Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00628
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 29. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war von Juli 2010 bis Juni 2013 bei der Y.___ in Z.___ als Lagermitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/20/42, Urk. 10/20/55 ff.). Danach bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/28/5-7). Am 6. Januar 2015 fiel ihm beim Krafttraining eine 15 kg schwere Hantel auf den rechten Fuss (vgl. Schadenmeldung vom 20. Januar 2015, Urk. 10/5/126). Dabei zog er sich eine ausgeprägte Vorfusskontusion zu (vgl. Urk. 10/5/86, Urk. 10/5/97, Urk. 10/5/101).
Am 20. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Fuss-kontusion rechts mit Verdacht auf ein CRPS Typ I infolge des Unfalls vom 6. Januar 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2020 eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2016 bis zum 31. Mai 2018 zu (Urk. 10/51). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00686 vom 14. Juli 2021 ab (Urk. 10/60).
1.2 Unter Beilage eines Arztberichtes der integrierten Psychiatrie A.___ (Urk. 10/66) und unter Hinweis auf eine psychische Verschlechterung meldete sich der Versicherte am 4. November 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/67; vgl. auch Urk. 10/88). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der für den Unfall zuständigen Unfallversicherung (Urk. 10/91) bei und holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/73, Urk. 10/90) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/75) ein. Mit Vorbescheid vom 26. August 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/94). Dagegen erhob der Versicherte am 25. September 2023 Einwand (Urk. 10/101) und legte weitere Arztberichte der integrierten Psychiatrie A.___ ins Recht (Urk. 10/98 f.). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/122) und veranlasste eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Untersuchung durch die Neuorologie B.___ AG, über welche am 25. Juni 2024 berichtet wurde (Urk. 10/124). Hierzu nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), am 8. Juni 2024 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/127 S. 3). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 11. Juli 2024 einen neuen Vorbescheid, in dem sie abermals die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/128). Unter Beilage von aktuellen Arztberichten (Urk. 10/133 f.) erhob der Versicherte dagegen am 14. August 2024 Einwand (Urk. 10/135). Hierauf nahm Dr. C.___ am 16. Oktober 2024 eine aktenbasierte Einschätzung der medizinischen Situation vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/137), gestützt worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom gleichen Tag wie vorbeschieden einen Leistungsanspruch verneinte (Urk. 10/138 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter seien der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit mittels psychiatrischen Gerichtsgutachtens abzuklären.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2024 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zumutbar sei. In einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit sei er hingegen weiterhin zu 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eine Einschränkung in der Stellensuche sei nicht ausgewiesen. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft. Darauf könne nicht abgestellt werden. Er leide an einer psychischen Erkrankung und sei deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit vollumfänglich eingeschränkt. Der Hinweis der integrierten Psychiatrie A.___, wonach dem Beschwerdeführer versuchsweise eine angepasste Tätigkeit von bis zu vier Stunden pro Tag möglich sei bzw. dass Eingliederungsmassnahmen der IV im Rahmen von 40 % inzwischen umsetzbar wären, ändere daran nichts. Aus dem Bericht der integrierten Psychiatrie A.___ gehe ausserdem hervor, dass eine Hilfe durch die IV bei der beruflichen Eingliederung unabdingbar sei. Somit habe er Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
3. Die befristete Rentenzusprache im September 2020 erfolgte aufgrund der somatischen Beschwerden nach einer Vorfusskontusion am 6. Januar 2015. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchungen wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr gegeben sei und voraussichtlich auch nicht mehr erreicht werde (vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 26. Mai 2016, Urk. 10/20/11-16). In Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer jedoch sämtliche Tätigkeiten und Verrichtungen mit vorwiegend im Sitzen ausgeübten Arbeiten zumutbar. Notwendige Pausen aus der sitzenden Haltung zur Verbesserung der Zirkulation des linken Beines entsprächen im Wesentlichen den normalen Arbeitspausen bei sitzenden Tätigkeiten wie vormittägliche Pausen (Znüni), Mittagspausen und nachmittäglichen Pausen (Zvieri) sowie das Aufstehen, um kurzfristige Tätigkeiten im Stehen auszuüben. Für sitzende Tätigkeiten würden keine Gewichtslimiten bestehen. Unter Berücksichtigung einer über dreijährigen Abwesenheit vom Arbeitsalltag könne mit einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersuchungsdatum der Arbeitsversuch begonnen werden. Nach einem Monat sei eine Steigerung auf 75 %, nach einem weiteren Monat eine Steigerung auf 100 % zumutbar (vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 21. März 2018, Urk. 10/22/156-163).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2024 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Neurologie B.___ AG vom 25. Juni 2024 ab. Ausserdem sind die Berichte der Behandler der integrierten Psychiatrie A.___ aktenkundig.
4.2 Seit Juni 2022 ist der Beschwerdeführer bei den Ärzten der integrierten Psychiatrie A.___ in psychiatrischer Behandlung, wobei er von 21. November 2023 bis 29. Februar 2024 in tagesklinischer Betreuung war. Die Behandler beschrieben ein depressives Zustandsbild mit starken Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühlen, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie einer traurigen, hoffnungslosen, gereizten, ängstlichen und misstrauischen Stimmung. Die Ängste sowie Schamgefühle würden sich insbesondere in Bezug auf soziale Situationen zeigen, was sich auch in agoraphobischem Vermeidungsverhalten äussere. Formalgedanklich falle ein starres, eingeengtes und negativistisches Denken sowie häufiges Gedankenkreisen auf. Der Antrieb sei gemindert und der Schlaf deutlich beeinträchtigt. Die Behandler diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund dessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Versuchsweise könnte dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit für zwei bis vier Stunden pro Tag zugemutet werden. Wichtig sei, dass es sich um eine Tätigkeit mit einem fürsorglichen Vorgesetzten handle und die Möglichkeit zu Pausen und selbständiger Zeiteinteilung (ohne Leistungsdruck) bestehe. Die Tätigkeit müsse ausserdem an die körperliche Beeinträchtigung angepasst und eher einfacher und praktischer Natur sein ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Leistung. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit erachteten die Behandler der integrierten Psychiatrie A.___ aufgrund der komplexen und bereits länger anhaltenden psychischen Beeinträchtigung sowie körperlichen Einschränkung aufgrund der chronischen Schmerzen als eher ungünstig. Ebenso äusserten sie eine ungünstige Prognose in Bezug auf die Eingliederung, welche sie damit begründeten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähig sei, bereits über 50 Jahre alt sei und über keinen regulären Berufsabschluss verfüge. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit sei er möglicherweise dekonditioniert und deutlich hoffnungslos, habe wenig Selbstvertrauen und Angst vor Sozialkontakten (vgl. Arztberichte vom 6. Februar 2023 [Urk. 10/73], 12. September 2023 [Urk. 10/98], 31. Mai 2024 [Urk. 10/122], 3. Juni 2024 [Urk. 10/133], 25. Juli 2024 [Urk. 10/134]).
4.3 Am 5. und 17. Juni 2024 fand eine bidisziplinäre (psychiatrische und orthopädische) Begutachtung in der Neurologie B.___ AG statt.
4.3.1 Im Zuge der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, immer wieder das erlebte Unrecht, seine Wut und Schamgefühle betont. Der psychiatrische Gutachter befand den formalen Gedankengang des Beschwerdeführers während der Untersuchung etwas verlangsamt und inhaltlich auf das erlebte Unrecht eingeengt. Affektiv sei der Beschwerdeführer subdepressiv unterschwellig gereizt und immer wieder wütend und verärgert gewesen, wobei er um eine freundliche Fassade bemüht gewesen sei. Themenabhängig habe sich der Beschwerdeführer ansatzweise affektinkontinent präsentiert. Die Schuldgefühle und das Insuffizienzerleben seien ausgeprägt gewesen, der gerichtete motorische Handlungsantrieb diskret vermindert. Phasenweise habe der Beschwerdeführer innerlich unruhig und angespannt gewirkt. Er habe über lebensmüde Gedanken und Ängste berichtet (Urk. 10/124/32).
Laut Dr. D.___ spreche die geringe Therapiefrequenz und die Tatsache, dass – abgesehen von einer bedarfsweisen Gabe von Quetiapin – keine antidepressive medikamentöse Behandlung etabliert worden sei, gegen eine namhafte psychische Beeinträchtigung (Urk. 10/124/36). Im Rahmen der Exploration sei deutlich geworden, dass sich der Beschwerdeführer infolge der Abweisung seines Leistungsbegehrens durch die Unfall- und Invalidenversicherung in seiner Ehre bei einem seinerseits als rechtmässig empfundenen Versorgungswunsch angegriffen und somit unverstanden fühle. Die von ihm postulierte Vergesslichkeit und Konzentrationsverminderung seien nicht objektivierbar. Aus der Kränkung würden Schamgefühle resultieren, ein etwas erhöhtes Angstniveau und Insuffizienzerleben würden berichtet. Die Achsenkriterien einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenverlust, Antriebsverlust) seien hingegen nicht evident. Es sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung spürbar. Insgesamt seien die Kriterien für eine depressive Episode nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wirke während der aktuellen Untersuchung allenfalls mässig beeinträchtigt. Zu diagnostizieren sei eine Dysthymie bei im Vordergrund stehender gefühlter Wut, Verärgerung und Kränkung sowie Scham- und Insuffizienzgefühlen. Dabei handle es sich per se um eine gering ausgeprägte psychische Störung (Urk. 10/124/37). Demnach sei aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierbar. Hinsichtlich einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der massgeblichen Verfügung vom 18. September 2020 äusserte Dr. D.___, möglicherweise habe bereits zu jener Zeit eine Dysthymie bestanden, wobei eine solche erst ab Beginn der psychiatrischen Behandlung im Jahre 2022 dokumentiert sei. Aus dieser Diagnose ergebe sich jedoch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, so dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe (Urk. 10/124/40 f.).
4.3.2 Die orthopädische Exploration fand bei Dr. med. E.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, ständig Schmerzen am rechten Vorfuss zu haben, die sich manchmal über das ganze Bein bis zur Hüfte und zur linken Seite hinüber erstrecken würden (Urk. 10/124/49). Diese seien seit dem Unfall im Jahr 2015 nicht besser geworden. Dr. E.___ konstatierte, auffallend sei ein in der Intensität stark variables Schonhinken rechts. Der Beschwerdeführer habe den Fuss in Abduktion des Hüftgelenkes und bei gestrecktem Bein in Aussendrehung des Beines aufgesetzt. Im Barfussgang sei später ein Abrollen des rechten Fusses beobachtbar gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer die erschwerten Gangvaria für nicht durchführbar erachtet. Er könne den rechten Fuss nicht nach oben und unten bewegen. Dies sei allerdings bei der späteren Untersuchung im Liegen aktiv und kräftig möglich gewesen. Inspektorisch habe eine ausgeprägte Fussrückenschwellung mit Hautrötung imponiert, wobei sich die Hautrötung mit mehreren längsverlaufenden stärkeren Rötungen gezeigt habe, die durchaus einem Kratzeffekt entsprechen könnten, zumal da punktuelle intrakutane Einblutungen feststellbar gewesen seien. Dies erinnere an die Berichterstattung der Klinik vom 7. Februar 2018, die dem Beschwerdeführer das Aufkratzen der damaligen Biopsienarbe unterstellt habe. Die Exzisionsnarbe sei inzwischen reizlos abgeheilt. Fortgeleitete Entzündungszeichen würden nicht vorliegen. Auffallend sei die seitengleiche Beschwielung und die seitengleiche bemessene Bemuskelung beider Beine. Der aktuelle Status der Schwellung und Rötung sei pathomorphologisch in Übereinstimmung mit einer Vielzahl von im Dossier dargelegten fachärztlichen Untersuchungen nicht erklärlich; allerdings sei ein autoaggressives Verhalten des Beschwerdeführers nicht beweiskräftig belegbar. Die Ätiologie müsse daher unklar bleiben (Urk. 10/124/56 f.). Im Vergleich zur orthopädischen Einschätzung aus dem Jahre 2018 habe sich im Rahmen der aktuellen Untersuchung keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Unverändert sei die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Lagerist mit fast ausschliesslich gehender und stehender Tätigkeit nicht möglich. Eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne kniende und hockende Arbeiten mit kurzzeitigem Gehen und Stehen ohne häufiges Treppen- und Leitersteigen sei dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zumutbar (Urk. 10/124/58 ff.).
4.4 RAD-Arzt Dr. C.___ nahm am 8. Juni 2024 im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/127 S. 3). Er hielt eine Belastungsminderung des rechten Fusses nach der Fusskontusion am 6. Januar 2015 mit pathomorphologisch nicht erklärbarer Schwellung des rechten Fussrückens (ICD-10: S90.3) fest. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zumutbar. Es werde deshalb eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit empfohlen. Die diagnostizierte Dysthymie (ICD-10: F34.0) habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.
5.1 Unbestritten respektive von der Beschwerdegegnerin nicht näher thematisiert ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Verfügung im September 2020, im Rahmen derer eine befristete Rente zugesprochen wurde, eher verschlechtert hat. In medizinischer Hinsicht ist in Würdigung der vorhandenen Arztberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben der Belastungsminderung des rechten Fusses nach Fusskontusion am 6. Januar 2015 mit pathomorphologisch nicht erklärbarer Schwellung des rechten Fussrückens (ICD-10: S90.3; vgl. Urk. 10/124/8; vgl. vorstehend E. 3) neu auch an einer depressiven Symptomatik leidet (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.3.1). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letztmaligen Verfügung vom 18. September 2020 in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2024 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Neurologie B.___ AG vom 25. Juni 2024 (vgl. vorstehend E. 4.3; Urk. 10/124) und ging in der rentenabweisenden Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin 100 % arbeitsfähig ist.
5.2
5.2.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Juni 2024 (Urk. 10/124) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.5 vorstehend). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen (psychiatrischen und orthopädischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 10/124/25 f., Urk. 10/124/49) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 10/124/17-24, Urk. 10/124/46-49) abgegeben. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlich dargelegten Befunden (Urk. 10/124/29 f., Urk. 10/124/51-54) und den medizinischen Vorakten auseinander. Das Gutachten der Neurologie B.___ AG erfüllt damit die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, die Exploration habe nicht wie im Gutachten angegeben 105 Minuten, sondern gemäss Zeitangaben auf dem Tonträger lediglich 72 Minuten gedauert, und sei somit nicht umfassend und fachgerecht ausgefallen (vgl. Urk. 1 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Die zeitliche Diskrepanz erklärt sich dadurch, dass die Begrüssung und Verabschiedung des Beschwerdeführers sowie die Erläuterungen der Gutachtensumstände nicht aufgezeichnet wurden. Überdies hängt der Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie von der Dauer der Untersuchung ab. Massgebend ist vielmehr, ob er inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.1).
Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hätte, sind nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, erhob er die Anamnese und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche bis dahin ergangenen Arztberichte (vgl. Urk. 10/124/17-24). Auch die Einholung einer Fremdanamnese und eine zusätzliche Befragung der behandelnden Ärzte der integrierten Psychiatrie A.___ ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) – Frage des medizinischen Ermessens und nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Da vorliegend von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise des psychiatrischen Gutachters ausgegangen werden kann, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.2, 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3). Aufgrund dessen ist die Glaubhaftigkeit der Angaben des psychiatrischen Gutachters nicht in Frage zu stellen und es kann dahingestellt bleiben, wie lange die Begutachtung genau dauerte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Hinsichtlich der Belastungsminderung des rechten Fusses ist im Vergleich zur orthopädischen Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik F.___ im Februar 2018 eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer schilderte gegenüber dem orthopädischen Gutachter Beschwerden am rechten Fuss, die seit seiner Hantelverletzung im Jahr 2015 bestehen würden und bisher nicht besser geworden seien. Er verwies auf die Schwellung am Fussrücken. Gehhilfen würden keine benötigt werden (vgl. Urk. 10/124/56). Der orthopädische Gutachter wies auf eine seit Jahren bestehende Minderbelastbarkeit der rechten unteren Extremität hin, aufgrund derer seit 2018 nur noch weit überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. An diesem Zustand habe sich nichts geändert (vgl. Urk. 10/124/58). Insofern ist diesbezüglich keine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan. Dies macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend. Vielmehr beruft er sich auf ein psychisches Beschwerdebild als Grund für die Arbeitsunfähigkeit.
5.4 Vorliegend steht der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters insbesondere diejenige der behandelnden Ärzte der integrierten Psychiatrie A.___ entgegen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.2 hiervor und Urk. 10/66, Urk. 10/122, Urk. 10/134). Die Ärzte der integrierten Psychiatrie A.___ erachteten den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund der komplexen und bereits länger anhaltenden psychischen Beeinträchtigung sowie der chronischen Schmerzen und damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie sprachen von einer zunehmenden depressiven Entwicklung mit Ängsten und ausgeprägtem sozialen Rückzug sowie starken Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühlen, Freudlosigkeit sowie trauriger, hoffnungsloser und gereizter Stimmung (vgl. Urk. 10/122). Diese Einschätzung teilte der psychiatrische Gutachter nicht und begründete seine abweichende Meinung ausführlich (Urk. 10/124/33 ff.). Zwar beschrieb auch der psychiatrische Gutachter den Beschwerdeführer als gereizt und ansatzweise affekt-inkontinent und erwähnte Schuldgefühle sowie ein ausgeprägtes Insuffizienzerleben und eine Grübelneigung (vgl. Urk. 10/124/29 f.). Er wies aber gleichzeitig darauf hin, dass eine ängstliche und negativistische Haltung und Verunsicherung bereits im Rahmen der psychosomatischen Beurteilung durch die Rehaklinik F.___ im Austrittsbericht vom 7. Februar 2018 festgehalten wurden; ebenso, dass der Beschwerdeführer leidend wirke und Schwierigkeiten in der Regulation von negativen Emotionen zeige. Hinzu kämen Zukunftssorgen in Form grüblerischer Gedanken, was mit einem psychischen Leidensdruck verbunden sei. Eine depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den Behandlern der Rehaklinik F.___ aber ausgeschlossen (vgl. Urk. 10/91/331 f.). Insofern ist diesbezüglich bei im Wesentlichen gleichgebliebener Beschwerdesymptomatik eine Verschlechterung hin zu einer manifesten psychiatrischen Erkrankung in der Form einer depressiven Störung gemäss ICD-10 nicht auszumachen. Aus dem Bericht der Ärzte der integrierten Psychiatrie A.___ geht denn auch nicht hervor, inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihnen diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10: F33.1) und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) erheblich in seiner Funktion eingeschränkt sein soll. Zwar berichteten die Ärzte der integrierten Psychiatrie A.___ von einem ausgeprägten sozialen Rückzug und dass der Beschwerdeführer Kontakt zu Dritten und Gruppen (z.B. Elternabende und Elterngespräche oder Fussballspiele des Sohnes; vgl. Urk. 10/73 S. 5) oder gewisse Aktivitäten (z.B. Spaziergang tagsüber, Ausflug ins Schwimmbad mit Kindern; vgl. Urk. 10/122/6) soweit möglich meide. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer diesbezüglich geäussert, dass er sich schäme, weil er vom Sozialamt abhängig sei, und deshalb nur noch möglichst spät nach draussen gehe, wenn keiner mehr auf der Strasse sei, um nicht gesehen zu werden (vgl. Urk. 10/124/24). Damit scheint der soziale Rückzug primär durch die äussere psychosoziale Belastungssituation bedingt zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, müssen soziale Belastungen bei der Beurteilung eines invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs aber ausgeklammert bleiben, wenn diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3). Die vom Beschwerdeführer berichteten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (vgl. Urk. 10/122/4, Urk. 10/124/27) konnten während der Exploration nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei problemlos in der Lage gewesen, biografische und anamnestische Details aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren und im Zeitgitter einzuordnen. Der psychiatrische Gutachter verneinte eine Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (vgl. Urk. 10/124/29). Überdies lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich alle zwei Wochen in psychotherapeutischer Behandlung steht (Urk. 10/124/28), darauf schliessen, dass trotz geschildeter Beschwerden – in Bezug auf die depressive Symptomatik – relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist. Hinzu kommt, dass die psychopharmakologische Behandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers abgesetzt wurde (Urk. 10/122/4; vgl. auch Urk. 10/124/28). Zwar wurde seitens Behandler ab 10. September 2024 wieder eine antidepressive Medikation verordnet (vgl. Urk. 3), die unregelmässige medikamentöse Therapie trotz angeblich schwerer depressiver Symptomatik lässt dennoch auf einen relativ geringen Leidensdruck schliessen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter die diagnostische Einschätzung der Behandler als nicht nachvollziehbar beurteilte (vgl. Urk. 10/124/34 in fine), zumal sie bei identischer Befundlage unterschiedliche Diagnosen resp. unterschiedliche Ausprägungen der depressiven Störung festhielten; eine schwere Episode im Arztbericht vom 28. Oktober 2022 (Urk. 10/66), eine mittelgradige Episode im Arztbericht vom 5. Februar 2023 (Urk. 10/73), eine mittelgradige bis schwere Episode im Arztbericht vom 12. September 2023 (Urk. 10/98) und – nach mehrmonatiger teilstationärer Behandlung und unverändertem Psychostatus – eine mittelgradige Episode im Arztbericht vom 31. Mai 2024 (Urk. 10/122). Ebenso differierte die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass sich die Beschwerdesymptomatik verändert hätte. Anfänglich erachteten die integrierten Psychiatrie A.___-Ärzte den Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/66). Diese Einschätzung änderten sie im Verlauf und schätzen den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit bis zu vier Stunden pro Tag (ausgehend von einer 42 Stunden Woche entspricht dies einem Pensum von gut 47 %) eingliederungsfähig ein, wobei sie gleichzeitig auf eine ungünstige Prognose der Eingliederung hinwiesen (vgl. Urk. 10/73, Urk. 10/122). In ihrem Bericht vom 25. Juli 2024 hielten die Ärzte der integrierten Psychiatrie A.___ eine Eingliederungsfähigkeit von 40 % fest (Urk. 10/134). Schliesslich ist betreffend die unterschiedliche Diagnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2). Unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens ist entscheidend, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis). Ausführungen zur funktionellen Einschränkung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ergeben sich nicht aus den Berichten der integrierten Psychiatrie A.___. Diese erschöpfen sich vielmehr in einer Wiedergabe der Vorbringen des Beschwerdeführers. Damit ist eine Verschlechterung des psychischen Beschwerdebildes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht dargetan.
5.5 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Neurologie B.___ AG vom 25. Juni 2024 (Urk. 10/124) ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jeder Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner körperlichen Beeinträchtigung zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
Eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung ist somit nicht ausgewiesen und erweist sich die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 16. Oktober 2024 daher als rechtmässig.
6.
6.1 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 10).
6.2 Der Beschwerdeführer ist in jeder Tätigkeit unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigung zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.5 vorstehend).
6.3 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Angesichts dessen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen.
6.4 Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 4.4 vorstehend). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch in genügender Zahl gegeben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesundheitlichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht substanziiert dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen.
6.5 Die Beschwerdegegnerin hat damit auch einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStadler