Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00637


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Gempeler

Urteil vom 20. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher

lex go AG

Bruggerstrasse 69, 5400 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 3. März 2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1980 geborenen X.___ rückwirkend ab Mai 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung sowie eine Kinderrente für Y.___ zu und nahm in der Folge die Auszahlung der Renten für den Zeitraum von Mai 2016 bis März 2021 vor (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 12. April 2021 (nicht bei den Akten) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. März 2021 wiedererwägungsweise auf (Urk. 2 S. 2). Aufgrund eines Versehens der IV-Stelle wurde der Versicherten die Invalidenrente jedoch weiterhin ausbezahlt (Urk. 2). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (vgl. Urk. 7/69, 7/83]. Daraufhin forderte sie mit Verfügungen vom 31. Mai 2024 zu viel ausbezahlte Invalidenrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 33'463.-- zurück (wovon sie Fr. 32'623-- von der Versicherten [Urk. 7/83] und Fr. 840.-- vom Sozialdienst Horgen [Urk. 7/90] zurückverlangte).

1.2    Am 12. Juli 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen (Urk. 7/101). Das Erlassgesuch wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/113-114) mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 32'623.--. Eventualiter sei die Rückerstattung der zu viel bezogenen IV-Leistungen im Umfang von Fr. 25'042.-- zu erlassen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).


2.    

2.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht Renten im Gesamtbetrag von Fr. 32'623.-- ausgerichtet und weitere Fr. 840.-- infolge Verrechnungsantrag des Sozialdiensts Horgen direkt an diesen ausbezahlt wurden. Über den Rückforderungsanspruch wurde bereits rechtskräftig verfügt (Urk. 7/83, 7/90). Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2), dass die Verfügung vom 3. März 2021 noch vor Ablauf der Beschwerdefrist mit Verfügung vom 12. April 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei. Es habe demnach zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage für eine laufende Rente oder eine Rentennachzahlung bestanden. In der Verfügung vom 3. März 2021 habe die Beschwerdegegnerin zudem ausdrücklich festgehalten, dass über den Rentenanspruch erst nach Durchführung der beruflichen Massnahmen entschieden werde. Die Beschwerdeführerin sei überdies während des ganzen Verfahrens rechtlich vertreten gewesen. Indem sie der Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich mitgeteilt habe, dass die Invalidenrente nach Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 12. April 2021 weiterhin ausbezahlt werde, habe sie eine grobe Meldepflichtverletzung begangen.

2.3    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen ein, es sei bei der Prüfung, ob sie beim Bezug der zu viel bezahlten Leistungen gutgläubig gewesen sei oder nicht, zwischen den Zahlungen vor Erlass der Verfügung vom 12. April 2021 und den Zahlungen nach Erlass dieser Verfügung zu unterscheiden. So sei sie bezüglich der vor dem 12. April 2021 ausbezahlten Renten angesichts ihres Gesundheitszustandes und vor dem Hintergrund der medizinischen Abklärungen davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 5-6). Für die fortlaufenden Invalidenrenten ab Mai 2021 fehle es seitens der Beschwerdegegnerin an einem konkreten Vorwurf. Die Beschwerdeführerin sei in der Verfügung vom 12. April 2021 nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Rentenzahlungen eingestellt werden sollten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre Rentenabweisung auf ein Gutachten gestützt, welches dieser schon im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 3. März 2021 bekannt gewesen sei. Dass die IV-Stelle im Nachgang gestützt auf das ihr bereits am 3. März 2021 bekannte Gutachten die bisherige Beurteilung der medizinischen Situation noch einmal grundlegend ändern würde, sei für sie nicht vorherzusehen gewesen. Sie selbst sei mit dem Rentenbeginn und der Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades nicht einverstanden gewesen, habe am Rentenanspruch selbst jedoch nichts auszusetzen gehabt und habe darauf vertraut, dass sich zumindest daran nichts ändern würde (S. 6-7).


3.

3.1    Insoweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, der gutgläubige Bezug sei ausgeschlossen, weil sie die leistungszusprechende Verfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist wiedererwägungsweise aufgehoben habe, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher eine Person nicht als gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten kann, die zwar von der Rechtsmässigkeit des Leistungsbezugs ausgeht, aber immerhin weiss (bzw. bei gebotener Sorgfalt wissen müsste [vgl. BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.]), dass die Rechtmässigkeit umstritten ist und dass sie, sollte sie mit ihrer Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht durchdringen, die Leistungen ganz oder teilweise zurückerstatten muss. Personen, die wissen, dass die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs umstritten ist, können sich auf die allfällige Rückerstattungspflicht vorbereiten (Urteil des Bundesgericht 8C_163/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 5.2.1. mit Hinweisen).

3.2    Mit Verfügung vom 3. März 2021 (Urk. 7/57) bejahte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen rückwirkend ab dem 1. Mai 2016. Sie verfügte für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 28. Februar 2021 eine Nachzahlung von Renten zuzüglich Verzugszins in der Höhe von Fr. 25'084.-- (wovon Fr. 840.-- an das Sozialamt Horgen ausgerichtet wurden) sowie eine monatliche Rentenleistung ab März 2021 in der Höhe von Fr. 399.--. Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Folge um Revision der Ablehnungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2015 (Urk. 7/69/2). Sie bestritt dabei weder die Höhe der mit Verfügung vom 3. März 2021 zugesprochenen Rentenleistung noch den Rentenanspruch an sich. Da die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs im Zeitpunkt der Auszahlung der Renten für die Periode ab 1. Mai 2016 in keiner Weise bestritten wurde, durfte die Beschwerdeführerin auf die Rechtmässigkeit der ausgerichteten Leistungen vertrauen. Die Gutgläubigkeit hat im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorzuliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies ist mit Bezug auf die vor Erlass der Verfügung vom 12. April 2021 bezogenen Leistungen erfüllt. Es bestand zu jenem Zeitpunkt kein Anlass für die Beschwerdeführerin, die bis dahin ausbezahlten Rentenleistungen zu hinterfragen. Die fehlende Rechtskraft des Rentenentscheids vermag daran nichts zu ändern, denn es war keine diesbezügliche Streitigkeit auch nur erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin um Revision der Verfügung vom 11. September 2015 ersuchte, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie damit nicht die mit Verfügung vom 3. März 2021 zugesprochenen Rentenleistungen anfocht und auch nicht davon ausgehen musste, dass diese grundsätzlich hinterfragt würden.

3.3    Anders verhält es sich ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Wiedererwägungsverfügung vom 12. April 2021. Die Beschwerdegegnerin hob mit dieser Verfügung die Verfügung vom 3. März 2021 wiedererwägungsweise auf und wies dabei unbestrittenermassen darauf hin, dass über den Rentenanspruch nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen neu entschieden würde (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2). Vor diesem Hintergrund musste die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt dieser Verfügung damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf Rentenleistungen der IV grundsätzlich neu festlegen würde. Zudem hätte die weitergehende Rentenauszahlung nach Erlass der Verfügung vom 12. April 2021 die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht zumindest dazu veranlassen müssen, klärende Rückfragen bei der IV-Stelle zu stellen. In der Folge kann für die zurückgeforderten Leistungen, welche sie ab Erlass der Verfügung vom 12. April 2021 erhielt, nicht mehr von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden.


4.

4.1     Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die zu viel ausgerichtete, zurückgeforderte Invalidenrente für den Zeitraum ab Erlass der Verfügung vom 12. April 2021 von einem fehlenden guten Glauben der Beschwerdeführerin auszugehen. Ein Erlass der Rückforderung für den Zeitraum ab dem 12. April 2021 ist daher nicht möglich.

4.2    Im Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 3. März 2021 bis zum Erlass der Verfügung vom 12. April 2021 kann der Beschwerdeführerin hingegen keine grobfahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb sie sich zu Recht auf den guten Glauben beruft. Folglich hat sie die von ihr zurückgeforderten Leistungen, welche sie in diesem Zeitraum ausbezahlt erhielt, nicht zurückzuerstatten, sofern eine grosse Härte vorliegt.

    Es ist daher die kumulative Erlassvoraussetzung der grossen (wirtschaftlichen) Härte zu prüfen. Diese Prüfung wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht vorgenommen. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an diese zurückzuweisen, damit sie die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) und hernach über das Erlassgesuch in Bezug auf die Rückforderung für zu viel bezogene Leistungen im Zeitraum vom 3. März 2021 bis zum 12. April 2021 neu entscheide.


5.

5.1    Da es sich vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'500.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Da das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, soweit über die Bejahung des guten Glaubens im Zeitraum vom 3. März 2021 bis zum 12. April 2021 hinausgehend («Überklagen»), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat, rechtfertigt sich keine Reduktion der Entschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin für die erhaltenen Leistungen im Zeitraum vom 3. März 2021 bis 12. April 2021 zu bejahen ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubGempeler