Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2024.00610


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Sonderegger

Gerichtsschreiberin Hediger

Beschluss vom 19. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1997 geborene X.___, Mutter eines am 1. Juni 2017 geborenen Kindes und von Beruf Kauffrau EFZ, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2016 bis zur arbeitgeberischen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2018 (80 %) im Consumer Service, Unit Costumer Service, als Mitarbeiterin Value & Advanced Service (Stufe Advanced) bei der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 6/112/6; Urk. 6/153). Im August 2018 wurde sie unter Hinweis auf eine am 1. Juni 2017 erlittene intrazerebrale Blutung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 6/16). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/73) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2019 rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 eine ganze IV-Rente zu, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente (Urk. 6/79, Urk. 6/93). Zeitgleich gewährte sie der Versicherten ab 1. Oktober 2018 eine Entschädigung infolge leichter Hilfslosigkeit (vgl. Verfügung vom 6. Februar 2019, Urk. 6/85, Urk. 6/87; vgl. auch Vorbescheid, Urk. 6/83; vgl. ausserdem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 19. November 2018, Urk. 6/82).

1.2    Im November 2019 eröffnete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 6/101 ff.) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten vor Ort (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Juli 2020, Urk. 6/129). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/131, Urk. 6/143) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 9. November 2020 auf das Ende des dem Verfügungsdatum folgenden Monats auf (Urk. 6/151; vgl. auch Urk. 6/105, Urk. 6/114, Urk. 6/118). Alsdann erteilte sie der Versicherten unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining beim Z.___ vom 5. Januar bis 4. April 2021 (vgl. Mitteilung vom 4. Januar 2021, Urk. 6/157), ein Aufbautraining beim Z.___ vom 5. April bis 10. Oktober 2021 (vgl. Mitteilung vom 26. März 2021, Urk. 6/162) mit Verlängerung bis 16. Januar 2022 (vgl. Mitteilung vom 8. Oktober 2021, Urk. 6/194), eine Arbeitsvermittlung in Form eines externen Job Coachings vom 17. August 2021 bis 20. Februar 2022 (vgl. Mitteilung vom 25. August 2021, Urk. 6/184) mit Verlängerung bis 31. Mai 2022 (Urk. 6/207), eine Beratung und Begleitung (Coaching) für einen Arbeitsversuch im Betrieb der Stadt A.___, Soziale Dienste, vom 12. April bis 8. Oktober 2022 (vgl. Mitteilungen vom 29. März 2022, Urk. 6/212 f.); dieser Arbeitsversuch wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 24. Mai 2022, Urk. 6/218). Daraufhin finanzierte die IV-Stelle einen begleiteten Arbeitsversuch im Betrieb der B.___, Wetzikon, vom 7. Juni bis 9. September 2022 (vgl. Mitteilung vom 30. Mai 2022, Urk. 6/221; vgl. auch Abschlussbericht vom 4. Oktober 2022, Urk. 6/229). Im Dezember 2022 gab der Abklärungsdienst gestützt auf die Vorakten eine Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt ab (vgl. Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2022, Urk. 6/232). Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten beim ermittelten IV-Grad von 43 % eine Reduktion der bisher ausgerichteten ganze Rente auf eine Rente in Höhe von 32.5 % in Aussicht (Urk. 6/234). Auf den Einwand der Versicherten hin (Urk. 6/235) veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten (Neurologie/Neuropsychologie) von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, (Urk. 6/275) sowie D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, (Urk. 6/275) vom 17. Januar 2024. Mit neuem Vorbescheid vom 4. Juni 2024, welcher den Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 ersetzte, stellte sie der Versicherten eine Rente in Höhe von 57 % in Aussicht (Urk. 6/280). Dagegen erhob die Versicherte erneut Einwand und beantragte eine Rente «basierend auf einem höheren Invaliditätsgrad» (Urk. 6/285). Mit Verfügung vom 24. September 2024 folgte die IV-Stelle dem Einwand teilweise und sprach der Versicherten eine Rente auf Basis eines 61%igen IV-Grads zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganz Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 144 V 153 E. 4.1.1-4.1.2, 143 V 295 E. 4.1.5). Rechtsprechungsgemäss ist der Beschwerde führenden Partei auch dann Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels zu geben, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll. Die Hinweispflicht kann sich allerdings erübrigen, wenn das kantonale Gericht in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids die von der Vorinstanz verfügte oder von ihm selber bejahte teilweise Rente abschliessend als ausgewiesen und begründet erklärt (BGE 137 V 314 E. 3.2.3-3.2.4).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das Gutachten sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der Haushaltsabklärung sei sie als zu 80 % im ausserhäuslichen und zu 20 % im häuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren, wobei im häuslichen Bereich eine Einschränkung von 13.5 % bestehe. Aus der Invaliditätsbemessung nach Massgabe der gemischten Methode und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % vom Invalideneinkommen resultiere ein IV-Grad von 61 % (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100% erwerbstätig. Das Pensum habe sie zuletzt nur vorübergehend auf 80 % reduziert, um die Lehrabschlussprüfung zu wiederholen. Zudem habe sie immer dafür gesorgt, dass ihr Sohn mittels Krippe und Unterstützung der Familie versorgt sei, für den Fall, dass sie eine Stelle finde. Alsdann sei die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter, der Kindsvater sei unbekannt und «sie hätte allein für sich und ihren Sohn aufkommen müssen». Unter diesen Umständen sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Alleinerziehende Frauen würden, so gemäss einem Artikel im Tagesanzeiger, die höchste Vollzeit-Erwerbsquote aufweisen. Zudem sei ihr Sohn inzwischen eingeschult. Spätestens seit der Einschulung wäre sie mit Sicherheit zu 100 % erwerbstätig. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich einen Abzug in Höhe von 20 % gewährt. Vorliegend sei jedoch ein Abzug in Höhe von 25 % gerechtfertigt. Zudem sei aufgrund der medizinischen Aktenlage und Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Abklärungsmassnahmen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (noch) nicht so weit sei, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 50%-Stelle auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hätte vor der Reduktion überprüfen müssen, ob für die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt geeignete Stellen existierten. Mithin habe die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich dargetan, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin überhaupt noch zuzumuten seien und wie diese auszusehen hätten. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt und nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwerten könne. Alsdann ergäben die medizinischen Akten eine weitaus höhere Einschränkung im Haushaltsbereich als 13.5 %. Bei Schädel-Hirn-Trauma/Frontalhirnverletzungen/kognitiven Störungen sei eine ärztlich begleitete Haushaltsabklärung indiziert. Oft entstehe nämlich – wie vorliegend – ein falsch positiver Eindruck. Würden sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmännischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, sei den ärztlichen Stellungnahmen rechtsprechungsgemäss mehr Gewicht einzuräumen. Zudem sei die Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen im Abklärungsbericht überstrapaziert worden. Die Beschwerdegegnerin übersehe ausserdem, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eben nicht bei ihrem Vater und ihren Geschwistern wohnen würde, sondern wie im Zeitpunkt der intrazerebralen Blutung allein in ihrer eigenen Wohnung. Ohne erhebliche Dritthilfe könnte die Beschwerdeführerin nicht selbständig wohnen. Der Mehraufwand der Familienangehörigen gehe über die Schadenminderungspflicht hinaus. Bei alle dem sei der Beschwerdeführerin aufgrund eines korrekt berechneten Invaliditätsgrades eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass infolge Regredienz der dysphasischen Störung, Halbseitensymptomatik sowie der stabilen Anfallsfreiheit bezüglich der Epilepsie bei abgesetzter Medikation (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Juli 2020, Urk. 6/129/2; vgl. auch neurologisches Gutachten, Urk. 6/275/27; vgl. Krankengeschichte, Urk. 6/107/7) im massgeblichen Zeitraum seit der Rentenverfügung vom 6. Februar 2019 bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids eine grundsätzlich revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Dies ist unbestritten.

3.2    Alsdann ist das Gericht im Rahmen einer ersten, summarischen und vorläufigen Prüfung des Falles zur Auffassung gelangt, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ist und hinsichtlich einer angepassten überwiegend sitzenden, nur mit der linken (nicht-dominanten) Hand durchführbaren, einfachen, repetitiven, gut instruierten, stress- und druckfreien Verweistätigkeit mit geringen Anforderungen an die mündlich-sprachlichen Kommunikationsfähigkeiten, seit 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 6/275/24 ff.). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitsversuchs als Detailhandelsangestellte bei der B.___ deutlich schlechter performte (vgl. Abschlussbericht vom 4. Oktober 2022, Urk. 6/229). Insbesondere handelte es sich dabei augenscheinlich nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit. Hervorzuheben ist auch, dass es der Beschwerdeführerin im Aufbautraining gelang, ihr Arbeitspensum auf 5 Stunden an vier Wochentagen zu steigern (vgl. Urk. 6/231/3). Ferner ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte, was nicht zu beanstanden wäre, zumal der zuletzt bei der Y.___ GmbH 2018 erzielte Lohn in Höhe von Fr. 3'733.35 bzw. Fr. 4'666.70 bei vollem Pensum (Urk. 6/28/4) nicht dem Lohn entspricht, den die Beschwerdeführerin nach Bestehen ihrer Lehrabschlussprüfung (2020, Urk. 6/128/4; vgl. Mitteilungen vom 19. März und 21. Juli 2020, Urk. 6/124, Urk. 6/127) im Gesundheitsfall hätte verdienen können. Demgegenüber könnte der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie hierfür auf den Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Höhe von Fr. 6'753.-- (LSE 2022, TA1, Ziff. 64-66, Kompetenzniveau 2) abstellte. Weder verfügt die Beschwerdeführerin über eine entsprechende Ausbildung noch hat sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens Finanz- und/oder Versicherungsdienstleitungen erbracht oder entsprechend verdient (vgl. das Arbeitszeugnis der Y.___ GmbH vom 31. März 2018, Urk. 6/112/6; vgl. auch Urk. 6/13 und Urk. 6/129/2, wonach die Beschwerdeführerin den praktischen Teil ihrer Ausbildung und dementsprechend das Abschluss-Diplom in der Hotellerie absolvierte resp. erhielt). Daran ändert auch nichts, wenn sie als administrative Mitarbeiterin im Kundendienst der Kreditkartenanbieterin Y.___ GmbH angestellt war. Vielmehr würde es sich mit Blick auf die kaufmännische Ausbildung der Beschwerdeführerin als akkurat erweisen auf den Tabellenlohn für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte in Höhe von Fr. 5'216.-- (LSE 2022, T17, Ziff. 41, Frauen, <29 Jahre) abzustellen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitszeit (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2024) sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise T1.2.20, Nominallohnindex Frauen, Total) bis ins massgebliche Jahr 2024 (zum massgeblichen Zeitpunkt bei der Anpassung des Rentenanspruchs im Rahmen von Revisionsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4) resultierte ein Valideneinkommen in Höhe von rund Fr. 68'084.—(Fr. 5'216 / 40 x 41.7 x 12 /101.4 x 105.8) für ein Vollzeitpensum (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Für das Invalideneinkommen wäre mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für einfache, repetitive Hilfsarbeiten in Höhe von Fr. 4'367.-- (LSE 2022, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie des pauschalen Abzugs in Höhe von 20 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) resultierte ein Invalideneinkommen von rund Fr. 22'801.-- (Fr. 4'367.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.4 x 105.8 x 0.50 x 0.80). Gestützt auf diese, nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts zugrunde zulegenden Vergleichseinkommen ergäbe sich im Erwerbsbereich ein IV-Grad von (ungewichtet) 66.51 %, gerundet 67 %.

3.3    Was die umstrittene Qualifikation und Einschränkungen im Aufgabenbereich betrifft, ist alsdann festzuhalten, dass diesbezüglich keine Abklärung vor Ort stattfand; die Abklärungsperson begnügte sich mit einer Beurteilung «per Aktenentscheid» und stellte für die Einschränkungen im Aufgabenbereich auf die Angaben im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 27Juli 2020 ab (vgl. Urk. 6/232/2). Der Verzicht auf eine Abklärung vor Ort ist grundsätzlich möglich, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitsschadens bereits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Rz. 3042 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] sowie Rz. 3600 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], beide herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022). Dies trifft vorliegend nicht zu. Zunächst ist der Bericht zur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit vom 27Juli 2020 nicht hinreichend aufschlussreich, insbesondere zur Beurteilung des Betreuungsaufwands für den Sohn und allfällige Einschränkungen in diesem Zusammenhang. Alsdann handelt es sich beim Abklärungsbericht vom 27Juli 2020 offensichtlich nicht um eine aktuelle Entscheidungsgrundlage. Dies nicht zuletzt auch in Anbetracht der gutachterlich festgestellten Verbesserungen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin nie zur Qualifikationsfrage befragt. Die finanziellen Verhältnisse wurden auch nicht abgeklärt, obschon diese – entgegen dem Dafürhalten der Abklärungsperson (vgl. Urk. 6/232/2) – für die Qualifikationsfrage sehr wohl (mit-)entscheidend sind (vgl. auch KSVI Rz. 3045). Unbekannt bleibt damit auch der Stand der Dinge betreffend Erhalt von Alimenten vom Kindsvater (vgl. Urk. 6/231/6), welcher entgegen den beschwerdeweisen Behauptungen nicht unbekannt ist, sowie die aktuelle Betreuungssituation, einschliesslich der vom Kindsvater bzw. der Verwandtschaft väterlicherseits geleisteten (vgl. Urk. 6/129/2). Mithin erweist sich der Sachverhalt nach vorläufiger Beurteilung des Gerichts insbesondere betreffend die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich als ungenügend abgeklärt und wäre die Sache diesbezüglich zur hinreichenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Was die umstrittene Qualifikation betrifft, ist ausserdem anzumerken, dass nicht entscheidend ist, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Beim vorliegenden Aktenstand ergeben sich keine Hinweise für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % oder für die beschwerdeweise geltend gemachte Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Berufsberaterin im April 2019 an, sie könne wegen ihrem (damals annährend 2-jährigen) Sohn nur 20-30% arbeiten (Urk. 6/128/2 ff.); dazu passend teilte sie im Juli 2020 mit, sie beabsichtige eine Anmeldung beim RAV für eine Arbeitsvermittlung im 20%-Pensum (Urk. 6/129/2). Aus einer Telefonnotiz vom April 2021 erhellt alsdann, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Mutterrolle mit einem 4. Arbeitstag haderte (vgl. Urk. 6/231/16); damals war ihr Sohn annährend 4 Jahre alt. Demzufolge ist der Entscheid über den Umfang einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nach vorläufiger Ansicht des Gerichts gestützt auf die unvollständige Aktenlage offen und scheint fraglich, ob die von der Abklärungsperson vorgenommene Qualifikation (80% Erwerb/20% Haushalt) nach erfolgten Abklärungen beibehalten werden könnte. Je nach Qualifikation könnte, selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einer bedeutend höheren Einschränkung im Aufgabenbereich ausgegangen würde, nach Massgabe der gemischten Methode ein tieferer IV-Grad, als von der Beschwerdegegnerin verfügt, resultieren.

3.4    Das Ergebnis einer ergänzenden Abklärung ist im vorliegenden Fall nicht voraussehbar. Es ist daher durchaus denkbar, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führten, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen Rente in Höhe von 61 % in Frage stellen könnte. Diesfalls hätte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung aber eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zur Folge (reformatio in peius).

3.5    Der Beschwerdeführerin ist daher – in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik (BGE 137 V 314) – Gelegenheit zu geben, die Prozesschancen und –risiken nochmals abzuwägen und dabei eine etwaige nachteilige Abänderung des angefochtenen Entscheides in Betracht zu ziehen. Dabei ist sie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, die Beschwerde zurückzuziehen, womit der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde.





Das Gericht beschliesst:

1.    Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

    Geht innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält.

2.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Hediger