Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00617


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Referent
Gerichtsschreiberin Casanova

Verfügung vom 4. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Rechtsanwältin Nina Bähler

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









    Am 27. März 2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 28. Oktober 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2024 betreffend Leistungen zurück (Urk. 11).

    Umständehalber - namentlich mit Blick auf den geringen Verfahrensaufwand - ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer).


Der Referent verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Casanova