Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00631
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 26. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, absolvierte eine Ausbildung zum Hochbauzeichner im Y.___ (Urk. 5/9 Ziff. 5.3) und war nach seiner Einreise in die Schweiz als Taxifahrer, Lagerist sowie in der Gastronomie tätig (Urk. 5/9 Ziff. 5.5; vgl. Urk. 5/8/1-24). Am 25. Oktober 2023 meldete er sich unter Hinweis auf einen im Jahre 2005 erlittenen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/9 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische Abklärungen (Urk. 5/22-23, Urk. 5/28, Urk. 5/32, Urk. 5/35) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/37-39), in dessen Rahmen der Versicherte weitere Arztberichte einreichte (Urk. 5/40-43), mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 5/46 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 30. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Die vom Beschwerdeführer am 1. Juni sowie 17. August 2025 eingereichten weiteren Unterlagen (Urk. 7, Urk. 8/1-2, Urk. 10-11) wurden der Beschwerdegegnerin am 5. Juni respektive 21. August 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9, Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und führte aus, gemäss den Behandlern habe sich der gesundheitliche Zustand nach der Operation im November 2023 deutlich verbessert, weitere Untersuchungen seien nicht vorgesehen (S. 1). Es handle sich damit nicht um eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe zwar die Terminbestätigung für eine ambulante Infiltration sowie eine ärztliche Bescheinigung für einen rein stehenden Beruf eingereicht. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes oder neue Diagnosen seien jedoch nicht ausgewiesen (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, in seinen bisherigen Anstellungen als Lagerist, in der Gastronomie oder als Küchenhilfe könne er aufgrund starker Schmerzen nicht länger als vier Stunden arbeiten. Eine Aussicht auf Heilung bestehe aufgrund der chronischen, seit mehr als 30 Jahren bestehenden Rückenschmerzen nicht (Urk. 1).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer ergänzend mit, er sei am 4. Februar 2025 zum zweiten Mal wegen einer Leistenhernie operiert worden. Seit Januar 2025 habe er zudem starke Schmerzen in der rechten Hand, weshalb ihn der Arzt mehrere Wochen krankgeschrieben und Ergotherapie verschrieben habe. Im November 2023 sei er sodann an der Wirbelsäule und im Mai 2024 an der Schulter operiert worden (Urk. 7).
Am 17. August 2025 informierte der Beschwerdeführer über eine am 22. August 2025 geplante Operation der rechten Hand (Urk. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 In seinem Bericht vom 13. Juli 2023 (Urk. 5/35/1-2) diagnostizierte Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Oberarzt, Klinik A.___, Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, eine chronisch persistierende Lumboischialgie rechts (S. 1). Die Beschwerden seien bildmorphologisch vollständig nachvollziehbar. Es zeige sich eine schwerste Osteochondrose L5/S1 mit Autofusion sowie eine degenerative Spondylolisthese L4/5 Meyerding Grad I mit aktivem Wirbelgleiten von 2 mm, zudem bestehe eine rezessale Enge L5 beidseits. Diese Befunde erklärten sowohl die Rücken- als auch die Beinschmerzen. Er empfehle eine dorsale Spondylodese und TLIF im Segment L4/5 (S. 2).
3.2 Nach der planmässig durchgeführten Rückenoperation am 3. November 2023 war der Beschwerdeführer bis 9. November 2023 in der Klinik A.___, Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 23. November 2023 (Urk. 5/22) hielt Prof. Dr. Z.___ fest, die Operation sei komplikationslos verlaufen. Die präoperativ bestehende Schmerzsymptomatik sei im Verlauf regredient, zuletzt habe noch der Wundschmerz bestanden. Der Beschwerdeführer sei rasch selbständig mobil gewesen, es bestehe nun eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen (S. 2).
3.3 In seinem Bericht vom 19. Dezember 2023 (Urk. 5/35/11-12) führte Prof. Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer beschreibe ein subjektives Wohlbefinden. Die Beinschmerzen rechts seien postoperativ verschwunden, die Analgesie sei abgesetzt. Der längste Spaziergang habe 30 Minuten gedauert. Aktuell klage der Beschwerdeführer hauptsächlich über Rückfussbeschwerden rechts, welche seit längerem bekannt seien. Der Beschwerdeführer habe sechs Wochen postoperativ signifikant von der Operation profitiert. Gemäss seinen eigenen Angaben sei die Schmerzsituation 100 % besser als präoperativ. Klinisch und radiologisch zeige sich ein hervorragender Verlauf (S. 2).
3.4 Nach einer Arthro-MRT der linken Schulter vom 27. Dezember 2023 nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt, Klinik A.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, in seinem Bericht vom 29. Dezember 2023 folgende Diagnosen (Urk. 5/23 S. 1):
- traumatische Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz im April 2022
- asymptomatische AC-Gelenksarthrose
- Status nach Frozen Shoulder, Erstdiagnose am 22. Mai 2023
- chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und positionsabhängig lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechtsseitig
Das MRT zeige erfreulicherweise grösstenteils stationäre Verhältnisse, Eile für einen chirurgischen Eingriff bestehe nicht. Die Fortführung der konservativen Behandlung sei durchaus möglich. Der Beschwerdeführer tendiere eher zum operativen Vorgehen, wünsche den Eingriff aber erst im Frühjahr (S. 2).
3.5 Nach der zweiten postoperativen Kontrolle verwies Prof. Dr. Z.___ am 1. Februar 2024 erneut auf das subjektive Wohlbefinden des Beschwerdeführers. Es bestünden lumbale Restbeschwerden mit einer Intensität VAS 3, wobei er aber keine Analgesie einnehme. Der längste Spaziergang habe eine Stunde gedauert. Der Verlauf sei klinisch und radiologisch hervorragend (Urk. 65/35/13-14 S. 2).
3.6 Am 7. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik A.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, an der linken Schulter operiert, wobei eine Rekonstruktion der SSP/ISP, eine LBS Tenodese subpectoral sowie eine SAD mit Akromioplastik durchgeführt wurden. Gemäss dem Operationsbericht vom 7. Mai 2024 verlief die Operation komplikationslos, und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für drei Monate attestiert (Urk. 5/28 S. 1 f.).
3.7 Prof. Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Mai 2024 fest, sechs Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer signifikant von der Operation profitiert. Gemäss seinen eigenen Angaben sei die Gesamtschmerzsituation 90 % besser als präoperativ. Die Beinschmerzen seien weiterhin verschwunden, aktuell bestünden auch keine lumbalen Beschwerden mehr. Das Gangbild sei flüssig, Zehenspitzen- und Fersengang seien beidseits möglich. Klinisch und radiologisch zeige sich ein hervorragender Verlauf, weshalb keine weiteren Routinekontrollen mehr vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer erhole sich gerade von der Schulteroperation (Urk. 5/35/15-16 S. 2).
3.8 In ihrem Bericht vom 21. Juni 2024 führte Dr. med. C.___, Leitende Oberärztin, Klinik A.___, Fusschirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe sich erstmals im Februar 2024 wegen seit Dezember 2023 bestehenden Schmerzen im Bereich der Ferse vorgestellt. Es seien Physiotherapie verordnet und Flectoparin Tissugel Pflaster sowie ein Fersenkissen abgegeben worden. Bis zur Wiedervorstellung im März 2024 hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert. Weitere Termine seien nicht geplant, und es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 5/32).
3.9 Der Hausarzt Dr. med. Dr. sc. nat. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Kardiologie sowie für klinische Pharmakologie und Toxikologie, bescheinigte am 19. September 2024 eine Arbeitsunfähigkeit für rein stehende Berufe bei mehr als vier Stunden (Urk. 5/43).
3.10 Nach einer MR-Untersuchung des rechten Daumens beschrieb Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, in seinem Bericht vom 24. Februar 2025 tendinopathische Veränderungen der Flexor pollicis-Sehne. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ist seinem Bericht nichts zu entnehmen (Urk. 8/1).
3.11 Am 4. März 2025 wurde der Beschwerdeführer nach einem Leistenbruch im Spital F.___ operiert, wobei sich aus dem gleichentags erstellten Bericht keine Hinweise auf Komplikationen ergeben (Urk. 8/2).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2023 wegen diverser gesundheitlicher Probleme fachärztlich behandelt wurde (E. 2.1, E. 3.1-11). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, ob und in welchem Ausmass sich diese Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
4.2 Was zunächst die Beschwerden am Fuss, rechten Daumen sowie der Leiste betrifft, so ergibt sich aus den ärztlichen Berichten ohne Weiteres, dass diese nicht zu langandauernden invalidisierenden Beeinträchtigungen führten. So hielt Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2024 ausdrücklich fest, die Fersenbeschwerden hätten sich deutlich gebessert, weitere Termine seien nicht geplant und es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (E. 3.8). Auch die Berichte vom 24. Februar 2025 sowie 4. März 2025 betreffend Beschwerden am rechten Daumen beziehungsweise Operation des Leistenbruches enthalten keine Hinweise auf sich daraus ergebende dauerhafte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (E. 3.10-11).
Hinzu kommt, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 2024 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich, und eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Dies gilt im Übrigen auch für die gemäss Aufgebot vom 11. Juli 2025 zwischenzeitlich allfällig stattgefundene Operation im August 2025 (vgl. Urk. 11).
4.3 Bezüglich der Schulter ergibt sich aus den Akten eine nach der Ruptur der Supraspinatussehne sowie einer Frozen Shoulder komplikationslos durchgeführte Operation am 7. Mai 2024 (E. 3.6). Der zuständige Arzt der Klinik A.___ attestierte in der Folge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate. Hinweise dafür, dass es im Nachgang zu längerdauernden Beschwerden oder Komplikationen gekommen wäre, liegen nicht vor. Es ist damit davon auszugehen, dass es mit der attestierten dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit sein Bewenden hatte, und es sich bei den Schulterbeschwerden um vorübergehende Beeinträchtigungen ohne invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelte.
4.4 Zu beurteilen bleiben damit die Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden. Prof. Dr. Z.___ erachtete am 13. Juli 2023 die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund der festgestellten Befunde einer schwersten Osteochondrose L5/S1 mit Autofusion, einer Spondylolisthese L4/5 sowie einer rezessalen Enge L5 als vollständig nachvollziehbar und empfahl ein operatives Vorgehen (E. 3.1). Nach durchgeführter Operation attestierte er im Austrittsbericht vom 23. November 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen (E. 3.2). Bereits nach der ersten postoperativen Kontrolle am 19. Dezember 2023 beschrieb Prof. Dr. Z.___ einen hervorragenden klinischen und radiologischen Verlauf wie auch ein subjektives Wohlbefinden des Beschwerdeführers, welcher die Schmerzsituation als zu 100 % besser als präoperativ beurteile. Auch eine Analgesie war bereits vier Wochen nach der Operation nicht mehr notwendig. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, wenn Prof. Dr. Z.___ auf eine weitere Krankschreibung des Beschwerdeführers verzichtete und die Routinebehandlung ohne Hinweis auf Komplikationen oder Verzögerungen im Verlauf Ende Mai 2024 abschloss (E. 3.3. E. 3.5, E. 3.7). Gestützt auf diese Berichte ist damit die gesundheitliche Situation bezüglich der Rückenbeschwerden dahingehend zu beurteilen, dass die im November 2023 erfolgreich durchgeführte Operation zu einer erheblichen Verbesserung geführt hat, und der Beschwerdeführer lediglich vorübergehend arbeitsunfähig war.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er werde nicht krankgeschrieben, da er es sich aus finanziellen Gründen nicht leisten könne (Urk. 5/20, Urk. 5/25), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Ärzte in Fällen, in welchen sie einen Patienten aus medizinischer Sicht für nicht arbeitsfähig halten, dieser jedoch aus anderen Gründen dennoch arbeiten möchte, in den Berichten entsprechend darauf hinweisen. Im vorliegenden Fall, in welchem Prof. Dr. Z.___ einzig im Anschluss an die Operation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen attestierte und mehrfach auf den hervorragenden Verlauf und auch das vom Beschwerdeführer beschriebene subjektive Wohlbefinden mit einer 90-100%igen Besserung der Schmerzsituation auch ohne Analgesie hinwies (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7), vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
Dieser Beurteilung steht auch die Einschätzung des Hausarztes Dr. D.___ nicht entgegen, welcher am 19. September 2024 rein stehende Tätigkeiten für nicht länger als vier Stunden zumutbar hielt (E. 3.9). Ohne weitere Begründung und insbesondere auch ohne Verweis auf objektive Befunde und Untersuchungen kann auf eine solche Beurteilung nicht abgestellt werden. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
4.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass trotz der im November 2023 sowie Mai 2024 durchgeführten Operationen der Wirbelsäule sowie der linken Schulter keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers langandauernd und invalidisierend einschränken. Damit fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, und die Ablehnung eines Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid vom 3. Oktober 2024 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Es bleibt dem Beschwerdeführer aber unbenommen, sich bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2024 bei der Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung eines Leistungsanspruchs zu melden.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig