Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00627
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 25. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, meldete sich am 27. Februar 2022 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Eingang am 1. März 2022) wegen Osteoporose und lumbalen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Sie war bis zur Kündigung per Ende August 2022 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 6/20) als Lebensmittelverkäuferin in einem Dorfladen mit Rayon-Leitung der Molkerei-Abteilung bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/13/7, Urk. 6/16/3, Urk. 6/56/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung Swica Krankenversicherung AG ein (Urk. 6/13/1-67), darunter auch die orthopädisch-traumatologische Beurteilung von Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. August 2022 (Urk. 6/32/1-14) und die psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. Dr. med. Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2022 (Urk. 6/33). Vom 6. Oktober 2022 bis 8. November 2022 wurde sie stationär psychosomatisch-psychiatrisch in der Rehaklinik B.___ behandelt (Bericht vom 14. November 2022; Urk. 6/72). Mit Mitteilung vom 19. Januar 2023 übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Arbeitsversuch im C.___ der Schule D.___ als Betreuerin mit Job Coaching vom 19. Januar 2023 bis 22. Juli 2023 (Urk. 6/35), der per Ende Juni 2023 aus gesundheitlichen Gründen und wegen Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber abgebrochen werden musste (Urk. 6/52/2, Urk. 6/53/2-3). Mit Mitteilung vom 12. Juli 2023 schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 6/51). Am 31. Oktober 2023 wurde die Versicherte von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 2. November 2023, Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom 6. November 2023 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/78). Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2023 Einwände (Urk. 6/80) und es wurden weitere Arztberichte zu den Akten gegeben (Urk. 6/79, Urk. 6/88-89, Urk. 6/111, Urk. 6/123-124). Dazu nahmen die RAD-Ärzte Dr. med. F.___ (mag), Fachärztin für Orthopädie, am 11. März 2024 und am 22. Juli 2024 (Urk. 6/125/3, Urk. 6/125/5-6) sowie Dr. E.___ am 23. Juli 2024 und am 23. September 2024 (Urk. 6/125/6-7, Urk. 6/125/8-14) Stellung. Mit Verfügung vom 30. September 2024 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (Urk. 6/126 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 30. September 2024 sei aufzuheben und es sei eine erneute und unabhängige diagnostische Prüfung ihres Antrages auf IV-Leistungen vom 1. März 2022 unter Berücksichtigung der dem Einwandschreiben vom 16. November 2023 beigelegten fachärztlichen Berichte durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 16. Dezember 2024 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um «Unentgeltliche Prozessführung/Unentgeltliche Rechtsvertretung» (Urk. 9). In der Beilage reichte sie das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit verschiedenen Belegen ein (Urk. 10, Urk. 11/1-14). Mit Verfügung vom 6. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die fehlenden Angaben und Belege zur prozessualen Bedürftigkeit nachzureichen (Urk. 12 S. 4), was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Urk. 14) unter Beilage diverser Belege (Urk. 15/1-6) wahrnahm. Mit Verfügung vom 4. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 16 S. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil an einer ganzen Rente
49 %47.5 %
48 %45 %
47 %42.5 %
46 %40 %
45 %37.5 %
44 %35 %
43 %32.5 %
42 %30 %
41 %27.5 %
40 %25 %
1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Art. 54a IVG, Art. 47 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt in Bezug auf ein von einem Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten. Auch diesen kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe mindestens seit August 2022 in einer körperlich leichten Tätigkeit in wechselbelastender Arbeitshaltung, mit häufigem Sitzen und mit regelmässigen Pausen keine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung bestanden. Der Bericht von Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, (von der Universitätsklinik H.___, Universitäres I.___zentrum J.___) vom 30. Oktober 2023 (Urk. 6/79) und die darin erwähnten Diagnosen seien in die medizinischen Abklärungen miteinbezogen worden. Er habe keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin könne in einem 100%igen Pensum ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es seien relevante medizinische Berichte zu ihrer aktuellen und künftigen gesundheitlichen Situation nicht in die Beurteilung und den angefochtenen Entscheid eingeflossen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die sorgfältigen Abklärungen ihrer Hausärztin und der beiden Fachärzte zu ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation und zum daraus folgenden, künftig nur noch reduziert möglichen Arbeitspensum nicht berücksichtigt. Zumindest seien diese Berichte im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Dieses Vorgehen sei ungenügend und unhaltbar. Bei der erneuten unabhängigen Prüfung ihres Leistungsgesuchs seien die Berichte von Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. August 2023 (Urk. 6/64/2-5), von Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Juli 2024 (Urk. 6/111) mit der Beurteilung zur aktuellen und künftig möglichen Arbeitsfähigkeit und von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Psychotherapeutin N.___ vom 28. August 2024 (von der Praxis O.___; Urk. 6/123) zu berücksichtigen. Aktuell habe sie die Möglichkeit in einem Arbeitspensum von 20 % zu arbeiten. Sie würde dieses Pensum sehr gerne erhöhen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der Schmerzen, Folgebeschwerden und Beeinträchtigungen müsse sie akzeptieren, dass sie nie mehr in einem 100%igen Pensum werde arbeiten können (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherungen verneint hat. Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente ist bei Eingang der Anmeldung am 1. März 2022 (Urk. 6/5) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. September 2022. Der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2024 (Urk. 2) bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).
3.
3.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin (Urk. 6/13/7, Urk. 6/16/3, Urk. 6/56/1-2) zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dies entspricht der orthopädisch-traumatologischen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 4. August 2022 (Urk. 6/32), welche im Wesentlichen von der RAD-Ärztin Dr. F.___ in ihrer nachvollziehbar begründeten Stellungnahme vom 12. September 2023 bestätigt wurde. Diese schloss darauf, dass der Beschwerdeführerin mittelschwere körperliche, überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten wie die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule mit Bücken, Kauern sowie Drehbewegungen nicht mehr zumutbar seien. Rückwirkend führte sie - entsprechend den Angaben der Hausärztin Dr. K.___ (Bericht vom 17. August 2023; Urk. 6/64/2) - eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 22. September 2021 von 100 %, zeitweise von 50 % oder 40 %, auf (Urk. 6/77/6-8). Hiervon ist auszugehen.
Die Voraussetzung des sogenannten Wartejahres mit einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 22. September 2021 war damit am 22. September 2022 erfüllt. Zu klären ist nachfolgend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
3.2
3.2.1 In Bezug auf die somatischen Beschwerden ist den Akten dazu das Folgende zu entnehmen.
Dr. Z.___ hat die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung Swica untersucht (Urk. 6/32/1). Sie habe über Beschwerden am unteren Rücken, Beschwerden durch die Osteoporose und über Schmerzen in beiden Ellbogen sowie in den Fingergelenken berichtet (Urk. 6/32/5). Dr. Z.___ stellte gemäss seiner orthopädisch-traumatologischen Beurteilung vom 4. August 2022 die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines chronischen Lumbalsyndroms mit/bei Diskopathie LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit rechtsbetontem Diskusbulging und Spondylarthrosen sowie Osteoporose. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein funktionelles Zervikalsyndrom, ein funktionelles Thorakalsyndrom, funktionelle Ellbogengelenksbeschwerden bei Epicondylitis humeroradialis beidseits, beginnende Bouchard- und Herdenarthrosen beider Hände und eine Nikotinabhängigkeit auf. Für die geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule (mit endphasigen Schmerzen bei der aktiven Beweglichkeitsprüfung und Druckdolenzen an der Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und an der LWS; Urk. 6/32/7-8) finde sich bildgebend ein Korrelat im LWS-Bereich; es hätten leichte degenerative Veränderungen der Bandscheiben L3/4 bis L5/S1 objektiviert werden können. Anhand der klinischen Befunde liege überwiegend wahrscheinlich ein ähnlich beginnendes degeneratives Verschleissleiden im Bereich der unteren HWS vor. Für die geklagten Druckdolenzen im Bereich der BWS fänden sich funktionelle Beschwerden im Sinne von Rippengelenksblockaden. Für die geklagten Beschwerden im Bereich der Ellenbogen- und Fingergelenke fänden sich klinisch Hinweise für eine beginnende Enthesiopathie an den Ellenbogen- und an den Fingermittel- sowie Grundgelenken, Bouchard- und Heberden-Arthrosen entsprechend. Diese Arthrosen würden dem altersentsprechenden Befund bei der zum Untersuchungszeitpunkt 56-jährigen Beschwerdeführerin mit Risikofaktoren Osteoporose und anhaltendem Zigarettenkonsum entsprechen (Urk. 6/32/11). Die Beschwerdeführerin sei in allen Tätigkeiten eingeschränkt, die mit (schwerem bis) mittelschwerem Heben und Tragen sowie mit Arbeiten in unphysiologischen Haltungen verbunden sei. In allen leidensangepassten, leichten Tätigkeiten in wechselbelastender Arbeitshaltung sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Eine orthopädisch-traumatologisch begründbare Verminderung der Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe nicht (Urk. 6/32/12-13).
Dr. L.___ erklärte im Bericht vom 10. Juli 2023, die Beschwerdeführerin sei zuletzt primär zur Osteoporose-Beratung und Therapie bei ihm in Behandlung gewesen. Es sei bei ihm nie ein grosser Status des Bewegungsapparates erhoben worden. Daher könne er auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben (Urk. 6/50/1).
Im Bericht vom 17. August 2023 führte Dr. K.___ aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell unter chronischen Lumbalgien, körperlicher Erschöpfung und Ängsten. Als Diagnosen mit Auswirkung bestünden ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskopathien L3/4 bis L5/S1, Osteoporose (Erstdiagnose Oktober 2021) und eine mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung. Der Eingliederung im Wege seien die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und zum Teil auch die Anpassungsstörung. Körperlich strenge, wechselbelastende und repetitive Tätigkeiten sowie Schichtarbeit, schweres Heben und immer wieder die Position wechseln zu müssen, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine derart leidensangepasste Tätigkeit sei ihr drei Stunden pro Tag zumutbar. Dies entspricht bei einer (statistisch durchschnittlichen) betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche einem 40%igen Pensum. Den Haushalt erledige sie allein ohne Hilfe, aber nach dem Einkauf oder der Wäsche müsse sie eine Pause machen (Urk. 6/64/2-5).
Dr. G.___ vom Universitären I.___zentrum J.___ der Universitätsklinik H.___ (c/o Spital D.___) hielt im Bericht vom 30. Oktober 2023 zur Sprechstunde gleichen Datums fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen in mehreren Körperregionen (Schulter, Ellbogen, Handgelenk, Polyarthrose der Finger, Knie, obere Sprunggelenke [OSG], Fussgelenke) berichtet, die insbesondere bei Wetterwechsel (nass, kalt) auftreten würden. Die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 3. Oktober 2023 habe hinsichtlich der chronischen Lumbalgie eine Osteochondrose L5/S1 und eine Retrolisthese L5/S1 ohne hochgradige Neurokompression gezeigt. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit werde eine wechselbelastende Tätigkeit mit geringer körperlicher Intensität in einem reduzierten Pensum als möglich erachtet (Urk. 6/79).
Dr. L.___ führte im Bericht vom 30. Januar 2024 zuhanden von Dr. K.___ aus, in der letzten Konsultation vom 10. Januar 2024 seien - neben der von ihm medikamentös mit Prolia (Spritze), ab Dezember 2023 mit Actonel (Tablette) behandelten Osteoporose - die lumbalen Rückenbeschwerden und die Fingerschmerzen besprochen worden, aufgrund welchen die Beschwerdeführerin Einschränkungen bei ihrer Arbeitstätigkeit sehe. Daneben habe sie auch über wechselnde/wandernde Beschwerden am Ellbogen und im unteren Nacken berichtet. Eine 50%igen Arbeitstätigkeit könne sie sich aber vorstellen. Die Rückenschmerzen seien in ihren Aktivitäten beziehungsweise im Ausbau des Arbeitspensums nach wie vor limitierend. Dazu kämen intermittierende Finger-, Nacken- und Ellbogenbeschwerden. Diesbezüglich wäre wie besprochen eine etwa 50%ige Anstellung denkbar mit eher leichtem Arbeitspensum (gemeint wohl: mit eher leichten Tätigkeiten) ohne Tragen von schweren Gegenständen. Am liebsten würde sie etwas mit Kindern im Schulalter machen. Aus rheumatologischer Sicht könne er dies sehr unterstützen (Urk. 6/93).
Im Bericht vom 8. Juli 2024 erklärte Dr. L.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin zudem, aktuell habe sich die Beschwerdeführerin neben der Behandlung der Osteoporose zuletzt wegen Kniebeschwerden vorgestellt. Zu den erfragten medizinischen Unterlagen bezüglich der Schmerzen an Schulter, Ellbogen, Handgelenken, Fingerpolyarthrose, Knie, OSG und Fussgelenke könne er nur begrenzt Auskunft geben. In den aktuellen Untersuchungen hätten sich keine über das Alter hinausgehende degenerative Veränderungen gezeigt. Auch habe sich die Osteoporose mit der medikamentösen Therapie deutlich verbessert. Nichtsdestotrotz würden für die Beschwerdeführerin einschränkende Schmerzen am Bewegungsapparat bleiben, die sich nachvollziehbar auf ihre Arbeit und Belastbarkeit beziehen würden. Aktuelle erscheine ihm eine Belastung/Arbeitsfähigkeit von 50 % ideal. Bei günstigem Verlauf könnte sich die Arbeitsfähigkeit langfristig bis etwa 60 % verbessern. Eine Arbeitsfähigkeit darüber hinaus sei aufgrund der Schmerzchronifizierung und auch aus psychiatrischen Gründen unrealistisch (Urk. 6/111).
3.2.2 Hinsichtlich der somatischen Beschwerden liegt mit dem orthopädisch-traumatologischen Bericht von Dr. Z.___ vom 4. August 2022, der von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben wurde und dem daher der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis), eine fachärztliche Beurteilung vor, die schlüssig erscheint, die nachvollziehbar und fundiert begründet wurde sowie in sich widerspruchsfrei ist; auch bestehen keine Indizien gegen deren Zuverlässigkeit (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Es spricht damit nichts gegen den Beweiswert des Berichts von Dr. Z.___ vom 4. August 2022 (Urk. 6/32).
Die grundsätzliche Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit wurde denn auch von den behandelnden (somatischen) Ärzten bejaht. Was den strittigen Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit betrifft, vermögen deren Berichte mit Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen 40 % bis maximal 60 % die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. Z.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit in wechselbelastender Arbeitshaltung nicht in Zweifel zu ziehen. So geht aus den Berichten von Dr. L.___ hervor, dass er vorwiegend die Osteoporose behandelt hat. Im Bericht vom 10. Juli 2023 erklärte er ausdrücklich, dass von ihm kein grosser Status des Bewegungsapparates erhoben worden sei und er daher keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben könne (Urk. 6/50/1). In den folgenden Berichten vom 30. Januar 2024 und vom 8. Juli 2024 (Urk. 6/93, Urk. 6/111) wurden ebenfalls keine Befunde zu einem grossen Status nach klinischen oder/und bildgebenden Untersuchungen des Bewegungsapparates aufgeführt. Es ist daher zweifelhaft, ob und inwiefern die Beurteilung von Dr. L.___ der nunmehr am 30. Januar 2024 und 8. Juli 2024 dennoch abgegebenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sich an den (beweisrechtlich relevanten) fachärztlich objektiv festgestellten Befunden orientiert oder an den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die in der Konsultation vom 10. Januar 2024 ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als für sich zumutbar erachtete (Urk. 6/93/3). Im Bericht vom 8. Juli 2024 erklärte Dr. L.___ zudem, er könne zu den medizinischen Unterlagen bezüglich Schmerzen an Schulter, Ellbogen, Handgelenken, Fingerpolyarthrose, Knie, OSG und Fussgelenke nur begrenzt Auskunft geben, wobei sich in den aktuellen Untersuchungen keine über das Alter hinausgehende degenerative Veränderungen gezeigt hätten und sich auch die Osteoporose deutlich verbessert habe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erachtete er dennoch aufgrund einschränkender Schmerzen am Bewegungsapparat und der Schmerzchronifizierung, aber auch - fachfremd - aus psychiatrischen Gründen als gegeben (Urk. 6/11/1). Die Einschätzung des Rheumatologen und Internisten ist daher zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschlaggebend, zumal seinen Berichten auch keine Angaben zu einem konkreten Belastungsprofil der Restarbeitsfähigkeit zu entnehmen ist. Zu beachten ist dabei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits. Rechtsprechungsgemäss vermag eine durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise nicht umzustossen, ohne dass zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens beeinträchtigende Gründe hinzutreten, was hier nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_182/2010 vom 15. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2020 vom 14. April 2021 E. 5.2.3).
Das Gesagte gilt auch in Bezug auf den Bericht der Allgemeininternistin Dr. K.___ vom 17. August 2023 (Urk. 6/64/2-5). Auch bei ihrer Einschätzung kommt der Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zum Tragen. Und auch bei ihrer Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 40 % wurde der gesamte Gesundheitszustand zudem fachfremd samt den psychischen Beschwerden berücksichtigt, welche indes fachärztlich-psychiatrisch zu beurteilen sind (dazu E. 3.3 nachfolgend).
Die vom behandelnden Orthopäden und Traumatologen Dr. G.___ im Bericht vom 30. Oktober 2023 angegebene Einschätzung sodann erfolgte zwar aufgrund fachärztlich-somatisch fachkundiger Expertise. Jedoch gab er allein an, dass er eine wechselbelastende Tätigkeit mit geringer körperlicher Intensität in einem reduzierten Pensum als möglich erachte (Urk. 6/79), ohne dazu den Umfang der Arbeitsunfähigkeit festzulegen und dies weiter zu erläutern. Aus dem Bericht, in welchem als Diagnose allein eine chronische Lumbalgie aufgeführt wurde, ergibt sich mithin nicht, welches Arbeitspensum er als noch zumutbar erachtete und weshalb eine leidensangepasste Tätigkeit allein aufgrund der lumbalen Rückenbeschwerden nicht ganztags zumutbar sein sollte. Auch auf die Einschätzung von Dr. G.___ kann damit nicht abgestellt werden.
Schliesslich wurden sämtliche von den behandelnden (somatischen) Ärzten vorgelegten Berichte und auch der versicherungsinterne Bericht von Dr. Z.___ von der RAD-Ärztin Dr. F.___ aus fachärztlich-orthopädischer Sicht geprüft, womit auch die Entwicklung der somatischen Beschwerden seit der Einschätzung durch Dr. Z.___ von Anfang August 2022 (Urk. 6/32/1) hinlänglich fachärztlich beurteilt wurde (zur grundsätzlichen Beweiskraft einer [retrospektiven] Aktenbeurteilung vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie kam in ihren Stellungnahmen vom 12. September 2023 (Urk. 6/77/6-9), vom 11. März 2024 und vom 22. Juli 2024 (Urk. 6/125/3, Urk. 6/125/5-6) nachvollziehbar begründet ebenfalls zum Schluss, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, häufig sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die «diskreten bis geringen Veränderungen der Lendenwirbelsäule» seien mit dem von ihr erstellten Belastungsprofil hinreichend berücksichtigt worden (Urk. 6/125/5). Dabei räumte sie - anders als noch Dr. Z.___ (Urk. 6/32/13) - ein, dass regelmässige Pausen zu einer Einschränkung auch in einer optimal angepassten Tätigkeit führen könnten und insofern mit einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden müsse (Urk. 6/77/8, Urk. 6/125/6).
3.2.3 Hiervon ist auszugehen, wobei es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob von einer 100%igen oder einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen wird (vgl. unten E. 4).
3.3
3.3.1 Zu den psychischen Beschwerden geht aus den Akten das Folgende hervor.
Gemäss der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Prof. Dr. A.___ vom 26. August 2022, der die Beschwerdeführerin am 24. August 2022 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung Swica untersucht hat, berichtete diese zu ihren aktuellen Beschwerden, sie sei niedergeschlagen, energielos und weine häufiger. Sie habe Schlafstörungen und schlafe maximal vier Stunden pro Nacht, sie sei erschöpft und nahezu alles würde sie ermüden. Ferner habe sie lumbal betonte Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein (Urk. 6/33/7). Prof. Dr. A.___ stellte die Diagnosen einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10 F32.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Bei der 56-jährigen, geschiedenen Verkäuferin und gelernten Hochbauzeichnerin sei es im Kontext langjähriger privater, jedoch auch beruflicher, erheblicher Belastungsfaktoren und einer chronischen Schmerzsymptomatik im Verlauf des Jahres 2021 zur sukzessiven Entwicklung eines erschöpfungsdepressiven Syndroms gekommen. Aktuell liege keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Bei erfolgreicher, evidenzbasierter multimodaler Behandlung - empfohlen werde eine störungsspezifische, multimodale stationäre Schmerz- und Depressionstherapie - sei aus psychiatrischer Sicht jedoch davon auszugehen, dass ein bis zu 100%iges Arbeitsvermögen in vier bis sechs Monaten erreicht werden könne (Urk. 6/33/11-14).
Nach Abschluss der stationären psychosomatischen Behandlung der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik B.___ vom 6. Oktober 2022 bis 8. November 2022, wo gemäss dem Austrittsbericht vom 14. November 2022 (Urk. 6/72) die bekannten somatischen und psychiatrischen Diagnosen (lumbale Diskopathie LWK3/4 und LWK5/S1, Osteoporose, leicht- bis mittelgradige depressive Episode im Sinne einer Erschöpfungsdepression, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) festgehalten wurden, empfahlen die Ärzte einen beruflichen Wiedereinstieg mit zunächst drei Stunden täglich und schrittweisem Ausbau. Die Prognose in Bezug auf die Eingliederung/Arbeitsfähigkeit sei gut. Als psychopathologische Restsymptomatik bei Austritt hätten eine noch reduzierte Belastbarkeit, eine noch reduzierte Bereitschaft bei der Auseinandersetzung mit psychisch stärker fordernder Themen, Gedankendrängen und leichten Einschlafschwierigkeiten bestanden. Psychopharmakologisch sei eine medikamentöse, antidepressive oder schmerzmodulierende Behandlung, auch mit den vorgeschlagenen Phytopharmaka Rebalance (Johanniskraut), abgelehnt worden (Urk. 6/71/5-6, Urk. 6/72/2).
Vom 23. Januar 2023 bis im Juni 2023 fand der Arbeitsversuch im C.___ der Schule D.___ als Betreuerin (Klassenassistenz) mit Job Coaching statt. Gemäss dem Bericht der mit dem Job Coaching betrauten (Urk. 6/52/3-4) P.___ AG vom 12. Juli 2023 (Urk. 6/53) wurde der Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % an vier Tagen mit je fünf Stunden und ab dem 11. Mai 2023 mit einem Pensum von 60 % durchgeführt. Nach der Mitteilung, dass keine Festanstellung erfolgen könne, und nach einem Zusammenstoss im Team wurde der Arbeitsversuch wegen Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber und aus gesundheitlichen Gründen im Juni 2023 vorzeitig abgebrochen (Urk. 6/35, Urk. 6/52/2, Urk. 6/53/1-3). Ab dem 19. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin Dr. K.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/53/2, Urk. 6/64/2).
Gemäss dem Bericht der Praxis O.___ vom 25. August 2023, unterzeichnet vom leitenden Arzt Dr. M.___ und der Psychotherapeutin N.___, steht die Beschwerdeführerin dort seit dem 6. Juli 2022 in psychotherapeutischer Behandlung mit Sitzungen in ein- bis dreiwöchigen Abständen. Es seien im Laufe der Behandlung seit Juli 2022 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und negativen Anteilen (ICD-10 F61.0) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt worden. Während des gescheiterten Arbeitsversuchs sei die niedrige körperliche und psychische Belastbarkeitsgrenze der Beschwerdeführerin deutlich geworden. Sie sei psychisch und physisch nur geringfügig belastbar. Neben der Schmerzsymptomatik und der eingeschränkten Beweglichkeit leide sie vor allem unter Dünnhäutigkeit, einer teils dysphorischen teils gedrückten Stimmung, Insuffizienzgefühlen, erhöhter Anspannung und Zukunftsängsten mit panikartiger Zuspitzung. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit werde aktuell durch die Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gleich gesehen werde. Eine abschliessende Prognose zur Arbeitsfähigkeit und Eingliederung könne derzeit nicht vorgenommen werden. Im Haushalt benötige die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen für alle anfallenden Arbeiten viel Zeit, da sie nur geringe Gewichte heben könne, in der Beweglichkeit eingeschränkt sei und unter Schmerzen leide (Urk. 6/68/2-7).
Der RAD-Arzt Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 untersucht hat, schloss im Bericht vom 2. November 2023 darauf, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 zu stellen seien. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) gegeben. Die in den Akten gestellten Diagnosen hätten sich in der Untersuchung nicht (mehr) bestätigen lassen. Bezüglich der Symptomatik zur gemäss den Vorakten diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei lediglich eine Störung der Vitalgefühle festzustellen gewesen. Ein deprimierter Grundaffekt, ein Interessens- oder Freudverlust oder eine Antriebsstörung hätten in der aktuellen Untersuchungssituation nicht vorgelegen. Gemäss ICD-10 Kriterien müssten für die depressive Episode aber mindestens zwei der genannten Symptome vorliegen, damit eine solche diagnostiziert werden könne. Die in den Akten beschriebene depressive Symptomatik habe sich also derart verbessert, dass sie als remittiert beurteilt werden könne. Eine (wie vordiagnostiziert) chronische Schmerzstörung sei nicht gegeben, da sich die sicherlich chronischen Schmerzen bei sozial aktivem Lebensstil und der Fähigkeit, die Schmerzen auszublenden, nicht als besonders schwer oder quälend zeigen würden und da die Schmerzen überwiegend wahrscheinlich nicht ursächlich auf psychische oder psychosoziale Belastungen zurückzuführen seien. Weder in den Akten noch in der Untersuchung lasse sich ein verstärktes Schmerzerleben nach Konflikten eruieren. Auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden; die Allgemeinkriterien nach ICD-10 würden nicht erfüllt. Insbesondere fände sich kein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten, welches sich starr und unflexibel in verschiedenen Situationen und Kontexten zeige; und auch in der Kindheit und Jugend seien keine Auffälligkeiten zu eruieren. Die diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung äussere sich bei der Beschwerdeführerin in einem gewissen Muster der eigenen Grossartigkeit mit reduzierter Kritikfähigkeit, mit Kränkbarkeit und einem gewissen Bedürfnis nach Bewunderung. Die Persönlichkeitszüge würden von der normalen Variation der Persönlichkeit abweichen; als solche komme den Kriterien kein Krankheitswert zu. Die Krankheitsschwere, die von ICD-10 gefordert werde, liege nicht vor. Sie sei sicherlich mitverantwortlich gewesen für den Abbruch des Aufbautrainings, allerdings wäre der Beschwerdeführerin ein konstruktiver Umgang mit Kritik und Begrenzung möglich gewesen. Der Abbruch des Aufbautrainings sei aus psychiatrischer Sicht also nicht krankheitsbedingt. Da die Persönlichkeitsakzentuierung nicht als Krankheit zu werten sei, könnten daraus auch keine Funktionseinschränkungen abgeleitet werden. Insgesamt zeige sich im Längsschnitt ein über viele Jahre andauerndes, gutes berufliches und soziales Leistungsniveau ohne wesentliche, langanhaltende oder dauerhafte schwere Einschränkungen. Da sich keine psychischen Krankheiten hätten feststellen lassen, würden sich auch keine Funktionseinschränkungen ableiten lassen. Die mittelgradige depressive Episode habe sicherlich zwischenzeitlich zu Funktionseinschränkungen geführt, allerdings seien diese mittlerweile wieder remittiert, sodass zu keinem Zeitpunkt eine langanhaltende/dauerhafte schwere psychische Krankheit vorgelegen habe. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 6/76/6-9).
3.3.2 Der Bericht des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 2. November 2023 (Urk. 6/76) basiert auf einer selbst durchgeführten Untersuchung (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV) und wurde von einem Arzt mit der für die Beurteilung der psychischen Beschwerden notwendigen fachlichen Qualifikation eines psychiatrischen Facharztes erstellt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). Dr. E.___ würdigte die geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der medizinischen Vorakten und er legte die fachlich relevanten Zusammenhänge sowie Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig dar. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Es liegt eine fachärztliche Beurteilung vor, die schlüssig erscheint, die nachvollziehbar und fundiert begründet wurde sowie in sich widerspruchsfrei ist; auch bestehen keine Indizien gegen deren Zuverlässigkeit (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Zusätzlich setzte sich Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 6/125/8-14) ausführlich und nachvollziehbar begründet mit der Kommentierung von Dr. M.___ und der Psychotherapeutin N.___ von der Praxis O.___ vom 28. August 2024 (Urk. 6/123) auseinander und widerlegte im Einzelnen treffend die darin aufgestellte Kritik.
3.3.3 Seine diesbezüglichen Ausführungen überzeugen. Namentlich befasste er sich detailliert mit den von den behandelnden Ärzten und vom Versicherungsmediziner Prof. Dr. A.___ erhobenen abweichenden Einschätzungen und psychiatrischen Diagnosen und erläuterte schlüssig, weshalb die erforderlichen Voraussetzungen nach ICD-10 zu den von diesen gestellten Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und negativen Anteilen (ICD-10 F61.0) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nicht erfüllt sind. Bezüglich der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) trug der RAD-Arzt korrekterweise den Umständen Rechnung, dass kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der überdies ursächlich auf psychische oder psychosoziale Belastungen zurückzuführen sei, auszumachen war und dass die Diagnosekriterien daher nicht als erfüllt angesehen werden konnten (Urk. 6/76/7, Urk. 6/125/12). Entgegen der Ansicht von Dr. M.___ und N.___ (Urk. 6/123/4-5) wurde dies hinreichend untermauert, auch ohne dass Dr. E.___ hierzu die Stärke des Schmerzes anhand der VAS-Skala bestimmte, indem er zutreffend auf den von der Beschwerdeführerin sozial aktiven Lebensstil (offene Tür für viele Kollegen und Freunde, Kollegin treffen, häufige Konzertbesuche mit/von Sohn, nähen/basteln respektive handwerklich/künstlerisch tätig sein, unterschiedliche Tagesgestaltung mit Spaziergängen/Zeit in der Natur verbringen, eigenständige Haushaltsführung, wenn auch verlangsamt; Urk. 6/76/1-2) sowie die Fähigkeit, die Schmerzen auszublenden, hinwies und ein verstärktes Schmerzerleben nach Konflikten weder in den Akten noch in der Untersuchung eruierbar war (Urk. 6/76/7). Etwas anderes wurde auch von Dr. M.___ und N.___ (Urk. 6/68, Urk. 6/123) nicht aufgezeigt und ist überdies auch der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Prof. Dr. A.___ vom 26. August 2022 (Urk. 6/33) nicht zu entnehmen, bei welchen ferner - wie Dr. E.___ korrekt festhielt (Urk. 6/76/8) - keine Herleitung der Diagnosen nach den Diagnosekriterien erfolgt war.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung wies der RAD-Arzt darauf hin, dass die diesbezüglichen Allgemeinkriterien nach ICD-10 nicht erfüllt seien, da sich bei der Beschwerdeführerin kein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten finde, das merklich von Erwartungen oder der soziokulturellen Umgebung abweiche oder derart ausgeprägt sei, dass es in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder unzweckmässig sei. Auch seien keine Auffälligkeiten in der Kindheit und Jugend zu eruieren. Sie sei eine mittelmässige Schülerin und begeisterte Volleyballspielerin gewesen, habe erfolgreich eine Berufsausbildung (mit fünf Jahren Technikerschule «kleine Architektenausbildung»; Urk. 6/76/2) absolviert und danach über mehrere Jahre in verschiedenen Berufen gearbeitet, ohne dass es wiederholt zu Konflikten gekommen sei. Sie sei zudem jahrelang in einer Ehe und habe sich zuletzt um ihren psychisch kranken Exmann gekümmert. Die Ehe sei letztlich an der psychischen Krankheit des Ehemannes gescheitert und nicht an wiederholten Konflikten bedingt durch allfällige interpersonelle Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (Urk. 6/76/7-8). Dass somit mangels einschlägiger Vorgeschichte (insbesondere in frühen Jahren) keine Persönlichkeitsstörung festzustellen war, ist nachvollziehbar. Schliesslich wurde - ausser im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung in der Praxis O.___ (Urk. 6/68/4) - auch von keinem der übrigen Ärzte, namentlich auch nicht vom Versicherungsmediziner Prof. Dr. A.___ (Urk. 6/33/11), die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt. Dr. E.__ berücksichtigte weiter zu Recht, dass der von ihm stattdessen hergeleiteten Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) kein Krankheitswert zukommt, sondern als leichte Abweichung einer Normvariante zu beurteilen sei (Urk. 6/76/8). Dazu ist anzufügen, dass rechtsprechungsgemäss Z-codierte Diagnosen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen und grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweis). Eine testdiagnostische Differenzierung, welche Dr. M.___ und N.___ gemäss ihrer Kommentierung vom 28. August 2024 vermissten (Urk. 6/123/3), ist angesichts der aufgeführten Sachlage und auch sonst hier - wie auch Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2024 zutreffend erläuterte (Urk. 6/125/12) - nicht angezeigt, zumal rechtsprechungsgemäss einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie ohnehin nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 mit Hinweis). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die begründete Nichtanwendung des Fremdbeurteilungsinstruments Mini-ICF-APP (Urk. 6/76/8), welche von Dr. M.___ und N.___ beanstandet wurde (Urk. 6/123/4). Dr. E.___ lehnte die Durchführung dieser Testung mit korrekter Begründung unter Hinweis auf die Funktion dieses Instruments ab, welches die Erfassung und Qualifizierung von Aktivität (A) und Partizipation (P) bei psychischen Störungen (P) in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation ermöglicht. Er schloss richtig darauf, dass es kein wesentliches diagnostisches Vorgehen zur Feststellung der Psychopathologie darstellt, sondern verwendet werde, wenn die Psychopathologie im diagnostischen Prozess bereits festgestellt worden sei. Da bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung vorliege, hätte die Durchführung des Mini-ICF-APP zur Folge, dass lediglich krankheitsfremde Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen erfasst würden, welche in der vorliegenden versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürften (Urk. 6/125/12-13). Dem bleibt nichts hinzuzufügen.
Betreffend die (von Dr. M.___ und N.___; Urk. 6/68/4) vordiagnostizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt im Zeitpunkt seiner Untersuchung Ende Oktober 2023 (Urk. 6/76/1) keine depressive Episode feststellen konnte und eine solche als remittiert beurteilte, zumal gemäss ausführlicher psychiatrischer Befunderhebung (Urk. 6/76/5-6) allein eine Störung der Vitalgefühle ohne deprimierten Grundaffekt, ohne Interessen- oder Freudverlust und ohne Antriebsstörung vorlag (Urk. 6/76/6). Der Kritik von Dr. M.___ und N.___, eine Störung der Vitalgefühle könne je nach Ausprägung bereits für sich allein ursächlich für ausgeprägte Leistungseinschränkungen sein (Urk. 6/123/3), ist entgegenzuhalten, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (BGE145 V 215 E. 5.1). Es genügt für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit somit in keinem Fall ein einzelnes Symptom; hierzu bedarf es vielmehr zunächst einer fachärztlich einwandfrei festgestellten psychischen Krankheit, die von Dr. E.___ mangels erfüllter Diagnosekriterien zu Recht verneint wurde. Mit Blick auf dessen fundierte Erhebung des psychopathologischen Befundes (Urk. 6/76/5-6), die ausführliche diagnostische Herleitung und Auseinandersetzung mit den Vorakten/Vordiagnosen (Urk. 6/76/6-8) kann auch der Rüge, der RAD-Arzt sei auf die Symptome höchst oberflächlich eingegangen und es sei kein Zusammenhang zwischen den Beschwerden, der Psychodynamik und den Vorakten hergestellt worden (Urk. 6/123/3), nicht gefolgt werden. Dr. E.___ erwidert denn auch aus gutem Grund, dass sich der diagnostische Prozess auf objektive Befunde zu stützen hat. Der psychopathologische Befund stelle hierfür die Basis dar. Im Rahmen des psychopathologischen Befundes würden die subjektiv geklagten Beschwerden in einen Gesamtkontext gestellt und auf ihr Vorliegen (Objektivität) hin geprüft und beurteilt, was vorliegend ausführlich geschehen sei. Darin sei auch beurteilt worden, dass die subjektiv geklagte Erschöpfung der Beschwerdeführerin als Störung der Vitalgefühle beurteilt werden könne, dass gleichzeitig jedoch keine Antriebsstörung, kein Freud- und Interessensverlust oder ein depressiver Affekt vorliege. Da statt der gemäss ICD-10 mindestens zwei von drei geforderten Kriterien (depressiver Affekt, Antriebsstörung, Freud-/Interessenslosigkeit) nur eines erfüllt gewesen sei, könne eine depressive Symptomatik zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgeschlossen werden, was nicht oberflächlich, sondern die logische Konsequenz des diagnostischen Prozesses sei (Urk. 6/125/10-11). Davon ist auszugehen, zumal gerade die von Dr. E.___ berücksichtigte Objektivierung der subjektiv geklagten Beschwerden aus beweisrechtlicher Sicht erforderlich ist. Zudem ist bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei - wie hier - lege artis vorgegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).
Da somit zur Zeit der RAD-Untersuchung vom 31. Oktober 2023 (Urk. 6/76/1) keine psychiatrischen Diagnosen im Sinne einer fachärztlich einwandfrei festgestellten psychischen Krankheit gegeben waren, ist die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG und damit auch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit spätestens ab dann ausgeschlossen (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 und E. 5.3.2). Dass nach diesem Zeitpunkt eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei, wurde zudem weder geltend gemacht, noch ist eine solche den Akten zu entnehmen.
3.3.4 Auch in retrospektiver Hinsicht (von September 2022 bis Ende Oktober 2023) überzeugt die Einschätzung des psychiatrischen RAD-Arztes. So erwiderte der RAD-Arzt zur Kritik von Dr. M.___ und N.___, die Feststellung, dass die mittelgradige depressive Episode wieder remittiert sei, kollidiere formallogisch mit der Folgeangabe, dass zu keinem Zeitpunkt eine langanhaltende/dauerhafte schwere psychische Erkrankung vorgelegen habe (Urk. 6/123/4), in seiner Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 6/125/11-12) schlüssig, dies sei mit Blick auf die versicherungsmedizinische Definition nicht der Fall, da eine passagere, remittierte mittelgradige Störung lediglich leicht ausgeprägt und vorübergehender Natur sei. Dass die geltend gemachte depressive Störung lediglich leicht ausgeprägt und vorübergehender Natur gewesen sei, lasse sich auch anhand der Aktenlage feststellen (Urk. 6/125/11-12). So lasse sich die im Bericht der O.___ (Gruppenpraxis D.___, unterzeichnet von der Psychotherapeutin N.___) vom 7. Juli 2022 (Urk. 6/61) aufgeführte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) anhand des psychopathologischen Befundes nicht begründen. Die Beschwerdeführerin werde mit ausgeglichener Stimmungslage, regelrechtem Antrieb und intakter Fähigkeit zur Interessenbildung und Freudfähigkeit beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt habe also eindeutig keine depressive Symptomatik vorgelegen. Auch die in der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Prof. Dr. A.___ (vom 26. August 2022; Urk. 6/33) aufgeführte Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10 F32.1) sei anhand des nur sehr spärlich dokumentierten psychopathologischen Befundes (vgl. Urk. 6/33/8-11) nicht nachvollziehbar. Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ zur stationären Behandlung vom 6. Oktober bis 8. November 2022 (vom 14. November 2022; Urk. 6/6/72) werde ebenfalls eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik diagnostiziert, wobei diese anhand des psychopathologischen Befundes nunmehr nachvollzogen werden könne. Zwei Monate später habe der Arbeitsversuch (vom 23. Januar 2023 bis im Juni 2023; Urk. 6/52/2-4, Urk. 6/53) gestartet, wobei die Beschwerdeführerin im Mai 2023 («Round Table»-Treffen vom 11. Mai 2023; Urk. 6/53/2) bereit gewesen sei, ihr Pensum von 50 % auf 60 % zu erhöhen. Im diesbezüglichen Gespräch sei ihr aber eröffnet worden, dass sie im Anschluss keine Festanstellung erhalte. Einen Monat später habe sie ihr Arbeitspensum wieder auf 50 % reduziert. Nach einem Konflikt mit dem Arbeitgeber (im Juni 2023; Urk. 6/53/2-3) sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und der Arbeitsversuch sei im Juni 2023 abgebrochen worden. Eine relevante depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit könne hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im August 2023 habe die O.___ (Praxis D.___ im Bericht vom 25. August 2023; Urk. 6/68) eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welche psychopathologisch nachvollziehbar sei. Am 31. Oktober 2023 sei dann die RAD-Untersuchung erfolgt, in der keine depressive Symptomatik mehr feststellbar gewesen sei. Die depressive Symptomatik lasse sich somit in leichter Ausprägung für den stationären Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ und in mittelgradiger Ausprägung im August 2023 nachweisen. Dazwischen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine leistungsmindernde (mittelgradige bis schwere) depressive Symptomatik vorhanden gewesen, da die Beschwerdeführerin im Arbeitsversuch eine gute Leistungsfähigkeit gezeigt habe und ihr Pensum auch habe steigern wollen. Ausserdem habe sie eine antidepressive Medikation stets abgelehnt. Damit habe zwischen Oktober 2022 bis Juli 2023 keine langanhaltende/dauerhafte schwere depressive Symptomatik vorgelegen und spätestens zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im Ende Oktober 2023 könne an einer Remission der mittelgradigen depressiven Symptomatik, welche ab (dem 25.) August 2023 beschrieben worden sei, festgehalten werden. Zusammengenommen bedeute dies, dass zu keinem Zeitpunkt eine langanhaltende/dauerhafte schwere depressive Symptomatik vorgelegen habe (Urk. 6/125/11-12). Es habe deshalb (aus psychiatrischer Sicht) auch nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Eine leichte depressive Symptomatik führe in der Regel nicht zu erheblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Für den Zeitraum des Klinikaufenthaltes vom 6. Oktober 2022 bis 8. November 2022 sei in Bezug auf eine Tätigkeit mit eher einfacheren, strukturierten Aufgaben ohne hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit von einer Einschränkung im Umfang von maximal 20 % auszugehen. Die passagere mittelgradige depressive Symptomatik ab August 2023 möge vorübergehend zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben; höher könne die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der fehlenden kognitiven Einschränkungen und des intakten Antriebs nicht angenommen werden. Da zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 31. Oktober 2023 keine depressive Symptomatik mehr vorgelegen habe, könne für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit maximal von einer Dauer von drei Monaten (August bis Oktober 2023) ausgegangen werden. Seit der RAD-Untersuchung sei aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die attestierte, seit September 2021 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht somit definitiv nicht nachvollzogen werden (Urk. 6/125/13).
Auf diese vom psychiatrischen RAD-Arzt detailliert und nachvollziehbar begründete Würdigung der Vorakten mit fundierter Einschätzung zur Arbeits(un)fähigkeit ab Herbst 2022 ist abzustellen. Die Stellungnahme von Dr. M.___ und der Psychotherapeutin N.___ vom 28. August 2024 (Urk. 6/123) vermag daran keine Zweifel zu erwecken.
3.3.5 Nach dem Gesagten ist der Beweiswert des psychiatrischen RAD-Berichts von Dr. E.___ vom 2. November 2023 (Urk. 6/76), ergänzt mit Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 6/125/8-14), mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2).
3.4 Zusammengefasst vermögen die ärztlichen Feststellungen der behandelnden Ärzte den Beweiswert der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. Z.___ und der RAD-Ärzte Dr. F.___ und Dr. E.___ bei fehlenden auch nur geringen Zweifeln an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in Frage zu stellen. Ergänzende Abklärungen (vgl. dazu BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) sind folglich nicht angezeigt.
Insgesamt ist somit für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 22. September 2022 von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, welche aus somatischer Sicht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs insgesamt höchstens um 10 % eingeschränkt ist (Urk. 6/125/6; vgl. oben E. 3.2.2 f.) und aus psychiatrischer Sicht im Verlauf (retrospektiv) lediglich kurzfristig aufgrund des stationären Aufenthalts vom 6. Oktober 2022 bis 8. November 2022 (Urk. 6/71-72) vollständig sowie aufgrund der intermittierend verschlechterten depressiven Symptomatik vom 25. August 2023 (Urk. 6/68) bis höchstens 31. Oktober 2023 (Urk. 6/76) um 50 % eingeschränkt war.
4.
4.1 Ausgehend von der festgestellten Arbeitsfähigkeit (E. 3.4) sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen mittels Einkommensvergleichs zu prüfen. Hierzu sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (hier September 2022) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Eine Änderung im hier massgeblichen Zeitraum von September 2022 bis zum 30. September 2024 (Urk. 2) fällt nur bezüglich der kurzzeitigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von Oktober bis Anfang November 2022 und zwischen Mitte August und Ende Oktober 2023 (vgl. oben E. 3.4) in Betracht. Da diese jedoch jeweils weniger als drei Monate gedauert haben, sind sie als rentenwirksame Änderungen unbeachtlich (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; BGE 145 V 209 E. 5.3, Urteile des Bundesgerichts 8C_506/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3.2.3 und 8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 3).
4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 27. Juli 2023 betrug der Monatslohn seit Januar 2020 Fr. 4'350.--, zuzüglich einer einmaligen Gratifikation von Fr. 2'900.-- (Urk. 6/56/4), mithin insgesamt Fr. 55'100.-- pro Jahr ([Fr. 4'350.-- x 12] + Fr. 2'900.--). Dieses Einkommen stellt überwiegend wahrscheinlich das Valideneinkommen im Jahr 2022 dar.
4.3 Das Invalideneinkommen ist anhand des statistischen, vom Bundesamt für Statistik (BSF) mittels der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgelegten Tabellenlohnes gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Jahres 2022 von
Fr. 4’367.-- pro Monat respektive Fr. 52’404.-- pro Jahr (Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) zu bestimmen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2022 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und einer maximal 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert der Betrag von Fr. 49'168.05 (Fr. 52’404.-- : 40 x 41,7 x 0.90).
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang hiervon ein Abzug vorzunehmen sei (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2024 vom 24. April 2025 E. 4.1), kann offen bleiben. Denn selbst mit einem rechtsprechungsgemäss maximalen Abzug von 25 % (BGE 148 V 174 E. 6.3, 126 V 75 E. 5b/bb-cc; Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen, hier massgeblichen Fassung, vgl. dazu die Korrektur in BGE 150 V 410 E. 10.6; vgl. auch die neue ab dem 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4.2.2) ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'100.-- mit einem um 25 % reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 36'876.05 (Fr. 49'168.05 x 0.75) eine Einbusse von höchstens Fr. 18'223.95 (Fr. 55'100.-- - Fr. 36'876.05) und damit einen Invaliditätsgrad von unter 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, Art. 28b IVG), und zwar von (gerundet höchstens) 33 %, so dass in jedem Fall kein Rentenanspruch besteht.
Die Durchführung beruflicher Massnahmen wurde zudem mit Mitteilung vom 12. Juli 2023 (Urk. 6/51) beendet und weitere wurden nicht geltend gemacht, weshalb es damit sein Bewenden hat.
4.4Die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 30. September 2024 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippHartmann