Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00626


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 26. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, hat ein Studium der Pharmazie abgeschlossen (Urk. 8/2 Ziff. 5.3, Urk. 8/8/77-78) und war zuletzt vom 16. April 2022 bis 28. Februar 2023 bei der Y.___ AG, Zürich, als Apothekerin und Geschäftsführerin in einem Pensum von 100 % angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 23. August 2022 war (Urk. 8/8/103, Urk. 8/8/70-71). Am 17. April 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bruxismus, eine Trigeminusneuralgie, eine Masseterhypertrophie, Depressionen und Schlafstörungen sowie auf Abklärungen eines Tumorverdachtes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/8, Urk. 8/27, Urk. 8/54) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47; Urk. 8/50) mit Verfügung vom 30. September 2024 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/53 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 30. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Oktober 2023 eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei sie in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie bidisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sich die Beschwerdeführerin am 20. April 2023 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie als Apothekenverwalterin in einem 100%-Pensum tätig gewesen sei. Die Anstellung habe sie per 11. August 2022 auf den 28. Februar 2023 aufgelöst. Wegen gesundheitlicher Beschwerden habe sie sich ab dem 23. August 2022 nicht mehr in der Lage gefühlt, vollumfänglich zu arbeiten. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin regelmässig Stellen angetreten, welche im Anschluss aufgelöst worden seien. Die ständigen beruflichen Veränderungen hätten sich negativ auf das Wohlbefinden und auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt. Da die gesundheitlichen Beschwerden, an denen die Beschwerdeführerin leide, keine schwere und voraussichtlich dauerhafte Einschränkung in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründen würden, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren seien die von den Behandlern festgestellten gesundheitlichen Befunde bei der Einschätzung berücksichtigt worden. Weitere medizinische Unterlagen, die auf eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hindeuten würden, lägen keine vor. Am Entscheid werde festgehalten (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt habe. Sie habe lediglich die Akten bei der Kollektivtaggeldversicherung eingefordert. Medizinische Untersuchungen seien nicht durchgeführt und nicht einmal der regionale ärztliche Dienst (RAD) sei beigezogen worden. Die Beschwerdegegnerin habe gegen die Untersuchungsmaxime verstossen (S. 6 f. Rz. 5.10, S. 8 Rz. 5.14, S. 11 Rz. 7.3). Die Beschwerdeführerin werde aufgrund der neurologischen und psychischen Leiden von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 7 Rz. 5.11).

    Die vielen Kündigungen würden beweisen, dass sie gesundheitsbedingt die angestammte Tätigkeit nicht einmal mehr in einem 70%-Pensum verrichten könne, da sie unter anderem die notwendige Konzentration für die Stelle als Apothekenverwalterin nicht mehr aufbringen könne (S. 7 Rz. 5.10, S. 8 Rz. 5.15, S. 10 Rz. 6.6).

    Obwohl die Krankentaggeldversicherung die Taggelder bis zur Leistungsausschöpfung angerichtet habe, werde von der Beschwerdegegnerin behauptet, dass keine schwere und voraussichtlich dauerhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 7 Rz. 5.12, S. 10 Rz. 6.6). Das Wartejahr sei aus den genannten Gründen unlängst abgelaufen, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 2023 entstanden sei (S. 10 Rz. 6.7). Sofern ihr keine Rente zugesprochen werde, müsse zwingend eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie durchgeführt werden (S. 11 Rz. 7.4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.


3.    

3.1    Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 6. April 2023 (Urk. 8/8/19-20) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):

- depressive Störung (ICD-10 F43.9)

- Trigeminusneuralgie 1. und 2. Ast links

    Dr. Z.___ führte aus, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die Behandlung zu einer zunehmenden Stimmungsaufhellung gekommen sei und die ambulante Psychotherapie fortgeführt werde (S. 1 Ziff. 3). Es liege nur noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 1 Ziff. 5). Das Therapieziel sei die vollständige Genesung. Die Beschwerdeführerin nehme an der ihr angebotenen Therapie motiviert teil (S. 1 Ziff. 4). Es bestünden eine verminderte berufliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie durch die depressive Stimmungslage. Die Beschwerdeführerin könne noch nicht die volle Arbeitszeit leisten (S. 2 Ziff. 6). Die ursprüngliche Leistungsfähigkeit werde mittelfristig wieder erreicht (S. 2 Ziff. 7). In einer anderen Tätigkeit wäre die Leistungsfähigkeit nicht höher (S. 2 Ziff. 9).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Zentrum B.___, nannte in ihrem Bericht vom 24. November 2023 (Urk. 8/31) als Diagnose einen Verdacht auf eine craniomandibuläre Dysfunktion bei Bruxismus, Differenzialdiagnose (DD) atypische Trigeminusneuralgie, betont V2-Bereich links. Dr. A.___ führte aus, dass die Patientin am 27. Oktober 2023 für eine Zweitmeinung in der Sprechstunde erschienen sei (S. 1). Klinisch-neurologisch imponiere eine hypertrophe Kaumuskulatur. Aufgrund der geschilderten Beschwerden sei aktuell am ehesten von einem

    Bruxismus mit sekundärer craniomandibulärer Dysfunktion und chronischen Gesichtsschmerzen auszugehen, diesbezüglich sei Physiotherapie verordnet worden. Die Krankenkasse werde um eine Kostengutsprache für eine Botoxbehandlung des Bruxismus ersucht, bei bereits erfolglos etablierter Schienentherapie und rezidivierenden Arztbesuchen (S. 2 unten).

3.3    Dr. A.___, Zentrum B.___, stellte in ihrem Bericht vom 16. Mai 2024 (Urk. 8/30) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Bruxismus (Ziff. 2.6).

    Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2023 bei ihr in Behandlung sei und dass die letzte Konsultation am 11. April 2024 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei alle drei Monate in Behandlung (Ziff. 1.2). Es fänden Botox-Injektionen in den Musculus masseter statt (Ziff. 2.8).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung der zuständigen Kundenberaterin (Urk. 8/45/4-5) den Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht abgeklärt worden und sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 2.2).

4.2

4.2.1    Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Rz. 5.9), wonach die Beschwerdegegnerin, indem sie am 25. Januar 2024 mitgeteilt habe (Urk. 8/22), dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, eine schwere invalidisierende Erkrankung anerkannt habe, ins Leere geht. Eine eingehende Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden und überdies wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie keine Unterstützung in Form von Eingliederungsmassnahmen benötige.

4.2.2    Soweit die Beschwerdeführerin weiter betreffend die kurzen zahlreichen Stellenantritte vorbringt, dass ihr die Stellen bereits nach wenigen Tagen gesundheitsbedingt wieder gekündigt worden seien, was belegen würde dass sie ihre anspruchsvolle Tätigkeit als Apothekenverwalterin gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 8 Rz. 5.15 und S. 10 Rz. 6.6), erweisen sich diese Ausführungen mit Blick auf die vorhandene Aktenlage ebenfalls als nicht korrekt.

    Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bei zwei der ab Frühjahr 2023 angetretenen Stellen während der Probezeit erkrankt und das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt worden ist, jedoch handelte es sich einerseits um eine Covid-Erkrankung (vgl. Urk. 8/26, Urk. 8/27/57-58, Urk. 8/27/61, Urk. 8/27/77) und andererseits um eine Speicheldrüseninfektion (Urk. 8/8/44, Urk. 8/8/49). Das Arbeitsverhältnis wurde demnach nicht beendet, weil die Beschwerdeführerin aufgrund eines allfälligen psychischen Grundleidens nicht in der Lage gewesen wäre, die geforderte Leistung zu erbringen.

    Schlüsse auf den Gesundheitszustand lassen sich auch nicht aus einem Arbeitsverhältnis ziehen, welches bereits vor Stellenantritt gekündigt worden ist (Urk. 8/27/84-85), oder wo die Umstände, die zur Kündigung während der Probezeit geführt haben, nicht genauer bekannt sind (Urk. 8/27/101-102, Urk. 8/27/114-115).

    Ebenso wenig kann in Bezug auf die ab 1. April 2024 angetretene Stelle als Leitende Apothekerin (Urk. 8/27/45) auf einen Gesundheitsschaden geschlossen werden, zumal es gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 24. April 2024 (Urk. 8/27/11) im Zusammenhang mit einer von ihr vorgenommenen Meldung zu heilmittelrechtlichen Missständen bei dieser Arbeitgeberin zu einer Konfliktsituation mit Kündigung (Urk. 8/27/9) kam.

4.2.3    Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aus dem Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung bis zur Leistungsausschöpfung am 12. August 2024 (vgl. Urk. 8/37) Taggelder ausgerichtet habe, es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei, dass sie ihre Tätigkeit als Apothekenverwalterin gegenwärtig noch nicht verrichten könne (Urk. 1 S. 10 Rz. 6.6), erweist sich als unbehelflich, indem der letzte, der Krankentaggeldversicherung vorliegende Bericht von Dr. Z.___ vom April 2023 (vorstehend E. 3.1) und damit vor rentenrelevantem Zeitraum ab Oktober 2023 datiert und der zuständige Sachbearbeiter der Krankentaggeldversicherung den medizinischen Sachverhalt selbst als dürftig bezeichnete (Urk. 8/21). Ein Verlaufsbericht von Dr. Z.___ wurde von Seiten der Krankentaggeldversicherung schlussendlich nicht angefordert (Urk. 8/45 S. 3 oben, Urk. 8/43).

4.3    Gemäss den Akten der Krankentaggeldversicherung bezog die Beschwerdeführerin durchgehend seit dem 23. August 2022 Taggeldleistungen (Urk. 8/54/34-35). Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch Dr. Z.___ ausgestellt, wobei sich in den Akten zahlreiche, aufgrund der schlechten Qualität der Kopien unlesbare Atteste finden (Urk. 8/8/9, Urk. 8/8/12-13, Urk. 8/8/54, Urk. 8/27/20-21, Urk. 8/27/23-24, Urk. 8/27/68, Urk. 8/27/70, Urk. 8/27/81, Urk. 8/27/109, Urk. 8/27/117, Urk. 8/54/1, Urk. 8/54/8).

    Soweit nachvollziehbar, betrug die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 23. August bis am 31. Dezember 2022 100 %, vom 1. bis 15. Januar 2023 70 % und ab dem 16. Januar 2023 50 % bis 13. März 2023 und danach 30 % (Urk. 8/8/8, Urk. 8/8/11, Urk. 8/54/35). Ab dem 13. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 8/8/4), dies bis 31. Mai 2023 (Urk. 8/54/35). Ab dem 1. Juni 2023 betrug die Arbeitsunfähigkeit noch 50 %. Ab dem 1. Juli 2023 lag dann lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor, im August 2023 lag die Arbeitsunfähigkeit dann teilweise wieder bei 100 % (Urk. 8/54/34-35).

    Damit lag während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor (vorstehend E. 1.2). Das Wartejahr war demnach per 22. August 2023 abgelaufen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug durch die Beschwerdeführerin erfolgte verspätet am 17. April 2023 (Urk. 8/2), weshalb sich in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG der rentenrelevante Zeitraum ab 1. Oktober 2023 ergibt.

4.4    Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen mit Gesichtsschmerzen über der Wange und im Kieferbereich bei Bruxismus, ist festzuhalten, dass die von ihr ab Oktober 2023 konsultierte Neurologin Dr. A.___ weder in ihrem Bericht vom 24. November 2023 (vorstehend E. 3.2) noch im Bericht vom 16. Mai 2024 (vorstehend E. 3.3) eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Vielmehr wurde im Bericht vom 16. Mai 2024 aus neurologischer Sicht das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ einen Bruxismus. Bei der diesbezüglich durchgeführten Botoxbehandlung handelt es sich lediglich um eine bekannte Standardbehandlung, ohne dass eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu erwarten wäre.

4.5    Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rentenrelevanten Zeitraum ab Oktober 2023 anbelangt, datiert der letzte vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ eingeholte Bericht vom 6. April 2023 (vorstehend E. 3.1). Damit liegen zur Beurteilung des rentenrelevanten Zeitraumes ab Oktober 2023 keine substantiierten Berichte des behandelnden Arztes vor, sondern lediglich unbegründete Arbeitsunfähigkeitsatteste, die zum grossen Teil auch unlesbar sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1, vgl. auch Urk. 8/55, 8/58), reicht dies für eine rechtsgenügliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes nicht aus.

    Dr. Z.___ berichtete zwar in seinem Bericht vom 6. April 2023 (vorstehend E. 3.1) von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und davon, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lediglich noch 30 % betrage, was bezogen auf die angestammte Tätigkeit keinen Rentenanspruch begründen würde. Jedoch liegen verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. Z.___ für den Zeitraum nach dem 6. April 2023 vor, worin er der Beschwerdeführerin erneut eine höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Namentlich attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin bereits mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. April 2023 rückwirkend ab dem 13. April 2023 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/4). Auch aus der Auflistung der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/54/34-35) sowie aus den lesbaren Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. Z.___ vom 18. März, 26. Juni und 26. Juli 2024 (Urk. 8/27/36, Urk. 8/54/3, Urk. 8/54/7) ergibt sich, dass in der angestammten Tätigkeit noch eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist.

    Da kein Verlaufsbericht mit einer objektiven Befundlage und einer Diagnosestellung von Dr. Z.___ von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, lässt sich nicht nachvollziehen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im rentenrelevanten Zeitraum ab Oktober 2023 tatsächlich verhält. Lediglich gestützt auf unbegründete, teils unlesbare Arbeitsunfähigkeitsatteste lässt sich ein allfälliger, auch befristeter, Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht beurteilen.

4.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.7    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Klärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2023.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan