Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00608
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. April 2025
in Sachen
X.___, geb. 2014
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2014 geborene X.___ wurde am 12. Dezember 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Die IV-Stelle Zürich erteilte ihm am 15. Februar 2017 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 (angeborene infantile Zerebralparese [spastisch, dyskinetisch, ataktisch]) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab 3. November 2016 bis 30. November 2021 sowie für ambulante Physiotherapie ab 3. November 2016 bis 30. November 2018 (Urk. 6/12+13). Am 25. September 2017 wurde der Versicherte, welcher mittlerweile im Kanton Aargau wohnte, bei der IV-Stelle Aargau zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 6/29). Nachdem die IV-Stelle Aargau beim Versicherten zu Hause Abklärungen getätigt hatte (Urk. 6/34), sprach sie ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/35) mit Verfügung vom 26. Februar 2018 ab 1. März 2017 eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6/37). Die IV-Stelle Zürich, welche aufgrund eines neuerlichen Umzugs des Versicherten in den Kanton Zürich wieder zuständig war, verlängerte am 11. Oktober 2018 die Kostengutsprachen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte sowie für die ambulante Physiotherapie bis 31. März 2028 (Urk. 6/52+53). Am 1. November 2018 erteilte die IV-Stelle Zürich Kostengutsprache für Ergotherapie (Urk. 6/59). Nachdem die IV-Stelle Zürich am 29. April 2020 telefonisch eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung vorgenommen hatte (Urk. 6/66), stellte sie mit Mitteilung vom 6. Mai 2020 einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung fest (Urk. 6/67). Sodann erteilte die IV-Stelle Zürich am 18. März 2021 Kostengutsprache für zwei Hemiparese-Intensivwochen (Urk. 6/71), am 14. März 2023 für Unterschenkel-Orthesen (Urk. 6/96) und am 14. November 2023 für orthopädische Spezialschuhe inklusive Änderungen (Urk. 6/107+108).
Im Juni 2024 leitete die IV-Stelle Zürich ein Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung ein (Urk. 6/111), in dessen Rahmen sie am 3. Juli 2024 beim Versicherten zu Hause Abklärungen vornahm (Urk. 6/115). Mit Vorbescheid vom 13. August 2024 stellte die IV-Stelle Zürich in Aussicht, die Hilflosenentschädigung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu reduzieren (Urk. 6/116). Dagegen wurde namens des Versicherten Einwand erhoben (Urk. 6/117). Mit Verfügung vom 25. September 2024 reduzierte die IV-Stelle Zürich die Hilflosenentschädigung wie vorbeschieden per 1. November 2024 auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 wurde dagegen durch den Versicherten, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde erhoben und beantragt (Urk. 1), es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist zudem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfe- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.4).
1.3 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung sei weiterhin ausgewiesen. Per August 2020 könne jedoch der Bereich Verrichtung der Notdurft nicht mehr angerechnet werden. Per Juli 2024 sei auch der Bereich Essen nicht mehr ausgewiesen, da der Beschwerdeführer hier Fortschritte habe erzielen können. Bei Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
2.2 Namens des Beschwerdeführers wurde dagegen im Wesentlichen vorgebracht (Urk. 1), betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Essen gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage sei, auch unpüriertes Essen zu sich zu nehmen. Dies treffe allerdings nicht für alle Arten von Lebensmitteln zu. So müssten beispielsweise Linsengerichte, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund seines Eisenmangels angewiesen sei, wegen ihrer Konsistenz weiterhin püriert werden. Auch wenn nicht mehr alles Essen püriert werden müsse, so müsse das Essen doch weiterhin in sehr kleine Stücke geschnitten werden, andernfalls sich der Beschwerdeführer beim Essen verschlucke und die Gefahr von Ersticken drohe. Zum Zerkleinern sei der Beschwerdeführer weiterhin auf Hilfe Dritter angewiesen. Er habe zwar während des Reha-Aufenthaltes mit einem Spezialmesser Schneiden geübt. Dies habe allerdings nicht dazu geführt, dass er nun zu Hause ein Messer verwenden könne.
Hinsichtlich des Bereichs Verrichtung der Notdurft sei dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Toilettengang Dritthilfe beim Nachreinigen bei Stuhlgang benötige und in der Schule den Stuhlgang tagsüber zurückhalte. Die Anschaffung eines Closomats sei bis vor Kurzem seitens der Beschwerdegegnerin kein Thema gewesen und es stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Closomat überhaupt richtig bedienen könnte und damit die regelmässige Überprüfung der Reinlichkeit durch eine Drittperson tatsächlich entfallen würde. Solange eine entsprechende Versorgung mit einem Closomat nicht stattgefunden habe und die Bedienung durch den Beschwerdeführer nicht abgeklärt habe werden können, dürfe die Benützung desselben bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nicht berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als ein Closomat nur beim Beschwerdeführer zu Hause montiert sein könnte. Es sei dem Beschwerdeführer aber nicht zuzumuten, sich ausschliesslich zu Hause in der Nähe eines Closomat aufzuhalten.
Da der Beschwerdeführer somit in mindestens vier – wenn nicht fünf – Bereichen auf Hilfe Dritter angewiesen sei, habe er weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
3.
3.1 Bei der erstmaligen, mit Verfügung vom 26. Februar 2018 erfolgten Zusprache einer Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit (Urk. 6/37) war die IV-Stelle Aargau davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit März 2016 in den Bereichen Essen und Fortbewegung sowie seit März 2017 in den Bereichen
An-/Auskleiden und Verrichtung der Notdurft auf die regelmässige nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei. Die IV-Stelle Aargau hatte sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 17. November 2017 gestützt (Urk. 6/34).
Mit Mitteilung vom 6. Mai 2020 stellte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Sachverhalt fest (Urk. 6/67). Diese Beurteilung basierte im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom gleichen Tag (Urk. 6/66).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens wurden folgende Berichte erstattet:
3.2.2 Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, Neuropädiatrie, Kinderspital A.___, untersuchte den Beschwerdeführer anlässlich einer neuroorthopädischen Sprechstunde vom 1. Juli 2024. Er hielt dazu mit Bericht vom 11. Juli 2024 (Urk. 6/114) als Diagnosen fest:
- unilaterale armbetonte spastische Cerebralparese links (GMFCS II, MACS II, CFCS II, EDACS II)
- Zustand nach alter Ischämie im Mediastromgebiet rechts (ED durch MRI Schädel Januar 2017)
- frühgeborener Knabe der 35 6/7 Schwangerschaftswoche, Geburtsgewicht 3240g
- leichte Sprachentwicklung (richtig wohl: Sprachentwicklungsstörung)
- aktuell: flüssige expressive Sprache auf Italienisch, Deutsch weitgehend flüssig
Er lerne die Familie heute erstmalig kennen, nachdem sie zuvor durch Prof. B.___ neuroorthopädisch betreut worden seien. Der Beschwerdeführer habe eine Unterschenkelorthese. Diese werde praktisch nicht getragen, da er sie unbequem finde und sich für sie schäme. Schmerzen habe er keine. Die Mutter beobachte keine relevanten Veränderungen. Der Beschwerdeführer mache nach wie vor Physiotherapie und Ergotherapie in wöchentlichen Abständen.
Die Orthese solle nun endgültig weggelassen werden, da sie ohnehin nicht getragen werde. Fortführung der Physiotherapie in regelmässigen Abständen einmal pro Woche. Wenn das Gangbild und der Spitzfuss im Rahmen des Wachstumsspurts nicht zunähmen, könne die Situation so bleiben, ohne dass der Beschwerdeführer weitere Massnahmen benötige. Sollte der Spitzfuss zunehmen, ergebe sich möglicherweise die Diskussion hinsichtlich einer Operation.
3.2.3 Dem Abklärungsbericht vom 6. August 2024 (Urk. 6/115) ist zu entnehmen, dass die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung ausgewiesen sei. In den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der Notdurft verneinte die Abklärungsperson hingegen eine Hilfsbedürftigkeit. Betreffend Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich eine seinem Alter entsprechende Entwicklung zeige.
Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Gabel oder einem Löffel essen könne. Er könne jedoch kein normales Messer benutzen, da ihm die Kraft fehle. In der Reha sei dies mit einem Spezialmesser geübt worden, zu Hause hätten sie jedoch kein spezielles Messer. Heute könne der Beschwerdeführer auch wieder unpüriertes Essen zu sich nehmen. Beispielsweise könne er Pasta essen. Bei fester Nahrung verschlucke er sich gelegentlich. Fleisch könne er essen, wenn es in kleine Stücke geschnitten sei. Sein Appetit sei besser geworden, er komme und verlange nach Essen, wenn er Hunger habe. Allerdings gingen nicht alle Konsistenzen und er möge nicht alles – aber er esse mehr als beim letzten Mal. Kleine Stücke seien wichtig, da die Parese laut Logopädin einen Einfluss auf das Schlucken habe. Er müsse langsam essen, damit er gut kaue und schlucke. Dabei sei Konzentration wichtig. Am Tisch bleibe er. Der Beschwerdeführer könne selbständig aus dem Glas trinken.
Betreffend Verrichtung Notdurft hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei tags und nachts trocken und brauche keine Windeln mehr (seit August 2020). Er könne sich die Kleider nach dem Toilettengang selber ordnen. Er brauche bei Stuhlgang Dritthilfe beim Nachreinigen. Stuhlgang halte er tagsüber in der Schule zurück. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei die Anschaffung eines Closomats zumutbar. Mit diesem könnte der Beschwerdeführer Stuhlgang selbständig erledigen. Ebenso sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht bei der täglichen Dusche zumutbar, eine gründliche Intimpflege durchzuführen. Aus diesen Gründen sei der Bereich rückwirkend per August 2020 nicht mehr ausgewiesen.
4.
4.1 Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, ist zwischen den Parteien unumstritten, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen ist, im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hingegen nicht. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Akten- und der Rechtslage. Strittig zwischen den Parteien und zu prüfen ist, ob weiterhin eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen und Verrichtung der Notdurft besteht.
4.2 Hinsichtlich Verrichtung der Notdurft liegt Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6; KSH Rz. 2046). Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer auf Hilfe bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft angewiesen. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen im Abklärungsbericht kann die Reinigung nicht im Rahmen der täglichen Dusche durchgeführt werden (vgl. E. 3.2.3), sondern ist Teil der Verrichtung der Notdurft (BGE 121 V 88 E. 6). Der Beschwerdeführer war bei Erlass der angefochtenen Verfügung 10 Jahre alt. Nicht invalide 10-jährige benötigen nach Verrichtung der Notdurft keine Hilfe bei der Reinigung mehr. Beim Beschwerdeführer besteht deshalb ein relevanter Unterstützungsbedarf. Hieran nichts zu ändern vermag der Verweis auf einen Closomat, kann ein Closomat doch, solange eine entsprechende Versorgung nicht stattgefunden hat, bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024 E. 4.2.2).
4.3 Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Essen liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z. B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann). In diesen Fällen ermöglicht die Hilfe einer anderen Person, die Verrichtung den üblichen Gepflogenheiten entsprechend auszuführen (KSH Rz. 2036 mit Verweis auf BGE 106 V 153 und BGE 121 V 88). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und die versicherte Person deswegen nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal ein Butterbrot streichen kann; KSH RZ. 2037 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 9C_346/2010 vom 6. August 2010).
Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Messer benutzen kann. Ob dies nur für das Zerkleinern harter Speisen oder beispielsweise auch für das Streichen eines Butterbrotes gilt, ist dem Abklärungsbericht aber nicht zu entnehmen. Da sich auch aus den übrigen Akten dazu nichts ergibt, lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nicht beurteilen, ob in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen eine Hilfsbedürftigkeit besteht.
4.4 Nach dem Gesagten ist eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung und Verrichtung der Notdurft ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist daher unabhängig davon, ob auch im Bereich Essen eine Hilfsbedürftigkeit bejaht wird oder nicht, in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig. Er hat deshalb weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, ohne dass betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Essen weitere Abklärungen zu tätigen wären.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 er Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). In Anwendung dieser Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler