Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00656
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 28. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1984 geborene X.___ ist gelernter Gipser und meldete sich im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden am 25. Mai 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Im Rahmen der Frühintervention erteilte diese Kostengutsprache für zwei Ausbildungskurse (Urk. 8/50, Urk. 8/55, Urk. 8/63). In der Zeit vom 4. bis 21. Januar 2022 weilte der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Y.___ (Urk. 8/84). Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 informierte die IV-Stelle über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 8/87); die genannte Verfügung wurde in der Folge am 3. März 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 8/95). Mit Verfügung vom 24. März 2022 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung erneut ab (Urk. 8/102). Im Zuge der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 23. Januar 2023, Urk. 8/143).
1.2 Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 erteilte die IV-Stelle erneut Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 8/155); die entsprechende Zielvereinbarung datiert vom 20. Juni 2023 (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 10. August 2023 erteilte die IV-Stelle weiter Kostengutsprache für eine Umschulung zum technischen Kaufmann in der Zeit vom 21. August 2023 bis zum 1. Oktober 2025 (Urk. 8/159); die entsprechende Zielvereinbarung datiert vom 15. August 2023 (Urk. 8/162). Nach einem ersten Bericht des Jobcoachs vom 31. Januar 2024 (Urk. 8/181) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2024 Kostengutsprache für weitere Coaching-Leistungen bis zum (Zwischen-)Abschluss Höheres Wirtschaftsdiplom (HWD) und teilte dem Versicherten in Ergänzung zur Mitteilung vom 10. August 2023 mit, dass danach besprochen werde, ob die Umschulung bis zum eidgenössischen technischen Kaufmann weitergeführt und unterstützt werde. Voraussetzungen für die Weiterführung der Umschulung seien ausreichende schulische Leistungen sowie ein vorhandener Praktikumsplatz im entsprechenden Bereich mit einem Pensum von 50 % (Urk. 8/182). Die HWD-Prüfung im Juni 2024 bestand der Versicherte nicht. Einen Praktikumsplatz konnte er ebenfalls nicht vorweisen (Urk. 8/196/27). Mit Schreiben vom 27. August 2024 erstattete der Jobcoach erneut Bericht über den Stand der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/190). Mit Vorbescheid vom 3. September 2024 stellte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 20. August 2024 in Aussicht unter gleichzeitiger Verneinung weiterer Leistungsansprüche (Urk. 8/187) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 11. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der zugesprochenen Umschulung zum technischen Kaufmann weiterhin zu übernehmen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, andere Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Nebst den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Eingliederungsmassnahme dem Aspekt der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.3). Demgemäss ist es - was unter prospektiver Betrachtung zu beurteilen ist - von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen). Massgebende Aspekte der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand, das Leistungsvermögen, die Bildungsfähigkeit und die Motivation (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen).
1.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen gemäss lit. c von Art. 7 Abs. 2 IVG namentlich auch die Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer entgegen der Zielvereinbarung keine Praktikumsstelle habe finden können, die verlangte Übersicht zu den Suchbemühungen sei auch nicht eingereicht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer auch die HWD-Prüfung nicht bestanden. Für weitere Unterstützung könne er sich wieder bei der IV anmelden, sobald ein Praktikumsvertrag mit Pensum von mindestens 50 % im entsprechenden Bereich vorliege (Urk. 2). Mit der Beschwerdeantwort ergänzte sie, die Weiterführung der Umschulung sei, nachdem es dem Beschwerdeführer trotz ihrer Hilfestellung nicht gelungen sei, eine Praktikumsstelle zu finden, nicht zielführend (Urk. 7 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin ohne stichhaltigen Grund – wie etwa eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – eine zugesprochene Umschulung nicht abbrechen dürfe. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht werde dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen; zudem ergebe sich auch aus dem Bericht des Coaches, dass das Auffinden einer Praktikumsstelle alles andere als einfach sei (Urk. 1 S. 4). Schliesslich stelle auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede, dass das Eingliederungsziel noch erreicht werden könne (S. 5).
3.
3.1 Zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit des Abbruchs der beruflichen Massnahmen, konkret der Umschulung zum technischen Kaufmann unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf weitere IV-Leistungen, so auch auf weitere Eingliederungsmassnahmen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass eine einmal begonnene Umschulung nicht vorzeitig abgebrochen werden darf, solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes noch erreichbar ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., Rz 52 zu Art. 17 IVG). Ohne stichhaltigen Grund – wie etwa die Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf daher die IV-Stelle eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig beenden (BGE 139 V 399 E. 6; SVR 2011 IV Nr. 74).
3.2 Im vorliegenden Fall erteilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2023 Kostengutsprache für eine Umschulung zum technischen Kaufmann bei der A.___ in B.___ vom 21. August 2023 bis 1. Oktober 2025 (Urk. 8/159). Der Lehrgang beinhaltet im ersten Jahr die Basisschulung in betriebswirtschaftlichen Fächern, auf welcher Basis das höhere Wirtschaftsdiplom (HWD) erworben werden kann. Im zweiten Jahr findet neben der Vertiefung die Vorbereitung auf die Prüfung zum technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis statt (Urk. 8/157/2). Die Ausbildung beinhaltet insgesamt 660 Lektionen (Urk. 8/157/6), wobei ein Tag Schule pro Woche anfällt (Urk. 8/196/14). Die Umschulung war von Beginn an berufsbegleitend angedacht (vgl. Urk. 8/196/11-12). Das zeitnahe Antreten einer 50 %-Praktikumsstelle im Bereich technischer Kaufmann bildete Teil der Zielvereinbarungen vom 20. Juni und 15. August 2023 (Urk. 8/156 und 8/162).
3.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der in der Laufbahnberatung durchgeführten Testergebnisse vor der verfügten Kostengutsprache als in der Lage, einen Tertiärabschluss erfolgreich zu absolvieren, und ging von der Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung zum technischen Kaufmann aus (Urk. 8/149). Gemäss Bericht des zuständigen Jobcoachs vom 31. Januar 2024 zeigte sich der Beschwerdeführer in der Schule aber regelmässig überfordert und sah sich ab Schulstart nicht (mehr) in der Lage, sich zusätzlich der Suche eines Praktikums zu widmen (Urk. 8/181), dies bei einem Schultag pro Woche. Trotz zusätzlich gewährter Coaching-Leistungen, welche im Hinblick auf den Zwischenabschluss HWD gewährt worden waren (Mitteilung vom 9. April 2024, Urk. 8/182), bestand der Beschwerdeführer die HWD-Prüfungen und damit den ersten Teilschritt der Umschulung im Juli 2024 nicht, dies bei einer Gesamtnote von 3.0. Gemäss im Bericht des Jobcoachs vom 27. August 2024 notierter Auskunft der Klassenlehrperson weist der Beschwerdeführer grosse Wissenslücken auf. An einen Abschluss zum technischen Kaufmann sei zurzeit nicht zu denken. Sie traue ihm aber den Abschluss HWD zu, falls er nochmals am Unterricht teilnehme und mehr Zeit ins Lernen investiere. Dieser Meinung schloss sich der Jobcoach an (Urk. 8/190/3).
3.4 Mit Blick auf das konkret gezeigte schulische Leistungs- und das Belastungsvermögen des Beschwerdeführers sowie die Einschätzung der Klassenlehrperson drängen sich erhebliche Zweifel daran auf, ob die Umschulung zum technischen Kaufmann, welche mit einer eidgenössischen Prüfung abschliesst, der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers entspricht und damit eingliederungswirksam ist. Angesichts der nunmehrigen Aktenlage erscheint dieses Eingliederungsziel auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 3.1) prospektiv nicht innert angemessener Zeit erreichbar. Der Beschwerdeführer zeigte sich trotz des gewährten Coachings und der geringen Belastung von nur einem Schultag pro Woche ohne zusätzliche Arbeitsbelastung nicht in der Lage, die HWD-Prüfungen zu bestehen, welche gemäss Angaben des Jobcoachs im Schnitt 80-90 % der Prüfungskandidaten (mutmasslich mehrheitlich berufsbegleitend) erfolgreich absolvieren. Die Prüfungen zum eidgenössisch diplomierten technischen Kaufmann fallen offensichtlich deutlich schwieriger aus als die HWD-Prüfungen (Urk. 8/196/23). Dieser Lehrgang ist beim nunmehrigen Aktenstand - prospektiv betrachtet - der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich nicht als angemessen zu beurteilen.
3.5 Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdegegnerin die bewilligte Umschulung abbrechen durfte, ohne andere Eingliederungsmassnahmen abzuklären und zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht explizit. Soweit sie zur Begründung der Verweigerung jeglicher Eingliederungsunterstützung anführte, der Beschwerdeführer habe die Anfang April 2024 mitgeteilten Ziele – das Bestehen der HWD-Prüfungen und/oder das Finden eines Praktikumsplatzes – nicht erreicht und sei damit seiner Zielvereinbarung nicht nachgekommen (E. 2.1), gilt es zu prüfen, ob infolge dessen von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer, welche jeglichen Leistungsanspruch ausschliesst, oder der fehlenden Eingliederungswirksamkeit anderer Eingliederungsmassnahmen auszugehen ist oder ob dem Beschwerdeführer der subjektive Eingliederungswillen abzusprechen ist.
3.6 Was eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer anbelangt, hat es die Beschwerdegegnerin bis anhin unterlassen, ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten im Rahmen eines ordentlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 42 Abs. 3 ATSG) auf die Folgen einer solchen Verletzung hinzuweisen. Ein Sachverhalt gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG liegt nicht vor, weshalb eine Leistungsverweigerung ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zufolge Verletzung einer Mitwirkungspflicht nicht zulässig ist.
3.7 Der Anspruch auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren entfällt indes bei fehlendem Eingliederungswillen. In beruflicher Hinsicht ist vom Grundsatz der Selbsteingliederungspflicht auszugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Der für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG vorausgesetzte Eingliederungswille stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung seitens der IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht Bestand hat. Fehlt der Eingliederungswille, entfällt der Anspruch, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2.2 m.w.H.).
Dass das Nichtbestehen der HWD-Prüfungen auf einen fehlenden Eingliederungswillen des Beschwerdeführers schliessen lässt, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht. Zwar ist dem Bericht des Jobcoachs vom 27. August 2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zum ruhigen Lernen öfters hätte nutzen können und dass die Zeit zum Lernen oft zu kurz komme, weil der Beschwerdeführer viel Zeit und Energie dafür aufwende, sich über verschiedene Dinge zu beschweren und sich Sorgen zu machen (Urk. 8/190/2). Indes lässt dies alleine nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen schliessen.
Das Finden einer Praktikumsstelle für die Umschulung zum technischen Kaufmann in einem Pensum von mindestens 50 % bildete bereits ein definiertes Ziel in der Zielvereinbarung zur Arbeitsvermittlung vom 20. Juni 2023 (Urk. 8/156) und wurde in der Zielvereinbarung vom 15. August 2023 als zeitnah anzustrebend wieder aufgenommen (Urk. 8/182). Der Beschwerdeführer erklärte jedoch ab Beginn des Schulunterrichts, dass er sich zufolge mangelnder Kapazität nicht der Stellensuche widmen könne (Urk. 8/181 S. 2-3). Die Beschwerdegegnerin akzeptierte das Verschieben der Stellensuche zunächst (vgl. Telefonnotiz vom 21. September 2023, Urk. 8/196/16-17). Mit Mail vom 21. Februar 2024 teilte sie dem Jobcoach des Beschwerdeführers mit, ein zusätzliches Lerncoaching zu gewähren und, dass das Praktikum ab Sommer ein Thema sein sollte, wobei der Beschwerdeführer mit dem Bestehen der HWD-Prüfung allenfalls auch bereits eine Festanstellung erhalten könnte (Urk. 8/196/23; vgl. auch Mails vom 21. und 23. Februar 2024: Urk. 8/19/24). Dass der Beschwerdeführer bis dahin von Eingliederungsbemühungen im Hinblick auf eine Praktikumsstelle im Wesentlichen absah, lässt angesichts der Zugeständnisse der Beschwerdegegnerin nicht auf einen fehlenden subjektiven Eingliederungswillen schliessen. Mit der Mitteilung 9. April 2024 (Kostengutsprache für weitere Coaching-Leistungen) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann in Ergänzung zur Mitteilung vom 10. August 2023 mit, dass Voraussetzungen für die Weiterführung der Umschulung ausreichende schulische Leistungen sowie ein vorhandener Praktikumsplatz im entsprechenden Bereich mit einem Pensum von 50 % seien (Urk. 8/182). Wenn auch damit die ursprünglich mittels Verfügung zugesprochene Eingliederung formal nicht wiedererwägungsweise im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG durch eine Bedingung ergänzt wurde, musste dem Beschwerdeführer doch bewusst sein, dass er sich nunmehr intensiv der Stellensuche hätte widmen müssen. Konkrete Suchbemühungen sind aktenmässig nicht dokumentiert. Indes ist dem Coaching-Bericht vom 27. August 2024 zu entnehmen, dass sich die Stellensuche auch ab Frühling 2024 als schwierig herausgestellt hat. Auch der Coach habe gemerkt, dass es nicht einfach sei, eine Praktikumsstelle im Administrationsbereich in einem Pensum von 40-50 % zu finden. Viele der inserierten Praktikumsstellen würden eine gewisse Berufserfahrung voraussetzen. Selbst bei Stellen, welche über die IV ausgeschrieben seien, erhalte der Beschwerdeführer keine Chance, sich vorstellen zu dürfen. Weiter sei er der Meinung, dass das Bewerbungsdossier gut sei und er denke nicht, dass dies der Grund sei, warum es nicht funktioniere. In den Coachings sei auch Zeit für das Üben von Vorstellungsgesprächen investiert worden (Urk. 9/190/3).
Wenn auch das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt nicht auf einen ausgeprägten Eingliederungswillen schliessen lässt und sich gewisse Zweifel daran nicht ganz ausräumen lassen, rechtfertigen die gesamten Umstände den Schluss auf einen überwiegend wahrscheinlich fehlenden subjektiven Eingliederungswillen bis anhin nicht.
3.8 Was schliesslich die Frage nach der Eingliederungswirksamkeit weiterer Eingliederungsmassnahmen anbelangt, lässt das Nichtbestehen der HWD-Prüfung alleine nicht auf eine grundsätzlich fehlende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Nicht nur der Jobcoach, sondern auch die ehemalige Klassenlehrperson trauten dem Beschwerdeführer den HWD-Abschluss im Grundsatz zu und sprachen sich dafür aus, diesen ein zweites Mal zu versuchen oder gegebenenfalls andere Optionen wahrzunehmen, wie das Absolvieren einer Handelsschule oder eine Ausbildung zum Sachbearbeiter (Urk. 8/190/3). Dass ein Praktikum im entsprechenden Bereich die Eingliederungschancen nach Abschluss der Ausbildung erhöhen würde, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint (Urk. 8/196/29), ist anzunehmen.
Ob sich indes der Schluss rechtfertigt, dass jegliche weiteren Eingliederungsmassnahmen ohne Praktikumsplatz im angestrebten Bereich nicht eingliederungswirksam sind, kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Eine nachvollziehbare Einschätzung einer Eingliederungsfachperson hierzu liegt nicht bei den Akten. Angesichts der nicht unerheblichen verbleibenden Aktivitätsdauer des 1984 geborenen Beschwerdeführers kann eine erneute Zusprache einer Eingliederungsmassnahme, ob in Form einer Verlängerung der bisherigen Umschulung bis zum HWD-Abschluss oder einer eventuell weniger anspruchsvollen Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Kostenaufwandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2, wonach die Kosten einer Umschulung neben den Kurskosten auch die Taggeldleistungen beinhalten) nicht ohne Weiterungen als unverhältnismässig beurteilt werden.
3.9 Die Sache ist daher im Sinne des Eventualantrags in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf andere Eingliederungsmassnahmen als diejenige zum technischen Kaufmann prüfe, so insbesondere eine Kostengutsprache für eine Verlängerung der Umschulung bis zum Abschluss HWD oder gegebenenfalls eine schulisch weniger anspruchsvolle Ausbildung, und hernach erneut über den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Mit Blick darauf, dass eine Umschulung im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten darf und die Verlängerung einer besonderen Begründung bedarf (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand 1. Juli 2024, Rz 1719), wird unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu prüfen sein, ob sich gegebenenfalls eine Leistungszusprache ohne oder mit nur reduziertem Taggeldanspruch rechtfertigen könnte.
Der Beschwerdeführer ist abschliessend daran zu erinnern, dass er seinen Eingliederungswillen während der gesamten Dauer einer allfällig neuerlichen Umschulungsmassnahme unter Beweis zu stellen hat.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2024 betreffend den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen als die Umschulung zum technischen Kaufmann aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty