Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00644


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 11. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Juli 2003 für die Dauer vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2003 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und für die Dauer ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen (Urk. 6/19+24). Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 erhöhte die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Dezember 2008 die laufende halbe Rente auf eine ganze bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/48+52). Mit Mitteilungen vom 22. September 2011 und 22. Oktober 2014 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, dies jeweils nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 6/88, Urk. 6/125; vgl. auch 6/87, Urk. 6/124). Auf eine Anmeldung der Versicherten vom 17. April 2018 (Urk. 6/135, Urk. 6/136) hin gewährte die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/148, Urk. 6/172, Urk. 6/187, Urk. 6/196), was zu einer 30 %-Anstellung per 1. Juni 2019 als Marketingverantwortliche in einem Fitnesscenter führte (vgl. Urk. 6/200/2, Urk. 6/201/1). Im Zuge dessen bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. April 2020 den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 6/203).

    Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mit E-Mail vom 26. Juli 2022 mitgeteilt hatte, dass sie seit März 2022 wieder unter einer Depression leide, nicht mehr arbeitsfähig sei und ihr die 30 %-Stelle gekündigt worden sei (Urk. 6/213), reichte sie der IV-Stelle am 10. August 2022 eine Anmeldung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) ein (Urk. 6/218, vgl. auch Urk. 6/228, Urk. 7/1). Am 12. August 2022 erhielt die IV-Stelle telefonisch eine anonyme Meldung über verschiedene Aktivitäten der Versicherten (Urk. 6/240). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2023 stellte die IV-Stelle die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente per Ende Februar 2023 in Aussicht (Urk. 6/249). Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 entschied sie dementsprechend (Urk. 6/271). In der Folge veranlasste die IV-Stelle u.a. das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 21. März 2024 (Urk. 6/329). Zu diesem Gutachten forderte die IV-Stelle am 27. Mai 2024 vom Y.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 6/331). Diese erging am 8. Juni 2024 (Urk. 6/332). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine erneute medizinische Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich sei. Als Experten vorgesehen seien Dr. med. Z.___ und lic. phil. A.___ (Urk. 6/341). Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2024 Einwendungen und machte geltend, eine erneute Begutachtung stelle eine unzulässige Einholung einer Zweitmeinung dar. Für den Fall, dass die IV-Stelle an der Begutachtung festhalte, werde um Erlass einer Zwischenverfügung ersucht. Mit den in Aussicht genommenen Gutachtern könne sie sich jedenfalls nicht einverstanden erklären (Urk. 6/343). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass an einer erneuten Begutachtung festgehalten werde. Die Versicherte wurde aufgefordert, mögliche Sachverständige als Gutachter vorzuschlagen (Urk. 6/350). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 wiederholte die Versicherte ihren Standpunkt, wonach von einer nochmaligen Begutachtung abzusehen sei. Andernfalls sei eine Zwischenverfügung zu erlassen (Urk. 6/354). Daraufhin teilte die IV-Stelle am 10. Oktober 2024 mit, dass die vorgesehene Begutachtung keine unzulässige Einholung einer Zweitmeinung darstelle. Sie forderte die Versicherte erneut zur Nennung von Sachverständigen als mögliche Gutachter auf (Urk. 6/357). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 forderte die Versicherte abermals ein Absehen von einer Begutachtung, eventualiter den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung. In Nachachtung der Mitwirkungspflicht schlug sie gleichwohl Dr. med. B.___ und Dr. phil. C.___ als Gutachter vor (Urk. 6/365, vgl. ferner Urk. 6/362). Nach einem mehrmaligen Schriftenwechsel folgte die IV-Stelle einem weiteren Vorschlag der Versicherten mit Dr. med. D.___ und lic. phil. E.___ als Gutachter (Urk. 6/367, Urk. 6/369, Urk. 6/371-375). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 erklärte die IV-Stelle, dass sie die entsprechende Begutachtung in Auftrag geben werde. Vom Erlass der geforderten Zwischenverfügung sah die IV-Stelle ab und äusserte sich auch nicht dazu (Urk. 6/376).


2.    Mit Eingabe vom 6. November 2024 erhob die Versicherte gegen die IV-Stelle Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, umgehend aufgrund der Akten rückwirkend per 1. März 2023 die Invaliditätsbemessung vorzunehmen und innert nützlicher Frist über ihren Leistungsanspruch zu verfügen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Es sei die IV-Stelle anzuhalten, von einer erneuten Begutachtung der Versicherten (in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie; Mitteilung vom 30. Oktober 2024) abzusehen, eventualiter sei die Sache zum umgehenden Erlass einer Zwischenverfügung betreffend erneute Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 5). Davon wurde der Versicherten Kenntnis gegeben (Urk. 8, Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten.

    Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).

1.2    Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert. Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt: Erachtet der Versicherungsträger ein Gutachten als notwendig, so legt er, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydisziplinär; Abs. 1). Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).

1.3    Gemäss Randziffer 3067.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, entscheidet die IV-Stelle abschliessend, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten erstellt wird. Bestreitet die versicherte Person diesen Entscheid, so ist keine Zwischenverfügung zu erlassen.

1.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.5    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, dass sie mit der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen erneuten Begutachtung nicht einverstanden sei. Das vorliegende Gutachten des Y.___ vom 21. März 2024 samt Ergänzung vom 8. Juni 2024 sei beweiskräftig. Bei der vorgesehenen erneuten (psychiatrischen und neuropsychologischen) Begutachtung handle es sich deshalb um eine unzulässige second opinion. Die bisherigen von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen liessen einen raschen Entscheid über die mit Verfügung vom 23. Mai 2023 vorsorglich eingestellte Invalidenrente zu. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei deshalb gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuhalten, von einer weiteren Begutachtung gemäss Mitteilung vom 30. Oktober 2024 abzusehen und stattdessen umgehend gestützt auf die aktuelle Aktenlage über den Rentenanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache zum umgehenden Erlass einer Zwischenverfügung betreffend erneute Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 vor, dass das Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung durch den per 1. Januar 2022 geänderten Art. 44 ATSG einheitlich und abschliessend geregelt werde. In dieser Bestimmung werde neu auch geregelt, wann eine Zwischenverfügung zu erlassen sei und worüber der Versicherungsträger abschliessend entscheide. Bei der Änderung von Art. 44 ATSG sei teilweise bewusst von der davor geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen worden. Der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung sei neu nur noch dann vorgesehen, wenn der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhalte. Über die Fragen, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten zu erstellen sei, sowie über die Fachdisziplinen bei mono- und bidisziplinären Gutachten entscheide der Versicherungsträger abschliessend. Der Gesetzgeber sei zwecks Verfahrensstraffung bewusst von der bisher geltenden Rechtsprechung abgewichen, so dass diese keine Geltung mehr beanspruchen könne. Im vorliegend zu beurteilenden Fall habe die Beschwerdeführerin keinen Ablehnungsantrag gegenüber die als Gutachter vorgesehenen Sachverständigen gestellt, diese seien einvernehmlich bestimmt worden. Der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung sei deshalb ausgeschlossen. Dementsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. In diesem Sinne habe auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau im Entscheid VBE.2023.347 vom 29. Januar 2024 in einem analogen Fall geurteilt. Implizit habe das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil 8C_167/2004 vom 15. April 2024 bestätigt (Urk. 5).


3.

3.1    Im vor der Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 ergangenen BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren geändert und seine bisherige Rechtsprechung (BGE 133 V 446), wonach Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren abschliessend regle, aufge-geben (E. 3.4.2.9). Da Art. 44 ATSG die Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung nicht abschliessend regle, seien gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anzuwenden. Das Bundesgericht hat sodann die bis dahin geltende Rechtsprechung (BGE 132 V 93), wonach eine blosse Mitteilung für die Anordnung einer Expertise genügte, aufgegeben. Bei fehlendem Konsens sei die zu treffende Anordnung, eine Expertise einzuholen, nunmehr in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) angefochten werden könne. Ein solcher sei im Kontext der Gutachtensanordnung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer second opinion entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Die Anordnung einer Begutachtung habe immer dann in Form einer Zwischenverfügung zu ergehen, wenn eine Festlegung zu treffen sei, welche geeignet sei, die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8). Mit BGE 138 V 271 hielt das Bundesgericht fest, dass kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar seien, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden seien (BGE 138 V 271 E. 3.2 f.). Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, dass eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt werde, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems «SuisseMED@P» angekündigt werde, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar sei (BGE 139 V 339 E. 4.5).

3.2    Mit BGE 139 V 349, ebenfalls vor der Gesetzesrevision per 1. Januar 2022 ergangen, hielt das Bundesgericht fest, dass bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen bei den Einwendungen konsensorientiert vorzugehen sei. Erst wenn eine Einigung ausbleibe, habe eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter zu ergehen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Bei polydisziplinären Begutachtungen erfolge die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Dazu präzisierte das Bundesgericht in BGE 140 V 507, dass die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen habe. In einem ersten Schritt teile die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gebe sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly-, mono- oder bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium könne die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen, wie beispielsweise die Einwendungen, die Begutachtung stelle eine unnötige second opinion dar oder die Wahl der medizinischen Disziplinen sei unzutreffend (BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teile die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge habe die versicherte Person die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen. Bei erneuter Nichteinigkeit sei eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 140 V 507 E. 3.1).


4.

4.1    Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht dazu geäussert, ob und inwiefern die Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 eine Änderung der Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung mit sich bringt. Das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Zürich hat dies verneint. Es hat wiederholt festgestellt, dass sich mit der Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 an den Mitwirkungsrechten bei der Gutachtenseinholung nichts geändert habe. Insbesondere würden die Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung in Art. 44 ATSG weiterhin nicht abschliessend geregelt, weshalb der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) weiterhin Geltung zukomme. Die davon abweichende, für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung von KSVI Rz 3067.1 sei daher nicht massgebend (Urteile des hiesigen Gerichts IV.2024.00337 vom 14. November 2024 E. 1.5, IV.2023.00352 vom 20. Oktober 2023 E. 3, IV.2023.00169 vom 30. August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5; vgl. auch Melchior Volz in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2024, S. 161 f. Rz. 94d).

4.2    Daran ist nach wie vor festzuhalten. Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, entspricht im Wesentlichen ihren Vorbringen in den früheren Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (E. 4.1 hiervor) und führt dementsprechend zu keiner anderen Einschätzung. Die kantonalen Gerichte haben die Frage, ob der Versicherungsträger auch unter der neuen Rechtslage eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen muss, wenn geltend gemacht wird, die Begutachtung sei gar nicht notwendig, unterschiedlich beantwortet. Die Notwendigkeit eines Erlasses einer Zwischenverfügung bejaht haben nebst dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auch das Versicherungsgericht Basel-Stadt (Urteil IV.2022.41 vom 29. November 2022), das Versicherungsgericht Graubünden (Urteil S 22 5 vom 15. Juni 2022) und das Kantonsgericht Luzern (Urteil 5V 23 229 vom 27. Februar 2024). Die Notwendigkeit eines Erlasses einer Zwischenverfügung verneint haben das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Urteile VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022, VSBES.2023.19 vom 19. April 2023) sowie das Versicherungsgericht des Kantons Aargau im von der Beschwerdegegnerin erwähnten Entscheid VBE.2023.347 vom 29. Januar 2024. Diesem Entscheid lag eine Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 24. Juli 2023 zu Grunde, mit der diese eine erneute polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hatte. In der Sache folgte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau der Argumentation, wie sie im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin vorgetragen wird.


4.3

4.3.1    Von den genannten kantonalen Entscheiden wurden der Entscheid IV.2023.00169 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2023 sowie der Entscheid VBE.2023.347 des Versicherungsgerichts Aargau vom 29. Januar 2024 an das Bundesgericht weitergezogen. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid IV.2023.00169 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_620/2023 vom 23. Oktober 2023 nicht ein, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht entsprach.

4.3.2    Zum besseren Verständnis des Urteils des Bundesgerichts vom 8C_167/2024 vom 15. April 2024, welches den Entscheid VBE.2023.347 des Versicherungsgerichts Aargau betraf, ist zunächst festzuhalten, dass für das Verfahren vor Bundesgericht das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) zur Anwendung gelangt. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist mit Blick auf Art. 93 Abs. 3 BGG restriktiv zu handhaben (vgl. BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1 i.f.; je mit Hinweis).

4.3.3    Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 8C_167/2024 vom 15. April 2024 auf die Beschwerde des Versicherten in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid VBE.2023.347 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 2024 nicht ein. Es führte aus, dass die Beweisverfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2023 und der Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2024 als Zwischenentscheide zu qualifizieren seien (E. 4.1 des Urteils). Die Einwände des Beschwerdeführers [in jenem Verfahren] gegen die Beweisverfügung vom 24. Juli 2023 richteten sich einzig gegen die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung, weil der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt angeblich gemäss F.___-Gutachten bereits vollständig geklärt sei. Insbesondere mache der Beschwerdeführer nicht geltend und es sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz entgegen BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2.2 mit Hinweisen; SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 6.2.1) und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG regelmässig auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen über die Anordnung von medizinischen Expertisen nicht eintreten würde (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.5 mit Hinweis; E. 4.2 des Urteils). Der Einwand, bei einer (erneuten) Begutachtung handle es sich um eine unnötige second opinion, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht formeller, sondern materieller Natur, weshalb er erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sei (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.1 mit Hinweisen; E. 4.3.1 des Urteils).

4.3.4    Daraus kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin für die vorliegend strittige Frage, ob der Versicherungsträger auch unter der neuen Rechtslage eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen muss, wenn geltend gemacht wird, die Begutachtung sei gar nicht notwendig, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. E. 4.2 des refenzierten bundesgerichtlichen Entscheides ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im erstinstanzlichen Verfahren auf Zwischenentscheide zu Gutachtensanordnungen einzutreten ist, während dies im bundesgerichtlichen Verfahren in der Regel nicht der Fall ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7, BGE 138 V 271 E. 3.2 f.; vgl. dazu E. 3.2 hiervor). E. 4.3.1 gilt in Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht prüft den Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion, erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache. Entsprechendes gilt indessen nicht - wie in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 140 V 507 E. 3.1 (vgl. E. 3.2 f. hiervor) ausgeführt - für das erstinstanzliche Verfahren. Diesen Einwand hat das kantonale Gericht bei der Überprüfung des Zwischenentscheids zu prüfen. Dass sich die Eintretensvoraussetzungen im erstinstanzlichen Verfahren und im bundegerichtlichen Verfahren in Bezug auf Zwischenentscheide zu Gutachtensanordnungen unterscheiden, ergibt sich (auch) insofern aus E. 4.3.1, als in dieser Erwägung BGE 138 V 271 E. 1.1 als Zitat angegeben wird. In BGE 138 V 271 E. 1.1 wird die mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 formulierte Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) bestätigt. Die Erwägungen des Bundesgerichts sprechen somit viel eher dafür, dass die bisherige Rechtsprechung auch nach der Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 Bestand haben soll.

4.4    Nach dem Gesagten ist daran festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auch unter der Herrschaft der Neufassung von Art. 44 ATSG eine anfechtbare Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung zu erlassen hat, wenn die zu begutachtende Person mit dieser Anordnung etwa unter dem Hinweis auf eine unnötige Begutachtung bzw. unzulässige second opinion nicht einverstanden ist. Die Frage, ob der Sachverhalt liquide ist oder nicht, ist Gegenstand des zu erlassenden Zwischenentscheids betreffend Begutachtungsanordnung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, bereits jetzt über den Leistungsanspruch zu verfügen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens), ist daher nicht zu entsprechen, würde doch damit das Ergebnis des zu erlassenden Zwischenentscheids vorweg genommen.

    Es ist zu beachten, dass es sich bei der zu erlassenden Zwischenverfügung um eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich handelt, in welcher sämtliche formellen und materiellen Einwände der versicherten Person integral in Form eines anfechtbaren Zwischenentscheids beurteilt werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3; E. 3.3 hiervor). Andernfalls könnten je nach Einwänden der versicherten Person mehrere zeitlich gestaffelte Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer Begutachtung, den Fragenkatalog und die gewählten Gutachter (zunächst bezüglich der medizinischen Fachgebiete, hernach wegen Ablehnungsgründen gegen die einzelnen Gutachter, etwa wegen deren Fachkompetenz) anfallen, was zu gänzlich unangemessenen Verfahrensdauern führen könnte (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2024.00040 vom 16. September 2024 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2024.00423 vom 29. Oktober 2024 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin wird mithin - bei weiterhin ausbleibender Einigung zwischen den Parteien - eine Zwischenverfügung zu erlassen haben, mit der sie einheitlich über die Begutachtung verfügt. Sie hat zwar die Fachdisziplinen mitgeteilt und über die in Aussicht genommenen Gutachter besteht für den Falle einer vorzunehmenden Begutachtung Einigkeit. Den Fragenkatalog hat sie der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich indessen noch nicht zugestellt. Vor Erlass der Zwischenverfügung wird sie dies mit entsprechender Fristansetzung (E. 3.2 hiervor; vgl. auch BGE 141 V 330) nachzuholen haben.


5.    Die Beschwerdegegnerin hätte somit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung entsprechen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie den Tatbestand der formellen Rechtsverweigerung (E. 1.5) erfüllt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Bezug auf die Anordnung der vorgesehenen Begutachtung sowie die Modalitäten eine formelle Zwischen-verfügung erlasse.


6.

6.1    Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.

6.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung der genannten Kriterien ist die Parteientschädigung auf Fr.  2’400. (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und eine einheitliche Zwischenverfügung bezüglich der Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger