Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00663


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 20. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, meldete sich am 21. März 2013 unter Hinweis auf seit dem 25. September 2012 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 2. Juli 2013 mit, dass kein Bedarf an beruflichen Massnahmen bestehe, da sie seit anfangs Juni 2013 wieder in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeite (Urk. 5/24).

1.2    Am 23. August 2017 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf eine am 22. März 2017 erfolgte Rückenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/29 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen sowie der medizinischen Situation vor und holte unter anderem bei der Y.___, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MEDAS), ein orthopädisch-neurologisches Gutachten ein, das am 16. Juli 2019 erstattet wurde (Urk. 5/68). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 5/81) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2020 im Verfahren Nr. IV.2019.00855 bestätigt wurde (Urk. 5/90 Dispositiv-Ziffer 1).

1.3    Erneut meldete sich die Versicherte am 20. März 2024 unter Hinweis auf am 22. März und 6. Dezember 2017 erfolgte Operationen an der Wirbelsäule zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/96 Ziff. 6.1).

    Mit Schreiben vom 4. April 2024 (Urk. 5/100) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen und gewährte ihr mit Schreiben vom 22. April 2024 (Urk. 5/102) Fristerstreckung zum Einreichen der geforderten Beweismittel bis 28. Juni 2024. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/103; Urk. 5/104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 5/109 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 17. November 2024 gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass auf ihr Leistungsbegehren einzutreten sei (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

1.3    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 abgewiesen worden sei, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2020 bestätigt worden sei. Am 22. März 2024 habe die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch eingereicht. Im Rahmen dieser Anmeldung müsste sie mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen, was nicht erfolgt sei. Auch im Schreiben der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. August 2024 werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Voraussetzungen in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie gedacht habe, dass Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin alle Arztberichte und Beweise geschickt habe. Seit der Operation vom 23. März 2017 habe sie Probleme mit Unterlagen und Arztberichten. Zuerst sei ihr IV-Berater wegen Corona gestorben, und sie hätte alle Unterlagen und Berichte nie zurückbekommen. Dann sei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, in Pension gegangen ohne Bescheid zu geben. Er habe sie operiert und wisse am besten, wie ihr Zustand sei. Seit sie operiert worden sei, habe sie konstant Schmerzen und schlaflose Nächte. Bis vor kurzem sei es mit der Hilfe ihres Mannes irgendwie gegangen. Leider habe er am 26. September 2024 einen Schlaganfall erlitten und befinde sich nun in der Rehaklinik. Sie bitte darum, ihr eine neue Frist zu geben, damit sie alle Arztberichte zustellen könne oder dass man sie ärztlich untersuchen lasse.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2024 (Urk. 5/96) nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob sie glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2020 (Urk. 5/90) bestätigten Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 5/81) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.


3.

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der mit Urteil vom 17. August 2020 (Urk. 5/90) bestätigten Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 5/81) zugrundeliegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 16. Juli 2019 (Urk. 5/68, vgl. Urk. 5/71/5).

3.2    Am 16. Juli 2019 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, MEDAS Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 5/68).

    Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 5/68/1-8) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule (LWS) nach zweimaligen neurochirurgischen Eingriffen (transpedikuläre Spondylodese L5/S1 beidseits mit CosmicMIA, Schraube bei S1 rechts am 22. März 2017 und Revision der Spondylodese L5/S1 links sowie Distraktion L5/S1 am 6. Dezember 2017), ohne nachweisbare sensomotorische Defizite (S. 4 f. Ziff. 4.1.2). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter keine (S. 5 Ziff. 4.2.2). Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und zu deren zeitlichen Verlauf aus, dass aktuell und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Ablauf von sechs Monaten (Heilungsphase) seit dem ersten operativen Eingriff am unteren Rücken am 22. März 2017, unterbrochen durch weitere sechs Monate einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Verlauf des zweiten Eingriffes am 6. Dezember 2017, bestehe (S. 6 Ziff. 4.7).

    Tätigkeiten ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm, Arbeiten ohne ständig vorgebeugte Haltung und ohne dauernde Zwangshaltung der LWS könnten aus orthopädischer Sicht seit jeher zu 100 % (zeitlich und leistungsmässig) ausgeübt werden. Es seien dabei jedoch therapie- und erholungsbedingte Unterbrechungen mit einer Arbeitsfähigkeit von 0 % nach der ersten Operation am 22. März 2017 und der zweiten Operation am 6. Dezember 2017 für jeweils sechs Monate zu berücksichtigen (S. 6 Ziff. 4.8).

    Die Gutachter hielten im Rahmen der Konsistenzbeurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen neurologischen Begutachtung im Verhalten und Ausdruck nicht schmerzgeplagt gewirkt habe. Sie sei lebhaft, laut und gestenreich im Vortrag aufgetreten und habe sich gut affektiv schwingungsfähig gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung sei ein inkonstantes Schonhinken und ein unsystematisches Schwanken und Stolpern im Unterberger Tretversuch demonstriert worden, wohingegen der Blindstrichgang sicher durchgeführt worden sei und demnach keine reproduzierbare Dystaxie vorliege. Entgegen der Schmerzangabe sei ein beidseitiges Einbeinhüpfen problemlos möglich gewesen. Auch im Rahmen der orthopädischen Begutachtung habe die Versicherte ein ausgeprägtes linksseitiges Schonhinken mit ausgeprägter Variabilität der Hinkintensität demonstriert. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass das Hinken seit dem ersten operativen Eingriff am Rücken im Jahr 2017 schon unvermeidbar gewesen sei. Dies hätte aber zwingend zur Folge, dass aufgrund der Schonhaltung des linken Beines auch im Alltag eine doch oberhalb der Messfehlergrenze objektivierbare Muskelminderung links gegenüber rechts vorliegen müsste (S. 5 f. Ziff. 4.6). Dies sei nicht der Fall, so dass das Ausmass des Hinkens, soweit dies die Versicherte angegeben habe, nicht nachvollzogen werden könne. Auch sei die Sohlenbeschwielung identisch, so dass im Alltag nicht von einer Minderbelastung des linken Beines ausgegangen werden könne (S. 6 oben). Bei der Primäruntersuchung des Achsenorganes sei die Rumpfwirbelsäule noch frei beweglich gewesen und das Vorbeugen sei zunächst bis zu einem Fingerbodenabstand von 10 cm gelungen, was bei einer Gegenprobe wenige Minute später in keiner Weise mehr habe gelingen wollen. Es liege zwar im Segment L5/S1 eine deutliche Muskelspannungserhöhung vor, diese betreffe aber nicht die Brustwirbelsäule, die bei der Wiederholungsprüfung ebenfalls völlig steifgehalten worden sei.

    Zusammenfassend sei demnach das gesamte Ausmass der dargebotenen Beschwerdesymptomatik orthopädisch nicht plausibel zu begründen (S. 6 Mitte).

    Die Gutachter hielten weiter fest, dass anhand der Akten keine überzeugende Indikation für die durchgeführten neurochirurgischen Eingriffe erkennbar sei. Bereits vor der ersten Operation habe keine funktionell relevante neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Eine übliche präoperative fachneurologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden. Auch heute liege keine neurologische Ausfallsymptomatik vor, und der zweite Eingriff habe - erwartungsgemäss - keine massgebliche Besserung der subjektiven Beschwerden gebracht. In der aktuell durchgeführten Labordiagnostik zur Analgetikaspiegelbestimmung sei keines der von der Versicherten angegebenen Schmerzmittel beziehungsweise der nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) im Blut nachweisbar gewesen, was gegen eine regelmässige Einnahme spreche und erhebliche Zweifel an der Authentizität des Umfangs der geklagten Schmerzen aufwerfe (S. 7 Ziff. 4.10).

3.3    Das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 16. Juli 2019 (vorstehend E. 3.2) befand das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 17. August 2020 für beweiswertig (Urk. 5/90 E. 4.2).

    Hinsichtlich des behandelnden Arztes Dr. A.___ und der in seinen Berichten vom 4. Juli 2018 (Urk. 5/43) und vom 11. März 2019 (Urk. 5/60) im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung geringer ausfallenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde festgehalten, dass es den Berichten an einer Dokumentation eines klinischen Befundes respektive einer Auseinandersetzung mit den tatsächlich vorhandenen Funktionseinschränkungen gefehlt habe und im Weiteren auch mit Verweis auf die Rechtsprechung seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden müsse, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht sei. Indes wurden die anlässlich der Untersuchung an der MEDAS Y.___ festgestellten Diskrepanzen bei der Entscheidfindung gewürdigt (Urk. 5/90 E. 4.2).

    Was das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen, wonach sie auch psychiatrisch hätte abgeklärt werden müssen, anbelangt, wurde im Urteil festgehalten, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 5/81) kein Bericht vorgelegen habe, der auf entsprechende psychische Beschwerden hingewiesen hätte. Betreffend den nach Verfügungserlass verfassten Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2019 (Urk. 5/88), wurde ausgeführt, dass mit Blick auf verschiedene somatische Diagnosen, die nirgends sonst in den Akten thematisiert worden seien, es als fraglich erscheine, ob es sich im Bericht überhaupt um die Beschwerdeführerin gehandelt habe (Urk. 5/90 E. 4.3).

    Zusammenfassend wurde im Urteil vom 17. August 2020 (Urk. 5/90) in E. 4.4 festgehalten, dass der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten sei, dass gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 16. Juli 2019 (Urk. 5/68) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit noch im Umfang von 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % ausüben könne.


4.

4.1    Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 20. März 2024 (Urk. 5/96) reichte die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung ihres Gesuches die folgenden, zu berücksichtigenden Berichte ein:

4.2    Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 11. Juni 2020 (Urk. 5/93/12) nach gleichentags durchgeführtem Röntgen der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und LWS der Beschwerdeführerin aus, dass hinsichtlich der klinischen Angaben ein Status nach zweimaliger LWS-Operation und Kopfschmerzen bestünden. Zum Befund an der HWS hielt Dr. E.___ fest, dass sich eine langgezogene Torsionsskoliose zervikothorakal mit minimal linkskonvexem Anteil an der HWS sowie eine leichte Streckhaltung gezeigt habe. Es bestehe eine leichte Höhenminderung der Intervertebralräume HWK 3 bis HWK 6 sowie eine kleine Weichteilverkalkung ohne pathologische Relevanz ventral von HWK 4 und HWK 5. Sodann sei eine kleine Skleroseinsel (1 cm) in Projektion auf die 1. Rippe rechts dorsal gefunden worden, möglicherweise einer kleinen Kompaktainsel entsprechend und untypisch für einen Rundherd in der Lungenapex.

    Die BWS zeige einen geringen rechtskonvex skoliotischen Anteil, eine leichte ventrale Spondylodese und Osteochondrose BWK 4-6 sowie eine erhaltene Kyphosierung kranial, und kaudal bestehe eine leichte Streckhaltung. Bei der LWS finde sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. August 2018 ein bekannter Status nach dorsaler Spondylodese LWK 5/SWK 1 mit minimal progredientem Sklerosesaum und die transpedikuläre Schraube SWK 1 rechtsseitig. Das Osteosynthesematerial (OSM) sei intakt. Es zeige sich eine Osteochondrose LWK/SWK 1. 

4.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, führte in seinem Bericht vom 11. August 2022 (Urk. 5/93/16) nach gleichentags durchgeführtem MRI der LWS und der BWS der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung aus, dass sich insgesamt MR-morphologisch kein strukturelles Korrelat für die beschriebene Schmerzsymptomatik zeige. Es finde sich ein Fixateur LWK 5/SWK 1 mit entsprechenden postoperativen Veränderungen sowie ein Diskusbulging LWK 4/5 bei unverändertem Untersuchungsbefund im Vergleich zu Oktober 2017. Abgesehen davon zeigten sich eine unauffällige Darstellung der thorakalen und lumbalen Wirbelkörper, keine Diskushernie und frei verlaufende Nervenwurzeln ohne Zeichen einer entzündlichen oder neoplastischen Pathologie. Es finde sich ein zystischer, ovalärer, subkutaner Prozess von 16 x 13 x 8 mm Durchmesser auf Höhe des linken Lungenapex rechts paravertebral, welcher primär als Atherom zu werten sei.

4.4    G.___, Chiropraktiker SCG/ECU, und H.___, eidgenössisch diplomierte Chiropraktorin und eidgenössisch diplomierte Ärztin, Chiropraxis Hexenschuss, stellten in ihrem Bericht vom 29. August 2022 (Urk. 5/93/22-23) folgende Diagnosen (S. 1):

- linksseitige Lumbalgie und chronische schmerzhaft sensible S1-Radikulopathie links mit/bei

- Revision der Spondylodese am 6. Dezember 2017

- Status nach Spondylodese L5/S1 am 22. März 2017

- Thorakalgie rechtsbetont mit/bei

- Dysfunktion Costa 6 rechts

- unklare Harninkontinenz

    Die Fachpersonen führten in ihrer Beurteilung aus, dass die Patientin an einer chronischen linksseitigen Lumbalgie und einer chronisch schmerzhaft sensiblen S1-Radikulopahtie links leide. Als Ursache der Lumbalgie werde eine facettäre Reizung mit myofaszialer Symptomausweitung vermutet. Hinweise auf eine Materiallockerung oder einen Materialbruch hätten sich keine ergeben. Die Beinschmerzen würden im Rahmen einer chronischen schmerzhaft sensiblen S1-Radikulopathie erklärt. Ihrerseits sei eine probatorische Behandlung mittels Flexions- und Distraktionsmobilisation sowie muskulär detonisierender Massnahmen erfolgt. Anamnestisch werde das Prozedere bei Dr. A.___ erst noch festgelegt. Bezüglich der Harninkontinenz bei längeren Gehstrecken werde eine neurourologische Abklärung empfohlen (S. 2 unten).

4.5    Dr. E.___ führte in ihrem Bericht vom 29. September 2022 (Urk. 5/93/17) nach gleichentags durchgeführtem CT des Thorax mit intravenösem Kontrastmittel aus, dass sich ein zentroazinäres Lungenemphysem und eine leichte Angiosklerose gefunden habe. Weiter habe sich eine pleuropulmonale Narbe mit lokalen Traktionsbronchiektasien im Mittellappen gezeigt. Ansonsten hätten keine Bronchiektasen bestanden (S. 1 unten).

4.6    Dr. Z.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Schreiben vom 7. August 2024 (Urk. 5/104) aus, dass ihr der Ehemann der Beschwerdeführerin gleichentags die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin gebracht habe. Die Familie sei um den 5. Juni 2024 bei ihr in der Praxis gewesen, und die Frau sei vollkommen immobil gewesen. Die Beschwerdeführerin leide nach einer durchgemachten LWS-Operation an chronischen Schmerzen, die einen erheblichen Einfluss auf ihre Lebensqualität und auf die Fähigkeit hätten, alltägliche Aufgaben zu bewältigen (S. 1). Diese zeichneten sich durch Einschränkungen in der Mobilität und der Arbeitsfähigkeit aus. Ihre chronischen Schmerzen beeinträchtigten ihre körperliche und psychische Gesundheit. Dies führe zu Depression, Schlafstörungen und zu Angstzuständen. Bezüglich der Schmerzen sei viel behandelt worden, und die Beschwerdeführerin sei austherapiert. Neu sei allerdings eine schwere Depression, die die Beschwerdeführerin noch aus der Bahn werfe. Dr. Z.___ führte abschliessend aus, dass sie deshalb darum ersuche, den Fall neu zu prüfen (S. 2).

5.

5.1    Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 20. März 2024 (Urk. 5/96) eingereichten medizinischen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 5/81) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat (vorstehend E. 1.1-3).

5.2    Als ungeeignet zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der am 28. Oktober 2019 ergangenen Verfügung (Urk. 5/81) erweisen sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, die vor dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung verfasst worden waren und bereits Gegenstand der damaligen Anspruchsprüfung bildeten.

    Namentlich betrifft dies die bereits bekannten Berichte von Dr. A.___ vom 9. Februar 2017, 15. und 28. März 2017 sowie vom 11. Dezember 2017 und 15. Februar 2018 (Urk. 5/93/1-11). Ebenfalls als unbeachtlich erweisen sich die eingereichten Berichte betreffend bildgebende Abklärungen (Urk. 5/93/13-15) vor Verfügungserlass vom 28. Oktober 2019 (Urk. 5/81) sowie der bereits bekannte Bericht betreffend die am 20. Juni 2018 durchgeführte neurologische Abklärung (Urk. 5/93/18-20, vgl. Urk. 5/50) und eine Physiotherapieverordnung datierend von März 2019 (Urk. 5/95).

5.3    In somatischer Hinsicht lässt sich weder dem Bericht der Radiologin Dr. E.___ vom 11. Juni 2020 (vorstehend E. 4.2) nach durchgeführtem Röntgen der gesamten Wirbelsäule noch den folgenden bildgebenden Abklärungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen.

    Insbesondere verneinte Dr.  F.___ (vorstehend E. 4.3) nach am 11. August 2022 durchgeführtem MRI von LWS und BWS das Vorliegen eines strukturellen Korrelates für die von der Beschwerdeführerin beschriebene Schmerzsymptomatik. Er bestätigte sodann ausdrücklich einen unveränderten Untersuchungsbefund an der LWS im Vergleich zum Oktober 2017.

    Auch aus dem Bericht der behandelnden Chiropraktiker vom 29. August 2022 (vorstehend E. 4.4) ergeben sich keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich ebenso wenig dem Bericht von Dr. E.___ vom 29. September 2022 (vorstehend E. 4.5) betreffend ein aufgrund eines Zufallsbefundes (vgl. vorstehend E. 4.3) durchgeführten CT des Thorax der Beschwerdeführerin entnehmen.

    Dass sich ihr Gesundheitszustand in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hätte, vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit dem nach ergangenem Vorbescheid vom 5. August 2024 (Urk. 5/103) zusammen mit ihrer Hausärztin Dr. Z.___ verfassten Schreiben vom 7. August 2024 (vorstehend E. 4.6) glaubhaft zu machen. So waren die chronischen Schmerzen der Beschwerdeführerin nach den Operationen an der LWS bereits bei der letzten Anspruchsprüfung bekannt und wurden anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS Y.___ hinreichend gewürdigt (vorstehend E. 3.2). Was die von Dr. Z.___ erwähnte, nun neu vorliegende schwere Depression anbelangt, liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die dies zu bestätigen vermöchten. Eine psychiatrische Behandlung ist nicht dokumentiert, und dem Bericht von Dr. Z.___ mangelt es überdies an einer objektiven Befundlage.

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass sie die entsprechenden Berichte aufgrund des Todes eines ehemals konsultierten Rechtsberaters nicht habe einreichen können und dass Dr. A.___ unangekündigt in Pension gegangen sei (vorstehend E. 2.2), erweist sich dies als unbehelflich. Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2), liegt die Beweisführungslast bei einer Neuanmeldung, dass sich der Invaliditätsgrad in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat, bei der versicherten Person. Trotz Aufforderung und angesetzter Nachfrist durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/100, Urk. 5/102) ist dies der Beschwerdeführerin bis zum hier relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Urk. 2) nicht gelungen.

5.4    Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan