Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00653


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 31. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis

Sozialberatung, Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1990 geborene X.___, diplomierter Koch und vom 1. Mai bis 30. Juli 2018 als Fachverkäufer/Metzgerei mit einem Pensum von 80 % bei der Genossenschaft Z.___ tätig (Urk. 10/20), meldete sich am 15. November 2018 unter Hinweis auf ein Adenom an der Hypophyse sowie diverse psychische Erkrankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte den Versicherten am 23. September 2019 über die Kostenübernahme für ein Aufbautraining im Bistro A.___ vom 23. September 2019 bis 22. März 2020 (Urk. 10/30), welches am 23. März und 17. Juni 2020 bis zum 22. Juni beziehungsweise 23. August 2020 verlängert wurde (Urk. 10/42, Urk. 10/49). Am 22. April 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Jobcoaching und die Unterstützung bei der Stellensuche/Arbeitsvermittlung bis zum 22. Juni 2020 respektive vom 15. April bis 14. Oktober 2020 (Urk. 10/47). Mit Mitteilung vom 7. Juli 2020 (Urk. 10/52) wurde das Aufbautraining und Jobcoaching unter Hinweis auf einen Unfall des Versicherten am 27. Juni 2020 (Schnittverletzung am rechten Oberarm mit Durchtrennung des Nervus ulnaris und Nervus cultaneus antebrachii medialis, Urk. 10/81) per 5. Juli 2020 vorzeitig abgebrochen. Am 10. September 2020 wurde erneut Kostengutsprache für ein Aufbautraining im Bistro A.___ vom 15. September bis 15. Dezember 2020 erteilt (Urk. 10/58), welches am 25. November 2020 bis zum 30. April 2021 verlängert wurde (Urk. 10/72). Gleichzeitig wurde eine Kostengutsprache für ein Jobcoaching vom 23. November 2020 bis 22. Mai 2021 erteilt (Urk. 10/73). Mit Mitteilung vom 21. April 2021 (Urk. 10/91) informierte die IV-Stelle den Versicherten betreffend den Arbeitsversuch mit Jobcoaching im Alters- und Pflegezentrum B.___ vom 27. April bis 21. Oktober 2021. Am 3. November 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Eingliederungsmassnahmen seien abgeschlossen, da trotz Unterstützung keine Arbeitsstelle habe gefunden werden können (Urk. 10/103). In der Folge holte die IV-Stelle bei der C.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) ein (Expertise vom 13. November 2023, Urk. 10/148). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2024 (Urk. 10/154) stellte die IVStelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 3. Februar 2024 Einwand (Urk. 10/158, Urk. 10/163) erhob. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Oktober 2024 aufzuheben und ihm eine Rente zuzusprechen. Betreffend Arbeitsunfähigkeit sei auf die Einschätzung der behandelnden Handchirurgin abzustellen, es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen und das Valideneinkommen sei auf ein Pensum von 100 % zu berechnen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2025 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im 15. November 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. August 2018 in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit eingeschränkt sei. Gemäss Gutachten sei ihm die Tätigkeit als stellvertretender Leiter D.___ nicht mehr möglich, wobei mit einer solchen Arbeit ein Lohn von Fr. 69'687.50 erwirtschaftet werden könnte (S. 1). Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und es könnte gestützt auf die statistischen Lohnangaben ein Einkommen von Fr. 52'858.65 erzielt werden, was einen Invaliditätsgrad von 24 % ergebe. Auch unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 geltenden Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Oberarzt, F.___ (F.___), gehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus. Es zeige sich bei ihm weiterhin ein schwankendes psychisches Zustandsbild, wobei es in Phasen erhöhter Belastung zu zeitlich begrenzten Stimmungseinbrüchen mit unter anderem problematischem Konsum von Alkohol komme. Der psychiatrische Experte habe der erhöhten Rückfallgefahr bei zu hoher Belastung des Beschwerdeführers und auch den ausserhalb des beruflichen Umfeldes bestehenden Einschränkungen aufgrund der zwanghaften Persönlichkeit und des Aufmerksamkeitsdefizits (ADS) zu wenig Rechnung getragen. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung bestehe sodann ein wenn auch mit kurzen abstinenten Phasen regelmässiger Konsum von Cannabis und opiathaltigen Medikamenten. Überdies seien die bei ihm vorliegenden erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der Ressourcenprüfung nicht genügend berücksichtigt worden. Aufgrund des fluktuierenden Verlaufs sei der Beschwerdeführer nach Gutachtenserstattung in stationärer psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung gewesen und die Konsumstörung habe sich seit der Begutachtung verstärkt (S. 3 ff. Ziff. 2.1). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er könne mit der rechten Hand unter Ausschluss von schweren manuellen und feinmotorischen Arbeiten nur noch wenige und kurzzeitige Tätigkeiten ausführen, wobei die behandelnde Handchirurgin in der angestammten Tätigkeit als Koch in einem Betrieb ohne Anpassungsmöglichkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. In der aktuellen, angepassten Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 60 % ausübe, sei bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen (S. 5 ff. Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die bei ihm aufgrund der psychischen Störungen und der bei der rechten Hand bestehenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit seien im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht genügend berücksichtigt worden und es sei vorliegend ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (S. 7 ff. Ziff. 3.1). Überdies sei das vom Beschwerdeführer im Jahre 2019 erzielte Valideneinkommen auf 100 % aufzurechnen, nachdem er damals in einem Pensum von 90 % angestellt gewesen sei (S. 9 Ziff. 4).


3.    

3.1

3.1.1    Die Gutachter und Gutachterinnen der C.___, Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___, Fachärztin für Handchirurgie FMH, und Chirurgie FMH, Dr. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, MSc J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 13. November 2023 (Urk. 10/148/1-30) folgende Diagnosen (S. 15 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schnittverletzung Oberarm rechts vom 27. Juni 2020 mit Durchtrennung Nervus ulnaris und Nervus cutaneus antebrachii medialis (ICD-10 S44.0, S.44.8) mit/bei

- Status nach Wundrevision Oberarm rechts und epineuraler Koaptation Nervus ulinaris und Nervus cutaneus antebrachii medialis, Neurolyse und in situ-Dekompression Nervus ulnaris Ellbogen rechts vom 27. Juni 2020

- Status nach peripherem Nerventransfer Nervus interosseus anterior pro motorische Faszikel Nervus ulnaris End-zu-Seit (Supercharge) Unterarm rechts und FDP III- bis V-Tenodese rechts am 6. August 2020

- neurologisch persistierende Defizite zirka M4 Parese Nervus ulnaris versorgter Muskulatur mit leichten Hypotrophien sowie Feinmotorikstörung

- elektroneurographisch weiterhin Nachweis einer schweren Affektion des Nervus ulnaris rechts, jedoch motorisch und sensibel ableitbar

- persistierendes ausgeprägtes intermittierendes neuropathisches Schmerzsyndrom

- leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.8 mit/bei

- aktuell (3. Oktober 2023) mittelgradiger depressiver Verstimmung

- sonstige hyperkinetische Störungen, Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Sinne des unaufmerksamen Subtyps nach DSM 5 (ICD-10 F90.8)

- Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73)

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Nikotinabusus, kumulativ zirka 25 py (ICD-10 Z72.0)

- Mikroprolaktinom Hypophyse, 6 mm, Erstdiagnose Juli 2018 (ICD-10 D35.2)

- Unterarmfraktur rechts 2001 (ICD-10 S52.9)

- Status nach Osteosynthese Unterarm rechts

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am Unterarm rechts

- dringender Verdacht auf Spannungstypkopfschmerzen (ICD-10 F42.0)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide; Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (Status nach; ICD-10 F10.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (Status nach; ICD-10 F13.2)

    In psychiatrischer Hinsicht bezogen auf die Tätigkeit als Koch bestehe bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln/Routinen, zur Planung/Strukturierung von Aufgaben und der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit ein Rating von 2 bis 3 (mässig bis erheblich). Betreffend die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, die Widerstands-/Durchhaltefähigkeit und die Gruppenfähigkeit sei von einem Rating von 2 (mässig) auszugehen respektive bei der Kompetenz-/Wissensanwendung, der Proaktivität/Spontanaktivitäten und der Selbstbehauptungsfähigkeit von einem solchen von 1 (leicht). Hinsichtlich der Konversation/Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege/Selbstversorgung und der Mobilität/Verkehrsfähigkeit beständen keine Einschränkungen (Rating 0; S. 17 f., Urk. 10/138-172 S. 24 f.).

    Unter neurologischen Gesichtspunkten würden sich eine verminderte Kraftentwicklung der rechten Hand und das Auslösen von neuropathischen Schmerzen bei Überlastung zeigen. Es sei zudem die Feinmotorik der rechten dominanten Hand gestört und es könne immer wieder zu neuropathischen Schmerzen kommen, die dann die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken würden (S. 18).

    Aus neuropsychologischer Sicht verfüge der Beschwerdeführer über genügend gute kognitive Ressourcen und zeige keine Einbussen in der verbalen Merkspanne, im Arbeitsgedächtnis und der Lern- und Behaltensleistung. Die Exekutivfunktionen, die visuelle Wahrnehmung und die räumlich-konstruktiven Fähigkeiten würden sich regelrecht abbilden und der Beschwerdeführer zeige ein gutes Durchhaltevermögen, wobei die vierstündige Untersuchung mit zwei (Rauch-) Pausen durchgeführt worden sei (S. 18).

    In handchirurgischer Hinsicht würden noch ein deutliches Kraftdefizit der rechten Hand, eine mässiggradige Sensibilitätsstörung sowie eine geringe Bewegungseinschränkung persistieren. Zudem habe sich ein neuropathisches Schmerzsyndrom ausgebildet, welches unter schmerztherapeutischer Behandlung meist gut kompensiert sei (S. 19).

    In der bisherigen Tätigkeit als Koch bestehe aus internistischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive in handchirurgischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von je 40 %. In einer Verweistätigkeit bestehe unter internistischen Gesichtspunkten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % und aus handchirurgischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von je 20 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit respektive eine solche von 20 % in einer Verweistätigkeit. Dabei gelte das im handchirurgischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil, wobei sich aufgrund der interdisziplinären Konsensbeurteilung keine additive Arbeitsunfähigkeit ableite (S. 20).

    In der bisherigen Tätigkeit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine umsetzbare Präsenzzeit von sechs Stunden und ein umsetzbares Rendement von 85 %. Die Rendement-Bemessung sei durch eine verminderte Kraftentwicklung der rechten Hand, das Auslösen von neuropathischen Schmerzen bei Überlastung, eine gestörte Feinmotorik der rechten dominanten Hand, eine depressive Verstimmung mit Störung der Motivation, das Aufmerksamkeitsdefizit und die Persönlichkeitsakzentuierung begründet. Gestützt auf die genannte Zeit- und Leistungskomponente ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum; S. 20 f.). Aus handchirurgischer Sicht habe vom Unfalltag bis Mitte September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit bis zum aktuellen Datum auf 60 % gesteigert. Aus neurologischer Sicht könne bezüglich des Verlaufs der attestierten Arbeitsunfähigkeit der Handchirurgie gefolgt werden, das heisst vom Unfall bis Mitte September 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und ab dann noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Untersuchungszeitpunkt. In neuropsychologischer Hinsicht sei aufgrund fehlender Befunde keine retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung möglich. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten bestehe die attestierte Arbeitsfähigkeit seit Beginn der aktuellen Arbeitsstelle im Juni 2022. Eine Verbesserung dieser Arbeitsfähigkeit sollte in der Zukunft realistisch sein und die Arbeitsfähigkeit sollte sich schätzungsweise mit der nötigen Unterstützung um 10 % alle zwei bis drei Monate verbessern (S. 21 f.).

    In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine umsetzbare Präsenzzeit von 8.4 Stunden bei einem Rendement von 80 %. Somit bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100 %-Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 23).

3.1.2    In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 26. September 2023 (Urk. 10/138-172) hielt der psychiatrische Gutachter fest, die 2019 diagnostizierte ADHS zeige sich in der Exploration durch Ablenkbarkeit, Schwierigkeiten mit der Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit, Missachtung von Einzelheiten, Problemen bei der Organisation von Aufgaben, Vergesslichkeit bei Alltagstätigkeiten und Widerwillen gegen Aufgaben mit dem Erfordernis längerer Anstrengung. Der Beschwerdeführer erfülle fünf von mindestens fünf genannten Kriterien der Unaufmerksamkeit nach DSM 5, weshalb die entsprechende Diagnose nachvollziehbar sei. Auch zeige sich die Eigenanamnese des Beschwerdeführers typisch für einen ADHS-Verlauf. Die verschiedenen beschriebenen Suchterkrankungen seien als Versuch der Selbstmedikation zu betrachten, wobei die ADHS-Symptomatik unter Methylphenidat deutlich abgenommen habe. Der Beschwerdeführer bestätige des Weiteren Gefühle von starkem Zweifel, eine unverhältnismässige Leistungsbezogenheit unter Vernachlässigung von Vergnügen, ein unbegründetes Beharren darauf, dass andere sich den eigenen Gewohnheiten unterordnen, sowie einen Perfektionismus, welcher die Fertigstellung von Aufgaben verhindere. Damit seien vier Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeit erfüllt. Eine Persönlichkeitsstörung liege indes nicht vor, da die genannten Kriterien nicht überdauernd seien respektive nicht seit der Kindheit oder der späten Jugend bestanden hätten. Aufgrund der Eigenschaften seiner zwanghaften Persönlichkeit sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit vor allem bei Hektik relativ schnell überfordert und könne so die von ihm durch die zwanghafte Persönlichkeit gestellten Anforderungen an sich selbst nicht erfüllen. Dies resultiere in einer depressiven Symptomatik, wobei er in überfordernden Situationen eine Panikattacke in Form von abruptem Auftreten und intensivem Unbehagen mit begleitenden vegetativen Symptomen (Atemnot, Unruhe, Zittern, Beklemmungsgefühl, Angst vor Kontrollverlust, heiss/kalt Empfinden) erfahre, welche die Kriterien einer Panikstörung nach ICD10 erfülle. Beim Beschwerdeführer beständen weiter Zwangsgedanken, welche als eigene Gedanken wahrgenommen, sich wiederholen und als unangenehm und unsinnig betrachtet würden. Er versuche, innerlich Widerstand zu leisten, und fürchte sich vor der Ausführung der Zwangsgedanken, unter welchen er leide. Eine depressive Erkrankung sei psychopathologisch und testpsychologisch nicht ausgewiesen. Im Weiteren liege nach wie vor ein täglicher Cannabis-Konsum vor. Es bestehe aber keine Abhängigkeit, welche sich durch starkes «Craving», verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch oder Einengung auf den Substanzgebrauch äussere (S. 22 f.). Die Kernproblematik des Beschwerdeführers werde in der ADHS gesehen (S. 24).

    In der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer für sechs Stunden anwesend sein, wobei er aufgrund der Aufmerksamkeitsstörung und der Persönlichkeitsakzentuierung in hektischen Situationen überfordert sei, was seine Genauigkeit, das Tempo und die Strukturierung des Arbeitsprozesses beeinträchtige und zu einer Leistungseinschränkung von 10 % führe. Entsprechend sei von einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 60 % auszugehen. Diese bestehe seit Aufnahme der aktuellen Arbeitstätigkeit im Juni 2022 (S. 30).

    Im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit seien nicht monotone Tätigkeiten ohne Druck und mit der Möglichkeit für eine niederschwellige Unterstützung durch Dritte geeignet. Um Routinen zu erlernen benötige der Beschwerdeführer längere Zeit im Vergleich zur Normalpopulation. Aufgrund der eingeschränkten Flexibilität sollten die Arbeitszeiten regelmässig sein und er benötige genügend Zeit zur Erholung, weshalb die arbeitsrechtlichen Ruhezeiten unbedingt einzuhalten seien und Wochenendarbeit vorerst nicht zu empfehlen sei. Aufgrund von Aufmerksamkeitsdefiziten mit erhöhter Ablenkbarkeit werde Teamarbeit nur empfohlen, wenn die Arbeitstätigkeit klar strukturiert und abgegrenzt sei. In zeitlicher Hinsicht ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung. Leistungsmässig bestehe eine Einschränkung von 20 %, da das Arbeitstempo aufgrund des Aufmerksamkeitsdefizits mit möglicher Überforderung reduziert sei und vermehrte Pausen nötig seien, um sich zu «sammeln». Entsprechend bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Diese bestehe ab Erstellung des Gutachtens (S. 31 f.).

3.1.3    Dr. H.___ führte in ihrem handchirurgischen Teilgutachten vom 9. November 2023 (Urk. 10/148/107-137) aus, der Beschwerdeführer habe sich eine Schnittverletzung am Oberarm rechts mit vollständiger Durchtrennung des Nervus ulnaris und des Nervus cutaneaus antebrachii medialis zugezogen (S. 23). Aktuell persistiere ein deutliches Kraftdefizit der rechten Hand, eine mässiggradige Sensibilitätsstörung und eine geringe Bewegungseinschränkung. Zudem habe sich ein neuropathisches Schmerzsyndrom ausgebildet, welches unter schmerztherapeutischer Behandlung meist gut kompensiert sei (S. 25).

    In der angestammten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der neuropathischen Schmerzsymptomatik zu 80 % täglich anwesend sein. Es bestehe eine Einschränkung der Leistung von 50 %, da die meisten manuellen Tätigkeiten in der Küche als Rechtshänder mit der rechten Hand aufgrund der neuropathischen Schmerzsymptomatik, der persistierenden Gefühlsstörungen und des Kraftdefizits nicht oder nur für kurze Zeit ausgeführt werden könnten. Entsprechend ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In retrospektiver Hinsicht habe in der Zeit vom Unfalltag bis Mitte September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 27).

    In einer angepassten Tätigkeit sollten mit der rechten Hand möglichst wenig und wenn dann nur kurzzeitige, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive und schwere manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden. Optimal wäre eine beratende oder delegierende Tätigkeit. In zeitlicher Hinsicht sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit möglich. Aufgrund der ausgeprägten Restbeschwerden des rechten Arms als Rechtshänder bestehe auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 %, so dass von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Retrospektiv gelte dies für die Zeit nach sechs Monaten seit der letzten operativen Therapie respektive ab Februar 2021 (S. 28 f.).

3.2    Dr. med. L.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Spital M.___, hielt am 13. März 2024 (Urk. 10/162) fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch in einem Betrieb ohne Möglichkeit einer Anpassung der Tätigkeiten auf ein reduziertes Leistungsniveau nicht mehr gegeben wäre, da der Beschwerdeführer schwere manuelle Tätigkeiten nicht mehr durchführen könne (S. 1 Ziff. 4). Aktuell sei er zwar als Koch tätig, wobei der Arbeitgeber jedoch eine angepasste Tätigkeit mit wenigen und nur kurzzeitig wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitive oder schwere manuelle Tätigkeiten sicherstelle. In dieser Tätigkeit sei er mit einer Präsenzzeit von 60 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % arbeitsfähig, was einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % entspreche, was der Belastungsgrenze des Beschwerdeführers entspreche (S. 2 Ziff. 5).

    Abschliessend hielt die behandelnde Handchirurgin fest, dass sich seit der Begutachtung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands gezeigt habe (Ziff. 7).

3.3    Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ führte am 8. April 2024 (Urk. 10/161) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. April 2019 in der integrierten Suchthilfe in N.___ in Behandlung. Die im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ gestellten Diagnosen seien nachvollziehbar. Es sei jedoch eine affektive Störung mit einer rezidivierenden depressiven Störung anzugeben, da beim Beschwerdeführer wiederkehrende depressive Episoden mit bis zu mittelschwerer Ausprägung auftreten könnten. Des Weiteren bestehe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein regelmässiger, wenn auch mit kurzen abstinenten Phasen einhergehender Cannabiskonsum sowie eine klare Abhängigkeitserkrankung. Auf anamnestischer Grundlage bestehe auch ein zumindest schädlicher Gebrauch von opiathaltigen Medikamenten (S. 1 Ziff. 1 f.).

    In der angestammten Tätigkeit liege in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 2 Ziff. 3). Gleichermassen sei in einer angepassten Tätigkeit bei einer Präsenzzeit von 70 % und einer Leistungsfähigkeit von 90 % von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld, welches ihm erlaube, sich seinen Einschränkungen bei Bedarf anzupassen, ohne dass es zu Einschränkungen im Arbeitsablauf komme. Hier scheine er jedoch sehr auf die Rücksichtnahme und das Verständnis des Arbeitgebers und der Mitarbeiter angewiesen zu sein. Bei einem Wegfall dieser Toleranz würde sich der aktuelle Arbeitsplatz nicht als eine optimal angepasste Tätigkeit präsentieren (Ziff. 4).

    Aufgrund der gestellten Diagnosen gehe der Beschwerdeführer in seiner Freizeit sehr bedacht mit seinen Ressourcen um, wobei er relativ schnell an seine Belastungsgrenzen komme, was ein hoher Risikofaktor für einen reaktiven Substanzkonsum darstelle. Diese Anpassungen führten zu einem eingeschränkten Aktivitätsradius, was zu wenigen sozialen Kontakten und Rückzugstendenzen führe. Auch im Arbeitskontext sei er insbesondere aufgrund der ADSSymptomatik und der zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung sehr darauf bedacht, seine Belastungsgrenzen nicht zu überstrapazieren. Die Folgen seien erfahrungsgemäss ein rascher Leistungsabfall, Blockaden im Ausführen von übertragenen Aufgaben und situativ eine Verstärkung der psychischen Symptome, was die Arbeitsfähigkeit schnell reduzieren lasse, was wiederum zur psychischen Belastung führe, was sich auf den privaten Bereich auswirke (S. 2 f. Ziff. 5).

    Abschliessend wies der behandelnde Psychiater darauf hin, dass sich die Konsumstörung gemäss seiner Einschätzung seit der Begutachtung verstärkt habe (S. 3 Ziff. 9).

3.4    Dr. med. O.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. Q.___, Klinik R.___ AG, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 17. Juni 2024 betreffend die Hospitalisation vom 13. Mai bis 17. Juni 2024 (Urk. 10/169) folgende Diagnosen (S. 1):

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Entzugssyndrom (ICD-10 F13.3)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Entzugssyndrom (ICD-10 F12.3)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Entzugssyndrom (ICD-10 F11.3)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig episodischer Konsum (ICD-10 F14.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, unter Methylphenidat (ICD-10 F90.0)

- chronischer Prurigo nodularis, unter Therapie mittels Dupixent (ICD-10 L28.1)

- komplexes regionales Schmerzsyndrom der oberen Extremität, Ketamin alle vier Wochen (ICD-10 G90.7)

- Schmerzen im rechten Oberarm nach Nervendurchtrennung 2020 (ICD-10 R52.2)

- Hypophysentumor/Prolaktinom, Behandlung mit Cabergolin, Erstdiagnose zirka 2017 (ICD-10 D35.2)

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten stationären Entzugsbehandlung im Jahre 2022 etwa ein halbes Jahr abstinent gewesen. Aufgrund einer IV-Teilrentenablehnung und diversen sozioökonomischen Belastungen sei es wieder zu einem Rückfall in alte Verhaltensmuster gekommen. Aktuell konsumiere er sechs Joints THC pro Tag und habe wieder regelmässig Lorazepam und Alprazolam konsumiert. Episodisch sei es zusätzlich zum Konsum von ärztlich nicht verordneten Opioiden, Alkohol und Kokain gekommen (S. 2).

    Die Anamnese, die klinische Verhaltensbeobachtung, der Verlauf und die Befunde sprächen für ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika, Opiaten, Cannabinoiden und Tabak. Die Kriterien (in Abgrenzung zu einem schädlichen Gebrauch) wie verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns/Beendigung/Menge des Konsums, Toleranzentwicklung, körperliche Entzugssymptome, Vernachlässigung anderer Interessen, anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis schädlicher Folgen und starker Konsumwunsch seien erfüllt. Zudem bestehe zumindest ein schädlicher Gebrauch von Kokain bei aktuell episodischen Konsumereignissen. Die Zusammenschau der erhobenen Anamnese, Befunde und Psychometrie spreche sodann für das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und einer ADHS (S. 3).

    Während des Aufenthalts sei es zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustandsbildes bei persistierender Symptomatik im Rahmen der bekannten Diagnosen gekommen, so dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 in das angestammte Alltagsumfeld mit ausgebautem ambulantem Helfernetzwerk zur ambulanten Überbrückung bis zur Langzeitentwöhnung habe entlassen werden können (S. 5 f.).

3.5    Oberärztin S.___ und Assistenzärztin T.___, U.___ Klinik, nannten in ihrem Bericht vom 25. Juni 2024 betreffend die stationäre Behandlung vom 27. Juni bis 22. Juli 2024 (Urk. 10/183) folgende Diagnosen (S. 1):

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Entzugssyndrom (ICD-10 F11.3)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (unter Targin; ICD-10 F11.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent seit Juli 2024 (ICD-10 F13.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Prurigo nodularis (ICD-10 L28.1)

- chronische periphere neuropathische Schmerzen

- Schmerzen im rechten Oberarm nach Nervendurchtrennung 2020 (ICD-10 R52.2)

- Prolaktinom (ICD-10 D35.2)

    Der Beschwerdeführer sei zur Entzugsbehandlung von Opioiden (Targin 20/10 mg*day) aufgenommen worden. Die Targindosierung sei schrittweise auf 5/2.5mg pro Tag reduziert worden und der Beschwerdeführer sei mit dieser Restdosis vorzeitig ausgetreten, nachdem die Krankenkasse eine entsprechende Kostenübernahme abgelehnt habe. Er habe eigenständig einen Termin bei seiner ambulanten Ärztin organisiert, mit welcher er die Möglichkeit einer weiteren Reduktion der Opioidmedikamentation habe planen wollen (S. 3, S. 4; vgl. auch Urk. 10/195).

3.6    Dr. med. V.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. W.___, Assistenzärztin, F.___, stellten in ihrem Bericht vom 12. August 2024 (Urk. 10/184/1-6) folgende Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 2.5 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Therapie mit Methylphenidat (ICD-10 F90.0)

- komplexes regionales Schmerzsyndrom der oberen Extremität, Ketamin alle vier Wochen

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Schädlicher Gebrauch (Tramadol, Zaldiar), aktuell abstinent (ICD-10 F11.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

    Die Ärztinnen führten aus, dass es seit der letzten Berichterstattung vermehrt zum Konsum mit schädlichem Gebrauch von Substanzen (Alkohol, THC, Kokain, Benzodiazepinen) gekommen sei. Dies entspreche dem im letzten Bericht beschriebenen reaktiven Symptommuster des Beschwerdeführers, der bei erhöhter Belastung unter anderem mit erhöhter Rückfallgefahr betreffend die genannten Substanzen reagiere. Bei den Belastungen könne es sich um ein erhöhtes Arbeitsaufkommen sowie persönliche Enttäuschungen bei vorgenommenen Zielen/Erwartungen an das Umfeld oder sich selbst handeln. Der Beschwerdeführer habe die kürzlich zurückliegende grosse Belastung mit der Teilrenten-Ablehnung genannt, welche bei ihm zu einem Stimmungseinbruch und Konsumrückfällen geführt habe, wobei ihm Häufigkeit und Menge des Substanzgebrauchs entglitten seien. Es seien deswegen stationäre Aufenthalte zur Entwöhnung vom 13. Mai bis 17. Juni 2024 und vom 27. Juni bis 22. Juli 2024 aufgegleist worden. Aktuell sei er abstinent von Alkohol und anderen Substanzen. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei von den Vorbehandlern als schwankend beschrieben worden und zeige sich dergleichen in den bisher durchgeführten drei Therapiesitzungen (S. 2 Ziff. 2.2).

    Der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Koch mit einem Pensum von 60 % im Bistro AA.___ bei variabler Einteilung tätig (S. 2 Ziff. 2.2). Seine Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt, vor allem hinsichtlich eines stabilen Leistungsniveaus (spannungsabhängig schwankend zwischen 60 bis 100 %). Eine Erhöhung des Arbeitspensums auf über 60 % sei nicht realistisch (S. 4 Ziff. 2.7; vgl. auch S. 5 Ziff. 4.1). In psychischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer vor allem bezüglich seiner Fähigkeit der Planung/Strukturierung von Aufgaben eingeschränkt, wobei es bei einem zu hohen und langandauernden Arbeitsaufkommen trotz stabilisierender Medikation zu Überforderungssituationen kommen könne. Darüber hinaus berichte er über ein Nachlassen des kurzzeitgedächtnisses, was ihn im Arbeitsalltag bei zu hoher Belastung einschränke und Stress verursache (S. 4 f. Ziff. 3.4).

3.7    Der Psychiater des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2024 (Urk. 10/201/5) aus, dass gegenüber der gutachterlichen Beurteilung kein veränderter medizinischer Sachverhalt vorliege. Daran würden auch die erstmals in einem Bericht des Jahres 2023 auftauchenden Diagnosen im Zusammenhang mit abhängigkeitsbezogenen Substanzen nichts ändern. Es liege eine durch die ambulanten Behandler andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor.


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten - Tätigkeit als stellvertretender Leiter in einer D.___stube nicht mehr zumutbar ist (Urk. 2 S. 1). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgeht (S. 2), ist nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich eine solche von 50 % realistisch (Urk. 1 S. 5 f., S. 7).

4.2    Das internistische, neurologische und neuropsychologische Teilgutachten von Dr. G.___, Dr. I.___ und der Psychologin J.___ wurden vom Beschwerdeführer nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.5) Zweifel an den Schlussfolgerungen der genannten Experten und Expertinnen auf. Entsprechend ist in internistischer Hinsicht mangels Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 10/148/50-76 S. 23 f.). Unter neurologischen Gesichtspunkten besteht in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der verminderten Kraftentwicklung der rechten Hand und der neuropathischen Schmerzen bei deren Überbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 10/77-106 S. 26 f.). Aus neuropsychologischer Sicht ist in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen (Urk. 10/173-196 S. 20 f.).

4.3    

4.3.1    Die psychiatrische Teilexpertise von Dr. K.___ vom 26. September 2023 und das handchirurgische Teilgutachten von Dr. H.___ vom 9. November 2023 (vgl. E. 3.1.2-3) entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie beruhen sodann auf den notwendigen psychiatrischen und handchirurgischen Untersuchungen. Der Gutachter und die Gutachterin berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/148/107-137 S. 9 f., S. 21; Urk. 10/138-172 S. 8 f., S. 22 f.). Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich der Gutachter und die Gutachterin zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 10/148/107-137 S. 8, S. 20 f.; Urk. 10/138-172 S. 5, S. 18 f.). Schliesslich leuchten die Expertisen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

4.3.2    In diesem Sinne ging Dr. H.___ in einer angepassten Tätigkeit aus handchirurgischer Sicht unter Hinweis auf das Kraftdefizit und die Gefühlsstörungen der rechten Hand sowie das neuropathische Schmerzsyndrom nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (Urk. 10/148/107-137 S. 27 f.).

    Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er gemäss der Einschätzung der behandelnden Handchirurgin Dr. L.___ vom 13. März 2024 (vgl. E. 3.2) in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2.2), lässt nicht an der gutachterlichen Einschätzung zweifeln. Zum einen ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Zum anderen wird eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von der Ärztin in keiner Weise plausibilisiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung ausgeübten Tätigkeit im Vergleich zur (bisherigen) Tätigkeit als stellvertretender Leiter einer D.___nstube bei welcher unter anderem das Heben und Tragen von leichten bis schweren Lasten erforderlich war (Urk. 10/9/3) insbesondere im Hinblick auf die Einschränkungen der rechten Hand zwar um eine besser geeignete Arbeit handelte. Eine optimal angepasste Tätigkeit stellte sie indes nicht dar, umfasste sie doch unter anderem auch aus handchirurgischer Sicht für die rechte Hand ungeeignete manuelle Tätigkeiten (zum Belastungsprofil vgl. Urk. 10/148/1-28 S. 22). Im Übrigen hielt Dr. L.___ im Zusammenhang mit der Konsultation vom 30. Mai 2022 fest, dass in einer angepassten Tätigkeit je nach Tätigkeit ein volles Pensum denkbar sei (Urk. 10/123/1-6 S. 5 Ziff. 4.2). Dies steht im Widerspruch zu der von ihr am 13. März 2024 entsprechend postulierten Arbeitsfähigkeit von 60 %, zumal sie eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Begutachtung ausdrücklich verneinte (Urk. 10/162 S. 2 Ziff. 7).

    Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers angeht, die C.___-Gutachter hätten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (fälschlicherweise) auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch im 60 %-Pensum abgestützt, die handchirurgische Expertin sei in der bisherigen Tätigkeit anstatt von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % von einer solchen von 60 % ausgegangen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine um 20 % höhere Arbeitsfähigkeit als in der bisherigen Tätigkeit mithin also 40 % - (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.3), ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin ging in der bisherigen Tätigkeit als stellvertretender Leiter einer D.___stube von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. 4.1), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die von der handchirurgischen Gutachterin attestierte Arbeitsfähigkeit in der «bisherigen» Tätigkeit als Koch bei AB.___ (Urk. 10/148/107-137 S. 30) im vorliegenden Kontext nicht ausschlaggebend sein können. Die von Dr. H.___ festgelegte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit (Urk. 10/148/107-137 S. 31) ist nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich bei der im Zeitpunkt der Begutachtung vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit um keine optimal angepasste Tätigkeit handelte, weshalb das damalige Arbeitspensum von 60 % nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer optimal angepassten Tätigkeit gleichgesetzt werden kann.

4.3.3    Dr. K.___ beschrieb aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise eine AHDS, eine Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine Panikstörung, wobei er in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging. Dem eben-falls diagnostizierten schädlichen Gebrauch respektive Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Alkohol beziehungsweise von Kokain und Sedativa sowie den Zwangsgedanken oder dem Grübelzwang mass er nachvollziehbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 10/138-172 S. 21, S. 31).

    Ebenso überzeugt seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch im Blickwinkel der massgebenden normativen Rahmenbedingungen (vgl. E. 1.3). Der Experte ging von einer ADHS, einer Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer Panikstörung aus. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem der Sachverständige im Wesentlichen leichte Defizite bei der Aufmerksamkeit und Konzentration respektive leicht- bis mittelgradige Einbussen bei der Merkfähigkeit, einen mittelgradigen umständlich und ablenkbaren formalen Gedankengang, Unsicherheiten betreffend Zukunft, eine euthym bis leicht niedergeschlagene Stimmung, eine leichtgradige Affektstarre/-armut sowie leichtgradige Schuldgefühle beschrieb (Urk. 10/138-172 S. 16 f.). Komorbid bestätigte der Gutachter Zwangsgedanken oder Grübelzwang sowie einen schädlichen Gebrauch durch Cannabinoide (S. 21). In somatischer Hinsicht steht eine Durchtrennung des Nervus ulnaris und Nervus cutaneus antebrachii medialis am rechten Oberarm mit neurologisch persistierenden Defiziten, einer schweren Affektion des Nervus ulnaris und einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Vordergrund (Urk. 10/148/1-28 S. 15 f.). Eine Persönlichkeitsstörung wurde vom psychiatrischen Sachverständigen verneint. Es liegt jedoch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Anteilen vor, wobei es vor allem in hektischen Arbeitssituationen zu einer Überforderung des Beschwerdeführers kommt, da er die an sich selbst gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen vermag (Urk. 10/138-172 S. 22). Der Beschwerdeführer nimmt regelmässig Psychopharmaka, unterzieht sich seit 2017 einer ambulanten Therapie im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung in einem Rhythmus von zwei Wochen -, stand im Jahre 2019 in tagesklinischer Behandlung und unterzog sich im Jahre 2018 und 2022 einer stationären Suchtbehandlung (S. 19; Urk. 10/148/50-76 S. 14, Urk. 10/26 S. 1 Ziff. 1.2). Von Juni 2022 bis November 2024 (vgl. Urk. 10/199-200) war der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 60 % als Koch und stellvertretender Betriebsleiter bei der AB.___ tätig (Urk. 10/148/50-76 S. 11). Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Partnerin zusammenlebt und das Bestehen eines guten Beziehungsnetzes mit Familie und wenigen guten Kollegen angab. Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben um 5.30 Uhr auf, geht mit dem Hund spazieren und frühstückt. Um 6.50 Uhr nehme er den Bus/Zug zu AB.___, wo er dann für sechs bis sieben Stunden arbeite. Danach komme er nach Hause, lege sich meistens eine halbe Stunde hin und mache anschliessend zirka 30 Minuten Haushalt. Dann gebe es Abendessen und danach mache er Sport oder male er oder unternehme etwas mit der Freundin und gehe mit dem Hund spazieren. Vor dem Zubettgehen schaue er mit der Freundin manchmal noch fern. Den Haushalt erledige er zusammen mit der Freundin, wobei er bei Schwierigkeiten (beispielsweise Tragen des Wäschekorbs) von ihr unterstützt werde. Als Hobbies nannte er Malen, Natur und Sport, wobei er ins Fitnesscenter gehe, renne oder Fahrrad fahre. Er spaziere täglich und lese viel, vor allem Selbsthilfebücher. Letztmals sei er im August 2023 für eine Woche in den Ferien gewesen (Urk. 10/138-172 S. 12 ff.; Urk. 10/148/50-76 S. 13 f.). Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts, der absolvierten Ausbildungen (Koch, Ernährungsberater), der Tätigkeit bei AB.___, der geordneten Tagesstruktur sowie der Arbeitsmotivation sind beim Beschwerdeführer trotz der Belastungen aufgrund der psychischen und körperlichen Beschwerden hinreichend persönliche Ressourcen vorhanden, auf welche er zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei weitgehend erhaltenen Ressourcen nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Sachverständige auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % schloss.

    An dieser Einschätzung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 20. Januar 2022 (Urk. 10/115) und 8. April 2024 (vgl. E. 3.3), wo in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werde (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2.1), nichts zu ändern. Der Bericht vom 20. Januar 2022 lag dem psychiatrischen Experten bei der Gutachtenserstellung vor (Urk. 10/148/138-172 S. 5 in Verbindung mit Urk. 10/148/31-49 S. 15 f.). Im Weiteren ist rechtsprechungemäss ein Administrativgutachten nicht bereits in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dies gilt auch mit Bezug auf den Bericht von Dr. E.___ vom 8. April 2024 (Urk. 10/161). Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen wird im Bericht vom 8. April 2024 (Urk. 10/161) von einem weiterhin bestehenden Cannabiskonsum sowie in anamnestischer Hinsicht auf einen zumindest schädlichen Gebrauch von opiathaltigen Medikamenten hingewiesen (S. 1), was im psychiatrischen Teilgutachten bereits berücksichtigt wurde (Urk. 10/138-172 S. 17, S. 21, S. 23).

    Was die übrigen nach der Begutachtung verfassten Berichte der behandelnden Psychiater (vgl. E. 3.4-6) angeht, ist Folgendes zu bemerken: Der in den Berichten der R.___ vom 17. Juni 2024 (Urk. 10/169), der U.___ Klinik vom 25. Juni 2024 (Urk. 10/183) und der F.___ vom 12. August 2024 (Urk. 10/184/1-6) erwähnte vermehrte Konsum von Suchtmitteln war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf die grosse Belastung aufgrund der Ablehnung einer IV-Teilrente sowie diverse nicht näher beschriebene sozioökonomische Faktoren zurückzuführen. Dies habe zu einem Stimmungseinbruch geführt, wobei er die Kontrolle über die Häufigkeit und Menge des Substanzkonsums verloren habe (Urk. 10/169 S. 2, Urk. 10/184/1-6 S. 2 Ziff. 2.2). Eine mit einem vermehrten Substanzgebrauch einhergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ist praxisgemäss indes unbeachtlich, soweit wie vorliegend durch einen versicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand ausgelöst und unterhalten. Gleich verhält es sich betreffend die im Bericht erwähnten sozioökonomischen Belastungsfaktoren. Des Weiteren ist es im Rahmen der stationären Behandlung bei der R.___ vom 13. Mai bis 17. Juni 2024 beim Beschwerdeführer bereits wieder zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustands gekommen (Urk. 10/169 S. 5) und seitens der F.___ wurde den im Bericht vom 12. August 2024 genannten Diagnosen betreffend Substanzkonsum keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (Urk. 10/184/1-6 S. 4 Ziff. 2.6; vgl. auch Urk. 10/25). Der Beschwerdeführer kündigte die Arbeitsstelle bei der AB.___ denn auch nicht aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen Zustands, sondern weil sich die körperlichen Anforderungen am Arbeitsort aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums der Küchenhilfe nach dem Klinikaufenthalt geändert hatten. Er musste neu 50 % seiner Arbeitszeit für das Abwaschen und Putzen aufwenden, wobei das Hantieren mit den schweren Töpfen, die Mehrarbeit und der damit verbundene Stress/Druck zu heftigen Schmerzen führten (Urk. 10/200).

4.3.4    Mit der Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf die Einschätzung der C.___-Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer Tätigkeit mit aus handchirurgischer, neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Sicht passendem Anforderungsprofil zu 80 % bzw. zu 100 % mit einem Rendement von 80 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs im November 2021 (Abschluss der beruflichen Massnahmen per Ende Oktober 2021; Urk. 10/92, Urk. 10/103; Art. 29 Abs. 2 IVG) massgebend sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.3    

5.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenlohns auf das Einkommen ab, welches der Beschwerdeführer bis Februar 2017 beim AC.___ erzielte (Urk. 10/152). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4) -, nachdem er die nachfolgende Tätigkeit bei der Z.___ nur für kurze Zeit ausübte und das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin noch in der Probezeit aufgelöst wurde (Urk. 10/5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Januar 2019 (Urk. 10/9) von einem AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 5'250.-- aus, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns sowie des Nominallohnindexes für das relevante Jahr 2021 (vgl. E. 6.1) ein Jahressalär von Fr. 68'929.26 ergibt (Urk. 10/152 S. 1; vgl. auch Urk. 10/37). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er sei beim AC.___ mit einem Pensum von 90 % angestellt gewesen, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angegebene Betrag auf 100 % aufzurechnen sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4), ist nicht plausibel. Gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin war der Beschwerdeführer mit einem variablen Arbeitspensum zwischen 80 und 100 % angestellt, was sich in den im Fragebogen aufgeführten Monatslöhnen für das Jahr 2015 und 2016 mit unterschiedlich hohen Beträgen widerspiegelt (Urk. 10/9 S. 2 Ziff. 2.3, S. 5 Ziff. 5). Dabei kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Betrag von Fr. 5'250.-- einem Arbeitspensum von 100 % respektive Fr. 4'200.-- einem solchen von 80 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat damit für das relevante Jahr 2021 zugunsten des Beschwerdeführers auf ein durchgehendes Arbeitspensum von 100 % abgestellt.

5.4    

5.4.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4.2    Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der absolvierten Ausbildungen als Koch und Ernährungsberater sowie seiner bisherigen Erwerbsbiographie - wonach er nicht nur ausschliesslich praktische Tätigkeiten ausführte, sondern auch planerisch und organisatorisch tätig war - nicht auf die Ausübung rein praktischer Hilfsarbeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2020 beschränkt. Entsprechend ist bei der Ermittlung des hypothetischen Invalidenlohns nicht auf das Kompetenzniveau 1 abzustützen, sondern es rechtfertigt sich vielmehr das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2. Damit resultiert gestützt auf die LSE 2020 (Tabelle TA1_Tirage_Skill_Level, Total, Kompetenzniveau 2, Männer) für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. Urk. 10/152) für das beim Beschwerdeführer relevante 80 %-Pensums ein Invalideneinkommen von Fr. 57'550.63 pro Jahr (Fr. 5'791 : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 0.8).

5.5    Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert selbst wenn nach der Auffassung des Beschwerdeführers vom maximal möglichen, im vorliegenden Fall aber kaum gerechtfertigten Tabellenlohnabzug von 25 % ausgegangen würde (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 3.1) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 37 % (Fr. 68'929.26 (Fr. 57'550.63 x 0.75) : Fr. 68'929.26 x 100).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 7, Urk. 8/1-5), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf seine Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. November 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais