Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00677


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 30. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1981 geborene X.___ besuchte die Primar- und Sekundarschule im Y.___. Nach der Heirat im Oktober 1999 und der Einreise in die Schweiz Ende 1999 wurde sie Mutter dreier in den Jahren 2000, 2002 sowie 2005 geborenen Kinder und ging keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. 2014 erfolgte die Scheidung (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 2 ff., vgl. Urk. 7/76/39 Ziff. 3.2.6 f.). Am 17. Juli 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei Diskushernie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und eine Angststörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und teilte der Versicherten am 3. Dezember 2020 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/19). Am 8. Februar 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne der Einleitung einer adäquaten Schmerztherapie und Intensivierung der psychiatrischen Behandlung mit stationärem Aufenthalt auf (Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 26. August 2022 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/38). Nach einem dagegen von der Versicherten erhobenen Einwand (Urk. 7/42, Urk. 7/48) liess die IV-Stelle die Versicherte bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 18. Juli 2023; Urk. 7/76). Mit Eingabe vom 6. September 2023 (Urk. 7/81) nahm die psychiatrische Gutachterin zu Rückfragen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/80) Stellung. In der Folge stellte die Versicherte ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen die zuständige RAD-Ärztin (Urk. 7/98), zu welchem die IV-Stelle am 4. April 2024 Stellung nahm (Urk. 7/101). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt, über die am 27. Juni 2024 berichtet wurde (Urk. 7/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/110, Urk. 7/113) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Urk. 7/116 = Urk. 2) ab.

2.    Die Versicherte erhob am 19. November 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei ab Januar 2021 eine ganze Rente zuzusprechen. Vorab sei ihre Qualifikation korrekt auf 100 % Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Am 17. Januar 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 (Urk. 8) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung datiert vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2). Auf Grund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu 100 % im Haushalt tätig sein würde. Sie sei in ihrem Heimatland und auch seit Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Auch nach der Scheidung habe sie keine Tätigkeit aufgenommen. Dabei spielten Faktoren eine Rolle, welche im Sinne der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für zumindest leichte Tätigkeiten. Solche seien ihr in einem vollen Pensum zumutbar. Sie sei zudem nicht für mindestens ein Jahr eingeschränkt gewesen, weshalb kein Rentenanspruch entstehen könne (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie würde und müsste ohne gesundheitliche Einschränkungen eine vollumfängliche Erwerbsarbeit ausüben (S. 6 Ziff. 13). Die Qualifikation sei auf 100 % Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit festzusetzen (S. 11 Ziff. 26). Gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 18. Juli 2023 sei von einer Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst von 80 % auszugehen (S. 7 Ziff. 16). Die RAD-Psychiaterin Dr. A.___ habe sich von Beginn dieses Verfahrens an dazu berufen gefühlt, bei ihr einen anspruchsrelevanten Gesundheitsschaden hartnäckig in Abrede zu stellen (S. 8 Ziff. 18 f.). Im Haushaltabklärungsbericht werde weiter nicht berücksichtigt, dass die psychiatrische Gutachterin auch im Haushaltsbereich von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgegangen sei. Von daher seien die von der Abklärungsperson behaupteten Einschränkungen im Haushalt von lediglich 22.9 % ohnehin viel zu tief. Haltlos und aktenwidrig seien auch die Behauptungen, wonach aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für zumindest leichte Tätigkeiten (auch im Haushalt) bestehe und dass sie auch nicht für mindestens ein Jahr eingeschränkt gewesen sei (S. 10 Ziff. 25). Das rheumatologische Teilgutachten werde nicht bestritten (S. 6 Ziff. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 30. Oktober 2020 (Urk. 7/17) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 (Ziff. 1.2). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), bestehend seit wenigstens Dezember 2018 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe über eine sehr belastete Vergangenheit berichtet, welche geprägt gewesen sei von körperlicher und seelischer Gewalt. Vor vier Jahren habe sie sich scheiden lassen. Trotz richterlicher Anordnung sei ihr seit der Scheidung jeglicher Kontakt zu ihren drei Kindern verwehrt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend isoliert. Klinisch fänden sich Symptome einer schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Trauer, Freudlosigkeit und Interessenlosigkeit. Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten bis jetzt nicht eruiert werden können. Anlässlich eines Besuchs ihrer Familie im Y.___ habe sie sich mit Covid 19 infiziert (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine seit über zwanzig Jahren durch seelische und körperliche Gewalt geprägte Leidensgeschichte. Nachdem sie diese durch eine Scheidung habe beenden wollen, habe sie weitere massive Ungerechtigkeiten und massive persönliche Verletzungen erlitten, die sie bis heute nicht habe überwinden können. Diese Ereignisse hätten die Entwicklung einer depressiven Erkrankung begünstigt. In den nächsten Jahren bestehe deshalb keine Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten Ziff. 1.4).

3.2    Die Fachpersonen der Klinik C.___ berichteten am 23. April 2021 (Urk. 7/35/9-15) über eine stationäre Rehabilitationsbehandlung der Beschwerdeführerin vom 16. März bis 10. April 2021 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- komplexe Traumafolgestörung, inklusive depressive Episode, gegenwärtig schwer ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/5 und L5/S1 mit breitbasiger Diskushernie dorsal links betont mit Kompression der Wurzel L5

    Anamnestisch wurde zum Krankheitsbeginn ausgeführt, seit drei Jahren habe sich die Situation der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert. Vorher habe sie gehofft, sie könne ihre Kinder wiedersehen, seit drei Jahren nicht mehr. Dies habe sie sehr depressiv werden lassen (S. 2 Mitte). Sie habe die obligatorische Schulpflicht absolviert und hätte gerne die Universität besucht. Leider habe ihr Mann, der von den Eltern für sie ausgesucht worden sei, und mit dem sie im Alter von 16 Jahren verlobt worden sei, es nicht erlaubt. In der Schweiz habe sie eine Kollegin gehabt, die sie im Deutschkurs kennengelernt habe (S. 2 f.). Die Fachpersonen hielten zum Verlauf fest, dieser sei unbefriedigend. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrer Fokussierung auf ihre Kinder nicht lösen können und mache ihr eigenes Glück im Leben weiterhin davon abhängig, dass sie ihre Kinder sehen könne. Sie trete auf eigenen Wunsch früher als geplant aus (S. 6 f.).

    Die Fachpersonen berichteten am 24. August 2021 (Urk. 7/35/1-8) über eine erneute stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 13. Juli bis 17. August 2021 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Die Werte für Depression seien laut Fragebogen stabil geblieben und würden im auffälligen Bereich liegen. Leider müsse von einem sehr protrahierten Rehabilitationsverlauf geprägt von starken Rückzugstendenzen berichtet werden. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt gewünscht vorzeitig auszutreten. Nur mit vielen Einzelgesprächen habe sie überzeugt werden können den Zeitraum der Kostengutsprache auszunutzen (S. 7).

3.3    Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 14. November 2021 (Urk. 7/30) als psychiatrische Diagnose eine komplexe Traumafolgestörung bei schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Die Aufenthalte in der Klinik C.___ seien mit jeweils nur vier Wochen deutlich zu kurz gewesen. Die antidepressive Medikation sei zwischenzeitlich erhöht worden. Es sei bereits ein Fortschritt, dass die Beschwerdeführerin weniger häufig im Bett liege und der ambulanten Physiotherapie und auch einem erneuten stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ zugestimmt habe (S. 1 f.).

    Dr. B.___ führte mit Bericht vom 6. März 2022 (Urk. 7/32) aus, die die Beschwerdeführerin in ihrer Lebensqualität invalidisierende Schmerzsymptomatik entspreche einer Somatisierungsstörung, welche auch Resultat der erlebten chronischen Traumatisierungen in ihrer Vergangenheit darstelle. Die Beschwerdeführerin berichte von sexueller und physischer Gewalt durch den Exmann, der ihr zudem bis heute jeden Kontakt mit den Kindern verwehre. Der erzwungene Kindsverlust stelle neben den vergangenen chronischen psychischen Verletzungen einen enormen Belastungsfaktor dar. Sie habe in der Vergangenheit immer wieder Suizidgedanken geäussert und sich mit dem gesamten ihr widerfahrenen Leid in ihrem Leben identifiziert. Es bestehe ein deutlicher Wunsch, durch den Tod erlöst zu werden. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben kein Interesse an irgendwelchen Aktivitäten und wolle nur schlafen (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Sie sei mittlerweile zwei Mal stationär psychosomatisch behandelt worden und habe sich nur wenig auf die Behandlung einlassen können. Sie habe zwischenzeitlich die ambulante Physiotherapie wahrnehmen können, für andere aktivierende Therapien sei sie derzeit nicht offen. Die Arbeitsprognose sei ungünstig, auf Grund der Chronifizierung ihres Leidens und der vorhandenen Identifizierung sei in den nächsten Jahren nicht mit Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4 unten).

3.4    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 6. Juli 2022 (Urk. 7/37/7-9) aus, der im Bericht von Dr. B.___ vom 30. Oktober 2020 erwähnte Befund lasse keine schwere depressive Symptomatik erkennen. Ängste seien nirgends geschildert worden. Es handle sich um reine psychosoziale Belastungsfaktoren. Die Frage sei, wie die Beschwerdeführerin habe reisen können, wenn es ihr so schlecht gehe und sie sich zu Hause isoliere. Zum Bericht von Dr. B.___ vom 6. März 2022 hielt Dr. A.___ fest, der psychopathologische Befund lasse keine schwere depressive Symptomatik erkennen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Klinik C.___ sehr zurückgezogen, ihr Zimmer nicht verlassen und Therapie in ihrem Zimmer durchgeführt. Ein Leidensdruck sei nicht ersichtlich (S. 2). Dr. A.___ hielt fest, die medizinischen Unterlagen würden einen massiven psychosozialen Belastungsfaktor durch den Kindesentzug beschreiben, was bei der Beschwerdeführerin zu einem grossen Leidensdruck und Unverständnis geführt habe. Es handle sich nicht um eine Depression im Sinne des ICD-10. Eine antidepressive Behandlung werde kaum Erfolg bringen. Die Beschwerdeführerin zeige zudem wenig Leidensdruck bezüglich ihrer Gesundheit, sie verweigere praktisch jegliche Unterstützung (unter anderem aktive Beteiligung während der Hospitalisation, D.___, aktivierende Therapien). Eine Traumafolgestörung liege nicht vor, es seien keinerlei traumaspezifische Symptome beschreiben worden. Eine Angststörung könne nicht erkannt werden. Ein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 3).

    Nach Vorlage der Berichte der Klinik C.___ hielt Dr. A.___ am 12. August 2022 (Urk. 7/37/9-10) fest, die Depression, Traumafolgestörung und Angststörung seien von der Klinik C.___ als frühere Erkrankungen aufgeführt worden, das heisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stammten diese Diagnosen von der Einweiserin. Eine Traumafolgestörung könne aufgrund dieses «Traumas» nicht nachvollzogen werden. Der psychosomatische Befund lasse keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10 Kriterien erkennen (S. 1). Die Angststörung werde mit Zukunftsängsten begründet, was natürlich nicht pathologisch sei (S. 2).

3.5    Dr. B.___ führte mit Bericht vom 15. Oktober 2022 (Urk. 7/47) aus, die Diagnose einer schweren depressiven Episode sei zutreffend. Die fehlende Teilnahme an Therapien sei Folge der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin. Es ergebe keinen Sinn, aus diesem Verhalten einen fehlenden Leidensdruck zu schlussfolgern (S. 2). Der Kindesentzug stelle in jeder Kultur eine massive psychische Verletzung dar. Die Beschwerdeführerin sei bis heute Opfer ungesühnter Straftaten geblieben (S. 2 f.). Die generalisierte Angststörung sei nicht Hauptdiagnose, sondern sei als eine komorbid aufgetretene Erkrankung anzusehen (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Ehe jahrelang misshandelt worden und habe mit Suizidversuchen reagiert. Zu Beginn der Behandlung stehe klinisch zunächst eine schwere Depression im Vordergrund. Im Verlauf habe sie Symptome der PTSD, komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F 43.1) gezeigt. Obwohl eindrückliche Befunde vorliegen würden, würden diese von der Beschwerdegegnerin als krankheitsrelevante Faktoren ausgeschlossen. Die massiven Gewalterfahrungen, wie zum Beispiel die mehrfachen Vergewaltigungen, würden von der Beschwerdegegnerin in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich ignoriert (S. 4). Es ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5).


3.6    

3.6.1    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ GmbH, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 18. Juli 2023 (Urk. 7/76) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 85 Ziff. 4.3.1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

    Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 85 Ziff. 4.3.2):

- Fibromyalgiesyndrom

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61)

    Aus interdisziplinärer Sicht wurde ausgeführt, in der bisherigen Tätigkeit (Haushalt) bestehe eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 20 %. In einer Verweistätigkeit (einfache Tätigkeit) bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 97 Ziff. 4.5).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht festgehalten, im Aufgabenbereich könne die Beschwerdeführerin ihre Präsenz vollumfänglich ausüben, eine Stundenangabe sei kaum möglich, da sie sich individuell an die Bedürfnisse des Haushaltes richte. Es bestehe keine Leistungseinbusse, da sich die Beschwerdeführerin die Zeit einteilen könne und damit auch benötigte Pausen, dies trotz der leichten bis mässigen funktionellen Einschränkungen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Im Aufgabenbereich sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es habe seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich bestanden (S. 97 f. Ziff. 4.6). In einer angepassten Tätigkeit sollte das Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 5-10 kg vermieden werden, des Weiteren Arbeiten in Zwangshaltung sowie vorgeneigt und repetitive Rumpfrotationen, zudem langes Stehen, Gehen und Sitzen. Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit. Es bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine Leistungseinbusse und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide seit 2018 unter chronischen lumbalen Schmerzen, es seien diverse therapeutische Ansätze versucht worden, welche zu keiner Besserung geführt hätten. Eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit habe die Beschwerdeführerin nie ausgeübt, sie sei immer im Aufgabenbereich tätig gewesen. Ausgehend vom Beginn der Rückenschmerzen im Jahr 2018 sei überwiegend wahrscheinlich seit diesem Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sämtliche Therapiemassnahmen erfolgten lege artis ohne nennenswerte Besserung. Die Beschwerdeführerin sei austherapiert, eine Besserung des Gesamtzustandes sei nicht zu erwarten (S. 98 f. Ziff. 4.7).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Haushaltstätigkeit zwei Stunden anwesend sein könne. Es bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit und eine gesamthafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % aufgrund Verminderung von Antrieb und Motivation, schneller Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen und einem dazu notwendigen erhöhten Pausenbedarf. Gemäss der Anamnese und der Aktenlage könne mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Dezember 2018 von 80 % (20%ige Arbeitsfähigkeit) anhaltend ausgegangen werden (S. 97 f. Ziff. 4.6). Eine optimal angepasste Tätigkeit müsste kognitiv leicht zu bewältigende Arbeiten aufweisen, ohne Kundenkontakt, mit flexiblen Pausenzeiten und klarem Ablauf. In einer solchen Tätigkeit würde eine maximale Präsenz von zwei Stunden möglich sein. Auch hier bestehe eine Einschränkung der Leistung von 10 % aufgrund Verminderung von Antrieb und Motivation, schneller Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen und einem dazu notwenigen erhöhten Pausenbedarf. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit mindestens Dezember 2018 lediglich 20 % betrage. Eine intensivierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert, insbesondere auch mit einer suffizienten medikamentösen antidepressiven Therapie. Inwiefern dies zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen könne, sei nicht klar vorhersagbar, da Persönlichkeitsfaktoren und psychosoziale Faktoren ebenfalls eine Rolle spielten (S. 98 f. Ziff. 4.7).

    Betreffend Haushalt hielten die Gutachterinnen zu Ernährung aus rheumatologischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin könne diese Tätigkeiten teilweise ausüben, Funktionseinschränkungen würden sich beim Heben und Tragen schwerer Lasten ergeben und bei Arbeiten in Zwangshaltung, sowie vorgeneigt. Im Übrigen bestünden aber keine funktionellen Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, Rüsten, Kochen und leichte Reinigungsarbeiten in der Küche könnten lediglich auf niedrigem Niveau selbstständig getätigt werden. Aufgrund schneller Ermüdbarkeit und Minderung von Antrieb und Motivation seien Reinigungsarbeiten eher oberflächlich und beinhalteten zum Beispiel längeres Stehenlassen von Geschirr und Kochen von einfachen Gerichten, dies jedoch nicht täglich. Zur alltäglichen Wohnungs- und Haushaltspflege der Einzimmerwohnung wurde aus rheumatologischer Sicht festgehalten, diese könne die Beschwerdeführerin fast vollumfänglich ausführen, eine Einschränkung ergebe sich beim Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 5-10 kg sowie Arbeiten in vorgeneigter Haltung und in Zwangshaltungen. Im Übrigen bestünden aber keine funktionellen Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, die Wohnungs- und Haushaltspflege könne auf niedrigem Niveau selbstständig verrichtet werden. Aufgrund von Schmerzen, Antriebsminderung und schneller Ermüdbarkeit sei die Wohnungspflege dabei oberflächlich und bedürfe grösserer Pausen. Bei gründlicher Reinigung sei eine Mithilfe der D.___ notwendig. Betreffend Einkauf wurde aus rheumatologischer Sicht festgehalten, dieser sei für die Beschwerdeführerin möglich, es bestehe aber ein Gewichtslimit beim Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 5-10 kg, sodass Grosseinkäufe nicht möglich seien und in Teileinkäufe aufgeteilt werden müssten. Im Übrigen bestünden aber keine funktionellen Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, kleinere Einkäufe würden ab und an selbst getätigt. Bei grösseren Einkäufen oder Besorgungen auf Post und Amtsstellen bedürfe es einer Begleitung durch die D.___ mit dem Auto. Betreffend Wäsche und Kleiderpflege wurde aus rheumatologischer Sicht ausgeführt, es würden sich ausser Einschränkungen beim Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 5-10 kg keine Funktionsstörungen in diesem Bereich ergeben. Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die Wäsche und Kleiderpflege würde selbstständig getätigt, die Arbeit benötige grössere Pausen (S. 100 f.).

3.6.2    Betreffend Herleitung der Diagnosen führte die psychiatrische Gutachterin aus, in der Gesamtschau der Akten, der Anamnese und des aktuellen Befundes seien alle drei Hauptkriterien für eine depressive Episode erfüllt. Die Beschwerdeführerin beschreibe ihre Stimmung zwar als «traurig», es zeige sich jedoch im Längs- und im Querschnitt keine Traurigkeit als Gemütszustand von kürzerer oder vorübergehender Dauer, sondern eine anhaltende depressive Stimmung, die nicht auslenkbar sei. Freude könne nicht mehr empfunden werden und das Interesse an Menschen und Aktivitäten sei verloren, es existierten keine privaten sozialen Kontakte. Es würden auch keine Aktivitäten aus eigenem Antrieb unternommen. Die körperliche und geistige Ermüdbarkeit sei erhöht, schon Dinge im Haushalt zu erledigen, wie Geschirr abwaschen, erschöpften sie. Bezüglich der sieben Nebensymptome sei eine reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit gemäss Akten dokumentiert und könne auch im aktuellen Untersuchungsbefund beobachtet werden. Ebenso würden Schlafstörungen beschrieben, wie auch verminderter Appetit mit einem Gewichtsverlust anamnestisch von 2-3 kg in den letzten Monaten. Die Gedanken kreisten zumeist um negative Inhalte, eine Lebensperspektive könne nicht entwickelt werden. Lebensmüde Gedanken seien teils vorhanden, anamnestisch habe in der Vergangenheit mindestens eine Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht stattgefunden, was jedoch zu keiner Inanspruchnahme des Gesundheitswesens geführt habe und somit nicht dokumentiert sei. Anhand des Vorliegens von mindestens vier Nebensymptomen, wovon zumindest die negativistischen Zukunftsideen und die Schlaf- und Konzentrationsstörungen besonders ausgeprägt seien, sei von einer schweren depressiven Episode auszugehen. Dies decke sich auch mit dem klinischen Eindruck während der Untersuchung. Psychotische Symptome wie sie im klassischen Sinne bei einer Depression auftreten würden wie Verarmungswahn, Verschuldungswahn, Versündigungswahn oder ein nihilistischer Wahn seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin beschreibe Pseudohalluzinationen, dass sie die Kinder nach ihr rufen höre, die sie als nicht real erkennen könne. Insgesamt erreichten die gedankliche Einengung und die Sorge um die Kinder ein fast wahnhaftes Ausmass, sodass auch eine atypische psychotische Komponente im Rahmen der Depression in Betracht gezogen werden könnte. Der Kontaktabbruch zu den Kindern als psychosozialer Faktor sei sicherlich eine Ursache für den Beginn der depressiven Episode und werde von der Beschwerdeführerin auch so gesehen. Es würden sich anamnestisch jedoch Hinweise auf frühere depressive Episoden während der Ehe mit suizidalen Handlungen ergeben. Es sei davon auszugehen, dass die ängstlich vermeidende und abhängige Persönlichkeitsproblematik einen grossen Anteil an Schweregrad und Aufrechterhaltung der depressiven Störung habe. Die Beschwerdeführerin berichte von mehreren Suizidversuchen in der Vergangenheit, eine Episode mit Tablettenintoxikation werde etwas näher beschrieben, die angegebene Dauer der Bewusstlosigkeit und das Nichtreagieren des familiären Umfeldes erschienen dabei nicht ganz schlüssig. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die suizidalen Handlungen im Rahmen depressiver Episoden stattgefunden hätten und somit unabhängig vom Schweregrad vergangener depressiver Episoden die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung erfüllt seien (S. 49 f. Ziff. 6.3.3). Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Eine ängstlich-vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstörung erscheine sehr wahrscheinlich (S. 51). In einem Bericht der Klinik C.___ vom 24. August 2021 werde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, eine Herleitung dieser Diagnose nach den aktuellen Kriterien sei nicht ausreichend erfolgt (S. 52). Insgesamt seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt (S. 53). Die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und diejenigen einer generalisierten Angststörung seien nicht erfüllt (S. 53 f.).

    Bezüglich der Standardindikatoren sei festzustellen, dass die funktionellen Beeinträchtigungen aus psychiatrischer Sicht als schwer einschränkend zu klassifizieren seien. Die Beschwerdeführerin zeige eine schwere depressive Episode mit gedrückter Stimmung, hohem sozialem Rückzug, Antriebs- und Interessenminderung und erhöhter Ermüdbarkeit. Es bestehe die Indikation für eine intensivierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung mit Optimierung der psychopharmakologischen Therapie, bestenfalls in einem stationären störungsspezifischen Setting bei schwerer depressiver Episode. Relevante Komorbiditäten würden im körperlichen Bereich (Lumbalsyndrom) vorliegen. In der aktuellen Persönlichkeitsdiagnostik nach SCID-5 PD seien die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt bei nur mässiger Qualität und Vollständigkeit der Informationen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Antwortqualität von der affektiven Störung nicht unerheblich beeinflusst worden sei. Die lebensgeschichtlichen Angaben und das aktuelle Verhalten würden Hinweise auf eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung aus dem Cluster C mit vermeidend-selbstunsicheren und abhängigen Anteilen geben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Krankheitsbearbeitung führten. Im sozialen Kontext bestehe eine erhebliche psychosoziale Belastung durch den Kontaktabbruch mit den drei Kindern, die der Krankheitsbewältigung eindeutig entgegenstehe. Ebenso fehle ein soziales Umfeld im Sinne einer Unterstützung. Eine Einschränkung zeige sich auch im Aktivitätsniveau und in anderen Lebensbereichen aufgrund des schweren depressiven Syndroms, als auch aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms. Es würden sich keine Anknüpfungspunkte für einen mangelnden Leidensdruck ergeben. Die therapeutische Adhärenz sei leicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin nehme regelmässig die ambulanten Termine bei der Psychiaterin wahr. Die medikamentöse Therapie werde nicht regelmässig eingenommen aufgrund religiöser Wertvorstellungen. Die reduzierte Therapieteilnahme in der Klinik C.___ lasse sich gut im Rahmen des Rückzugs bei schwerer depressiver Episode und einer Vermeidungshaltung im Rahmen der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsproblematik interpretieren. In der Zusammenschau der verschiedenen Informationsebenen fänden sich keine Hinweise für Verfälschungstendenzen, tendenziöse Haltungen oder andere als oben beschriebene Inkonsistenzen. Es fänden sich keine Hinweise für eine Aggravation oder eine Simulation. Allfällige Verdeutlichungen seien durch die schwere Erkrankung erklärt (S. 48).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde zur gesundheitlichen Entwicklung ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte, dass ihr Leiden bereits damit begonnen habe, dass sie in jungen Jahren gegen ihren Willen verheiratet worden sei. Sie habe in der Ehe viel körperliche und verbale Gewalt erlebt, auch sexuelle Übergriffe. Mehr als einmal habe sie versucht, sich mit Medikamenten das Leben zu nehmen. Schliesslich habe sie sich im Y.___ scheiden lassen und damit das Recht auf die Kinder verloren. Seit dem Kontaktverbot zu den Kindern sei es ihr zunehmend schlechter gegangen. Sie habe sich zurückgezogen, sei traurig gewesen, habe zunächst noch versucht den Kontakt wiederherzustellen, was nicht gelungen sei. Sie habe zunehmend Interesse und Motivation verloren, habe keinen Lebenssinn mehr finden können und die meiste Zeit im Bett verbracht. Dann seien lumbale Schmerzen hinzugekommen. Seit Dezember 2018 sei sie in regelmässigen Abständen in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ (S. 46 Mitte). Psychische Beschwerden würden von der Beschwerdeführerin bereits seit dem Kontaktabbruch zu den Kindern im Jahr 2015 (richtig 2014, vgl. S. 36 unten) berichtet. Sie habe keine Aufgabe mehr gehabt, sei deprimiert gewesen und habe keine Lebensperspektive mehr gesehen (S. 53 unten).

3.7    Die RAD-Ärztin stellte am 21. August 2023 Ergänzungsfragen an die psychiat-rische Gutachterin (Urk. 7/80/1-2, vgl. auch Urk. 7/109/6-7). Die themenspezifische Traurigkeit könne nicht als depressives Symptom gemäss ICD-10 erkannt werden. Bei der schweren Depression sollten auch typischerweise ein Verlust des Selbstwertgefühls und Gefühle von Wertlosigkeit und Schuld vorhanden sein, was nirgends beschrieben worden sei. Zumeist negative Gedanken und pessimistische Zukunftsideen seien kein ICD-10-Kriterium. Die Suizidhandlungen in der Vergangenheit könnten aktuell nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen seien die früheren suizidalen Handlungen nicht einfach einer Depression zuzuordnen, es hätte sich auch um appellative Handlungen handeln können. Die Gutachterin solle plausibel darlegen, wie die Diagnose schwere depressive Episode hergeleitet worden sei. Bezüglich Mini-ICF-APP bestehe Verwirrung: Auf S. 42 ff. des Gutachtens würden andere Einschränkungen beschrieben als auf S. 55 ff. Wenig klar sei zudem, wie es zur Beurteilung habe kommen können, dass schwere Einschränkungen im Aktivitätenniveau bestehen sollten. Die Beschwerdeführerin habe bisher nie gearbeitet, gemäss ihren Aussagen habe sie früher schon keine Interessen und Hobbys gehabt. Zudem sei ein nur leichtgradig reduzierter Antrieb beschrieben worden. Weiter wurde die Frage gestellt, warum das chronische Schmerzsyndrom als Faktor für die Einschränkungen beigezogen, aber eine solche Diagnose aus psychiatrischer Sicht nicht gestellt werde. Aus rheumatologischer Sicht seien diesbezüglich keine Einschränkungen beschrieben worden (S. 1). Zudem solle plausibel dargelegt werden, wie genau die doch erheblichen Inkonsistenzen zwischen der rheumatologischen und der psychiatrischen Untersuchung bei näher beschriebenen Fragen ohne weitere Diskussion mit einer Depression erklärt werden könnten (S. 2).

3.8    Die psychiatrische Gutachterin beantwortete mit Eingabe vom 6. September 2023 (Urk. 7/81) die Ergänzungsfragen der RAD-Ärztin (vorstehend E. 3.7). Sie führte insbesondere aus, es seien mehr als vier Nebenkriterien erfüllt, die Schlafstörungen und die negativen Zukunftsideen in besonderem Ausmass. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin könne klar von einem verminderten Selbstwert und Selbstvertrauen ausgegangen werden, was auch typischerweise einem Verlust des Selbstwertgefühls und Gefühle von Wertlosigkeit entspreche, auch wenn dies nicht explizit erwähnt worden sei. An der gestellten Diagnose bestehe kein Zweifel (S. 2 f.).

    Auf Seite 42 ff. des Gutachtens handle es sich um die Mini ICF-APP Work, ein Messinstrument zur strukturierten Erfassung, Bewertung und Quantifizierung von konkreten Arbeitsplatzanforderungen. Auf Seite 55 ff. hingegen würden mit der Mini ICF APP die personenbezogenen funktionellen Einschränkungen aufgrund Krankheit - und nur dort – bewertet (S. 3 oben). Die schweren Einschränkungen im Aktivitätsniveau würden sich auf Proaktivität und Spontanaktivitäten beziehen, wo die Beschwerdeführerin selbst aktiv und initiativ werden müsse. Dazu gehörten neben Hobbies und Interessen eben und vor allem auch häusliche Aktivitäten, wie Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten und Haushaltsführung. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seien diese Aktivitäten zum Beispiel während der Zeit mit den Kindern zumeist uneingeschränkt vorhanden gewesen. Sie habe sich um Haushalt und Kinder ohne grössere Einschränkungen kümmern können. Diese Tätigkeiten seien aktuell stark eingeschränkt aufgrund erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, Verlust des Selbstwertgefühls und Interesseverlust. Die chronischen Schmerzen als Syndrom seien sicherlich vorhanden, die Beschwerdeführerin beklage seit mehr als zwei Jahren lumbale Schmerzen und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom wie auch ein Fibromyalgiesyndrom seien diagnostiziert worden. Es werde hier als Schmerzsyndrom als Faktor für eine Einschränkung benannt. Die Einschränkungen zeigten sich zum Beispiel durch das Benötigen einer Gehhilfe und eine Unmöglichkeit schwere Lasten zu heben, wie zum Beispiel grössere Einkäufe. Aus psychiatrischer Sicht sei plausibel dargestellt worden, dass die ICD-10 Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Diagnose nicht erfüllt seien. Sie seien Teil der schweren depressiven Episode im Rahmen einer depressiven Störung.

    In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität würden sich aus psychiatrischer Sicht lediglich Inkonsistenzen zwischen Anamnese und Akten und zwischen subjektivem Leidensdruck und Therapie ergeben, wie im Gutachten aufgeführt. Diskrepanzen zwischen den Inkonsistenzen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht seien nicht ungewöhnlich, da aus unterschiedlichen Perspektiven (Soma und Psyche) beurteilt werde. Letztlich sei denn auch im Gutachten dargelegt worden, dass die somatisch imponierenden Inkonsistenzen eben psychiatrisch erklärt werden könnten. Zusätzlich sei hier zu sagen, dass die Beschwerdeführerin ein körperorientiertes Krankheitsmodell zeige und der Leidensdruck hinsichtlich der körperlichen Symptome beziehungsweise Schmerzen grösser erscheine als hinsichtlich der psychischen Störung (S. 3 f.).

3.9    Die RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt mit Stellungnahme vom 15. September 2023 (Urk. 7/109/7-10) fest, das rheumatologische Gutachten sei nachvollziehbar (S. 1 unten). Das psychiatrische Gutachten sei jedoch nicht plausibel nachvollziehbar (S. 2 unten). Es bestünden Wiedersprüche bezüglich Konsistenz und Plausibilität zum rheumatologischen Gutachten (S. 3 oben). Rückfragen hätten zu keiner Klärung geführt. Die Antwort betreffend Herleitung der schwergradigen depressiven Episode entspreche nicht dem erhobenen psychopathologischen Befund. Eine schwere depressive Symptomatik könne nicht erkannt werden (S. 3 unten). Die Beurteilungen in der Mini-ICF-APP Work (S. 42 ff.) und der Mini-ICF-APP (S. 55 ff.) seien nicht plausibel nachvollziehbar (S. 4 oben). Die Einschränkungen im Aktivitätenniveau seien nicht plausibel dargelegt worden. Auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der Rechtsanwender solle entscheiden, wie mit dem Fall weiterverfahren werden solle (S. 4 Mitte).

3.10    Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 24. März 2024 (Urk. 7/100) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- komplexe PTBS (ICD-10 F43.1 und ICD-10 F62.0 im Sinne von ICD-11 oder ICD-10 F43.8)

- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)

    Zwischenzeitlich sei die antidepressive Medikation auf Deroxat 20 mg morgens umgestellt worden. Mittlerweile habe eine traumafokussierte Psychotherapie eingeleitet werden können. Zum aktuellen Zeitpunkt sei für die nächsten Jahre von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 2 Ziff. 1.4).

3.11    Dr. A.___ führte mit Stellungnahme vom 18. April 2024 (Urk. 7/109/12) aus, die im Bericht von Dr. B.___ vom 24. März 2024 beschriebenen Symptome erfüllten die Kriterien für eine PTBS nicht. Der psychopathologische Befund mit deutlich gedrücktem Affekt und phasenweise unterbrochenen Konzentration lasse keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10 Kriterien erkennen.

3.12    Am 14. Juni 2024 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Juni 2024, Urk. 7/108). Zur beruflichen Ist-Situation erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe nach der Scheidung im Jahr 2014 immer sehr viele Termine wegen der Obhut der Kinder und der Scheidungsangelegenheit gehabt. Beim Sozialamt habe sie während dieser Zeit keine Stellenbemühungen vorlegen müssen und sie habe sich auch nicht beim Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet, im Jahr 2018 hätten die lumbalen Schmerzen begonnen und seither sei sie auch in wöchentlicher psychiatrischer Behandlung. Sie sei im Jahr 2018 auch einmal im G.___ (G.___) gewesen, sei aber parallel auch von den Behandlern arbeitsunfähig geschrieben worden, weshalb es erneut zu keiner Anmeldung beim RAV gekommen sei. Beim Sozialamt habe man aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit keine Stellenbemühungen verlangt und sie habe auch an keinen Arbeitsintegrationsmassnahmen teilnehmen müssen (S. 3 Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit mindestens seit der Scheidung einer 100%igen, ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um ihre Lebensunterhaltskosten selbst decken zu können. Sie würde sehr gerne zum Beispiel in einem Hort oder einer Kita arbeiten (S. 3 f. Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige fest (S. 4 Ziff. 3.5). Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um eine heute 43-jährige Beschwerdeführerin, welche im Jahr 1999 in die Schweiz eingereist sei und im selben Jahr geheiratet habe. In den Jahren 2000, 2002 und 2005 seien die Kinder zur Welt gekommen. Sie habe sich seit der Heirat im Jahr 1999 bis zur Scheidung im Jahr 2014 um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Nach der Scheidung im Jahr 2014 seien die drei damals 14-, 12- und 9-jährigen Kinder dem Vater zugesprochen worden. Seither wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich um eine geeignete Anstellung zu kümmern und/oder sich weiterzubilden, an Integrationsprogrammen usw. teilzunehmen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin, dass sie immer sehr viele Termine gehabt habe und sich deshalb um keine Stelle habe bemühen können, seien invaliditätsfremd. Gestützt auf die Unterlagen leide die Beschwerdeführerin seit 2018 unter den körperlichen Beschwerden, auch befinde sich die Beschwerdeführerin seither in psychiatrischer Behandlung. Die Abklärungen hätten gestützt auf die Unterlagen ergeben, dass ein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten ab 5 kg und ohne Vornüberbeugen und Verharren in Zwangshaltungen sollten der Beschwerdeführerin ebenfalls möglich sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bereits ab 2014 keinerlei Stellenbemühungen/Integrationsmassnahmen unternommen habe. Die Beschwerdeführerin sei daher als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 3.5.1).

    Betreffend den mit 43 % gewichteten Tätigkeitsbereich Ernährung wurde eine Einschränkung von 20 % festgehalten. Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie als Hilfsmittel einen Stuhl in der Küche stehen habe, so sei sie in der Lage, einfache Gerichte zu kochen, die schnell gingen. Eine Abwaschmaschine habe sie nicht, die D.___ übernehme jeweils die oberflächlichen Reinigungsarbeite sowie den Abwasch bei ihren wöchentlichen Besuchen. Sie sei nicht mehr in der Lage lange zu stehen. Sie versuche jeweils mitzuhelfen oder selbst etwas zu reinigen, merke dann aber schnell, dass ihre Beine sie nicht mehr tragen könnten. Den Wochenkehr sowie die gründlichen Reinigungsarbeiten übernehme die D.___ stellvertretend. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, gestützt auf die medizinischen Unterlagen sollten der Beschwerdeführerin in diesem Bereich mehr Arbeiten möglich sein, als sie effektiv durchführe. Einschränkungen bestünden beim Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie Arbeiten in vorgeneigter Haltung und Zwangshaltungen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten die Arbeiten in Etappen und mit Pausen zwischendurch zu übernehmen. In diesem Bereich werde bei den Einschränkungen berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Arbeiten mehr durchführen könne. Zuzumuten sei der Beschwerdeführerin zudem, dass sie einfache Gerichte zubereite. Es bestünden keine kognitiven Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage zu Planen und zu organisieren (S. 5 Ziff. 6.1).

    Betreffend den mit 30 % gewichteten Tätigkeitsbereich Wohnungspflege wurde eine Einschränkung von 32 % festgehalten. Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erkläre, sie sei in der Lage oberflächlich Staub zu saugen. Die gründlichen Saugarbeiten erledige die D.___. Die feuchte Bodenpflege mache niemand, sie selbst sei noch nie auf die Idee gekommen, den Boden feucht aufzunehmen. Auch die D.___ nehme den Boden nicht auf. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage ein Lavabo auszureiben und die Toilette zu reinigen. Die gründliche Badreinigung übernehme jedoch die D.___. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie selbst aufräume und abstaube, sie wisse, wo alles hingehöre. Den Bettenfrischbezug erledige sie in Etappen selbst. Die Fensterpflege oberflächlich sei ihr möglich, die gründliche Fensterreinigung übernehme die D.___. Die Abklärungsperson hielt fest, angerechnet werde, dass der Beschwerdeführerin keine kraftaufwendigen Arbeiten in Zwangshaltungen in diesem Bereich möglich seien. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführerin ein Arbeiten in Etappen und mit Pausen zwischendurch zumutbar (6 Ziff. 6.2).

    Betreffend den mit 7 % gewichteten Tätigkeitsbereich Einkauf und weitere Besorgungen wurde eine Einschränkung von 15.8 % festgehalten und festgehalten, die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie die leichteren Einkäufe selbst erledige. Die schwereren Einkäufe übernehme die D.___ stellvertretend, je nach Tagesverfassung begleite sie die D.___. Sie könne keine schweren Taschen tragen. Die Administrative erledige sie selbständig. Die Abklärungsperson hielt fest, in diesem Bereich könnten nur sehr minime Einschränkungen angerechnet werden, da es heutzutage auch durchaus üblich sei, sich die schwereren Einkäufe nach Hause liefern zu lassen, was im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei. Es bestehe eine Einschränkung von 15.8 % (S. 6 Ziff. 6.3).

    Betreffend den mit 20 % gewichteten Tätigkeitsbereich Wäsche wurde eine Einschränkung von 18 % festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, im Mehrfamilienhaus stünde ihr ein Waschtag in der Woche zur Verfügung. Ein Problem sei, dass sie keinen Lift hätten und die Waschküche im Keller sei. Sie vermöge kaum in die Waschküche zu gelangen, da sie grosse Mühe habe die Treppen zu überwinden. Eine Nachbarin oder die D.___ erledigten daher die Wäschearbeiten (Transport der Wäsche in die Waschküche, Maschinen starten und anschliessend Transport der Wäsche wieder zurück in die Wohnung). Sie sei in der Lage die Wäsche zu sortieren und auch die Wäsche im Sitzen zu falten. Bügeln würde sie gesundheitsbedingt nicht mehr. Die Abklärungsperson hielt fest, funktionell wäre die Beschwerdeführerin in der Lage die Maschinen zu befüllen und wieder auszuräumen. Angerechnet werde, dass die Beschwerdeführerin die Wäsche nicht mehr transportieren könne und auch, dass Einschränkungen beim Bügeln bestünden (S. 7 Ziff. 6.4).

    Insgesamt bestehe eine Einschränkung von 22.9 % im Haushalt (S. 7 Ziff. 6.6). Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage 22.9 % (S. 8 Ziff. 7).


4.

4.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.4) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im Juni 2024 erstellten Haushaltsabklärungsbericht, worin die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vorstehend E. 3.12). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vorstehend E. 2.2).

4.2    Die Beantwortung der Statusfrage erfolgt unter Einbezug der gesamten Umstände, zu berücksichtigen sind insbesondere die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Die 1981 geborene Beschwerdeführerin gab an, sie habe die Primar- und Sekundarschule im Y.___ besucht. Nach der Heirat im Oktober 1999 (und der Einreise in die Schweiz Ende 1999 sei sie Mutter dreier in den Jahren 2000, 2002 sowie 2005 geborenen Kinder geworden. Sie habe sich seit der Heirat bis zur Scheidung im Jahr 2014 um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Eine Ausbildung habe sie nicht absolvieren können. Sie habe ein Jurastudium begonnen im Y.___, der Ex-Mann habe das jedoch nicht gewollt, weshalb sie das Studium habe abbrechen müssen. Sie habe dann von 2011/2012 von zu Hause aus eine Ausbildung zur Make-Up Artistin absolviert. Auf dem Beruf habe sie jedoch aufgrund der Widerstände Ehemannes nie arbeiten können. Nach der Scheidung im Jahr 2014 seien die drei damals 14-, 12- und 9-jährigen Kinder dem Vater zugesprochen worden und seither bestehe kein Kontakt mehr zu den Kindern. Sie lebe allein in einer Einzimmerwohnung. Sie beziehe seit der Scheidung vollumfänglich wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/108 S. 3 Ziff. 2.2 f., vgl. Urk. 7/76/39 Ziff. 3.2.6 f.).

    Die Beschwerdeführerin ging demnach bisher in ihrem Leben noch keiner entlöhnten ausserhäuslichen Beschäftigung nach. Sie macht beschwerdeweise geltend, aus finanziellen Gründen würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt jedoch der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit allein bezüglich der Beurteilung der Statusfrage keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil 8C_185/2020 vom 21. April 2020 E. 4.2.1; Urteil 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3). Entsprechend führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund bescheidener finanzieller Verhältnisse auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht automatisch auch zur Qualifikation als 100 % erwerbstätig. Aus den Akten ergeben sich auch ansonsten keine Umstände, die auf eine Motivation zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit schliessen liessen. So finden sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin sich nach der Einreise in die Schweiz darum bemüht hätte, ihre Chancen bei einem späteren Eintritt in den Arbeitsmarkt wesentlich zu erhöhen. In den Akten wird einzig ein Deutschkurs erwähnt, wobei weitere Angaben dazu fehlen. Bei der Arbeitslosenversicherung hat sie sich nicht angemeldet. In ein Berufsinformationszentrum ging sie einmalig, und dies erst 2018. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin viele Termine wegen der Obhut über die Kinder und den Auswirkungen der Scheidung gehabt hat (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 21). Auch wurden von der Beschwerdeführerin seit dem Kontaktabbruch zu den Kindern im Jahr 2014 psychische Beschwerden berichtet (vorstehend E. 3.6.2). Sie gab aber an, dass es ihr erst 2018 psychisch deutlich schlechter gegangen war (vgl. vorstehend E. 3.2), und die Rückenschmerzen haben erst 2018 begonnen (vgl. vorstehend E. 3.6.1). Eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit wurde vor 2018 denn auch nicht attestiert. Damit ist zwischen 2014 und 2018 keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Aus diesen Gründen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie in den rund vier Jahren zwischen der Scheidung und der gesundheitlichen Verschlechterung – trotz bereits auch in diesem Zeitraum bestehenden finanziellen Schwierigkeiten und bei fehlender Obhut über die Kinder - keine Schritte unternommen hat, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Abgesehen von allenfalls ergebnisorientierten finanziellen Überlegungen vermochte sie keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu benennen.

4.3    Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Erwerbsbiografie und der gelebten Verhältnisse, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde und damit als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist.


5.

5.1    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

5.2    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 18. Juli 2023 (Urk. 7/76) sowie dessen Ergänzung vom 6. September 2023 (Urk. 7/81) basieren auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten, den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese. Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Einwände der RAD-Psychiaterin näher zu prüfen ist nachfolgend, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen begründet sind.

5.3    Unbestritten geblieben (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13) ist der somatische Teil des Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom leidet, welches Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Die rheumatologische Gutachterin kam jedoch zum Schluss, im Aufgabenbereich sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 3.6.1).

5.4    Gutachterlich ebenfalls diagnostiziert und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (vorstehend E. 3.6.1). Dr. F.___ hielt diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise fest, es zeige sich eine anhaltende depressive Stimmung, die nicht auslenkbar sei. Freude könne nicht mehr empfunden werden und das Interesse an Menschen und Aktivitäten sei verloren, es existierten keine privaten sozialen Kontakte. Es würden auch keine Aktivitäten aus eigenem Antrieb unternommen. Die körperliche und geistige Ermüdbarkeit sei erhöht, schon Dinge im Haushalt zu erledigen, wie Geschirr abwaschen, erschöpften die Beschwerdeführerin. Bezüglich der sieben Nebensymptome sei eine reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit gemäss Akten dokumentiert und könne auch im aktuellen Untersuchungsbefund beobachtet werden. Ebenso würden Schlafstörungen beschrieben, wie auch verminderter Appetit mit einem Gewichtsverlust anamnestisch von 2-3 kg in den letzten Monaten. Die Gedanken kreisten zumeist um negative Inhalte, eine Lebensperspektive könne nicht entwickelt werden. Lebensmüde Gedanken seien teils vorhanden, anamnestisch habe in der Vergangenheit mindestens eine Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht stattgefunden, was jedoch zu keiner Inanspruchnahme des Gesundheitswesens geführt habe und somit nicht dokumentiert sei. Anhand des Vorliegens von mindestens vier Nebensymptomen, wovon zumindest die negativistischen Zukunftsideen und die Schlaf- und Konzentrationsstörungen besonders ausgeprägt seien, sei von einer schweren depressiven Episode auszugehen. Auf kritische Nachfrage der RAD-Ärztin (vorstehend E. 3.7) führte sie schlüssig begründet aus, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin könne klar von einem verminderten Selbstwert und Selbstvertrauen ausgegangen werden, was auch typischerweise einem Verlust des Selbstwertgefühls und Gefühle von Wertlosigkeit entspreche, auch wenn dies nicht explizit erwähnt worden sei. An der gestellten Diagnose bestehe kein Zweifel (vorstehend E. 3.8). Dieselbe Diagnose wurde auch von behandelnden Fachpersonen gestellt (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.), womit die RAD-Ärztin schon vor der Begutachtung nicht einig war (vorstehend E. 3.4). Die Kritik an der gutachterlich bestätigten Diagnose ist nicht stichhaltig, wie nachfolgenden noch näher dargelegt wird.

    Die RAD-Psychiaterin zweifelte den Leidensdruck der Beschwerdeführerin an (vorstehend E. 3.4). Die psychiatrische Gutachterin hielt dazu nachvollziehbar fest, die reduzierte Therapieteilnahme in der Klinik C.___ lasse sich gut im Rahmen des Rückzugs bei schwerer depressiver Episode und einer Vermeidungshaltung im Rahmen der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsproblematik interpretieren. Weiter kam sie zum Schluss, in der Zusammenschau der verschiedenen Informationsebenen fänden sich keine Hinweise für Verfälschungstendenzen, tendenziöse Haltungen oder andere als oben beschriebene Inkonsistenzen. Es fänden sich keine Hinweise für eine Aggravation oder eine Simulation. Allfällige Verdeutlichungen seien durch die schwere Erkrankung erklärt (vgl. vorstehend E. 3.6.2). Soweit die RAD-Ärztin kritisierte, Inkonsistenzen zwischen der rheumatologischen und der psychiatrischen Untersuchung bei näher beschriebenen Fragen seien ohne weitere Diskussion mit einer Depression erklärt worden (vorstehend E. 3.7), nahm die Gutachterin ebenfalls ausführlich und überzeugend Stellung. So legte sie dar, Diskrepanzen zwischen den Inkonsistenzen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht seien nicht ungewöhnlich, da aus unterschiedlichen Perspektiven (Soma und Psyche) beurteilt werde. Letztlich sei denn auch im Gutachten dargelegt worden, dass die somatisch imponierenden Inkonsistenzen eben psychiatrisch erklärt werden könnten (vorstehend E. 3.8).

    Die Gutachterin legte gegenüber der RAD-Ärztin ausführlich dar, inwiefern das Aktivitätsniveau schwer eingeschränkt sei, und bejahte auch nachvollziehbar das Vorliegen chronischer Schmerzen, welche Teil der schweren depressiven Episode im Rahmen einer depressiven Störung seien (vgl. vorstehend E. 3.8). So führte Dr. F.___ im Gutachten nachvollziehbar aus, weshalb die ICD-10 Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Diagnose nicht erfüllt seien und hielt insbesondere fest, psychische Beschwerden würden von der Beschwerdeführerin bereits seit dem Kontaktabbruch zu den Kindern im Jahr 2014 berichtet. Sie habe keine Aufgabe mehr gehabt, sei deprimiert gewesen und habe keine Lebensperspektive mehr gesehen. Psychische Faktoren, die die Schmerzwahrnehmung verändern, seien zwar vorhanden, wie angstbedingtes Schmerzvermeidungsverhalten, andere psychische Faktoren wie sozialer Rückzug und eine veränderte Rolle innerhalb der Familie seien jedoch bereits vor der Schmerzsymptomatik vorhanden gewesen und seien der affektiven Störung zuzuordnen. Die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien somit nicht erfüllt, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Schmerzen das psychische Störungsbild verstärkt hätten (Urk. 7/76 S. 53). Auch angesichts dessen, dass aus rheumatologischer gutachterlicher Sicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt worden ist (vorstehend E. 3.6.1), erscheint nachvollziehbar, dass die psychiatrische Gutachterin das chronische Schmerzsyndrom als Faktor für die Einschränkungen einbezogen hat.

    Nach dem Gesagten ist die gutachterlich gestellte Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, unter Berücksichtigung des einer psychiatrischen Begutachtung immanenten Ermessens durchaus schlüssig und steht zudem in Übereinstimmung mit der Beurteilung der behandelnden Fachpersonen. Demnach liegt jedenfalls eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor, wie sie für die Annahme einer dadurch bedingten Invalidität vorausgesetzt wird (E. 1.2 vorstehend). In der Invalidenversicherung ist für die Bestimmung des Rentenanspruchs aber letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob beziehungsweise inwieweit funktionelle Einschränkungen und damit einhergehend eine Auswirkung auf das Leistungsvermögen beziehungsweise auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2025 vom 4. Juni 2025 E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 148 V 49 E. 6.2.2 und weitere Rechtsprechung). Welche exakten Diagnosen bei der Beschwerdeführerin zu stellen sind, ist demnach nicht entscheidend. Hinzu kommt, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen kann. Die ärztliche Beurteilung trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3, Urteile des Bundesgerichts 9C_76/2021 vom 12. April 2021 E. 2.2, 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3, 9C_761/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.3.1). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die psychiatrische Gutachterin hat ihre Beurteilung anhand dieser Grundlagen dargelegt. Die Einwände der RAD-Psychiaterin stellen nach dem Gesagten kein konkretes Indiz dar, welches gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würde.

5.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.6    Die psychiatrische Gutachterin ging hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (S. 48 des Gutachtens) von einer schweren Beeinträchtigung aus, was sich aus der diagnostischen Einordnung der depressiven Episode als schwergradig ergibt. Dr. F.___ beschrieb im Rahmen der Diagnose eine gedrückte Stimmung, einen hohen sozialen Rückzug, eine Antriebs- und Interessenminderung und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Freude kann die Beschwerdeführerin nicht mehr empfinden und das Interesse an Menschen und Aktivitäten ist verloren. Es besteht eine anhaltende depressive Stimmung, die nicht auslenkbar ist. Dr. F.___ hielt zum Behandlungserfolg fest, es bestehe die Indikation für eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Optimierung der psychopharmakologischen Therapie, bestenfalls stationär. Es fanden jedoch bereits zwei stationäre Behandlungen statt, die nicht zu einer relevanten Verbesserung geführt haben (vgl. Urk. 7/34/14; Urk. 7/35/7), ebenso wenig wie die seit Jahren wöchentlich stattfindende psychotherapeutische Behandlung. Die antidepressive Medikation wurde nach Angaben der behandelnden Therapeutin Dr. B.___ nicht vertragen (Urk. 7/17/3), wurde zwischenzeitlich erhöht (vorstehend E. 3.3), von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung jedoch aus krankheitsfremden Gründen (Ramadan) nicht eingenommen (Urk. 7/76/40). Gemäss Dr. B.___ erfolge aber eine erneute Umstellung der Medikation (Urk. 7/100/2 Ziff. 1.5), ohne dass eine wesentliche Verbesserung dokumentiert werden konnte. Dr. F.___ hielt denn auch fest, dass nicht voraussehbar ist, inwiefern eine intensivierte Behandlung zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen kann, da Persönlichkeitsfaktoren und psychosoziale Faktoren ebenfalls eine Rolle spielen.

    Als Komorbidität besteht gemäss Dr. F.___ das Lumbalsyndrom. Hinsichtlich des Kriteriums Persönlichkeit nannte Dr. F.___ Hinweise auf eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Krankheitsbearbeitung führen (S. 48). Die ängstlich-vermeidende und abhängige Persönlichkeitsproblematik hat einen grossen Anteil am Schweregrad und der Aufrechterhaltung der depressiven Störung (S. 49 Ziff. 6.3.3). Persönliche Ressourcen sind einzig in der knapp intakten Fähigkeit zur Selbstversorgung im Sinne von Ernährung und Haushalt zu sehen (S. 59 des Gutachtens). Zum sozialen Kontext hielt die Gutachterin fest, dass durch den Kontaktabbruch zu den Kindern eine erhebliche psychosoziale Belastung vorliegt, die der Krankheitsbewältigung eindeutig entgegen steht. Dies zieht sich denn auch wie ein roter Faden durch sämtliche Behandlungsberichte, kann aber vorliegend aufgrund der verselbständigten psychiatrischen Diagnose nicht – wie Dr. A.___ anzunehmen scheint – als invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin lebt beinahe vollständig sozial isoliert, sie telefoniert einzig manchmal mit einer Schwester in H.___ und wöchentlich mit der Mutter, andere sozialen Kontakte hat sie nicht (Urk. 7/76/40 oben). Nachmittags versteckt sie sich öfters im Bett, wenn sie keine Termine hat, und geht manchmal eine halbe Stunde in den Wald spazieren. Hobbys oder Interessen hat sie nicht und auch früher nie gehabt (Urk. 7/76/40). Sie schliesst sich zu Hause ein und versucht viel zu schlafen, so dass sie nicht über die Vergangenheit nachdenken muss (Urk. 7/108/2). Dr. F.___ wies zudem auf das fehlende soziale Umfeld im Sinne einer Unterstützung hin. Es ist somit eine schwere Beeinträchtigung zu bejahen. Deren Auswirkungen sind anhand der beweisrechtlich ausschlaggebenden Konsistenz zu überprüfen.

    Es besteht eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, indem die Beschwerdeführerin ein im Wesentlichen auf den eigenen Haushalt, die wöchentlichen D.___-besuche und Termine reduziertes Leben führt (vgl. Urk. 7/76/40 Ziff. 3.2.11). Auch anlässlich der Haushaltabklärung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich in den letzten Jahren zunehmend isoliert und kaum mehr die Wohnung verlassen habe (Urk. 7/108 S. 2; vgl. auch Urk. 7/35/6; Urk. 7/35/2). Nach Lage der Akten erfolgen die Spaziergänge in Begleitung der D.___ (Urk. 7/76/60) und die Beschwerdeführerin lebt teilweise in verdunkelten Räumen (Urk. 7/100/2 oben). Ein Leidensdruck kann angesichts der langjährigen Behandlungsbemühungen nicht verneint werden, auch wenn gemäss Dr. F.___ die Indikation für eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Optimierung der psychopharmakologischen Therapie, bestenfalls in stationärem Setting, besteht (S. 84 des Gutachtens). Dr. B.___ berichtete denn auch über eine Anpassung der Medikation und Einleitung einer traumafokussierten Psychotherapie (vorstehend E. 3.10).

    Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt der gutachterlichen Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % im Haushaltbereich zu folgen. Im Gutachten wurde schlüssig dargelegt, inwiefern sich die Erkrankung in Form von schneller Ermüdbarkeit und Minderung von Antrieb und Motivation auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Die Haushaltarbeiten können gemäss Dr. F.___ lediglich auf niedrigem Niveau selbständig ausgeführt werden, sind eher oberflächlich und die Beschwerdeführerin bedarf grösserer Pausen. Grössere Einkäufe oder Besorgungen auf der Post oder Amtsstellen erfolgen in Begleitung der D.___. In den Aktivitäten des täglichen Lebens (häusliche Aktivitäten, Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege von Wohnung und Haushaltgegenständen) ist die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten schwer beeinträchtigt (Urk. 7/76 S. 91 f. Ziff. 6). Angesichts der geringen Fähigkeiten im Haushalt ist die in diesem Bereich verbleibende Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % nachvollziehbar begründet.


6.

6.1Es ist zu prüfen, ob die von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen in Anbetracht der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und schlüssig erscheinen. Zur Schadenminderungspflicht ist vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, alleine lebt und gesundheitsbedingt Dienstleistungen der D.___ in Anspruch nimmt.

    Für die Feststellung der Behinderung von Nichterwerbstätigen im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Massgeblich ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person) erhoben wird (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N 222 zu Art. 28a).

    Vorliegend ist dem Abklärungsbericht vom 27. Juni 2024 (Urk. 7/108) insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 22.9 % zu entnehmen (vorstehend E. 3.12). Diese steht im Widerspruch zu der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Einschränkung im Haushalt 80 % betrage (vorstehend E. 3.6.1). Angesichts dieser Divergenz drängt sich die Frage auf, ob die Abklärungsperson den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Einschränkungen genügend Rechnung getragen hat. Im Abklärungsbericht wurden von der Abklärungsperson weder das bidisziplinäre Gutachten noch die psychiatrischen Diagnosen noch die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Der medizinischen Aktenlage widersprechend wurde festgehalten, ein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Näher umschriebene körperlich leichte Tätigkeiten sollten der Beschwerdeführerin möglich sein. Es ist damit fraglich, ob und in welchem Umfang die Abklärungsperson von den medizinischen Aktenstücken, insbesondere dem bidisziplinären Gutachten vom 18. Juli 2023 und von den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen Kenntnis genommen hat, wie dies für die Beweiswertigkeit des Berichts vorausgesetzt wird (vgl. E. 1.6 vorstehend). Deshalb bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Beweiskraft des Berichts. Zudem nannte die Abklärungsperson als angestammte Tätigkeit diejenige einer Hilfsarbeiterin (vgl. Urk. 7/108 S. 1), was nicht zutrifft.

    Bezüglich der Einschränkungen im Aufgabenbereich betreffend Ernährung geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten und dem Haushaltsabklärungsbericht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin einfache Gerichte selbst kochen kann. Oberflächliche Reinigungsarbeiten scheinen möglich zu sein, wenn auch nur eher oberflächlich. Den Abwasch scheint mehrheitlich die D.___ zu erledigen. Aus den Ausführungen der Abklärungsperson geht aber hervor, dass sie lediglich die somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Sie anerkannte, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Arbeiten mehr durchführen könne. Indem sie aber in psychischer Hinsicht einzig festhielt, es bestünden keine kognitiven Einschränkungen, die Beschwerdeführerin sei in der Lage zu planen und zu organisieren, fehlt es insbesondere an der Berücksichtigung der von der psychiatrischen Gutachterin festgestellten mittelgradig beeinträchtigten Fähigkeit zur Planung und Strukturierung (vgl. Urk. 7/76 S. 55) und schwer beeinträchtigten Fähigkeit der Ausübung der Aktivitäten des täglichen Lebens (Proaktivität und Spontanaktivitäten; Urk. 7/76 S. 91 f. Ziff. 6) sowie der schnellen Ermüdbarkeit und Minderung von Antrieb und Motivation (vorstehend E. 3.6.1 f.). Zudem hielt die psychiatrische Gutachterin explizit fest, Dinge im Haushalt zu erledigen, wie Geschirr abzuwaschen, würden die Beschwerdeführerin erschöpfen (vorstehend E. 3.6.2).

    Zur alltäglichen Wohnungs- und Haushaltspflege wurde im Gutachten und im Haushaltsabklärungsbericht übereinstimmend ausgeführt, die Wohnungspflege durch die Beschwerdeführerin sei oberflächlich. Gemäss Haushaltabklärungsbericht erledigt die D.___ die gründlichen Saugarbeiten, ebenso die gründliche Badreinigung und die gründliche Fensterreinigung (vorstehend E. 3.12). Wiederum berücksichtigte die Abklärungsperson die von der psychiatrischen Gutachterin festgehaltenen Einschränkungen, insbesondere die Antriebsminderung und schnelle Ermüdbarkeit, nicht (vorstehend E. 3.6.1). Die Abklärungsperson hielt in dieser Hinsicht einzig fest, angerechnet werde, dass der Beschwerdeführerin keine kraftaufwendigen Arbeiten in Zwangshaltungen in diesem Bereich möglich seien. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführerin ein Arbeiten in Etappen und mit Pausen zwischendurch zumutbar. Auch diese Einschätzung trägt einzig den somatischen Einschränkungen Rechnung. Auch die die den Bereich Einkauf und Besorgungen betreffenden Ausführungen der Abklärungsperson sind mangelhaft, indem sie sich wiederum einzig auf die somatischen Einschränkungen konzentrieren (vorstehend E. 3.12).

    Betreffend Wäsche und Kleiderpflege ist dem Haushaltsbericht zu entnehmen, dass eine Nachbarin oder die D.___ die Wäschearbeiten (Transport der Wäsche in die Waschküche, Maschinen starten und anschliessend Transport der Wäsche wieder zurück in die Wohnung) erledigen. Die Waschküche sei im Keller und die Beschwerdeführerin habe Mühe die Treppen zu überwinden (vorstehend E. 3.12). Die Abklärungsperson nahm wiederum einzig auf somatische Einschränkungen Bezug, indem sie festhielt, funktionell wäre die Beschwerdeführerin in der Lage die Maschinen zu befüllen und wieder auszuräumen. Angerechnet werde, dass die Beschwerdeführerin die Wäsche nicht mehr transportieren könne und auch, dass Einschränkungen beim Bügeln bestünden.

6.2    Insgesamt - namentlich mit Blick auf die genannten Schwächen des Abklärungsberichts - kann nicht auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden. Das psychiatrische Gutachten, dem Beweiswert zuzumessen ist, attestiert der Beschwerdeführerin im Haushalt noch eine Arbeitsfähigkeit in von 20 % (vorstehend E. 3.6.1). Obwohl die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund stehen, fanden diese im Haushaltabklärungsbericht keinerlei Berücksichtigung. Bezüglich dieser primär psychisch bedingten Einschränkung im Haushalt hat das Gutachten rechtsprechungsgemäss deshalb mehr Gewicht als der die psychisch bedingten Einschränkungen unzureichend berücksichtigende Haushaltabklärungsbericht (vorstehend E. 1.6). Entsprechend ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von einer 80%igen Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen.

6.3    Bei einer Qualifikation von 100 % im Aufgabenbereich Tätige resultiert ein Invaliditätsgrad von 80 %. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

    Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % gilt seit Dezember 2018 (vgl. Urk. 7/76 S. 97 f. Ziff. 4.6). Somit lief das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Dezember 2019 ab. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte jedoch verspätet erst am 17. Juli 2020 und ging am 31. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/4). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vorliegend mithin am 1. Januar 2021. 

    Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung unter Feststellung des Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2021 aufzuheben.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss. der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Mit Honorarnote vom 25. Februar 2025 (Urk. 11) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Spesen von Fr. 59.40; insgesamt Fr. 2'204.59 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Peter Stadler, Zürich, in Anwendung eines korrigierten, gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- mit Fr. 2'788.-- durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’788.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller