Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00624


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 21. März 2025

in Sachen

X.___, geb. 2017

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser

Badertscher Rechtsanwälte AG

Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1 Bei der 2017 geborenen X.___ wurde im November 2018 das Williams-Beuren-Syndrom diagnostiziert (Urk. 7/1/1-4). Ab Dezember 2019 gewährte die Invalidenversicherung im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 313 und Ziff. 485 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen und richtete ab Januar 2020 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten respektive ab 1. Oktober 2020 mittleren Grades aus (Urk. 7/9, Urk. 7/19, Urk. 7/30, Urk. 7/40, Urk. 7/42, Urk. 7/49, Urk. 7/54, Urk. 7/82-83, Urk. 7/107).

1.2 Am 5. August 2024 stellte die Versicherte vertreten durch den Vater - ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags (Urk. 7/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/113) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2024 (Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.


2. Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 30. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 aufzuheben und das Begehren um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags vom 7. August 2024 gutzuheissen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbetrag,

a.    denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird;

b.    die zu Hause leben; und

c.    die volljährig sind.

    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 3 IVG).

1.2    In diesem Sinne hat der Verordnungsgeber in Art. 39a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass minderjährige Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und

a.    regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;

b.    während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder

c.    denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird.

    Die in Art. 39a lit. a-c IVV umschriebenen Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Es genügt, wenn die versicherte Person eine davon - also beispielsweise diejenige gemäss lit. a erfüllt (BGE 145 V 278 E. 2.1.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Tagessonderschule an der Tagessonderschule E.___ besuche, weshalb, nachdem auch kein anrechenbarer Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden ausgerichtet werde, die Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag gemäss Art. 39a IVV nicht erfüllt seien (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrages, da sie eine Hilflosenentschädigung beziehe, zu Hause bei den Eltern wohne und die Regelklasse in einer obligatorischen Schule besuche. Sie sei zwar offiziell Schülerin der A.___, besuche aber seit Sommer 2021 im Rahmen eines Integrationsprogramms tatsächlich den Kindergarten B.___, jeweils täglich gemäss dem regulären Kindergartenstundenplan von 9 bis 13 Uhr. Beim Kindergarten der B.___ handle es sich um eine staatlich bewillige Privatschule im Bereich der obligatorischen Schulzeit mit Regelklassenunterricht. Der Bezug zur Sonderschuleinrichtung bestehe vorliegend hauptsächlich darin, dass die Beschwerdeführerin beim Besuch des Kindergartens der B.___ von einer Begleitperson der A.___ so weit wie notwendig unterstützt werde, wobei die Hilfe primär im Hinblick auf ihre physischen Einschränkungen erfolge. Aus kognitiver Sicht sei sie weitgehend in der Lage, dem normalen Lehrplan zu folgen. Davon abgesehen begründe der Besuch einer Regelklasse einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag unabhängig davon, ob die versicherte Person in der Regelklasse dem normalen oder einem speziellen Lehrplan folge. Da es sich bei der A.___ um die ... ... Sonderschuleinrichtung der Schweiz handle, erfolge für sämtliche Kinder mit besonderen Entwicklungs- und Bildungsbedürfnissen eine Zuweisung der Sonderschulung an die A.___, unabhängig vom Ausprägungsgrad jener Bedürfnisse. Nicht jede Beeinträchtigung körperlicher oder geistiger Art eines der A.___ zugewiesenen Kindes bedeute jedoch, dass dieses automatisch einer Sonderschulung im eigentlichen Sinne bedarf. Tatsächlich seien einige Schülerinnen und Schüler der A.___ wie die Beschwerdeführerin in ein Regelschulumfeld integriert, würden aber von der A.___ punktuell in ihren besonderen Entwicklungs- und Bildungsbedürfnissen unterstützt. Die Beschwerdeführerin profitiere beim Besuch des Kindergartens der B.___ von einer Begleitperson der A.___, was jedoch nichts daran ändere, dass sie eine obligatorische Schule besuche und damit die Voraussetzung gemäss Art. 39a IVV erfülle (S. 4 ff. Ziff. 8 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin präzisierte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6), dass es sich gemäss der Verfügung der Präsidentin C.___ vom 10. Juni 2024 um eine Tagessonderschulung an der Tagessonderschule der E.___ handle.

2.4    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Assistenzbeitrag im Sinne von Art. 42quater IVG, wobei sich die streitgegenständliche Frage darin erschöpft, ob die Voraussetzung des regelmässigen Besuchs einer obligatorischen Schule in einer Regelklasse im Sinne von Art. 39a lit. a IVV ab dem Sommersemester des Schuljahres 2024/2025 (vgl. zum Anspruchsbeginn: Art. 42septies Abs. 1 IVG) erfüllt ist.


3.

3.1    Mit Verfügung der Kreisschulbehörde D.___ vom 10. Juni 2024 (Urk. 7/111) wurde für die Beschwerdeführerin der Sonderschulbedarf anerkannt und die Zuweisung in Form der Tagessonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a des Volkschulgesetzes (VSG) in der E.___ mit der A.___ als «Dienstleister IS» für Klassenstufe 1. Primarstufe oder 3. Grundstufe für die Zeit vom 19. August 2024 bis 11. Juli 2025 anerkannt.

3.2    Gemäss der Bestätigung des Schulleiters der A.___ vom 9. Oktober 2024 (Urk. 3/5) ist die Beschwerdeführerin Schülerin der A.___ und wird im Rahmen eines Integrationsprogramms im B.___ Kindergarten unterrichtet, wobei sie stets eine Lehrperson der A.___ an ihrer Seite habe und dabei von der Heilpädagogin unterstützt werde.

3.3    Der Präsident der B.___ bestätigte am 29. Oktober 2024 (Urk. 3/6), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Integrationsprogramms täglich den Kindergarten der B.___ von 9.00 bis 13.00 Uhr besuche. Sie nehme am normalen Unterricht teil, wobei sie von einer Begleitperson der A.___ so weit als nötig unterstützt werde.

3.4    Dass die Beschwerdeführerin integrativ einen regulären Kindergarten besucht, legte bereits die behandelnde Fachpsychologin für Psychotherapie FSP F.___ im aktenkundigen Schreiben an die Familie der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2023 dar (Urk. 7/94).


4.

4.1    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin seit Januar 2020 eine Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1-4 IVG entrichtet wird (vgl. Urk. 7/54) und sie zuhause bei den Eltern lebt (vgl. Urk. 7/106 S. 1), womit die Voraussetzungen von Art. 39a 1. Halbsatz IVV in Verbindung mit Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllt sind. Umstritten ist demgegenüber die Anwendung von Art. 39a lit. a IVV. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf die in Frage stehende Leistung verneint hat, weil die Voraussetzung des Besuchs einer Regelklasse in einer obligatorischen Schule vorliegend nicht erfüllt war. Die Beschwerdegegnerin geht unter Hinweis auf die Verfügung der zuständigen Kreisschulbehörde vom 10. Juni 2024 (vgl. E. 3.1) davon aus, die Beschwerdeführerin besuche eine Tagessonderschule (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie besuche mit Unterstützung einer Begleitperson der A.___ die Regelklasse im Kindergarten der B.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).

4.2    Das Bundesgericht stellte in BGE 147 V 251 klar, dass die Voraussetzung in Art. 39a lit. a IVV, wonach der Anspruch einer minderjährigen versicherten Person auf einen Assistenzbeitrag vom Besuch der obligatorischen Schule in einer Regelklasse abhängig gemacht wird, gesetzeskonform ist und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) verstösst. Dabei erwog es unter anderem (E. 8.2), der Bundesrat habe, indem er die Voraussetzung aufgestellt habe, dass Minderjährige regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen müssten, ein Kriterium aufgestellt, das sich in den Rahmen des Zweckes der Assistenzbeiträge einfüge, nämlich die Lebensqualität der versicherten Person zu verbessern, die Möglichkeit zu erhöhen, dass sie trotz Beeinträchtigung zu Hause bleiben könne und ihre gesellschaftliche Integration zu erleichtern. Es handle sich dabei um ein klares und objektives Eingrenzungskriterium, das erlaube, einen Grad der Autonomie und der Handlungsfähigkeit des betroffenen minderjährigen Versicherten anzunehmen. Dabei gehe es nicht darum, den Anspruch auf die Leistung auf der Grundlage des Typs oder des Status der Schuleinrichtung anzuerkennen, sondern sicherzustellen, dass die versicherte Person aus einem objektiven Blickwinkel über die notwendige Selbständigkeit und notwendigen Fähigkeiten im Hinblick auf ein möglichst unabhängiges und selbstverantwortliches Leben verfüge. Dieses Kriterium kann so das Bundesgericht nicht durch eine konkrete Prüfung der Einschulungsvoraussetzungen der betroffenen Person ersetzt werden, die voraussetzen würde, die erforderliche Selbständigkeitsschwelle anders zu bestimmen als hinsichtlich der Fähigkeit, eine Regelklasse zu besuchen, welche genau einer objektiven und praktikablen Eingrenzung entspricht. Sei ein Kind in einer Regelklasse integriert, könne man nämlich von der Voraussetzung ausgehen, dass es über einen gewissen Selbständigkeitsgrad verfüge (BGE 147 V 251 ( = Pra 110 [2021] Nr. 106) E. 8, vgl. auch E. 7.1).

4.3    Gemäss den Bestätigungen des Präsidenten der B.___ und des Schulleiters der A.___ vom 9. und 29. Oktober 2024 (Urk. 3/5-6) besucht die Beschwerdeführerin den Kindergarten der B.___, welcher im öffentlichen Register der Privatschule des Volksschulamts G.___ als bewilligte Privatschule im Bereich der obligatorischen Schulzeit geführt wird (Urk. 3/4), und damit eine obligatorische Schule im Sinne von Art. 39a lit. a IVV ist. Dort nimmt die Beschwerdeführerin täglich von 9.00 bis 13.00 Uhr am normalen Unterricht in einer Regelklasse teil, was von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurde. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit der hier in Frage stehenden IV-Anmeldung vom 5. August 2024 (Urk. 7/109), welche den frühest möglichen Anspruchsbeginn definiert (Art. 42septies Abs. 1 IVG), regelmässig eine Regelklasse einer obligatorischen Schule im Sinne von Art. 39a lit. a IVV besucht. Daran vermögen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin den Unterricht im Kindergarten des B.___ im Rahmen eines Integrationsprogramms besucht und währenddessen von einer Begleitperson der A.___ unterstützt wird, nichts zu ändern. Rechtsprechungsgemäss ist einzig wesentlich, dass die versicherte minderjährige Person eine Regelklasse besucht (vgl. E. 4.2). Entsprechend wird im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2024, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgehalten, dass der Besuch einer Regelklasse Anspruch auf einen Assistenzbeitrag gemäss Art. 39a lit. a IVV unabhängig davon begründet, ob die versicherte Person in der Regelklasse dem normalen oder einem speziellen Lehrplan folgt (Rz. 2011). Damit ist zwischen Minderjährigen, welche eine Spezial- respektive Sonderklasse besuchen und solchen, welche ihre Schulpflicht im Rahmen eines Inklusions-/Integrationsprogramms in einer Regelklasse verfolgen, zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund ist es auch irrelevant, dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht Schülerin einer Sonderschule (A.___) war (vgl. Urk. 3/5) respektive mit Verfügung der zuständigen Kreisschulbehörde (Urk. 7/111) eine Sonderbeschulung im Sinne von § 36 Abs. 1 lit. a VSG und damit eine Tagessonderschule angeordnet wurde, da die Beschwerdeführerin faktisch eine Regelklasse in einer obligatorischen Schule besucht (vgl. auch KSAB, Rz. 2012).

    Ist ein Kind in einer Regelklasse, kann man von der Voraussetzung ausgehen, dass es über einen gewissen Selbständigkeitsgrad verfügt (E. 4.2). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin den Kindergarten in der Regelklasse an fünf Tagen pro Woche während vier Stunden besucht und damit deutlich häufiger als die für die Anspruchsbejahung verlangte teilzeitliche Integration in einer Regelklasse von mindestens drei Tagen pro Woche gemäss Rz. 2012 KSAB. Sodann nimmt sie gemäss Bestätigung des Präsidenten der B.___ am normalen Unterricht teil (Urk. 3/6). Im Übrigen ist zu bemerken, dass die A.___, bei welcher es sich um eine heilpädagogische Sonderschule handelt, einen internen Kindergarten anbietet, die Beschwerdeführerin aber offensichtlich in der Lage ist, den externen Kindergarten der B.___ zu besuchen, mithin über einen solchen Grad an Autonomie verfügt, welcher die Beschulung ausserhalb der durchaus vorhandenen und auch finanzierten (vgl. Urk. 7/11) sonderpädagogischen Struktur ermöglicht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Regelklasse trotz Begleitung einer Fachperson der A.___ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung integriert ist (E. 4.2).

4.4    Nach dem Gesagten besucht die Beschwerdeführerin regelmässig eine Regelklasse einer obligatorischen Schule im Sinne von Art. 39a Abs. 1 lit. a IVV, weshalb die Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag nach Art. 39a IVV in Verbindung mit Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllt sind. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag wegen fehlenden Besuchs einer Regelschule zu Unrecht verneint. Damit ist jedoch das Ausmass des anerkannten Hilfebedarfs (Art. 39c und Art. 39e IVV) noch nicht festgelegt. Die Verfügung vom 30. September 2024 ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen zum Ausmass des Hilfebedarfs treffe und hernach über die Höhe des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der durch ihre Eltern und diese anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen zum Ausmass des Hilfebedarfs im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Höhe des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais