Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00675
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 12. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1983 geborene X.___ ist gelernter Verkäufer und war zuletzt ab 1. September 2019 als Bodenleger erwerbstätig (Urk. 6/2 S. 7 f.). Am 19. Juli 2022 rutschte er auf einer Treppe aus und zog sich Prellungen am Rücken zu (Urk. 6/5/69, Urk. 6/5/34 f.). Ein Arbeitsversuch im Oktober 2022 scheiterte aufgrund der erneuten Zunahme der Rückenbeschwerden (Urk. 6/8 S. 5). Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 informierte die Suva über die Einstellung der Versicherungsleistungen per 15. Februar 2023 (Urk. 6/5/25).
1.2 Am 14. Februar 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Diese zog in der Folge die Akten des Krankentaggeld- sowie Unfallversicherers bei und stellte mit Vorbescheid vom 12. September 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/23); an diesem Entscheid hielt die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 fest (Urk. 6/24 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. November 2024 Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3) sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 (richtig: 2025) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2024 in der bisherigen Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei; ein Rentenanspruch könne daher nicht entstehen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte sinngemäss geltend, dass seit dem 20. Juli 2022 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei die Krankschreibung ab 15. Februar 2023 auf psychischen Gründen beruhe (Urk. 1, Urk. 3/2 S. 3).
3.
3.1 Die für den Bericht des Y.___ vom 29. Januar 2024 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus:
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Seit dem Unfall vom 20. Juli 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; seit dem 15. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres krankgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Symptomatik und der Komplexität der Erkrankung sei die kurzfristige Prognose schlecht. Sie würden aber davon ausgehen, dass sich die Situation in den nächsten Monaten deutlich verbessern dürfte, sodass in ca. sechs Monaten eine Arbeitsaufnahme möglich sein könnte (Urk. 6/10/8-9).
3.2 Der von der Beschwerdegegnerin erstellten Telefonnotiz vom 19. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Taggelder der Krankentaggeldversicherung per 31. Juli 2024 aufgrund eines erstellten Gutachtens eingestellt worden seien; per 1. Juli 2024 sei in der bisherigen Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/21).
Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024 ist weiter zu entnehmen, dass die Suva die Taggelder per 15. Februar 2023 eingestellt habe, da keine Unfallfolgen mehr bestehen würden. Der Krankentaggeldversicherer habe die Leistungen per 31. Juli 2024 eingestellt, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dieser seinen Beruf als Bodenleger wieder aufnehmen könne (Urk. 6/22 S. 2).
3.3 Die für den Bericht des Y.___ vom 3. Oktober 2024 verantwortlichen Fachärzte führten bei unveränderter Diagnosestellung aus, dass die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark reduziert sei, sodass bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Eine Tätigkeit als Bodenleger sei aufgrund der Rückenprobleme nicht möglich. Geplant sei eine tagesklinische Behandlung von mindestens acht Wochen, sodass in ca. sechs bis neun Monaten eine Arbeitsaufnahme in einem Teilzeitpensum möglich sein könnte (Urk. 6/25 S. 3).
Mit Schreiben vom 19. November 2024 führten die Fachärzte des Y.___ weiter aus, dass die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen bis zum 14. Februar 2025 (Erreichen der Leistungsdauer) weiter ausrichte. Der Beschwerdeführer sei motiviert, zum Aufbau seiner Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit eine Integrationsmassnahme zu absolvieren (Urk. 6/26).
4.
4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass bezüglich der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (zumindest unter Berücksichtigung einer angepassten Tätigkeit) mittlerweile die psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen und die somatischen, unfallbedingten Probleme in den Hintergrund getreten sind. Beim Unfall vom 19. Juli 2022 zog sich der Beschwerdeführer lediglich eine Rückenprellung zu (Urk. 6/5/34), sodass die Leistungseinstellung der Suva per 15. Februar 2023 ohne weiteres nachzuvollziehen ist (Urk. 6/5/25). Aufgrund der nunmehr im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden kann daraus aber im Hinblick auf die sich im IV-Verfahren stellenden Fragen nichts Wesentliches abgeleitet werden.
Weiter ist bezüglich der geltend gemachten Leistungseinstellung der Krankentaggeldversicherung anzumerken, dass diese ihre Leistungen bis zum 14. Februar 2025 erbracht hat bei einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (Urk. 6/25/7). Die von der Beschwerdegegnerin vermerkte Leistungseinstellung per 31. Juli 2024 (Urk. 6/21) kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden; weiter liegt das erwähnte Gutachten, welches eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigen soll, den Akten nicht bei und es liegen auch sonst keine medizinischen Akten vor, welche insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine weitgehende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen würden.
Insgesamt kann demnach die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden; vielmehr bestehen aufgrund der Berichte der Fachärzte des Y.___ Anhaltspunkte für eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit.
4.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Da vorliegend die attestierte weitreichende Arbeitsunfähigkeit allein durch behandelnde Fachärzte festgestellt wurde und sich aus den übrigen medizinischen Akten zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nichts entnehmen lässt, ist die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Rente) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.3 Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty