Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00673


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 18. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Zimmermann (Urk. 12/12/2). Im Jahr 2004 reiste er aus Deutschland in die Schweiz ein und war ab diesem Zeitpunkt für verschiedene Arbeitgeber erwerbstätig (Urk. 12/9). Ab dem 19. April 2022 arbeitete er bei der Z.___ AG als Kranführer/Bau-Facharbeiter (Urk. 12/6/100). Am 7. Dezember 2022 stürzte er mit dem Mountainbike und erlitt eine Fraktur des Unterschenkels links (Urk. 12/6/98). Die Suva erbrachte für diesen Unfall die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 12/6/1-108). Am 16. Juni 2023 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 12/6/1-108). Sie nahm Abklärungen über die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten vor und holte Arztberichte ein. Am 3. Oktober 2023 teilte die IVStelle dem Versicherten mit, im Rahmen der Frühintervention übernehme sie die Kosten für maximal 30 Stunden Coaching durch die A.___ AG, zwecks Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder eines Arbeitsversuchs bis längstens zum 25. März 2024 (Urk. 12/22). Der Versicherte konnte in der Folge durch Vermittlung des Jobcoaches am 27. November 2023 einen dreimonatigen Arbeitsversuch als Vorarbeiter Produktion bei der B.___ AG antreten (Urk. 12/26). Die IV-Stelle teilte ihm am 4. Dezember 2023 mit, dass sie die Kosten für das Jobcoaching während dieses Arbeitsversuches übernehme (Urk. 12/35). Am 24. Februar 2024 teilte die IVStelle dem Versicherten den Abschluss der Eingliederung mit. Die Steigerung des Arbeitspensums während des Arbeitsversuchs sei nicht möglich gewesen, da er bei der Steigerung von 60 % auf 80 % erklärt habe, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ein 80 %-Pensum stabil zu meistern. Er habe über zunehmende Schmerzen berichtet, sehe sich auch in Zukunft in anderen angepassten Tätigkeiten subjektiv maximal zu 60 % arbeitsfähig und wünsche die Prüfung einer (Teil-)Rente (Urk. 12/58). Mit Vorbescheid vom 9. April 2024 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde, da er in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 12/66). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 12/67).

1.2    Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 teilte X.___ der IV-Stelle mit, es sei von ihm nie beabsichtigt gewesen, eine Invalidenrente erhältlich zu machen. Es würden ihm jedoch die Voraussetzungen für die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit hinsichtlich der beruflichen Qualifikation fehlen. Er habe in Betracht gezogen, eine berufsbegleitende Ausbildung zum Geomatiktechniker zu absolvieren. Dafür benötige er aber die Unterstützung der Invalidenversicherung. Mit Vorbescheid vom 29. August 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 12/78). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch die Pro Infirmis am 22. September 2024 Einwand (Urk. 12/84). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Pro Infirmis am 18. November 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

«1. Die Verfügung vom 31.10.2024 sei aufzuheben.

2.Die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und die beantragten beruflichen Massnahmen insbesondere eine Umschulung zu gewähren.

3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dies ausdrücklich auch im Falle einer allfälligen Abweisung der Beschwerde, da die IV-Stelle im Einwandverfahren auf zentrale Punkte nicht eingegangen ist.»

    Mit Eingabe vom 28. November 2024 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht des Spitals C.___ vom 22. November 2024 (Urk. 6) ein. Er verwies darauf, dass damit der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel erledigt sei. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 17. März 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 24. März 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (litabis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2 mit Hinweisen). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass seit der Verfügung (vom 21. Mai 2024) kein veränderter Sachverhalt erkennbar sei. Es seien bereits Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe den Arbeitsversuch aufgrund einer subjektiven Belastungsobergrenze von 60 % und mit dem Wunsch auf Ausrichtung einer Teilrente vorzeitig beendet. Bei den weiteren Abklärungen in Koordination mit der Suva habe sich jedoch gezeigt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar sei. Der Einwand, dass das Valideneinkommen zu tief berechnet worden sei, sei berechtigt. Der Invaliditätsgrad belaufe sich aber auch nach dieser Berechnung auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 %. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und könne bei der Stellensuche die Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Anspruch nehmen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18. November 2024 (Urk. 1) geltend, er verfüge über eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung als Zimmermann und sei bis zu seinem Unfall am 7. Dezember 2022 in einem Vollzeitpensum als Polier tätig gewesen. Aufgrund der aus dem Unfall resultierenden bleibenden Einschränkungen habe sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet. Der Arbeitsversuch in der Betonfertigung habe abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer das Pensum gesundheitsbedingt nicht über 60 % habe steigern können. Den Rentenanspruch habe die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. Mai 2024 verneint. Der Beschwerdeführer habe trotz Unterstützung des RAV keine angepasste Stelle gefunden, weshalb er ein Zusatzgesuch für berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin gestellt habe. Bei einem Invaliditätsgrad ab 20 % bestehe grundsätzlich ein Umschulungsanspruch. Der Beschwerdeführer sei hochmotiviert und habe bereits mitgeteilt, dass er eine Umschulung zum Geomatiker machen möchte. Er sei mit seinen Vorkenntnissen für diese Umschulung qualifiziert und es bestünden somit hohe Eingliederungschancen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Rentenprüfung zur Zeit des Abbruchs des Arbeitsversuchs könne ihm nicht negativ ausgelegt werden. Er sei sowohl subjektiv wie objektiv in der Lage, die Umschulung erfolgreich zu absolvieren.


3.    Gemäss dem Arztbericht des Spitals C.___ vom 22. November 2024 (Urk. 6) besteht beim Beschwerdeführer eine partielle Pseudarthrose am Tibiaschaft links (ICD-10 M84.1) bei Status nach geschlossener Reposition und Tibiamarknagelosteosynthese links vom 8. Dezember 2022 bei dislozierter, distaler Unterschenkelfraktur vom 7. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer erleide keine Einschränkungen in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der instrumentellen Alltagsaktivitäten. Einzig längere stehende oder gehende Aktivitäten (Spaziergänge, längere Einkäufe etc.) sowie vermehrte Belastungen (Tragen schwerer Gegenstände etc.) seien seit dem Unfall nicht mehr möglich. Die Ausdauer und Belastbarkeit sei seit dem Unfall deutlich eingeschränkt. Bei sitzenden Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen. Bei stehenden und gehenden Tätigkeiten müsse der Beschwerdeführer nach maximal zwei Stunden absitzen können aufgrund von Schmerzen und Schwellung. Beeinträchtigt sei der Beschwerdeführer ebenfalls bei knieenden Tätigkeiten. Weitere Einschränkungen bestünden nicht. Insgesamt bestehe eine eingeschränkte Geh- und Stehbelastung sowie eine Einschränkung der Gehstrecke an sich. Zudem sei eine Koordinationsstörung mit Verunmöglichung von Gehen und Stehen auf unebenem Boden vorhanden. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten, zum Beispiel eine Bürotätigkeit mit nur geringgradiger körperlicher Belastung und wenig stehender/gehender Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit könne er zu 100 % ausüben.


4.

4.1    Es ist zwischen den Parteien unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 7. Dezember 2022 seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann bzw. Bauarbeiter nicht mehr nachgehen kann. Es steht auch fest, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Der Rentenanspruch ist von der Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. Mai 2024 verneint worden (Urk. 12/67). Strittig und zu prüfen ist dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Umschulung, hat.

4.2    Soweit die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2024 (Urk. 2) damit begründet, dass kein veränderter Sachverhalt gegenüber der Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 12/67) erkennbar sei, und damit geltend machen will, es sei mit der Verfügung vom 21. Mai 2024 bereits über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen entschieden worden, ist festzuhalten, dass mit der Verfügung vom 21. Mai 2024 der Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf berufliche Massnahmen in der Verfügung vom 21. Mai 2024 nicht entschieden. Am 25. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer zudem erstmals explizit um eine Unterstützung in der Form einer Umschulung ersucht. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht im Rahmen einer Neuanmeldung ergangen, weshalb ihre Rechtmässigkeit auch nicht (analog) unter revisionsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist; insbesondere ist es irrelevant, ob sich die Verhältnisse seit dem 21. Mai 2024 verschlechtert haben oder nicht.

4.3    Der mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin durchgeführte Arbeitsversuch wurde abgebrochen, weil der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sah, die Tätigkeit als Vorarbeiter Produktion bei der B.___ AG zu mehr als 60 % auszuüben. Der Beschwerdeführer hat zwar die Rentenprüfung beantragt, er hat sich aber soweit ersichtlich nicht dahin gehend geäussert, dass er nicht bereit wäre, eine körperlich weniger anstrengende, seiner Gesundheitsbeeinträchtigung besser angepasste Erwerbstätigkeit zu 100 % auszuüben. Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit bei der B.___ AG zu 100 % zumutbar wäre oder verneinendenfalls, welche andere Tätigkeit dem Beschwerdeführer mit oder ohne zusätzliche Ausbildung zumutbar wäre, hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Dass ein (weiterer) Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, ausser Betracht fällt, ergibt sich unter Berücksichtigung des Verlaufs der bisherigen Eingliederungsberatung jedenfalls nicht.

4.4    Insbesondere darf ein Umschulungsanspruch nicht einzig mit dem Hinweis auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verneint werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung anerkannt, dass der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 26 % ergibt. Der Richtwert einer Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. E. 1.3) für den Anspruch auf eine Umschulung wird damit vom Beschwerdeführer erreicht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung als Zimmermann und über jahrelange Erfahrung mit Arbeiten im Baugewerbe, er wurde auch als Vorarbeiter eingesetzt. Auch unter diesem Aspekt sind die Voraussetzungen auf eine Umschulung erfüllt. Weitere Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Sie hat nicht geprüft, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Umschulung zum Geomatiker um eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit handelt und inwiefern diese Ausbildung eingliederungswirksam und zur bis vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit gleichwertig ist. Ebenso wenig hat sie geprüft, ob eine Umschulung in eine andere Tätigkeit eingliederungswirksam durchgeführt werden könnte.

4.5    Die Sache ist deshalb zur Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ebenso folgt daraus, dass der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, denn nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubBrügger