Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00664
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 27. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
schadenanwälte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1990 geborene X.___ (geborene Y.___), welche seit dem 1. Januar 2017 im Investment Banking als Associate bei der Z.___ GmbH angestellt und dadurch bei der VZ BVG Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert war (Urk. 7/18), meldete sich am 16. Juni 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine im März 2020 diagnostizierte akute myeloische Leukämie (AML) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente bzw. beruflicher Massnahmen (Urk. 7/2) an. Gleichentags beantragte sie Kostengutsprache für eine Perücke (Urk. 7/3). Die IV-Stelle erteilte am 23. Juni 2020 Kostengutsprache für Perücken oder anderen Haarersatz in Höhe von maximal Fr. 1'500. pro Jahr (Urk. 7/10). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/11), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) und mehrmals Berichte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des A.___ (A.___; Urk. 7/12, Urk. 7/20, Urk. 7/24) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, Generali Allgemeine Versicherungen AG, bei (Urk. 7/17, Urk. 7/22). Die Versicherte trat per 1. Juli 2021 eine Stelle als Assistent Vice President in einem Pensum von 60 % bei der B.___ Ltd. an (Urk. 3/4, Urk. 7/41). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des A.___ ein (Urk. 7/34) und zog erneut die Akten der Generali Allgemeine Versicherungen AG bei (Urk. 7/36, Urk. 7/44). Per Mai 2022 erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 75 % (Urk. 7/52, Urk. 7/56; Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen (Urk. 7/63). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2021, einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. Oktober 2021 und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. August 2022 beantragen (Urk. 7/72; Urk. 7/79). Am 25. Juni 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 7/87). Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben (Urk. 7/90) und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2021, einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. September 2021, einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. August 2022 und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. November 2022 beantragen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab 1. März 2021 eine ganze Rente, ab 1. September 2021 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 69 %, ab 1. August 2021 (richtig: 2022) eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % und ab 1. November 2022 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 %, auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Beiladung der VZ BVG Sammelstiftung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 8) unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin, welche sich im Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2), war ab dem 25. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17). Ein Leistungsanspruch kann daher grundsätzlich ab März 2021 bestehen. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), gemäss medizinischer Einschätzung liege eine 75%ige Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 bei der Z.___ GmbH angefangen zu arbeiten. Während der gesamten Anstellungsdauer (2017 bis April 2021) sei gemäss Auszug aus dem individuellen Kono durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 135'143.05 erzielt worden. Auf diese Angaben stütze sie sich für die Ermitlung des Valideneinkommens. Seit August 2022 erziele die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 105'000.--. Dies entspreche in etwa 75 % des Valideneinkommens, womit ein Invaliditätsgrad von 25 % bestehe.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), zum Zeitpunkt der Erkrankung am 23. März 2020 sei sie als Investmentbankerin in der Funktionsstufe Associate tätig gewesen. Dabei hätte sie im Jahr 2020 einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens Fr. 190'000. erzielt. Dieser Lohn hätte sich aus einem Fixlohn von Fr. 135'000. und einem Bonus von Fr. 55'000. zusammengesetzt. Im Jahr 2019 habe sie ein Einkommen von Fr. 175'000. erzielt, mithin Fr. 120'000. zuzüglich Bonus in Höhe von Fr. 55'000.--. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen des Ausfüllens des Arbeitgeberfragebogens fälschlicherweise lediglich den Fixlohn von Fr. 135'000. deklariert. Der ehemalige Vorgesetzte bei der Z.___ GmbH habe den korrekten Arbeitgeberfragebogen zukommen lassen. Aus diesem ergebe sich ein Lohn ohne Gesundheitsschaden in Höhe von Fr. 220'000.--. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Mindestlohn von Fr. 190'000. im Rahmen der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge versichert gewesen sei. Die Krankentaggeldversicherung habe auch gestützt auf diesen Mindestlohn die Leistungen erbracht. Die angestammte Tätigkeit als Investmentbankerin sei sehr fordernd. Die Arbeitszeit sei mit 80 bis 90 Stunden pro Woche zu veranschlagen. Die kognitiven Anforderungen seien sehr hoch. Ihre Therapien seien glücklicherweise erfolgreich gewesen. Zurückgeblieben sei aber eine Cancer-related Fatigue, welche die Leistungsfähigkeit einschränke, weshalb sie nicht in ihre angestammte Tätigkeit habe zurückkehren können und eine Anpassung des Tätigkeitsprofils notwendig geworden sei. Aus ihrer Sicht spreche nichts dagegen, in ihrer Angelegenheit hinsichtlich Invalideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen.
3.
3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde am 23. März 2020 eine AML mit extramedullärer Manifestation Mamma links diagnostiziert. In der Folge war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/1, Urk. 7/12, Urk. 7/17/7, Urk. 7/17/11, Urk. 7/20, Urk. 7/22/17-20, Urk. 7/22/35+36, Urk. 7/22/46, Urk. 7/36/24, Urk. 7/36/27). Ab dem 1. Juli 2021 war die Beschwerdeführerin an einer neuen Arbeitsstelle zu 60 % arbeitstätig (Urk. 7/41/4). Für die übrigen 40 % war sie weiterhin krankgeschrieben (Urk. 7/34, Urk. 7/36/33, Urk. 7/44/64, Urk. 7/44/67+68, Urk. 7/44/70). Per Mai 2022 erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 75 % (Urk. 7/52, Urk. 7/56; Urk. 7/41).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erklärte mit Stellungnahme vom 27. Januar 2023, es liege kein langanhaltender Gesundheitsschaden vor. Aus medizinischer Sicht sei keine befristete Rente angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich adäquat behandeln lassen und habe somit per September 2022 ihre Arbeit wieder zu 75 % aufnehmen können (Urk. 7/62/5).
3.3 Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt, von der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des A.___ erklärte mit Stellungnahme vom 20. August 2024 (Urk. 3/5), bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2020 eine AML diagnostiziert worden. Erfreulicherweise habe nach einer mehrmonatigen, intensiven Chemotherapie und einer anschliessenden mehr als 2-jährigen medikamentösen Erhaltungstherapie eine anhaltende Komplettremission erreicht werden können. Seither sehe er die Beschwerdeführerin regemässig im Rahmen der strukturierten Nachsorge nach AML in seiner Sprechstunde. Die Beschwerdeführerin sei seither wieder zu 75 % beruflich tätig und sehr motiviert in ihrer neuen Tätigkeit. Eine neue Tätigkeit sei aus seiner Sicht medizinisch plausibel, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Müdigkeit und der Konzentrationsdefizite nicht mehr in die angestammte Tätigkeit im Investment-Banking zurückkehren könne. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte extreme Anforderungsprofil im angestammten Tätigkeitsbereich (mehr als 80-Stundenwoche, 24/7 Verfügbarkeit und Erreichbarkeit) sei aufgrund der geschilderten Problematik medizinisch nicht zumutbar. Aus seiner Sicht sei die erreichte berufliche Wiedereingliederung im vorliegenden Fall in der Gesamtschau als Erfolg zu werten. Dass die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach der schweren Erkrankung so schnell habe umgesetzt werden können, zeuge vom hohen Leistungswillen der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 75 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei hauptsächlich auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 27. Januar 2023 (E. 3.2) bzw. auf die von der Beschwerdeführerin ab Mai 2022 effektiv ausgeübte Arbeitstätigkeit (Urk. 7/52, Urk. 7/56; Urk. 7/41). Die Beschwerdeführerin stellt die 75%ige Arbeitsfähigkeit insoweit nicht infrage, als sich diese auf eine angepasste Tätigkeit für die Zeit ab Mai 2022 bezieht. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit erachtet die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin jedoch nicht mehr für möglich. Diese Einschätzung wird durch Prof. Dr. D.___ gestützt, welcher die angestammte Tätigkeit mit 24/7 Verfüg- und Erreichbarkeit und mehr als 80-Stundenwoche aufgrund von Müdigkeit und Konzentrationsdefizite für nicht mehr zumutbar hält (E. 3.3).
Prof. Dr. D.___ legte in seinem Bericht nicht dar, im Rahmen welcher Abklärungen er die der Beschwerdeführerin attestierte Müdigkeit und Konzentrationsdefizite erhob. Prof. Dr. D.___ machte auch keine Angaben dazu, inwieweit die Müdigkeit und die Konzentrationsdefizite neben einer Einschränkung der möglichen Arbeitszeit auch zu einer qualitativen Leistungseinschränkung führen. Die von ihm attestierte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Investmentbankerin ist daher nicht vollständig nachvollziehbar. RAD-Ärztin Dr. C.___ begründete ihre Einschätzung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht, erschöpft sich ihre Stellungnahme doch in der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder zu 75 % habe aufnehmen können. Zu allfälligen Einschränkungen aufgrund von Müdigkeit und/oder Konzentrationsdefiziten äusserte sie sich ebenso wenig wie zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit.
Nachdem keine weiteren begründeten ärztlichen Beurteilungen aktenkundig sind, lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nicht beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin quantitativ und qualitativ in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit rechtsgenügend abklärt.
4.2 Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Sofern die Abklärungen zum Ergebnis führen sollten, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, wird die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorzunehmen haben. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht angehen wird, das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt des gesamten von der Beschwerdeführerin bei der Z.___ GmbH erzielten Einkommens zu berechnen, ist doch davon auszugehen, dass die massive Erhöhung des Einkommens von 2017 auf 2018 (Urk. 7/11) nicht durch eine zufällige Schwankung, sondern durch einen Karriereschritt begründet war (vgl. u.a. Urk. 7/66-68). Weiter wird die Beschwerdegegnerin – sofern die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sein sollte – abzuklären haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer neuen Tätigkeit neben dem fixen Monatslohn Boni bezieht (vgl. Urk. 7/69, Urk. 7/70).
Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass je nach Ergebnis der vorzunehmenden Abklärungen auch zu prüfen sein wird, ob der Beschwerdeführerin ein befristeter oder abgestufter Rentenanspruch zusteht, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/36/24, Urk. 7/36/27) und ging sie im damaligen Zeitpunkt noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Erwerbstätigkeit wurde in der Folge aufgenommen und schrittweise erhöht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf eine Beiladung der VZ BVG Sammelstiftung zu verzichten.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler