Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00659


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Gempeler

Urteil vom 10. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss

Plüss Rechtsanwalt und Notar

Zwischen den Toren 4, 5001 Aarau 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 29. Dezember 2001 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen durch und liess den Versicherten am 25. September 2002 von den Ärzten der Klinik Y.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, psychiatrisch begutachten (Urk. 9/23). Mit Verfügungen vom 18. Februar 2004 (Urk. 9/38) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 9/41, Urk. 9/48, Urk. 9/49 S. 6 f.) hiess sie am 8. Dezember 2004 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Versicherten zusätzlich berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) zusprach (Urk. 9/50). Seine gegen diesen Einspracheentscheid am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde (Urk. 9/53 S. 4 ff.) zog der Versicherte am 27. September 2005 vorbehaltlos zurück; das entsprechende Verfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 28. September 2005 (Urk. 9/62) abgeschrieben.

1.2    Nachdem sie am 8. Februar 2006 - unter Hinweis darauf, dass der Versicherte angegeben habe, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen - den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hatte (Urk. 9/75), traf die IV-Stelle St. Gallen wiederum berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Mai 2007 von den Ärzten des Z.___ (Z.___) polydisziplinär begutachten (Urk. 9/91). Daraufhin schrieb sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. September 2007, dass er mangels einer rentenrelevanten Veränderung weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende halbe Rente habe (Urk. 9/93).

1.3    Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ersuchte der Versicherte die IV-Stelle St. Gallen am 22. April 2008 um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beziehungsweise - eventualiter - um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/98). Mit Vorbescheid vom 14. August 2008 (Urk. 9/109) verneinte die - aufgrund eines Umzugs des Versicherten (Urk. 9/86) neu zuständige - IV-Stelle Zürich den Anspruch auf eine höhere Rente. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 9/110) hin und nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Urk. 9/116) verfügte sie am 12. Februar 2009 - nunmehr (unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen von 15 statt bis dahin 10 %) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % - die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 9/122). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00272; Urk. 9/130) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2010 vom 31. August 2010 (Urk. 9/133) nicht ein.

1.4    Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/138) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär begutachten (Expertise der Rehaklinik A.___ vom 15. Januar 2014, Urk. 9/174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krankheitsbedingt abgebrochen werden musste (Urk. 9/187). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/195) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 9/204). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. März 2017 ab (Urk. 9/217).

1.5    Am 13. September 2017 reichte der Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eine Neuanmeldung ein mit dem Antrag, es seien ihm die vollen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 9/218-220). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/224, 9/225, 9/227-237) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2018 auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht ein (Urk. 9/239). Mit Urteil vom 13. August 2019 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 9/248).

1.6    Am 25. August 2020 reichte der Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eine Neuanmeldung ein mit dem Antrag, es seien ihm die vollen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 9/249). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/254, 9/256-258) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/262). Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2021 Beschwerde (Urk. 9/272 S. 3-27). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2022 in dem Sinne gut, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese auf die Neuanmeldung vom 25. August 2020 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (Urk. 9/282).

    Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte, insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS B.___ GmbH (datierend vom 11. Juli 2024, Urk. 9/323), ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/327-330), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 13. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm «die volle IV-Rente» zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als sein Rechtsvertreter einzusetzen (Urk. 1). Am 13. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 (Urk. 10) wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Plüss, Aarau, abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (vgl. Urk. 12 f.).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Bei Revisionsfällen, in denen die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102; Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023).

    Der Beschwerdeführer machte im April 2021 eine Verschlechterung geltend, womit - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Dreimonatsfrist - eine allfällige massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage anzuwenden, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit November 2000 in seiner Tätigkeit als Bodenleger eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber zu 100 % arbeitsfähig. Ein Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 6 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die medizinische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter hätten festgehalten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es gehe deshalb nicht an, ihn für nicht näher definierte «leichte» Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig zu erklären. Ein im Jahre 2014 begonnenes Belastbarkeitstraining habe er nach drei Tagen auf Grund von gesundheitlichen Problemen abbrechen müssen. Auch sei es als Folge seiner langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt zu Dekonditionierung mit Funktionseinschränkungen gekommen, weshalb er nicht für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig erklärt werden könne (S. 5). Auch vor dem Hintergrund der 25-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, dem abgebrochenen Wiedereingliederungsversuch sowie der fehlenden Ausbildung sei es ihm nicht möglich, eine ihm entsprechende Arbeitsstelle zu finden (S. 9).


3.    Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. März 2017 bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015, mit welcher sie die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob.


4.

4.1    In ihrem Gutachten vom 15. Januar 2014 (Urk. 9/174) hielten Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. D.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. E.___, Psychologe, von der Rehaklinik A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3):

- Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom

- Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts

    Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Asthma bronchiale

- Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histiozytoms am Unterschenkel links

- Thrombozytenfunktionsstörung

- Dysthymie

    Dazu hielten sie fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. An einer Einsatzfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig dürfe aus orthopädischer Sicht nach wie vor festgehalten werden. Vor dem Hintergrund des neuropsychologischen Berichtes über eine unspezifische Störung aufgrund von eindeutigen Aggravations- oder simulativen Tendenzen dürften die Klagen des Beschwerdeführers nur mit Zurückhaltung gewertet werden. Auf psychiatrischer Ebene habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Heute könne von einer Dysthymie (F34.1) gesprochen werden. Von einer depressiven Episode und insbesondere einem mittelschweren Zustandsbild könne heute nicht mehr gesprochen werden. Dies auch gestützt auf die neuropsychologische Abklärung und allgemeine Konsistenzprüfung. Auf orthopädischer Ebene sei die Situation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleichbleibend im Bereich des Bewegungsapparates.

    In Anbetracht hoher Inkonsistenzen mit mehr oder weniger bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen bei einer weitgehend beschwerdeorientierten Diagnostik, welche sich bereits ab 2002 im Längsschnitt wie im Querschnitt abgezeichnet hätten, bestehe aus gutachterlicher Sicht eine hohe Unsicherheit bei der Beurteilung, inwiefern eine klinisch bedeutsame Störung zu welchem Zeitraum in welcher Ausprägung mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils vorgelegen habe. Aktuell könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht seit der Begutachtung 2007 eine massgebliche Besserung des psychischen Zustandes stattgefunden habe, und damit auch eine Besserung der Arbeitsfähigkeit, sodass aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden könne, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit. Aktuell führe die Diagnose nicht mehr zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Was die Prognose in Bezug auf eine adäquate Behandlung und eine Eingliederung betreffe, so seien es in erster Linie medizinalfremde Faktoren wie lange Berentungsdauer und Arbeitsabstinenz, fragliche Compliance bei der Behandlung im Falle authentischer Beschwerden, klare Hinweise auf eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft, welche eine Umsetzung der hier ermittelten Arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten. Für den Bewegungsapparat sei die Situation unverändert. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend erscheine unverändert möglich.

    Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis 10 kg gut tolerierbar. Lange Gehstrecken über 500 m ohne Unterbruch und insbesondere eine vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unterbruch seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszugehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 4 f.). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Beschwerdepräsentation ausgegangen werden. Aufgrund der Ergebnisse in der klinisch-psychiatrischen wie der neuropsychologischen Untersuchung sei davon auszugehen, dass eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Beschwerden bestehe. Für die psychiatrische Einschätzung sei dies berücksichtigt worden (S. 5).

4.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm in seinem Bericht vom 15. August 2020 (Urk. 9/256) Bezug auf die von ihm in seinem Bericht vom 26 Juli 2018 (Urk. 9/244) gestellten Diagnosen (S. 18):

- Chronische Depression

- Erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung mit komplexem und sich ausweitendem Schmerzsyndrom und einer zunehmenden psychischen Überlagerung vom ängstlichen, vor allem aber depressiven Typus

- Charakterpathologie; Entdifferenzierung durch «sekundäre Neurotisierung»; pathologische Anpassung des Struktursystems

- Systemische Diagnose: Sozial und familiär dysfunktionales System

    Dr. F.___ hielt diesbezüglich fest, dass sich seit seinem Bericht im Jahre 2018 in allen Bereichen eine Intensivierung verzeichne und eine Akzentverschiebung in dem Sinne erfolgt sei, dass die maladaptiven Züge der Persönlichkeit gegenüber früher stärker in den Vordergrund getreten seien und das Zustandsbild zu dominieren oder deutlicher zu prägen begonnen hätten (S. 19). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage mindestens 95 %. Die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten liege praktisch ebenso hoch. Er empfahl in der Folge eine Berentung als einzige wirksame Massnahme, die eine wenigstens geringfügige Verbesserung des Zustands herbeiführen könne (S. 22).

4.3    Im Verlaufsbericht vom 22. September 2023 (Eingangsdatum) hielt Dr. med. G.___, H.___ AG, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/306):

- Depression

- Chronisches Lumbovertebralschmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule

- Cox-Arthrose bds. ED Juni 2021

- Chron. ISG-Schmerzsyndrom bds.

    Dr. G.___ hielt weiter fest, er empfehle höchstens im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsprogramm und einer Tagesstruktur eine vierstündige bzw. eine Halbtagstätigkeit, wobei mit einer verminderten Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Wie hoch die Verminderung in der Leistungsfähigkeit sei, könne er hingegen nicht beantworten. Der Beschwerdeführer habe keine Ressourcen, keine Motivation und keine berufliche Ausbildung. Er fahre aber bis zu eineinhalb Stunden Auto und verstehe gut deutsch.

4.4    Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, med. pract. L.___, Facharzt Neurologie, Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie Dr. med. von N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, MEDAS B.___ GmbH, stellten in ihrem Gutachten vom 11. Juli 2024 (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung: Urk. 9/323/87-101) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei schweren degenerativen Veränderungen L3/L4, L4/L5 und L5/S1 bds.

- St. n. multiplen lokalen Infiltrationen über mehrere Jahre (Epiduralblock, L5 rechts, Facettengelenke)

- St. n. endoskopischer minimal-invasiver Denervation der Facettengelenke L3-S2 (S1/S2 besteht eine Übergangsanomalie) 2017

    Sie hielten zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9):

- Coxarthrose beidseits – St. n. diagnostisch/therapeutischer Infiltration Hüfte links am 30.06.2021

- Dysthymie

- Dysfunktionale Störungsverarbeitung

- Inkonstante und unplausible kognitive Symptomproduktion vor dem Hintergrund einer auffälligen Symptomvalidierung

    Laut neurologischer Begutachtung fänden sich zusätzlich zu der aktenanamnestisch dokumentierten L5-Radikulopathie rechts neu Hinweise auf radikuläre Reizsymptome L5 links. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei nichtsdestotrotz zu 100 % gegeben (S. 12).

    Aus orthopädischer Sicht zeigten sich sowohl im Bereich der Hüfte als auch an der Lendenwirbelsäule klinisch und radiologisch objektivierbare Befunde, welche die Beschwerden erklärten. Allerdings sei die Plausibilität dahingehend nicht gegeben, dass sich das ausgeprägte Schmerzbild und die subjektiv massiven Einschränkungen nicht vollständig auf die objektiven Befunde abstützen liessen (Urk. 9/323/24).

    Aus psychiatrischer Sicht erachteten die Gutachter Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgeschehen oder ein erhöhtes Depressionsrisiko als diskutabel. Auf affektivem Gebiet dominiere tatsächlich die Symptomatik einer Dysthymie, was bereits auch im Gutachten der Rehaklinik A.___ vom 15. Januar 2014 (Urk. 9/174) beschrieben worden sei. Darüberhinausgehende depressive Phasen liessen sich aber nicht eindeutig abgrenzen, weder in zeitlicher Dimension noch im Sinne des Umfangs der Symptomlast, was auch damit korreliere, dass sich in der langjährigen Behandlungsgeschichte keine stationären oder teilstationären Aufenthalte fänden und sich keine komplexe Pharmakotherapie nachweisen lasse. Ebenso wenig habe es Komplikationen gegeben wie etwa eine Suchtentwicklung oder Suizidversuche. Die Diagnose einer Dysthymie sei zudem kompatibel mit dem Terminus «chronische Depression», wie er in mehreren Berichten von Dr. F.___ verwendet worden sei. Das Störungsbild einer rezidivierenden depressiven Störung sei in den letzten zehn Jahren hingegen sicher nicht mehr nachzuweisen und widerspreche auch der Einschätzung des langjährig behandelnden Psychiaters. Die von Dr. med. O.___ in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2023 (Urk. 9/312) gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei nicht nachvollziehbar, zumal in ihrem Bericht depressive Episoden nicht klar abgegrenzt dargestellt und auch keine symptomfreien Intervalle geschildert würden. Zudem könne auch mangels nosologischer Begründung der diagnostischen Einordnung nicht auf den Bericht abgestützt werden (Urk. 9/323/43-44). Es liessen sich diverse leichtgradige Funktionseinschränkungen ableiten (Urk. 9/323/51). Diese Einschränkungen erfolgten insbesondere im Rahmen von Dekonditionierung. Im Ergebnis sollte dem Beschwerdeführer trotz bzw. unter Berücksichtigung dieser mit psychischer Krankheit verbundenen Funktionseinschränkungen aber möglich sein, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit etwa 8.4 Stunden täglich anwesend zu sein (Urk. 9/323/57). Im massgeblichen Zeitraum habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verändert (Urk. 9/323/59). Es sei aus psychiatrischer Sicht keine Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennbar (Urk. 9/323/54).

    Die Gutachter nahmen weiter Bezug auf die Ausführungen von Dr. F.___, welcher von einer Charakterpathologie, einer sekundären Neurotisierung und einer pathologischen Anpassung des Struktursystems gesprochen habe. Die Bilder einer Persönlichkeitsstörung seien damit jedoch nicht erfüllt. Der teilweise Rückzug sei plausibilisierbar auch im Rahmen der Nonpartizipation bzw. der vor einem Vierteljahrhundert abgebrochenen Erwerbsbiographie (Urk. 9/323/45).

    Aus neurologischer Sicht habe sich eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion gezeigt, welche am ehesten im Rahmen einer Symptomverdeutlichung zu interpretieren sei (Urk. 9/323/71-72). Aufgrund der Auffälligkeiten und Inkonsistenzen, respektive einer nicht durchgehend ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft habe die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit nicht beurteilt werden können (Urk. 9/323/72, 96).

    Die Gutachter kamen zum Schluss, die Gesamtarbeitsfähigkeit sei durch das chronische lumbale vertebrale Schmerzsyndrom eingeschränkt, welches seine Ursache in degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule habe. Aufgrund des Rückenleidens sei die körperlich schwere Tätigkeit als Bodenleger aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig, wobei eine leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken und Heben von mehr als 10 kg zu empfehlen sei (Urk. 9/323/96-97).


5.    Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 11. Juli 2024 beruht auf den erforderlichen orthopädischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander. So zeigten sie auf, dass neu zusätzlich zu der aktenanamnestisch dokumentierten L5-Radikulopathie rechts Hinweise auf radikuläre Reizsymptome L5 links bestehen. Unter Berücksichtigung dieses Befunds sowie des diagnostizierten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger weiterhin vollumfänglich eingeschränkt. Die Gutachter legten des Weiteren dar, dass die Situation bezüglich der psychischen Beschwerden seit der letzten Begutachtung unverändert geblieben ist, insbesondere eine rezidivierende depressive Störung in den letzten zehn Jahren sicher nicht mehr vorhanden war. Dabei begründeten sie ausführlich, dass Funktionseinschränkungen bestehen, insgesamt aber Inkonsistenzen in der Plausibilität vorliegen und die Beschwerden nicht zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen. Sie legten

    nachvollziehbar dar, dass die von Dr. med. P.___, Assistenzärztin Psychiatrie, und Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, R.___ AG, in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2023 (Urk. 9/312) gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nicht nachvollziehbar ist und mangels nosologischer Begründung ihres Berichts nicht darauf abgestützt werden kann. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger weiterhin zu 100 %, in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit Belastungen mit Gewichten bis 10 kg hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage und es ist gestützt darauf ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 8. Juli 2015 (E. 3) keine anspruchsrelevante Veränderung erfahren hat.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer bringt vor, es werde in der medizinischen Beurteilung in keiner Art und Weise ausgeführt, welche Art von Arbeitstätigkeit er zum heutigen Zeitpunkt ausführen könnte. Unter diesen Umständen könne es nicht angehen, ihn für eine plakativ erwähnte «leichte» Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig zu erklären. Dies sei schlicht unrealistisch.

    Diesbezüglich ergibt sich, dass an die Konkretisierung von dem Beschwerdeführer verfügbaren Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Gemäss MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2024 kommen leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Bücken und Heben von Lasten über 10 kg in Frage, sofern keine Zwangshaltung mit Kauern, Bücken oder Knien gefordert wird, womit sie das Funktionsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit für den Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise umschrieben haben. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mangels Ausbildung sowie aufgrund seiner 25-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keine Chancen, eine ihm entsprechende Arbeitsstelle zu finden, verkennt er, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a). Die Erschwernisse des Beschwerdeführers in der beruflichen Integration sind mangels eines relevanten Gesundheitsschadens als invaliditätsfremd zu betrachten, welche nicht zu berücksichtigen sind.

6.2    Zuletzt vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 2014 ein Belastbarkeitstraining nach wenigen Tagen auf Grund von gesundheitlichen Problemen abbrechen müssen, keine Zweifel an dem Gutachten hervorzurufen, zumal die Durchführung des Belastbarkeitstrainings mehr als zehn Jahre zurückliegt und im MEDAS-Gutachten mitberücksichtigt wurde.

6.3    Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt, weshalb - bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine erwerbliche Veränderung - kein Revisionsgrund gegeben ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 300.-- wird die Kaution zurückerstattet.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 300.-- wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Plüss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubGempeler