Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00678


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 28. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 2000, wurde am 13. August 2013 wegen einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) sowie einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (ICD-10 F93.0) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1, Urk. 8/7 Ziff. 1.1). In der Folge erhielt er medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie zugesprochen (Urk. 8/9). Ab dem Jahr 2011 wurde der Versicherte sonderbeschult; anfangs 2012 weilte er für sechs Monate stationär in der Y.___ des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich (vgl. Urk. 8/35/10-17) und besuchte hernach das Schulheim Z.___ sowie von August 2015 bis Juli 2017 das Schul- und Berufsbildungsheim A.___ (vgl. Urk. 8/17/6 unten, Urk. 8/17/8 oben, Urk. 8/35/2 Ziff. 2.1; vgl. Urk. 8/39).

1.2    Am 13. Juli 2017 erfolgte erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug, dies unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; Urk. 8/11 Ziff. 6.1). Mit Schreiben vom 1. November 2017 (Urk. 8/18) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten auf, sich während mindestens sechs Monaten in eine fachärztliche psychiatrisch-psychologische Therapie zu begeben. In der Folge liess die damalige Beiständin des Versicherten (vgl. Urk. 8/26) der IV-Stelle eine Bestätigung zukommen, wonach der Versicherte die auferlegte Massnahme in der B.___, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP), Ambulatorium C.___, durchführe (Urk. 8/30; vgl. auch Urk. 8/28, Urk. 8/29/1, Urk. 8/35/2-5).

    Nach Eingang einer weiteren IV-Anmeldung des nunmehr erwachsenen und im Rahmen einer Erwachsenenschutzmassnahme verbeiständeten (vgl. 8/47, Urk. 8/52) Versicherten vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/49) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 8/56) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker Logistik PrA im Werkheim D.___ vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 (vgl. auch Urk. 8/53-54). Ergänzend übernahm sie die Kosten für ein Wohncoaching durch die Stiftung E.___ (Urk. 8/63). Am 11. Februar 2019 (Urk. 8/66) und erneut am 12. September 2019 (Urk. 8/77) wurde der Versicherte schriftlich zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert und aufgrund einer Cannabiskonsumproblematik (vgl. Urk. 8/90 S. 4 unten) unter anderem von ihm verlangt, dass er sich regelmässig in die Suchtberatung begibt.

    Am 26. August 2019 erlitt der Versicherte ein Kontusionstrauma am linken Mittelfinger, was einen handchirurgischen Eingriff im Januar 2020 nach sich zog (Urk. 8/84, vgl. auch Urk. 8/172). Im Oktober 2019 wurde bildgebend eine Bandscheibenproblematik im Bereich L5/S1 mit unter anderem einer L5/S1-Radikulopathie links objektiviert (vgl. Urk. 8/79/9, Urk. 8/86). Mit Mitteilung vom 10. März 2020 (Urk. 8/89) stellte die IV-Stelle den Abbruch der Ausbildung per 29. Februar 2020 aufgrund der gesundheitlichen Situation fest und erklärte die Berufsberatung für abgeschlossen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. März 2020, Urk. 8/90, sowie Abschlussbericht Werkheim D.___ vom 12. März 2020, Urk. 8/93). Nachdem dem Versicherten von Seiten der behandelnden Ärzte wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/97-98, Urk. 8/100, Urk. 8/103), wurde die Wiederaufnahme der Ausbildung im Werkheim D.___ per 1. Juli 2020 ins Auge gefasst (vgl. Urk. 8/107 S. 5 oben). Mit Mitteilung vom 14. August 2020 (Urk. 8/116) liess die IV-Stelle verlauten, die beruflichen Massnahmen würden nicht wieder aufgenommen; da der Versicherte sich bereits am ersten Schultag nicht an die Regeln gehalten und danach auch nicht zur Arbeit im Werkheim D.___ erschienen sei, sei die Weiterführung der Ausbildung nicht möglich (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. August 2020, Urk. 8/107, S. 6 f.).

    Nach weiteren Abklärungen zur medizinischen Situation (Bericht der Fachstelle Sucht F.___ vom 6. August 2020, Urk. 8/117) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 8/122) einen Rentenanspruch mit der Begründung, es liege kein langandauernder Gesundheitsschaden vor. Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Am 25. Juni 2021 wurde der Versicherte durch seine Beiständin erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/128). Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 (Urk. 8/132) erging seitens der IV-Stelle die Aufforderung, die anbegehrten Leistungen zu konkretisieren und eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mittels Arztberichten zu beweisen. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz wurde ein Rentenanspruch geltend gemacht (vgl. Urk. 8/138) und wurden insbesondere Arztberichte (Urk. 8/136, Urk. 8/142) eingereicht. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/149, Urk. 8/152, Urk. 8/157-158), unter anderem auch im Zusammenhang mit einer am 18. November 2022 erlittenen Verletzung am linken Fuss (vgl. Urk. 8/158 S. 2 oben), und unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 8/159). Mit Mitteilung vom 11. Januar 2023 (Urk. 8/160) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unter Verweis auf den Gesundheitszustand des Versicherten (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 11. Januar 2023, Urk. 8/161).

    Nach weiteren Abklärungen zur medizinischen Situation (Urk. 8/163, Urk. 8/181/1-8, Urk. 8/182, Urk. 8/186-187, Urk. 8/193/3-7) und erneuter Konsultation ihres RAD (Urk. 8/222 S. 8 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 22. September 2023 (Urk. 8/198) mit, dass sie gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen könne, ob die Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit längere Zeit andauere oder bleibend sei, und auferlegte ihm als Massnahmen, welche seinen Gesundheitszustand wesentlich verbessern könnten, eine regelmässige psychiatrische Behandlung - alle ein bis zwei Wochen für mindestens zwölf Monate, danach Frequenz im Ermessen der Behandler; Fortsetzung der Behandlung über die gesamte Dauer einer beruflichen Massnahme -, eine leitliniengerechte ADHS-Behandlung mit Psychostimulans sowie eine Abstinenz vom Cannabiskonsum. Es werde erwartet, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahmen auf 100 % steigern lasse (Ziff. 1). Sie forderte den Versicherten auf, ihr bis zum 13. Oktober 2023 mitzuteilen, wo er die Massnahmen durchführen werde, und diese bis spätestens am 1. November 2024 durchzuführen (Ziff. 2). Sie wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin (Ziff. 3) und teilte ihm mit, dass, sollte er innert der angesetzten Fristen der Auflage nicht nachkommen, dies zur Folge haben könne, dass sein Gesundheitszustand so beurteilt werde, als ob er die Massnahmen durchgeführt hätte. Dies könne zur Abweisung seines Gesuchs führen (Ziff. 4). Nach Prüfung der durch die Beiständin des Versicherten erhobenen Einwände (vgl. Urk. 8/204, Urk. 8/207) hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Januar 2024 (Urk. 8/209) an den auferlegten Massnahmen fest (Ziff. 1), und forderte den Versicherten auf, bis am 29. Februar 2024 mitzuteilen, wo er die Massnahmen durchführen werde, und die Massnahmen bis spätestens am 31. Dezember 2024 durchzuführen (Ziff. 2). Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 (Urk. 8/210) äusserte sich die Beiständin des Versicherten abermals kritisch zu den auferlegten Massnahmen und wies auf offene Fragen hin. Zudem reichte sie einen aktuellen Arztbericht (Urk. 8/211) ein. Nach erneuter Konsultation ihres RAD (Urk. 8/222 S. 14) und Erlass eines Vorbescheids (Urk. 8/221) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 8/223 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten und wies das Leistungsbegehren ab.


2.    Am 20. November 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Anordnung beruflicher Massnahmen in Form eines Belastungstrainings. Weiter seien keine Schadenminderungsmassnahmen aufzuerlegen. Nach Durchführung des Belastungstrainings seien weitere berufliche Massnahmen wie auch eine Erstausbildung zu gewähren und die Rentenprüfung vorzunehmen. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (Urk. 9) wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2021, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-228) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 litb IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

1.5    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.6

1.6.1    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach (dem hier nicht zur Anwendung gebrachten, vgl. dazu nachstehend E. 3.2) Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.1).

1.6.2    Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst oder perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung statt Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit (neu) bei der versicherten Person. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 22. September 2023 auferlegten medizinischen Massnahmen nicht durchgeführt habe. Wie im Schreiben angedroht, sei sein Gesundheitszustand daher so zu beurteilen, als ob die Massnahmen durchgeführt worden wären (S. 1 f.). Gemäss der Beurteilung durch ihren RAD liesse sich die Arbeitsfähigkeit nach Absolvierung der Massnahmen auf 100 % steigern. Es liege somit keine Arbeitsunfähigkeit vor und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz. Zum einen sei die RAD-Psychiaterin nicht qualifiziert, zu den organisch festgestellten Beschwerden Stellung zu nehmen (S. 13 Ziff. 51). Zum anderen sehe die Beschwerdegegnerin von ärztlich angeregten beruflichen Massnahmen in Form eines Belastungstrainings ab und auferlege gleichzeitig Massnahmen die – aus näher dargelegten Gründen (S. 14 f. Ziff. 55 ff.) - gerade nicht geeignet seien, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen (S. 15 Ziff. 62). Es seien berufliche Massnahmen in Form eines Belastungstrainings anzuordnen. Danach seien die Arbeitsfähigkeit ärztlich zu bestimmen, weitere berufliche Massnahmen wie auch eine Erstausbildung zu gewähren und die Rentenprüfung vorzunehmen (S. 15 Ziff. 60). Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, welches Aufschluss über die Ressourcen und die Arbeitsfähigkeit gebe. So anerkenne selbst die RAD-Psychiaterin, dass die unzureichende Behandlung zum einen gesundheitsbedingt sei, und dass zum anderen auch intellektuell und sozial geringe Bewältigungsressourcen bestünden. Demnach könne ihm gerade nicht vorgeworfen werden, er würde sich einer Massnahme widersetzen (S. 15 Ziff. 61). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege nicht vor. Weder widersetze er sich einer Eingliederung ins Erwerbsleben, noch sei eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit den angeordneten Massnahmen zu erwarten. Eine Cannabisabstinenz sei gemäss ärztlicher Empfehlung sodann (erst) im Rahmen der aufzugleisenden Behandlung anzustreben (S. 16 Ziff. 65).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2021 eingetreten und hat nach Abschluss der beruflichen Massnahmen unter Verweis auf den diesen entgegenstehenden (somatischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - Abklärungen zur Prüfung des Rentenanspruchs getätigt. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom 16. November 2020 (Urk. 8/122) jedenfalls insofern verändert hat, als in somatischer Hinsicht seit einem Ereignis vom 18. November 2022 neu auch eine Problematik am linken Fuss im Raum steht (vgl. Urk. 8/158, Urk. 8/193/3-7), hatte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen allseitig zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.5).

3.2    Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die ihm mit Schreiben vom 22. September 2023 auferlegten (und mit Schreiben vom 22. Januar 2024 bestätigten) Massnahmen nicht durchgeführt. Strittig und zu prüfen ist damit nicht die materielle Begründetheit der Leistungsverweigerung, sondern eine sanktionsweise verfügte Leistungsverweigerung.

    Sowohl im Schreiben vom 22. September 2023 (Urk. 8/198) als auch im Schreiben vom 22. Januar 2024 (Urk. 8/209) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer explizit auf seine «Mitwirkungspflicht» hin, wobei sie Art. 43 ATSG (und im ersten Schreiben zudem Art. 7 IVG) zitierte (jeweils Ziff. 3). In der angefochtenen Verfügung ging sie – wie im Schreiben vom 22. September 2023 angedroht – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, entsprechend der prognostischen Einschätzung durch ihren RAD für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Massnahmen durchgeführt hätte. Dieses Vorgehen ist nur gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zulässig, sodass vorliegend von einer Auflage im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auszugehen ist. Eine solche verlangt, dass eine zumutbare Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (vgl. vorstehend E. 1.6.1-2).


4.

4.1    Zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist vorab die medizinische Aktenlage darzulegen, insbesondere die Akten im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Juni 2021 (Urk. 8/128), mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Massnahmen aber auch frühere Berichte, aus welchen sich Informationen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben.

4.2    Im Schlussbericht vom 12. Juli 2017 über die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers im Schul- und Berufsbildungsheim A.___ in der Zeit vom 24. Juni 2016 bis 24. Mai 2017 (Urk. 8/17/5) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige insgesamt ein sehr kindliches, altersinadäquates Verhalten. Gepaart mit der ADHS-Symptomatik, dem Konsum von psychoaktiven Substanzen und der Adoleszenz-Problematik sei er in einem Umfeld von vielen anderen gefährdeten Jugendlichen sehr schwer führbar. Der durchgeführte Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder (HAWIK) habe eine niedrig ausgeprägte Gesamtintelligenz (Index-Wert von 79 Punkten) ergeben. Für eine Ausbildung auf dem Niveau einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) in einem geschützten Rahmen für einen handwerklichen Beruf wären die kognitiven und schulischen Voraussetzungen knapp erfüllt.

4.3    Im Bericht der B.___, KJPP, Ambulatorium C.___ (vgl. Urk. 8/30), vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/35/1-5), wo der Beschwerdeführer seit dem 12. März 2018 behandelt wurde (Ziff. 1.1-2), wurde ausgeführt, 2010 sei eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert worden (Ziff. 2.5; vgl. dazu Urk. 8/35/6-9). Der Beschwerdeführer zeige emotionale Symptome (Ängste, Nervosität, Reizbarkeit, Aggressivität), Aufmerksamkeitsprobleme, Ablenkbarkeit, Schwierigkeiten mit der Selbstorganisation sowie delinquentes Verhalten (Diebstahl, Körperverletzung, Schlägerei mit der Polizei; Ziff. 2.4). Aufgrund der langjährigen Verhaltensauffälligkeiten müsse mit Schwankungen bezüglich seiner Motivation, Arbeitshaltung und Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 2.7). Der Eingliederung entgegen stünden eine eingeschränkte Selbststeuerung und Selbstkontrolle (Ziff. 4.4). Am 9. Januar 2019 war der Beschwerdeführer letztmals im Ambulatorium C.___ (vgl. Urk. 8/107 S. 5 unten, S. 6 oben).

4.4    Im Bericht der Fachstelle Sucht F.___ vom 6. August 2020 (Urk. 8/117) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ursprünglich durch die Jugendanwaltschaft zugewiesen worden. Bei Behandlungsbeginn im Juni 2018 habe er die Kriterien des Cannabisabhängigkeitssyndroms (ICD-10 F12.2) erfüllt. Die Kurzberatung zum Thema Cannabis habe bis Juli 2018 gedauert. Im März 2019 habe der Beschwerdeführer die Fachstelle erneut kontaktiert aufgrund einer Therapieauflage im Rahmen einer Mitwirkungspflicht. Seither hätten zwölf Einzelgespräche stattgefunden, 16 Termine habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Aktuell könne die Diagnose eines Cannabisabhängigkeitssyndroms nicht mehr vergeben werden, da der Beschwerdeführer seinen Konsum seit einem Jahr stark reduziert habe (Ziff. 1, Ziff. 7).

4.5    Die Psychologen der G.___ AG, Psychiatriezentrum H.___ (nachfolgend: H.___), berichteten am 17. November 2020 über die Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom 5. November 2020 (Urk. 8/136) und nannten als Diagnosen eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie einen Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), remittiert (S. 1 Mitte). Differentialdiagnostisch stünden aufgrund der Biographie wohl strukturelle Auffälligkeiten zur Diskussion. Es wurde die Beurteilung einer möglichen ADHS im ambulanten Setting in Aussicht genommen (S. 4 unten).

4.6    Im Bericht vom 24. März 2022 über die wirbelsäulenchirurgische Konsultation in der I.___-Klinik vom 14. März 2022 (Urk. 8/157/5-7) wurden die Befunde der Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom 21. Februar 2022 und der Röntgenuntersuchung der LWS vom 14. März 2022 wiedergegeben (S. 2 Mitte). Es wurde ausgeführt, aktuell präsentiere sich der Beschwerdeführer mit chronifizierenden Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrahlungen im Rahmen der leichten Degeneration im Segment L5/S1 mit Facettengelenkserguss und mit paramedianer Diskushernie mit Tangierung der S1 Wurzel auf der linken Seite. Er werde bei den Kollegen der Neurologie für eine Facettengelenks- und eine Wurzelinfiltration angemeldet (S. 2 unten).

    Die Neurologen der I.___-Klinik berichteten am 23. Mai 2022 (Urk. 8/165/2-3), es fänden sich keine Hinweise auf eine relevante radikuläre Schmerzkomponente bei unauffälligen lumboradikulären Provokationsmanövern und fehlenden sensomotorischen Defiziten und Reflexasymmetrien. Da es in den letzten Wochen eher zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei, wünsche der Beschwerdeführer aktuell keine Infiltration und wolle er die konservative Therapie fortführen (S. 2 Mitte).

4.7    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, berichtete am 12. Mai 2022 (Urk. 8/149), der Beschwerdeführer stehe auf Zuweisung durch den Hausarzt seit dem 28. Februar 2022 in seiner Behandlung (vgl. auch Eintrittsbericht vom 28. Februar 2022, Urk. 8/167). Die letzte Kontrolle sei am 29. März 2022 erfolgt (Ziff. 1.1, Ziff. 2.1). Zu stellen seien folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- klinischer Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

- aktenanamnestische einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)

    Der Beschwerdeführer sei mit Methylphenidat Depotabs 18 mg: 1-0-0-0 medikamentiert, wobei unklar sei, ob die Medikation aktuell noch eingenommen werde (Ziff. 2.3). Zurzeit werde eine Verbesserung der Compliance und Adhärenz für die Behandlung angestrebt. Ob und in welcher Form der Beschwerdeführer in eine kontinuierliche Therapie eingebunden werden könne, könne leider aktuell noch nicht eingeschätzt werden (Ziff. 2.8). Er benötige ein berufliches Umfeld mit wenig Leistungsdruck bei gleichzeitig klarem strukturellem Rahmen (Ziff. 3.3). Vermutlich bestünden Einschränkungen im Durchhaltevermögen und in der Frustrationstoleranz (Ziff. 3.4). Die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit seien ihm im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, mit Steigerungspotential (Ziff. 4.1-2). Die Schwierigkeiten im Erzeugen von Commitment für die Behandlung stünden einer Eingliederung im Weg (Ziff. 4.4).

4.8    Am 23. August 2022 (Urk. 8/152) berichtete Dr. J.___, H.___, der Beschwerdeführer habe seit dem letzten Bericht vom 12. Mai 2022 lediglich drei Konsultationstermine wahrgenommen, den letzten am 22. August 2022 (Ziff. 1.1). Hinsichtlich des klinischen Verdachts auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sei eine testpsychologische Abklärung ausstehend. Trotz einer positiven Entwicklung bestünden immer noch deutlich dysfunktionale Verhaltensmuster und interaktionelle Schwierigkeiten. Was das Abhängigkeitssyndrom angehe, habe der Beschwerdeführer zuletzt eine Reduktion des THC-Konsums erreicht und strebe er eine Abstinenz an (Ziff. 1.2). In einer angepassten Tätigkeit ohne Leistungsdruck und mit Betreuung/Coaching erscheine er aktuell für vier bis fünf Stunden pro Tag belastbar (Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, welche nicht genau quantifiziert werden könne. Unter Stress zeigten sich jedoch dysfunktionale Verhaltensmuster, die zu interaktionellen Schwierigkeiten und auch einer Minderung der Leistungsfähigkeit führen könnten (Ziff. 2.2). Aktuell werde versucht, die regelmässige Wahrnehmung von Terminen zu verstetigen und eine ADHS-Medikation entsprechend den Guidelines zu etablieren (Ziff. 3.1). Zurzeit sei der Beschwerdeführer mit Methylphenidat Depotabs 54 mg: 1-0-0-0 medikamentiert (Ziff. 3.2). Ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, sei unklar. Aufgrund der grossen zeitlichen Latenz zur letzten Berufstätigkeit und Einbindung in eine geordnete Tagesstruktur erscheine ein Belastungstraining und eine entsprechend betreute Massnahme als Voraussetzung, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen und abschätzen zu können (Ziff. 4.1).

4.9    Im Bericht vom 6. Dezember 2022 (Urk. 8/158) nannte Dr. med. Dr. sc. nat. K.___, Fachärztin für Neurologie, L.___, als Diagnose eine Fussheberparese und Fusssenkerschwäche (links) nach Sturz am 18. November 2022 mit Ausfallerscheinungen mit Kribbelparästhesie sowie Hypästhesien des Fusses. Weiter führte sie die Befunde des MRI des (linken) Knies vom 19. November 2022 sowie die Ergebnisse der Elektroneurographie (ENG) vom 6. Dezember 2022 an (S. 1 Mitte).

4.10    Im internen Dokument «Medizinischer Sachverhalt: Stellungnahme zu Eingliederungsmassnahmen» vom 22. Dezember 2022 (Urk. 8/159) nahm RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. Dezember 2022 Stellung zu den Akten (S. 1-3). Im Rahmen einer stichwortartigen Zusammenfassung der medizinischen und sozialen Vorgeschichte führte sie unter anderem aus, 2018 sei erstmals eine Cannabis-Abhängigkeit diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe auch andere psychotrope Substanzen konsumiert und ein zunehmend delinquentes Verhalten gezeigt. 2021 sei die Persistenz einer ADHS im Erwachsenenalter, nun mit der Codierung ICD-10 F90.0, bestätigt worden. Zudem sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden. Beides sei nachvollziehbar. Die Cannabisabhängigkeit bestehe fort, eine konsequente Einnahme der verordneten Stimulans sei fraglich (S. 2 oben). Als Einschränkungen nannte die Dr. M.___ eine labile Stimmung sowie eine geringe Frustrationstoleranz. Weiter seien die Konfliktfähigkeit und sozialen Kompetenzen gering ausgeprägt sowie die emotionale und soziale Reife verzögert. Der Beschwerdeführer sei impulsiv und habe in der Vorgeschichte Gewalt gegen Gegenstände und Personen gezeigt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien gestört und der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar. Die Selbstorganisation und Planungskompetenz seien reduziert (S. 2 Mitte). Was das Belastungsprofil anbelange, sei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Umfeld aber auch eine klar begrenzende Struktur mit enger Begleitung angewiesen (S. 2 Mitte).

    In einer im gleichen Dokument enthaltenen Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 (S. 3-4) führte RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Chirurgie, aus, es liege ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule vor. Generell sei eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung und Tragen schwerer Gegenstände anzuraten. Aufgrund eines Unfalls stehe weiter eine Nervenläsion im Raum, die bisher noch nicht elektroneurographisch habe nachgewiesen werden können. Es bestehe eine Orthesenversorgung von Fuss und Knie bei funktionell bestehender Lähmung der Fusshebung und Schwäche der Fusssenkung links und erlaubter Teilbelastung der linken unteren Extremität. Es bleibe die laufende Diagnostik abzuwarten. Ein Belastungsprofil könne aufgrund des instabilen Gesundheitszustands nicht abschliessend erstellt werden (S. 3 unten).

    In einer von der fallzuständigen Berufsberaterin am 13. Dezember 2022 und von RAD-Ärztin Dr. M.___ am 14. Dezember 2022 visierten Notiz im nämlichen Dokument (S. 4) wurde die Notwendigkeit einer Schadenminderungspflicht bejaht. Es wurde ausgeführt, für den Erfolg einer beruflichen Massnahme sei - die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt - eine Kombination aus sehr strukturiertem Setting (wenn möglich integriertes Wohnen und Arbeiten) sowie regelmässiger (mindestens zweiwöchentlicher) integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inklusive Stimulanzientherapie notwendig. Nur unter diesen Voraussetzungen könne ein erneuter Anlauf aus psychiatrischer Sicht erfolgreich verlaufen. Die Abstinenz von psychotropen Substanzen sollte sich durch eine konsequente Behandlung im Verlauf erreichen lassen. Massnahmen zur Abstinenzförderung und -kontrolle zu ergreifen, sollte im Ermessen der behandelnden Therapeuten liegen.

4.11    Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 21. Januar 2023 (Urk. 8/163), den Beschwerdeführer etwa ein- bis zweimal jährlich zu sehen. Die letzte Konsultation sei am 5. Juli 2022 erfolgt (Ziff. 1.1). Er verwies auf die Berichte der behandelnden Spezialärzte und erklärte, die ihm gestellten Fragen zur beruflichen Situation und zum Potenzial für die Eingliederung nicht beantworten zu können (Ziff. 3-4).

4.12    Am 17. Januar 2023 (Urk. 8/181/9-10) berichtete Dr. K.___ (vorstehend E. 4.9), zwischenzeitlich habe sich die Funktion des Nervus tibialis weitgehend normalisiert. Persistierend sei aber eine Ausfallsymptomatik des Nervus peroneus mit hochgradiger Fuss-Zehenheberparese (S. 1 Mitte; vgl. auch Urk. 8/181/1-8).

4.13    Dr. J.___, H.___ (vorstehend E. 4.7), führte im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2023 (Urk. 8/182) aus, die zurückliegende Berichtsperiode sei weiterhin geprägt gewesen von einer Inkonstanz in der Wahrnehmung von Terminen und Vereinbarungen. Insgesamt hätten seit dem 22. August 2022 sechs ambulante Konsultationstermine in teilweise grösseren Abständen stattfinden können. Die Rapporte seien häufig eher auf eine kurzfristige Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet gewesen. Es habe jedoch ansatzweise eine stimmungsstabilisierende Medikation mit Valproat installiert werden können, wobei der Beschwerdeführer im Verlauf die Einnahme leider pausiert habe, sodass man derzeit wieder am Beginn einer Aufdosierung stehe (Ziff. 1.3, vgl. auch Ziff. 3.2). Aktuell sei keine regelmässige Tätigkeit vorhanden. Ein Belastungstraining wäre wünschenswert, um die Belastbarkeit besser beurteilen zu können. Ein solches sollte unter einer engmaschigen therapeutischen Betreuung halbschichtig begonnen und gegebenenfalls angepasst werden (Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert. Im Wesentlichen imponierten eine verminderte Frustrationstoleranz sowie ein Mangel in der Konzentration, daher sei von einer Einschränkung von etwa 50 % auszugehen (Ziff. 2.2). Die Prognose sei weiterhin eher unklar (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen in Form eines Belastungstrainings verbessert werden (Ziff. 4.1). Für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit im Umfang von etwa drei bis vier Stunden mit therapeutischer Begleitung (Ziff. 4.2).

4.14    Am 18. April 2023 überwies Dr. K.___ (vorstehend E. 4.9) den Beschwerdeführer an die Abteilung für plastische und Rekonstruktionschirurgie am Spital P.___ (P.___; vgl. Urk. 8/186 S. 1 unten), wo am 15. Mai 2023 ein operativer Nerventransfer erfolgte (vgl. Urk. 8/193/5 Ziff. 2.8).

    Im Formularbericht vom 14. Juni 2023 (Urk. 8/193/3-7) führte Dr. med. Q.___, Oberärztin, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, P.___, aus, es sei mit einer permanenten Schwäche bei der Fusshebung zu rechnen (Ziff. 2.7). Insofern bestehe eine Funktionseinschränkung (Ziff. 3.4). Im Sitzen sei dem Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum möglich (Ziff. 4.2).

    Am 21. März 2024 (Urk. 8/218/3-4) berichtete Dr. Q.___, der Beschwerdeführer könne nun eine Fusshebung machen, die aber noch schwach sei. Die Zehenhebung sei nun komplett vorhanden und kräftig. Die Grosszehenhebung sei weiterhin nicht möglich und dies werde sich wahrscheinlich auch nicht verbessern. Insgesamt zeige sich soweit ein sehr gutes Resultat (S. 1 unten).

4.15    In ihrer aktenbasierten Stellungnahme vom 28. August 2023 (Urk. 8/222 S. 9-11) erachtete RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E. 4.10) folgende psychiatrische Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als erstellt (S. 9 Mitte):

- hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)

- Erstdiagnose (ED) 2009

Im Erwachsenenalter analog:

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- in Kombination mit einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung (Verdacht auf / klinisch)

    Weiter führte sie die sich aus den Akten ergebenden somatischen Diagnosen als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 9 Mitte). Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), ED 2018 (S. 9 unten).

    Zusammenfassend hielt Dr. M.___ fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Ein psychiatrischer Gesundheitsschaden bestehe seit der Kindheit. Es sei eine anhaltende Beeinträchtigung bei unzureichender Behandlung des Gesundheitsschadens seit Eintritt ins Erwerbsleben wahrscheinlich. In welchem Umfang genau, lasse sich retrospektiv nicht beziffern. Die Behandlungsadhärenz sei bisher gering, sowohl was das Wahrnehmen von Behandlungsterminen als auch die Umsetzung von Behandlungsempfehlungen angehe. Dies sei auch, aber nicht ausschliesslich, durch den Gesundheitsschaden bedingt. Es bestünden wahrscheinlich auch unabhängige motivationale Faktoren und Nachreifungsbedarf. Die intellektuellen und sozialen Bewältigungsressourcen seien eher gering. Somatisch bestünden aufgrund der chronischen, degenerativen Rückenbeschwerden und der Fussheberlähmung Funktionseinschränkungen, die im Belastungsprofil berücksichtigt werden müssten (S. 11 Mitte). Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. J.___ bestünden eine halbtägige Präsenzfähigkeit und eine Leistungsfähigkeit angepasst von 50 %. Diese Einschätzung sei plausibel. Er empfehle eine berufliche Massnahme mit sukzessivem Aufbau der Belastbarkeit. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen sollte eine Massnahme mit therapeutischen Massnahmen flankiert werden. Auch das Einüben einer zuverlässigen Tagesstruktur bereits vor Beginn der Massnahme und ein betreutes Wohnen während der Ausbildung könnten die Erfolgsaussichten erhöhen. Ein Abschluss auf EBA-Niveau in einer Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei medizinisch-theoretisch möglich (S. 11 unten).

    In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe aus psychiatrischer Sicht eine kombinierte Arbeitsunfähigkeit von 75 %, ausgehend von einer auf 50 % geschätzten Leistungsfähigkeit und halbtägiger Präsenzfähigkeit. Mit medizinischen Massnahmen sei eine bis zu 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit gemäss Belastungsprofil versicherungsmedizinisch-theoretisch möglich (S. 10 unten). Als (therapeutische) medizinische Massnahmen nannte Dr. M.___ die von der Beschwerdegegnerin schliesslich mit Schreiben vom 22. September 2023 (Urk. 8/198) auferlegten Massnahmen. Die Einnahme eines Stimulans sowie die Abstinenz von Cannabis könne – mit näher dargelegten Methoden – überprüft werden (S. 10 unten, S. 11 oben).

4.16    Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 (Urk. 8/211) beantwortete Dr. J.___, H.___ (vorstehend E. 4.7), die ihm von der Beiständin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen. Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe erfreulicherweise dafür gewonnen werden können, im Verlauf Termine regelmässiger wahrzunehmen und einzuhalten. Schwierig habe sich das Finden eines Commitments für eine suffiziente Pharmakotherapie gestaltet. Bei einem vordiagnostizierten ADHS sei versuchsweise Methylphenidat punktuell ab Frühjahr 2022 verordnet worden. Leider habe aufgrund einer unregelmässigen Einnahme eine Dosisfindung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können. Ebenfalls sei ein Behandlungsversuch mit Valproat als Stimmungsstabilisierer erfolgt. In den Spiegelkontrollen seien die Werte mit einer Einnahme der verordneten Dosis nicht vereinbar gewesen. Es habe leider nie eine längere Einnahme in einer suffizienten Dosis erreicht werden können (S. 1 Mitte). In den Gesprächen sei es dem Beschwerdeführer leider bis heute nicht möglich gewesen, interaktionelle Schwierigkeiten unter dem Aspekt von eigenen Anteilen zu betrachten und auch entsprechend beeinflussen zu können. Schwierigkeiten würden als von aussen gemacht erlebt, was eine Veränderung von unangemessenen und als unangenehm empfundenen Verhaltensweisen erschwere (S. 1 unten, S. 2 oben). Aufgrund der zugrundeliegenden Erkrankung sei sicherlich von einem längerdauernden Behandlungsprozess auszugehen. Ausserdem sollte zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit ein geeigneter Arbeitsplatz mit einer engmaschigen Betreuung vorliegen (S. 2 Ziff. 2). Bezüglich der ADHS stellten Psychostimulanzien den Goldstandard in der Behandlung dar. Unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine längerdauernde Einnahme gewonnen werden können. Ähnliche Schwierigkeiten hätten sich auch bei der Einstellung auf einen Stimmungsstabilisierer gezeigt. Leider sei der Beschwerdeführer auch in seinen Aussagen und seiner erklärten Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme nicht kongruent. Die Verabreichung gegen den Willen erscheine nicht verhältnismässig (S. 2 Ziff. 3). Danach gefragt, wie er die Wahrscheinlichkeit einschätze, dass der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig werden könne, gab Dr. J.___ an, eine genaue Quantifizierung sei aktuell nicht möglich, da auch die Dauer einer weiteren Behandlung noch nicht abgeschätzt werden könne. Derzeit zeigten sich eher kleine Fortschritte (S. 2 Ziff. 5).

    Gemäss Schreiben der Beiständin des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024 (Urk. 8/210) sei die Behandlung bei Dr. J.___ mittlerweile beendet worden, da sie nicht zielführend gewesen sei, und lehne das H.___ eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ab.

4.17    RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E. 4.10) führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2024 (Urk. 8/222 S. 14) aus, in der Einschätzung des medizinischen Sachverhalts bestünden keine Divergenzen. Auch die Indikation der medizinischen Massnahme an sich sei nicht strittig. Eine medikamentöse Behandlung sei an sich medizinisch zumutbar. Das Schreiben von Dr. J.___ ändere nichts an ihrer Stellungnahme vom 28. August 2023.


5.

5.1    Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigt, welche von den behandelnden Fachpersonen im Rahmen einer psychiatrischen Problematik in Form einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens beziehungsweise eines ADHS gesehen werden. Hinzu kommt eine Cannabiskonsumproblematik, wobei sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits seit der Primarschule Cannabis konsumiert (vgl. Urk. 8/136 S. 2 oben).

    Was das ADHS anbelangt, so wurde ein solches von den Psychologen des H.___ im Bericht vom 17. November 2020 (vorstehend E. 4.5) zwar als Diagnose angeführt, diese aber insofern relativiert, als eine Beurteilung eines «möglichen» ADHS im ambulanten Setting in Aussicht genommen wurde. Gleichzeitig wurden aufgrund der Biographie differentialdiagnostisch strukturelle Auffälligkeiten in Erwägung gezogen. Eine vertiefte ADHS-Abklärung im ambulanten Setting wurde nach Lage der Akten bislang nicht durchgeführt. Der ab 28. Februar 2022 behandelnde Psychiater Dr. J.___ erachtete im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns eine erneute testpsychologische Abklärung als nicht indiziert, wobei er darauf hinwies, dass hierfür vorgängig eine THC-Abstinenz erreicht werden sollte (Urk. 8/167 S. 3 Mitte). Er führte die Diagnose eines ADHS jeweils als aktenanamnestische Diagnose an (Urk. 8/149 Ziff. 2.5, Urk. 8/152 Ziff. 1.2, Urk. 8/182 Ziff. 1.2). Weiter erachtete Dr. J.___ die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung als gegeben (Urk. 8/167 S. 3 oben, vorstehend E. 4.7). Eine diesbezügliche testpsychologische Abklärung ist seinen Angaben zufolge indes ausstehend (vgl. vorstehend E. 4.8). Damit aber ist festzuhalten, dass sowohl hinsichtlich eines (möglichen) ADHS als auch einer (möglichen) kombinierten Persönlichkeitsstörung diagnostischer Klärungsbedarf besteht. Daran ändert nichts, dass RAD-Psychiaterin Dr. M.___ die gestellten Diagnosen als nachvollziehbar bezeichnete (vorstehend E. 4.10) beziehungsweise erstellt erachtete (vorstehend E. 4.15). Ihre Einschätzung, wonach eine anhaltende Beeinträchtigung bei unzureichender Behandlung eines seit der Kindheit bestehenden psychiatrischen Gesundheitsschadens wahrscheinlich sei, ist zwar plausibel. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf das funktionale Leistungsvermögen des Beschwerdeführers erweist sich der Sachverhalt indes als weiter abklärungsbedürftig. Für eine verlässliche Beurteilung erscheint eine psychiatrische Begutachtung angezeigt, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2    Nicht statthaft ist sodann, dass die RAD-Psychiaterin hinsichtlich der weiter im Raum stehenden Diagnose eines Cannabisabhängigkeitssyndroms ohne nähere Begründung davon ausging, diese wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (vorstehend E. 4.15). Denn gemäss der mit BGE 145 V 215 geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt auch eine (allfällige) primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage und sind dessen Auswirkungen – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - grundsätzlich nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.4). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin anzuordnenden psychiatrischen Begutachtung wird daher auch zu beurteilen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein allfällig zu diagnostizierendes Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.

5.3    Solange es nach dem Gesagten an einer hinreichenden medizinischen Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fehlt, erweist sich die Auferlegung von Massnahmen zur Schadenminderung, wie sie sich aus dem Schreiben vom 22. September 2023 ergeben, als verfrüht. Bei der gegebenen Sachlage kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob die auferlegten Massnahmen geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (mutmasslicher Eingliederungserfolg, vgl. vorstehend E. 1.6.2). Die von RAD-Ärztin Dr. M.___ prognostizierte 100%ige Arbeitsfähigkeit findet in den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze. Mit Blick darauf, dass die RAD-Ärztin Dr. M.___ die aktenkundig geringe Behandlungsadhärenz des Beschwerdeführers zumindest teilweise als durch den Gesundheitsschaden bedingt erachtete (vorstehend E. 4.15), wäre abgesehen davon auch die Verschuldensfrage näher zu beleuchten gewesen (vgl. Art. 7b Abs. 3 IVG). Denn nach der Rechtsprechung kann eine fehlende Krankheitseinsicht der versicherten Person ihr unter Umständen dann nicht zum Verschulden gereichen, wenn diese gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweisen).

5.4    Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, sind ein Rückenleiden sowie ein Leiden am linken Fuss aufgrund einer am 18. November 2022 erlittenen Nervenläsion aktenkundig (vorstehend E. 4.6, E. 4.9, E. 4.12, E. 4.14). Mit Blick auf ersteres erachtete RAD-Ärztin Dr. N.___ im Dezember 2022 eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Tragen schwerer Gegenstände als angezeigt (vorstehend E. 4.10). Diese Einschätzung ist soweit plausibel, zumal keine Berichte aktenkundig sind, aus welchen sich weitergehende Einschränkungen ergäben. Hinsichtlich der linkseitigen Fussproblematik präsentierte sich im Februar 2022 dagegen ein noch instabiler Gesundheitszustand, weshalb sich RAD-Ärztin Dr. N.___ zum damaligen Zeitpunkt ausser Stande sah, ein abschliessendes Belastungsprofil zu formulieren (vorstehend E. 4.10). Mit einem im Mai 2023 durchgeführten operativen Nerventransfer konnte in der Folge jedoch ein insgesamt sehr gutes Resultat erzielt werden. Im März 2024 berichtete die behandelnde Chirurgin des P.___, dass der Beschwerdeführer nun wieder eine - wenn auch noch schwache - Fusshebung machen könne (vorstehend E. 4.14). In den Akten findet sich allerdings keine abschliessende fachärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und insbesondere zur Frage, ob und inwiefern aufgrund des Fussleidens unter Berücksichtigung des guten Operationsresultats von einem eingeschränkten Belastungsprofil auszugehen ist. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin anzuordnenden Begutachtung wird daher auch der somatische Gesundheitszustand und insbesondere die Frage zu beurteilen sein, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Rücken- und Fussleidens noch ausüben kann beziehungsweise wie es sich mit dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit verhält.

5.5

5.5.1    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, hat die versicherte Person einen eigenständigen Anspruch unter anderem auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) – worunter allenfalls auch das von Dr. J.___ angeregte Belastungstraining (vorstehend E. 4.8, E. 4.13) fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.2.1) - und auf Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 ff. IVG (vgl. Art. 8 Abs. 3 IVG); der Anspruch richtet sich nach dem leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 2 IVG) respektive den leistungsspezifischen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. b IVG). Darüber hinaus dienen Eingliederungsleistungen der Schadenminderung im Verhältnis zur Dauerleistung Invalidenrente. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor/statt Rente» sollen rentenanspruchsrelevante Sachverhalte günstig beeinflusst werden; dies meist, indem der versicherten Person Zugang zu einer «leidensangepassten» Tätigkeit ermöglicht wird, deren Anforderungsprofil bestmöglich mit dem Belastbarkeitsprofil der versicherten Person übereinstimmt. In diesem Sinn stellt Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG sicher, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst entstehen kann, wenn keine geeigneten Integrations- und berufliche Massnahmen mehr infrage kommen. Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Im Umkehrschluss kann eine versicherte Person auch rückwirkend Anspruch auf eine Invalidenrente haben, wenn Abklärungsmassnahmen zeigen, dass sie nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.5.1-2 mit weiteren Hinweisen). Die ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit gehört zu den Aufgaben der IV-Stelle (gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG).

5.5.2    Die Gründe einer Eingliederungsunfähigkeit sind gerichtsnotorisch häufig darin zu finden, dass es zunächst vor allem auf psychischer Ebene an den Voraussetzungen für eine erfolgreiche berufliche Integration fehlt; in solchen Fällen müssen diese Bedingungen durch eine eingliederungswirksame Therapie im Sinn von Art. 25 KVG erst einmal geschaffen werden. Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung stehen dann nicht für sich allein, sondern kommen in Abstimmung mit therapeutischen Vorkehrungen zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.5.2).

    Ein Rentenanspruch kann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein aus (BGE 145 V 215 E. 8.2, BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4c). Besteht keine aus Eigeninitiative umsetzbare Selbsteingliederungspflicht, weil die versicherte Person es nicht ohne Weiteres selber in der Hand hat, Arbeitsfähigkeit herzustellen oder auf ihre Eingliederungsfähigkeit hinzuwirken, kann bei einem noch nicht austherapierten Leiden ein Rentenanspruch entstehen. Dies gilt auch, wenn das Behandlungspotential und die infrage kommenden therapeutischen Vorkehren abklärungsbedürftig sind. Die versicherte Person ist bei der Abklärung und Durchführung der auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielenden Therapie mitwirkungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Die betreffenden Spielräume der Schadenminderung (Art. 7 IVG) müssen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens definiert werden (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2023 vom 28. Februar 2025 E. 5.1.4 mit Hinweisen).

5.6    Nach dem Gesagten ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den psychischen und somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung ergänzend abklärt. Das Gutachten wird sich namentlich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 und im Verlauf zu äussern haben, wobei aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. BGE 143 V 418 sowie BGE 145 V 215) sowie unter Ausschluss allfällig mitwirkender motivationaler und psychosozialer Faktoren und in angemessener Würdigung der medizinischen und beruflichen Vorakten zu beurteilen sein wird. Ergänzende Abklärungen drängen sich insbesondere auch im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung des noch jungen Beschwerdeführers auf. In diesem Zusammenhang wird sich das psychiatrische Gutachten insbesondere dazu zu äussern haben, wie es sich mit dem Behandlungspotential und den infrage kommenden therapeutischen Vorkehren verhält.

    Hernach wird die Beschwerdegegnerin - in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (vgl. vorstehend E. 5.5.1) - mit den Fachpersonen der Eingliederung erneut geeignete Eingliederungsmassnahmen und – sollte die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (noch) verneint werden – auch die Frage nach einem (vorläufigen) Rentenanspruch zu prüfen und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Der Beschwerdeführer wird gegebenenfalls in der gesetzlich vorgesehenen Form zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht aufzufordern sein.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 3’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan