Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00652



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 1. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Kaija Niehus

Raewel Advokatur

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1997, absolvierte von August 2014 bis Juni 2018 eine Lehre zur Drucktechnologin EFZ und war zuletzt von Januar 2019 bis zur Kündigung im Juli 2020 als Büroassistentin bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/2/6-7, Urk. 7/11/1-3, Urk. 7/44, Urk. 7/64/139). Anfang November 2019 hatte sich die Versicherte an einem Türrahmen den rechten Arm angeschlagen (Urk. 7/9/44, Urk. 7/9/106) und eine Kontusion im Bereich des rechten Ellbogens zugezogen (Urk. 7/9/55, Urk. 7/9/88). Im weiteren Verlauf litt sie an Beschwerden am rechten Ellbogen und Arm mit Ausstrahlung bis zum Handgelenk sowie zur Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/9/55, Urk. 7/9/84); es trat eine Chronifizierung der Schmerzen mit Schonhaltung, sekundärer muskulärer Dysbalance im HWS-Bereich und des Schultergürtels sowie Kieferschmerzen rechts ein (Urk. 7/8/94-95, Urk. 7/9/82-83, Urk. 7/9/69, Urk. 7/9/79). Die Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich Versicherung) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

1.2    Am 14. November 2020 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 7/8-9, Urk. 7/20-23, Urk. 7/64), darunter auch das von diesem in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des Z.___ (Z.___) vom 20. September 2022 (Urk. 7/64/91-170 [1. Teil, S. 1-80 des Gutachtens], Urk. 7/64/3-65 [2. Teil, S. 81-143 des Gutachtens]). Nach Rückfrage bei den Ärzten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 25. Oktober 2022 (Urk. 7/132/10-11), 3. und 11./14. November 2022 (Urk. 7/132/12-14) zum Z.___-Gutachten Stellung nahmen, liess die IV-Stelle die Versicherte beim C.___ (C.___) interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 23. November 2023; Urk. 7/110). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. August 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/136). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung wie angekündigt ab (Urk. 7/142 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Oktober 2024 sei aufzuheben und es seien die in der Beschwerdebegründung erwähnten Tonaufnahmen der C.___-Begutachtung vom 23. November 2023 als Beweismittel ins Recht zu legen und jeweils Neubegutachtungen anzuordnen, zusätzlich sei sie spezifisch verhaltensneurologisch zu begutachten, sowie es seien für sie die entsprechenden IV-Leistungen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Kaija Niehus, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Kaija Niehus, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht die Tonaufnahmen von Gutachtensinterviews als Download-Link auf die E-Mail-Adresse des Gerichts zuzustellen (Urk. 12 S. 2), was diese am 24. März 2025 vornahm (Urk. 17), woraufhin das Gericht die Tonaufnahmen als Urk. 18/1-5 elektronisch hinterlegte.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022. Angesichts der Anmeldung vom 14. November 2020 (Urk. 7/2) fällt die Entstehung eines Rentenanspruchs hier bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht. Es sind daher die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend - soweit nichts anderes aufgeführt - in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

2.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

2.3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, zur Abklärung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) sei ein medizinisches Gutachten in die Wege geleitet worden. Die abschliessenden Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit jeher jegliche Erwerbstätigkeiten zumutbar seien. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1).

3.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, nach der erlittenen Ellbogenkontusion rechts vom 14. November 2019 hätten zunächst im Ellbogen Schmerzen bestanden, welche mit der Zeit in die Schulter, den gesamten Arm und die Hand ausgestrahlt hätten. Ausserdem seien Schwellungen der Hand, Missempfindung bei Berührungen, eine Veränderung der Hautfarbe und letztlich Kieferschmerzen aufgetreten. Trotz aller Therapien habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern es seien Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit und Stottern dazugekommen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass sie in jeglicher Hinsicht vollständig arbeitsfähig sei, weshalb keine Invalidität vorliege, sei unzutreffend. Insbesondere könne nicht auf das C.___-Gutachten abgestellt werden; dieses sei aus den Akten zu entfernen. Denn die C.___-Gutachter hätten sich weitgehend am vom RAD als fehlerhaft erkannten Z.___-Gutachten orientiert und keine eigenen Erhebungen getätigt beziehungsweise diese nicht in das Gutachten einfliessen lassen. So habe der psychiatrische C.___-Gutachter sich mehr nach dem Z.___-Gutachten ausgerichtet als effektiv mit ihr, der Beschwerdeführerin, gesprochen. Auch die rheumatologische C.___-Gutachterin sei nicht neutral gewesen und habe sich ständig am Z.___-Gutachten orientiert; diese habe sich nicht zu ihren eigenen Untersuchungen geäussert, sondern die Angaben im Z.___-Gutachten übernommen. Die Gutachterin habe die Schwellung und Verfärbung der Hand eindeutig wahrgenommen, aber schliesslich im Gutachten anders formuliert. Die Behauptung der rheumatologischen Gutachterin sodann, sie habe den aktuellen Bericht des behandelnden Rheumatologen nicht erhalten, habe sie, die Beschwerdeführerin, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung widerlegen können. Ferner habe sich die neurologische C.___-Gutachterin nicht mit dem Bericht des D.___ und den darin erwähnten kognitiven Funktionsstörungen, sondern lediglich mit dem Karpaltunnelsyndrom (CTS, Carpal Tunnel Syndrome), dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS, Complex Regional Pain Syndrome) und der Polyneuropathie auseinandergesetzt. Ausserdem habe die neurologische Gutachterin sie vor der Untersuchung darüber informiert, dass sie mit der rheumatologischen Gutachterin Rücksprache gehalten habe und von einer Untersuchung abgesehen werde. Da sie, die Beschwerdeführerin, auf einer Untersuchung bestanden habe, habe die Gutachterin schliesslich pro forma einige Fragen gestellt. Im Übrigen habe auch sie sich weitgehend am Z.___-Gutachten orientiert, welches offen auf dem Tisch gelegen habe. Eigene Untersuchungen und Testungen habe die Gutachterin nicht vorgenommen. Es sei damit zu bemängeln, dass gerade in der massgebenden neurologischen Fachrichtung keine eigenen Testungen vorgenommen worden seien. Auch sei in neurologischer respektive neuropsychologischer Hinsicht keine Diagnose gestellt worden und die Arbeitsfähigkeit habe nicht beurteilt werden können. Die Begutachtung sei somit nicht vollständig und müsse wiederholt werden. Da eine kognitive Funktionsstörung im Raum stehe, sei eine spezifisch verhaltensneurologische Begutachtung mit anschliessender Festsetzung der effektiven Arbeits(un)fähigkeit und der entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung anzuordnen (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherungen verneint hat. Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente wäre zufolge der Anmeldung im November 2020 (Urk. 7/2) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Mai 2021. Im Hinblick auf das sogenannte Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist hier daher insbesondere die Arbeits(un)fähigkeit (Art. 6 ATSG) ab Mai 2020 relevant. Der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Urk. 2) bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen.

    Im Verlauf nach der im November 2019 (Urk. 7/9/44, Urk. 7/9/106) erlittenen Kontusion im Bereich des rechten Ellbogens klagte die Beschwerdeführerin über bis zum rechten Handgelenk und zur HWS ausstrahlende Schmerzen (Urk. 7/9/55, Urk. 7/9/88), welche sich in die Schulter- und Nackenregion rechts, teilweise verbunden mit Kopfschmerzen, ausbreiteten (Urk. 7/8/94). Gemäss den Berichten von Dr. E.___, Fachärztin für Neurologie, vom 27. Februar 2020 gab die Beschwerdeführerin eine ab der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ab Anfang Februar 2020 (im 50%igen Pensum; Urk. 7/8/95) bestehende Zunahme der Schmerzen, Taubheit im ganzen rechten Unterarm mit Schwindel, wenn die Schmerzen schlimm seien, bis hin zu Schwarzwerden vor den Augen an. Neurologisch bestehe indes weiterhin kein fassbares Defizit. Röntgenologisch sei der Frakturausschluss erfolgt und auch die Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS (vom 10. Januar 2020; Urk. 7/9/81) sei unauffällig gewesen. Die Chronifizierung der Schmerzen mit Schonhaltung und sekundärer muskulärer Dysbalance mit neu intermittierenden Schwindelattacken seien neurologisch nicht erklärbar. Ferner bestehe eine chronische Migräne ohne Aura (Urk. 7/9/79-88, Urk. 7/9/82-83). Im Bericht vom 17. Mai 2020 hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der telefonischen Konsultation vom 1. Mai 2020 neu über eine zeitweise bläulich-bräunliche Verfärbung und Schwellung der Hand sowie zeitweises Kribbeln geklagt. Schulter und Nackenschmerzen bestünden nicht mehr. Anlässlich der Konsultation vom 12. Mai 2020 habe sie berichtet, wiederholte Schwellungen der rechten Hand bemerkt zu haben. Ausserdem trete häufig ein Einschlafgefühl am ganzen rechten Unterarm und an der rechten Hand auf. Die belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Ellbogen-Unterarm bestünden fort, besonders beim festen Greifen und Tragen, wobei dann wahrscheinlich immer wieder eine Verstärkung der Schonhaltung erfolge. Vom Aspekt her sei der Arm unauffällig gewesen. Neurographisch hätten sich keine Hinweise auf eine peripher-neurogene Störung ergeben, insbesondere nicht im ulnarisversorgten Bereich bei neu berichteter Hypästhesie auf der ulnaren Unterarmseite. Eine Elektromyographie (EMG) habe sie nicht toleriert; es sei im Verlauf der Elektroneurographie (ENG) subjektiv zu einer Zunahme der Schmerzen mit konsekutiver Verstärkung der Schonhaltung gekommen. Da die Symptomatik weiter therapierefraktär sei und anamnestisch zumindest der Verdacht auf ein beginnendes CRPS bestehe, werde die Beschwerdeführerin an das Zentrum für Schmerzmedizin des F.___ überwiesen (Urk. 7/9/27-28).

    Im Bericht des Zentrums für Schmerzmedizin des F.___ vom 29. Juni 2020 führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Anästhesiologie, aus, in der klinischen Untersuchung habe eine Haltung des rechten Armes in leicht flektierter Stellung mit vermindertem spontanem Bewegungseinsatz und Hartspann insbesondere der Nacken-Schultermuskulatur rechts und der Unterarm-Strecker- sowie Beugermuskulatur bestanden. Es sei am gesamten rechten Arm keine Schwellung oder Hautverfärbung festgestellt worden und palpatorisch habe keine Differenz der Hauttemperatur zwischen rechter und linker Arm-, Schulter- und Nackenregion bestanden. Die Sensibilität sei allseits erhalten gewesen. In den von Dr. E.___ veranlassten Untersuchungen mittels MRT der Wirbelsäule und des rechten Ellbogens sowie mittels Elektroneuromyographie (ENMG) hätten keine strukturellen Ursachen für die Schmerzen gefunden werden können. Auch liege derzeit kein CRPS vor; die Budapester Kriterien seien nicht erfüllt. Nach ihrer Einschätzung hätten die initialen Schmerzen nach der Ellbogenkontusion zu einer prolongierten unbewussten Schonhaltung des rechten Armes geführt, die neglect-artig imponiere. Dies habe wahrscheinlich zu einer schmerzhaften muskulären Hypertonie im Nacken-Schulter- und Armbereich geführt und so die Symptomatik verstärkt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten, intermittierend auftretenden Symptome wie Schwellung und Hautverfärbung der (rechten) Hand könnten auf eine beginnende sympathische Dysregulation im Rahmen der verminderten Bewegung des Armes hinweisen. Im rechten Kieferbereich rechts würden offenbar seit längerem ebenfalls Schmerzen bestehen; diese seien von unklarer Genese. Gemäss eigenen Angaben und Fremdanamnese bestehe bei ihr eine verminderte Stresstoleranz, welche grundsätzlich einen Einfluss auf die Schmerzwahrnehmung haben könnte. Als Diagnosen seien eine Cervicobrachialgie rechts nach Ellbogenkontusion rechts am 14. November 2020, differentialdiagnostisch (DD) myofaszial bei Schonhaltung, eine psychosoziale Belastungsstörung, eine Migräne ohne Aura und Kieferschmerzen rechts unklarer Genese zu nennen (Urk. 7/8/94-96).

    Dr. med. H.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin ab dem 18. August 2020 behandelte (Urk. 7/8/64, Urk. 7/16/4), befand dagegen im Bericht gleichen Datums, die Diagnose eines CRPS an der rechten oberen Extremität sei aufgrund seiner aktuellen Untersuchung und Analyse der Budapest-Kriterien gegeben (Urk. 7/8/65). Diese Diagnose führte er auch in den nachfolgenden Berichten vom 28. September 2020 (Urk. 7/8/8), 26. Oktober 2020 (Urk. 7/8/7) und 9. November 2020 (Urk. 7/8/6) auf. Anlässlich der Untersuchung vom 26. Oktober 2020 habe sich nach einer ersten Kortisonbehandlung eine deutlich abgeschwollene rechte Hand gezeigt, die bei Mobilisation einen praktisch normalen Faustschluss mit noch leichtem Spannungsgefühl erreicht habe. Die Perfusion und Sensibilität seien unauffällig. In den letzten Wochen habe die Beschwerdeführerin aber neu intermittierende Kribbelparästhesien in der rechten Hand bemerkt. Dies lege den Verdacht auf ein CTS nahe (Urk. 7/8/7). Anlässlich der Untersuchung vom 9. November 2020 erklärte Dr. H.___, der klinische Befund sei im Vergleich zur letzten Untersuchung unverändert. Beim CRPS hätten sich keine Hinweise auf eine Beschwerdezunahme ergeben. Die CTS-Befunde seien gleich. Aus seiner Sicht würden die beiden Diagnosen eines CRPS und eines CTS zusammenhängen (Urk. 7/8/6). Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2021 führte Dr. H.___ aus, nach der Besserung der Beschwerden zufolge der CRPS-Behandlung mit Kortison seien starke Beschwerderezidive eingetreten, die sich letztendlich auf psycho-soziale Belastungssituationen (familiäre Stress-Situation) zurückführen liessen. Die psychosomatisch-soziale Spannung habe einen signifikanten Einfluss auf den Gesundheitszustand (Urk. 7/16/4). Dr. H.___ führte wiederum die Diagnose eines CRPS an der rechten (dominanten) oberen Extremität nach stumpfem Ellbogen-Trauma am 14. November 2019 (ICD-10 G90.50) auf; diese habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Auch nur leichte Handbelastungen würden zu Schwellungen und Schmerzen der rechten oberen Extremität führen. Aktuelle Befunde wurden keine aufgeführt. Ein CTS erwähnte Dr. H.___ nicht mehr (Urk. 7/16/5, Urk. 7/16/7).

    Der beratende Arzt der Zürich Versicherung, Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, hatte in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 erklärt, es sei nicht ganz einfühlbar, dass sich die Budapesterkriterien innerhalb von etwa sieben Wochen (zwischen dem 29. Juni 2020 und dem 18. August 2020) derart verändert haben sollen. Bei der bestehenden Unsicherheit der Diagnose wäre ein Konsilium bei einem CRPS-Spezialisten zu empfehlen (Urk. 7/8/27).

    Ab dem 8. März 2021 (Urk. 7/23/9, Urk. 7/31/2) war die Beschwerdeführerin beim Schmerzspezialisten Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, in Behandlung. Gemäss dessen Bericht vom 24. März 2021 klagte die Beschwerdeführerin nebst den bekannten Beschwerden neu auch über Wortfindungsstörungen. Dr. J.___ führte die Befunde einer Hyperalgesie der rechten Schulter bis sacral rechts, einer Allodynie an Arm/Schulter rechts und vermehrtes Schwitzen der rechten Hand auf. Die Schulter und der Ellbogen seien schmerzbedingt nicht untersuchbar gewesen. Als «schmerzrelevante Diagnosen» führte er ein Quadrantenschmerzsyndrom am rechten oberen Quadranten bei/mit CRPS an der rechten (dominanten) oberen Extremität nach stumpfem Ellbogentrauma vom 14. November 2019 mit nachfolgend auch Schmerztriggerung im rechten Schulter-, Hals- und auch Kieferbereich, möglicherweise durch Test-Procain-Infiltration, auf (Urk. 7/23/9-10). In den Berichten vom 23. Juli 2021 (Urk. 7/30, Urk. 7/31) wiederholte Dr. J.___ diese Befunde und Diagnosen.

    Vom 12. bis 28. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik AA.___ stationär behandelt. Gemäss dem Austrittsbericht vom 27. Oktober 2021 fand am 26. Oktober 2021 ein rheumatologisches Konsilium statt, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin Missempfindung bei Berührung sowie eine Veränderung der Hautfarbe im Seitenvergleich angegeben habe. Es habe ein vermehrtes Schwitzen wohl auch rechts und eine leichte Schwellung des Handrückens rechts festgestellt werden können. Ausserdem sei die Beweglichkeit eingeschränkt gewesen. Die Budapest-Kriterien hinsichtlich eines CRPS seien vollständig erfüllt gewesen. Eine alternative Diagnose könne aus der Anamnese und der klinischen Untersuchung nicht gestellt werden. Somit könne aus rheumatologischer Sicht die Diagnose einer CRPS gestellt werden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin, welche unter immer stärkeren Schmerzen gelitten habe, sei sie (frühzeitig) am 28. Oktober 2021 nach Haus entlassen worden (Urk. 7/37).

    Im Bericht vom 3. Januar 2022 wiederholte Dr. J.___ die bekannten, von ihm festgestellten Befunde und Diagnosen. Zusätzlich hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe nunmehr auch vermehrt Schmerzen im rechten Bein, welche sich jeden Tag verschlimmern würden. Sie könne nicht mehr auf den Fuss stehen; dieser sei nachts zudem geschwollen. Am Oberschenkel bestehe eine Taubheit. Er habe als Befund eine Hyposensibilität am Oberschenkel bis ganz medial und am Unterschenkel bis zur Achillessehne festgestellt. Der Fuss sei ansonsten normal gewesen. Eine Schwellung sei am Knie medial und am Fuss nachts sowie eine Allodynie am Rücken rechts bis lumbal und an der rechten Schulter gegeben. Eine zusätzliche Diagnose stellte Dr. J.___ nicht (Urk. 7/41).

    Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin ab dem 26. Mai 2021 behandelte, schloss gemäss dessen Bericht vom 27. Januar 2022 in diagnostischer Hinsicht auf den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit gemischten, vorwiegend affektiven Symptomen und den Verdacht auf ein CRPS nach dem Unfall vom 14. November 2019 sowie ein CTS rechts. Die Arbeitsunfähigkeit sei primär durch das komplexe Schmerzsyndrom nach Unfall bedingt; erschwerend bestehe ein CTS rechts. Es seien subjektiv auch Merkfähigkeitsstörungen mit Beginn im Februar 2021 beschrieben worden (Urk. 7/46/2-4).

    Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin ab dem 24. Januar 2022 behandelte (Urk. 7/57/2), hielt im Bericht vom 25. Mai 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und Panikattacke (ICD-10 F41.0) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F45.41) fest. Die Beschwerdeführerin sei in allen Tätigkeiten arbeitsunfähig (Urk. 7/57/2-4).

    Das MRT des Gehirns vom 5. Mai 2022 ergab einen unauffälligen intrakraniellen Befund (Urk. 7/64/73). Gemäss dem Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals M.___ (M.___) vom 13. Juni 2022 wurden die Beschwerden gestützt auf die aktuelle Anamnese mit migränösen Kopfschmerzen und seit April 2022 verschlechtertem, episodischem, über Minuten anhaltendem Schwindel sowie angesichts des unauffälligen neuro-otologischen Status im Rahmen einer vestibulären Migräne interpretiert. In der apparativen Vestibularisdiagnostik hätten sich keine Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung gefunden (Urk. 7/64/76-78).

    Nach der rheumatologischen Sprechstunde vom 22. Juni 2022, welches Konsilium vom beratenden Arzt der Zürich Versicherung Dr. N.___ empfohlen worden war (Urk. 7/8/27), hielt der Chefarzt der Rheumatologie der Universitätsklinik O.___ Prof. Dr. med. P.___, spezialisiert auf CRPS (www.O___.ch/angebot/alle-aerzte-a-z/P.___-1/; vgl. auch Urk. 7/64/152 und Urk. 7/30/1), im Bericht gleichen Datums fest, es bestehe ein frustraner Verlauf im Rahmen eines chronifizierten Schmerzsyndroms, welches sich mittlerweile nach Schmerzausweitung als Hemisyndrom rechts äussere. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich der aktenanamnestisch festgehaltenen Diagnose eines CRPS an der rechten oberen Extremität teilweise Symptome genannt, welche potenziell auf Restbeschwerden eines CRPS zurückzuführen seien. Auf Befundebene würden sich anlässlich der aktuellen Konsultation keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS zeigen (Urk. 7/64/81-82).

    Die Z.___-Gutachter, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Zürich Versicherung zur Begutachtung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/64/113) im Juni 2022 (Urk. 7/64/91) aus internistischer, rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht untersucht haben (Urk. 7/64/151-170, Urk. 7/64/3-35, Urk. 7/64/52-55), nannten gemäss dem polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 20. September 2022 aus interdisziplinärer Sicht als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, wobei die Schweregradeinteilung aufgrund der Aggravation der Beschwerdeführerin nicht möglich sei (ICD-10 F32.x). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden gestellt (Urk. 7/64/36-37):

1. Verdacht auf eine funktionelle Störung, differentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren;

2. Myoarthralgien der rechten Schulter-/Nacken- und Kiefermuskulatur, am ehesten sekundär im Rahmen der Minderbelastung des rechten Armes;

3. Kopfschmerzen und Schwindel unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch im Rahmen der funktionellen Störung;

4. Chronisches nicht näher spezifizierbares Schmerzsyndrom im Sinne eines funktionellen sensorischen Hemisyndromes der rechten Körperhälfte mit/bei Status nach nicht richtunggebender Ellbogenkontusion vom 14. November 2019, aktenanamnestisch CRPS der rechten oberen Extremität mit diffuser Ausweitung in die rechte Körperhälfte, aktuell ohne klinische Hinweise auf ein CRPS;

5. Deutliche Hinweise auf eine Somatisierungsstörung bei fehlendem strukturellem oder somatischem Korrelat mit/bei MRT des linken Ellbogens vom 20. März 2020 ohne pathologische Befunde, MRT der Wirbelsäule vom 10. Januar 2020 mit diskret beginnenden degenerativen Veränderungen und deutlichen Hinweisen für eine Verdeutlichung mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen;

6. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren.

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus internistischer, rheumatologischer und neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Insgesamt sei seit der aktuellen Begutachtung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Büroassistentin und in einer Verweistätigkeit auszugehen (Urk. 7/64/59-60).

    Die am 9. Dezember 2022 im Röntgeninstitut (Q.___) durchgeführte MRT des rechten Ellbogengelenks ergab unauffällige Verhältnisse (vgl. Bericht von Dr. med. R.___, Facharzt für Radiologie, vom 9. Dezember 2022; Urk. 7/87/17).

    Gemäss dem Bericht vom 16. Mai 2023 von Dr. med. S.___, Fachärztin für Neurologie, speziell Verhaltensneurologie/kognitive Neurologie, vom T.___ an Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, ergab die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2023 eine nicht valide quantifizierbare kognitive Störung bei deutlich verminderter Belastbarkeit, am ehesten als Folge des therapierefraktären Quadrantenschmerzsyndroms und der affektpathologischen Komponente, mit unspezifisch eingeschränkter Anpassungsleistung und körperlich/kognitiver Dekonditionierung. Die durchgeführte Performanz-Validierungs-Tests hätten keine bewusstseinsnahe Aggravation ergeben. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei bei aktuell nicht quantifizierbarer kognitiver Störung und somatisch eingeschränkter Belastbarkeit aus rein neuropsychologischer Sicht nicht möglich und vordergründig aus intermedizinischer-orthopädischer Sicht notwendig (Urk. 7/87/9-10).

    Dr. U.___ hielt im Bericht vom 7. Juni 2023 fest, in der elektrophysiologischen Standortbestimmung hätten sich nur Normalbefunde ergeben. Insbesondere könnten keine Anzeichen eines CTS rechts oder einer Polyneuropathie am rechten Arm nachgewiesen werden. Es bestünden keine Hinweise auf eine CRPS-bedingte Neuropathie. Fassbare Anzeichen eines CRPS könnten neurographisch nicht festgestellt werden. Bei der Untersuchung der langen Leitungsbahnen mittels motorisch evozierter Potenziale (MEP) und sensibel evozierter Potenziale (SEP) hätten sich keine Anhaltspunkte für eine zentrale Leitungsstörung (zum Beispiel einer Myelopathie) gezeigt. Nach seiner Einschätzung bestehe eher der Verdacht auf ein muskuloskelettales, funktionell überlagertes Krankheitsbild am rechten oberen Quadranten, vor allem am rechten Arm (Urk. 7/87/3-4).

    Ab dem 15. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. Laut dessen Bericht vom 7. August 2023 sei das vordergründige Bagatelltrauma vom 14. November 2019 mit Ellbogenkontusion rechts, welche eine ausgeprägte Schmerzstörung und Funktionsbehinderung ausgelöst habe, vor dem Hintergrund der lebensgeschichtlichen Anamnese von der Schulzeit in AB.___ bis zur letzten Arbeitsstelle mit mannigfaltigen Belastungsfaktoren wie existenzieller Verunsicherung, Migration, massive Abwertung, körperliche und psychische Gewalterfahrung in der Familie und Parentifizierung sowie Unfallgeschehen zu sehen. Dieses sei Auslöser für die Manifestation einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die zuvor nur subklinisch in Erscheinung getreten sei. Es sei der Einschätzung der jeweiligen Gutachter zu überlassen, ob das Krankheitsgeschehen in Anbetracht der sehr komplexen Anamnese und der vielfältigen persönlichen Belastungen weiterhin noch als chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und allenfalls begleitender depressiver Symptomatik angesehen werden solle oder ob es eher unter einer komplexen PTBS subsumiert werden könne (Urk. 7/94).

    Gemäss dem durch die Beschwerdegegnerin veranlassten interdisziplinären C.___-Gutachten vom 23. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin im August und September 2023 aus internistischer, rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht untersucht (Urk. 7/110/3). Die Gutachter führten zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden gegeben:

1. Sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8),

2. Angststörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F41.99),

3. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9),

4. Myofasziale Dysbalancen (ICD-10 M79) und

5. Fragliches Pincer-Impingement bei Coxa profunda beidseits (ICD-10 M24).

Dazu führten sie aus, in sämtlichen Untersuchungen seien massive Inkonsistenzen auffällig gewesen. So habe die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung über weite Strecken unauthentisch gewirkt. Sie habe im Zusammenhang mit einer belastenden Anreise über sehr starke Schmerzen in der Untersuchungssituation geklagt, aber nicht auffallend schmerzgeplagt gewirkt. Auch die beklagte Müdigkeit habe sich in der Untersuchungssituation nicht nachvollziehen lassen und die von ihr beschriebenen ausgeprägten kognitiven Beeinträchtigungen hätten nicht zu den Beobachtungen in der Untersuchungssituation gepasst. In der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung hätten sich bezüglich der kognitiven Beeinträchtigungen sodann grobe Auffälligkeiten gezeigt. Auch aus rheumatologischer und neurologischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Symptome und Funktionseinbussen am rechten Arm weder konsistent noch plausibel. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit lasse sich nicht feststellen, wobei emotional belastende Tätigkeiten vermieden werden sollten. In retrospektiver Hinsicht habe nach dem Kontusionstrauma vom 14. November 2019 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für maximal sechs Wochen bestanden. Dies gelte auch für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/110/9-12).

4.2

4.2.1    Mit dem polydisziplinären C.___-Gutachten vom 23. November 2023 (Urk. 7/1-36) samt den dazugehörigen Teilgutachten (Urk. 7/37-119) liegt in medizinischer Hinsicht eine umfassende fachärztliche Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersuchungen beruht und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge wurden aus Sicht der für die Beurteilung der geklagten Beschwerden erforderlichen Fachbereiche nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation wurde schlüssig begründet dargelegt. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen erläutert. Das Gutachten erfüllt damit in medizinischer Hinsicht alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2.2    Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 6 ff.), vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Namentlich ist entgegen ihrer Ansicht nicht zu beanstanden, dass die C.___-Gutachter unter anderem auch das Z.___-Gutachten vom 20. September 2022 (Urk. 7/64/91-170, Urk. 7/64/3-65) bei ihrer Beurteilung berücksichtigt haben. Es war gerade Aufgabe der gutachterlichen Experten, nicht nur eigene Befunde zu erheben und zu beurteilen, sondern nebst dem Verhalten der Beschwerdeführerin auch die medizinischen Vorakten zu berücksichtigen, wozu auch das Z.___-Gutachten gehört.

    Die diesbezüglichen Rügen am rheumatologischen C.___-Teilgutachten, die Gutachterin sei nicht neutral gewesen, sondern habe sich ständig am Z.___-Gutachten orientiert, dessen Angaben übernommen sowie die wahrgenommene Schwellung und Verfärbung der (rechten) Hand im Gutachten anders formuliert (Urk. 1 S. 7), sind nicht stichhaltig. Die rheumatologische Gutachterin nahm vielmehr eine eigene eingehende rheumatologisch-klinische Untersuchung vor (Urk. 7/110/73-76) und würdigte die aktuellen Labor- sowie bildgebenden Untersuchungsergebnisse (Urk. 7/110/77). Sie begründete ihre diagnostischen Schlussfolgerungen überzeugend unter Einbezug der objektiv festgestellten Befunde und der aktenkundigen weitgehend blanden bildgebenden Abklärungsergebnisse (Urk. 7/110/79-80). Insbesondere auch bezüglich der rechten Hand führte sie differenziert die subjektiv geschilderten und die rheumatologisch massgeblichen objektivierbaren Feststellungen auf; so sei das Hautkolorit diskret seitendifferent mit etwas dunklerem Hautkolorit rechts. Es bestehe aber kein Raynaudphänomen und die Fingernägel würden seitengleich imponieren. Der angegebene vermehrte Haarwuchs an den rechten Langfingern sei anlässlich der Untersuchung wegrasiert gewesen; der Haarwuchs am Unterarm sei seitengleich gewesen, subjektiv aber rechts stärker (Urk. 7/110/73). Es liege keine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung vor und keines der Gelenke weise aktuell eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung auf. Die Laboranalyse zeige keine entzündliche Krankheitsaktivität bei normwertigem CRP-Wert (C-reaktive Protein-Wert). In der Hand rechts zeige sich eine deutliche Ulnaminusvariante, aber weder degenerative noch posttraumatische Veränderungen bei normalem karpalem Gefüge und ohne Nachweis einer Chondrokalzinose. Im MRT des rechten Ellbogens vom 9. Dezember 2022 seien unauffällige Stellungsverhältnisse zur Darstellung gekommen, der Befund sei mithin erneut unauffällig gewesen. Aus rheumatologischer Sicht fehle für die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen im Bereich des rechten Arms eine somatische Basis. Die sehr tief demonstrierte Greifkraft könne nicht objektiv mit dem symmetrischen Muskelkorsett übereinstimmen, das keinerlei atrophe oder hypotrophe Partien aufweise, trotz des Krankheitsgeschehens, das schon seit über zwei Jahren bestehe. Trophische Störungen würden fehlen. Die von der Beschwerdeführerin angegebene livide Verfärbung könne durch die Untersucherin diskret objektiviert werden, sei aber reversibel und möglicherweise auf die Schonhaltung und die damit einhergehende Durchblutungsveränderung zurückzuführen. Auch bestehe keine Temperaturdifferenz und die Hypothenar- sowie Thenar-Muskulatur sei im Vergleich zum linken Handbereich normal ausgebildet. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, insbesondere nicht an den oberen Extremitäten, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es bestünden aber myofasziale Dysbalancen (Urk. 7/110/79-80). Bei dieser überzeugenden Beurteilung ist eine unsachgemässe, einseitige Orientierung am Z.___-Gutachten nicht auszumachen; dass sich eine solche aus der Tonbandaufnahme der rheumatologischen C.___-Untersuchung ergeben würde (vgl. Tonbandaufnahme in: X.___-rheuma.mp3; Urk. 18/5), machte selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend (Urk. 1 S. 7).

    Im Übrigen befasste sich die rheumatologische C.___-Gutachterin nicht nur mit dem Z.___-Gutachten, sondern auch mit anderen medizinischen Vorakten (Urk. 7/110/78-79). Auch diese stützen die Feststellungen der C.___-Gutachterin weitgehend. Vor allem geht nicht nur aus dem rheumatologischen Z.___-Teilgutachten (Urk. 7/64/153-157), sondern auch aus anderen ärztlichen Berichten hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten erheblichen rechtsseitigen Beschwerden, vor allem am rechten Arm und der rechten Hand, keinem objektivierbaren somatischen Korrelat zugeordnet werden konnten. So hatte schon Dr. G.___ im Bericht des Zentrums für Schmerzmedizin des F.___ vom 29. Juni 2020 festgehalten, in den von Dr. E.___ veranlassten Untersuchungen hätten keine strukturellen Ursachen für die Schmerzen gefunden werden können und es liege auch kein CRPS vor (Urk. 7/8/94-96). Auch der auf CRPS spezialisierte Prof. Dr. P.___ von der Universitätsklinik O.___ stellte anlässlich der rheumatologischen Sprechstunde vom 22. Juni 2022 bei subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit Symptomausweitung zum Hemisyndrom rechts auf Befundebene keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS fest (Urk. 7/64/81-82). Damit wurden die vom beratenden Arzt des Unfallversicherers angebrachten Zweifel an der von Dr. H.___ festgehaltenen Diagnose eines CRPS (Urk. 7/8/6-8, Urk. 7/8/64-65) bestätigt. Selbst Dr. H.___ hatte bereits ab der Untersuchung vom 26. Oktober 2020 wieder eine deutlich abgeschwollene rechte Hand, einen praktisch normalen Faustschluss und eine unauffällige Perfusion sowie Sensibilität festgestellt (Urk. 7/8/7) und die im Bericht 18. März 2021 aufgeführten Beschwerderezidive schliesslich auf psycho-soziale Belastungssituationen (familiäre Stress-Situation) zurückgeführt (Urk. 7/16/4), ohne dass von ihm aktuelle Befunde zu einem CPRS angeführt worden wären. Auch den anlässlich der Untersuchung vom 26. Oktober 2020 geäusserten Verdacht auf ein CTS (Urk. 7/8/7) erwähnte Dr. H.___ nach der Untersuchung vom 9. November 2020 (Urk. 7/8/6) nicht mehr (vgl. Urk. 7/16/4-7). Es ist daher nachvollziehbar, dass der rheumatologische Z.___-Gutachter sich der Beurteilung von Prof. Dr. P.___ anschloss und bezweifelte, dass und inwieweit die in früheren Berichten aufgeführte Diagnose einer CRPS erhärtet war, nachdem er selbst auch keine Hinweise auf ein florides CRPS und in der Untersuchung zudem bei einem auffälligen Schmerzgebaren verdeutlichendes Verhalten mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen festgestellt hatte (Urk. 7/64/153-156). Nachfolgend hat auch Dr. U.___ gemäss dessen Bericht vom 7. Juni 2023 in der aktuellen neurologischen Abklärung keine Hinweise auf eine CRPS-bedingte Neuropathie gefunden, wobei er auf den Verdacht eines muskuloskelettalen, funktionell überlagerten Krankheitsbildes am rechten oberen Quadranten, vor allem am rechten Arm schloss (Urk. 7/87/3-4). Vor diesem Hintergrund ist es schlüssig, dass die C.___-Gutachterin die Diagnose eines CRPS entsprechend ihren eigenen, damit übereinstimmenden Feststellungen nicht bestätigt hat und allein auf myofasziale Dysbalancen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 7/110/80).

4.2.3    In Bezug auf die neurologisch-gutachterliche Beurteilung geht das lediglich pauschal und unbegründet behauptete Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch die neurologischen C.___-Gutachterin habe sich weitgehend am Z.___-Gutachten orientiert (Urk. 1 S. 8), ebenfalls fehl. Auch diesbezüglich ist ein undifferenziertes überwiegendes Orientieren am Z.___-Gutachten nicht auszumachen, sondern es erfolgte eine nachvollziehbare eigenständige fachärztlich-neurologische Akten-, Verhaltens- und Befundeinschätzung (Urk. 7/110/85-98). Die Behauptung der Beschwerdeführerin sodann, die neurologische Gutachterin habe sie vor der Untersuchung darüber informiert, dass von einer Untersuchung abgesehen werde, woraufhin sie auf eine Untersuchung insistiert und die Gutachterin nur per forma einige Fragen gestellt habe (Urk. 1 S. 8), ist weder aktenkundig, noch ergibt sich dies aus der Tonbandaufnahme der neurologischen Untersuchung. Dort wurde nach Abschluss der Befragung (Urk. 7/110/86-89) vielmehr der folgende Wortlaut der neurologischen Gutachterin festgehalten: «Dann hätten wir die Fragen zusammen durchgesprochen. Dann würde ich überleiten, wenn Sie einverstanden sind und keine Fragen haben und nicht noch irgendetwas ergänzen wollen, dann würde ich das Band stoppen und würde dann überleiten zur neurologischen Untersuchung. Ja?». Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden. Das Tonband wurde gestoppt (vgl. Tonbandaufnahme in: X.___-neuro.mp3, 39:15-25; Urk. 18/2). Aus dieser Tonbandsequenz ist zu folgern, dass die neurologische Gutachterin anschliessend an die Befragung von sich aus ohne Vorbehalte die neurologisch-klinische Untersuchung durchführte, deren Ergebnis schliesslich auch unter dem Titel «Untersuchungsbefunde» festgehalten wurde (Urk. 7/110/89-90). Ferner ist der von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) gerügte Umstand, dass die Gutachterin keine eigenen neurologischen Tests durchführte, ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal diesbezügliche bereits aktuelle Ergebnisse vorlagen, welche nur Normalbefunde ergaben (vgl. elektrophysiologische Standortbestimmung durch Dr. U.___ vom 7. Juni 2023, Urk. 7/87/3-4) und die früheren neurologischen Testergebnisse - soweit wegen der subjektiven Schmerzwahrnehmung der Beschwerdeführerin überhaupt durchführbar - im Wesentlichen bestätigten (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 17. Mai 2020 [neurographisch keine Hinweise auf eine peripher-neurogene Störung]; Urk. 7/9/28). Dazu hat die Gutachterin aus fachärztlich-neurologischer Sicht schlüssig kommentiert, dass im Bericht von Dr. U.___ nochmals nachvollziehbar gesagt werde, dass fassbare Zeichen einer CRPS oder Residuen nicht vorlägen, was den Ergebnissen ihrer aktuellen neurologischen Begutachtung entspreche (Urk. 7/110/94). Überdies liegt es im Ermessen des Experten, ob und welche Testuntersuchungen im Einzelfall angezeigt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2025 vom 2. Juni 2025 E. 5.2.2 mit Hinweis).

Des Weiteren hat die neurologische Gutachterin auch hinlänglich zu den für das Fachgebiet Neurologie massgeblichen Vorakten Stellung genommen (Urk. 7/92-94). Aus dem Vorbringen, die neurologische Gutachterin habe sich nicht mit dem Bericht von Dr. S.___ vom T.___ vom 16. Mai 2023 (Urk. 7/87/9-10) respektive mit den darin erwähnten kognitiven Funktionsstörungen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7 f.), kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich dazu die Fachpsychologin für Neuropsychologie W.___ im neuropsychologischen C.___-Teilgutachten fachkundig geäussert hat (Urk. 7/110/114-115).

    Insbesondere erklärte die C.___-Neuropsychologin nachvollziehbar, es lägen aus ihrer Sicht in den beiden neuropsychologischen Vorbefunden, dem neuropsychologischen (Teil-)Gutachten des Z.___ und der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklärung durch Dr. S.___ vergleichbare Situationen vor. Es hätten sich auf formaler Befundebene sehr stark verminderte, wenig plausible kognitive Befunde gezeigt. In der gutachterlichen Beurteilung sei bei Auffälligkeiten in Leistungsvalidierungsverfahren von einer mangelnden Anstrengungsbereitschaft und Aggravationsverhalten als Ursache ausgegangen worden, wogegen durch Dr. S.___ das gesamte Bild im Rahmen einer Belastbarkeitsminderung und ungenügender Anpassungsfähigkeit ohne bewusstseinsnahe Verdeutlichung interpretiert werde. In beiden Fällen könne letztlich keine valide Beurteilung von allenfalls beeinträchtigenden kognitiven Leistungen und einer daraus resultierend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Die entsprechende Situation liege auch im Rahmen der aktuellen eigenen neuropsychologischen Begutachtung vor, in welcher aufgrund der durchgehend deutlichen Auffälligkeiten in Leistungs- und Beschwerdevalidierungsverfahren sowie von Inkonsistenzen nicht von validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen werde. Die fundierte Beschreibung eines kognitiven Störungsmusters, eine Angabe eines Schweregrades einer allfälligen kognitiven Störung oder die Diagnosestellung auf neuropsychologischem Gebiet seien damit nicht möglich (Urk. 7/110/115). Der Schlussfolgerung der Neuropsychologin auf insgesamt fehlende valide Ergebnisse zu beeinträchtigten kognitiven Leistungen mit dementsprechend fehlender Aussagekraft für die Arbeitsfähigkeit ist zuzustimmen und in beweisrechtlicher massgeblich. Die daraus folgende Beweislosigkeit für ein invalidisierendes neuropsychologisches Leiden ist von der beweisbelasteten Beschwerdeführerin zu tragen, wobei von der beantragten zusätzlichen spezifisch verhaltensneurologischen Begutachtung (Urk. 1 S. 9) keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. unten E. 4.3.1).

4.2.4    Dem C.___-Gutachten ist des Weiteren auch eine überzeugende fachärztliche Beurteilung der psychischen Beschwerden zu entnehmen (Urk. 7/110/37-55). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der psychiatrische C.___-Gutachter habe sich mehr nach dem Z.___-Gutachten ausgerichtet als effektiv mit ihr, der Beschwerdeführerin, gesprochen (Urk. 1 S. 6), ist nicht zielführend. Solches geht weder aus der (von der Beschwerdeführerin als Beweis offerierten) unsubstantiiert angerufenen Tonbandaufnahme der psychiatrischen Begutachtung (vgl. Tonbandaufnahme in: X.___-psych.mp3; Urk. 18/4), noch aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor und hat sich insbesondere auch nicht in der gutachterlichen Beurteilung niedergeschlagen. Der psychiatrische C.___-Gutachter hat vielmehr nach eigener Exploration und Befunderhebung (Urk. 7/110/36-47) zum Z.___-Gutachten differenziert Stellung genommen und sich ebenso zu den psychiatrischen Berichten der behandelnden Ärzten geäussert; insbesondere hat er sich dabei auch in diagnostischer Hinsicht mit den verschiedenen Einschätzungen schlüssig auseinandergesetzt und die von ihm getroffene diagnostische Einordnung, welche im Übrigen von jener des Z.___-Gutachtens abweicht, dezidiert begründet aufgezeigt (Urk. 7/110/49-51). Dabei hat er zu Recht auch das festgestellte unauthentisch wirkende Verhalten der Beschwerdeführerin mit nicht objektivierbaren Beschwerdeangaben sowie die bei der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen berücksichtigt (Urk. 7/110/47-51). Zudem ist bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei - wie hier - lege artis vorgegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1    Im Ergebnis ist die Einschätzung der C.___-Gutachter in sich schlüssig und auch vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nachvollziehbar. Es ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid darauf stützte (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7/132/16). Mit der Beschwerdegegnerin ist damit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der hier massgeblichen Zeit von März 2020 bis am 8. Oktober 2024 (Urk. 2) auszugehen. Die Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG einer Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während des sogenannten Wartejahres ist nicht erfüllt, was einen Rentenanspruch ausschliesst.

    Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten erneuten Begutachtung (Urk. 1 S. 9), ist abzusehen, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit ergibt und davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.2    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Urk. 2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Kaija Niehus, hat keine Kostennote eingereicht (vgl. dazu Urk. 12 S. 2), weshalb ihre Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festzusetzen ist (§ 8 i.V.m. § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Sie ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 3‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Kaija Niehus, Zürich, wird mit Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Kaija Niehus

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann