Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00633


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 17. März 2025

in Sachen

X.___

c/o Sozialberatung Y.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Z.___

Sozialberatung


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1984, hat nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit keine berufliche Ausbildung absolviert und war überwiegend nicht erwerbstätig (Urk. 8/1, 8/7, 8/15 und 8/81). Am 22. März 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine reduzierte Belastbarkeit, Probleme mit dem Durchhaltevermögen und Stimmungsschwankungen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er um Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 22. November 2012 Kostengutsprache für einen kaufmännischen Vorkurs im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 8/19), wobei sie zusätzlich Taggelder ausrichtete (Urk. 8/26). Am 19. April 2013 orientierte sie den Versicherten über den Abbruch der beruflichen Massnahmen, da dieser den Vorkurs ab dem 20. März 2013 nicht mehr besucht und in den vergangenen Monaten mehrfach Drogen konsumiert habe. Betreffend Rente stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 8/28). Das diesbezügliche Abklärungsverfahren sistierte sie in der Folge aufgrund eines Haftaufenthalts des Versicherten (vgl. Urk. 8/33 f., 8/39). Dieser ersuchte nach Gewährung von Hafterleichterungen um die Weiterführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/38, 8/41 f.). Nachdem die IV-Stelle von der Betreuungsperson des Versicherten telefonisch darüber orientiert worden war, dass jener aufgrund eines Vorfalls in den nächsten vier bis fünf Monaten nicht zu einem Termin erscheinen könne (Urk. 8/47/1), verneinte sie die Möglichkeit der Durchführung der beantragten Massnahmen mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014 (Urk. 8/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/50, 8/56) beurteilte sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 auch den Rentenanspruch abschlägig (Urk. 8/63).

1.2    Auf ein weiteres Leistungsgesuch vom 20. April 2022 (Urk. 8/64, 8/66) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 mit der Begründung nicht ein, der Versicherte verbüsse aktuell eine längere Haftstrafe und habe überdies keine Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht (Urk. 8/82).

1.3    Am 7. Dezember 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Suchterkrankung sowie eine paranoide Schizophrenie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/84). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 8. Februar 2024 auf, aktuelle Beweismittel nachzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 8/85). Mit Vorbescheid vom 29. März 2024 stellte sie ihm in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/86), wogegen der Versicherte am 6. Mai 2024 unter Beilage medizinischer Unterlagen Einwand erhob (Urk. 8/88-90). Am 30. September 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, da die mit dem Einwand eingereichten Unterlagen keine länger andauernde Veränderung der Arbeitsfähigkeit zeigen würden (Urk. 2 = Urk. 8/101).


2.    Dagegen erhob X.___ am 31. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, seine berufliche und medizinische Situation (erstmalig) vollständig abzuklären und seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen. Eventualiter sei sie zu verpflichten, auf sein Gesuch vom 7. Dezember 2023 einzutreten und seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen und die Sache sei zur Vornahme/Veranlassung von ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 9). Innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 11 f.) liess er sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1) vom Verzicht auf eine Stellungnahme auszugehen ist.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führte sie aus, die als Vergleichsbasis heranzuziehende Verfügung vom 5. Oktober 2015 habe auf keiner eigentlichen materiellen Prüfung beruht, sodass die Neuanmeldung [vom 17. November 2023] wie eine Erstanmeldung zu behandeln sei. Folglich sei darauf einzutreten und es seien weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 7).

2.2    Der Antrag der Beschwerdegegnerin deckt sich im Wesentlichen mit dem Haupt- sowie dem Eventualantrag des Beschwerdeführers. Den übereinstimmenden Parteianträgen ist mit Blick auf die Rechts- und Aktenlage zu entsprechen. So bildet praxisgemäss die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2022 (Urk. 8/82) fällt als Vergleichsbasis offenkundig ausser Betracht. Die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 8/63) lautete demgegenüber zwar auf Abweisung des Leistungsbegehrens. Unter Berücksichtigung der Begründung (vgl. auch Urk. 8/49/6) wird allerdings deutlich, dass damals ebenfalls keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs durchgeführt worden war. Eine medizinische Abklärung war zwar vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) für notwendig erachtet (Urk. 8/49/4), aber nicht veranlasst worden aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer eine Haftstrafe verbüsste und allfällige Rentenleistungen für die Dauer des Strafvollzugs zu sistieren gewesen wären (vgl. diesbezüglich Art. 21 Abs. 5 ATSG). Somit lag auch dieser Verfügung keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde, weshalb sie als Vergleichsbasis ebenso wenig in Frage kommt. Die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 17. November 2023 ist folglich wie eine Erstanmeldung zu behandeln und die Beschwerdegegnerin ist gehalten, von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen in die Wege zu leiten (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).

2.3    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30September 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.


3.

3.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

3.2    Der durch die Sozialberatung der Stadt A.___ vertretene Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Dem kann nicht entsprochen werden, da eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende versicherte Person rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6 mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch