Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00682


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 17. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Puricel

Anwaltsbüro Benisowitsch & Puricel

Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1985, war letztmals vom 1. Dezember 2018 (Urk. 13/18/1-6 Ziff. 2.1) bis 30. April 2020 (Urk. 13/18/7) beim Y.___, Z.___, beziehungsweise bei der A.___ GmbH, Z.___ (vgl. Urk. 13/33/17), in einem Pensum von 40 % als Allrounder (Fahrer, Küchenhilfe, Gebäudereiniger; Urk. 13/18/1-6 Ziff. 3) erwerbstätig, als er sich am 27. November 2019 unter Hinweis auf eine psychische und somatische Erkrankung (Urk. 13/1/1-8 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die den Versicherten betreffenden Akten beim Krankentaggeldversicherer des Y.___, der Swica Krankenversicherung AG, bei (Urk. 13/32/1-43 und Urk. 11/33/1-40).

1.2    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/72, Urk. 13/75/1-2 und Urk. 13/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 13/83) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. In Gutheissung der vom Versicherten am 30. Mai 2022 dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 13/85/3-12) hob das hiesige Gericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 (Prozess Nr. IV.2022.00307; Urk. 13/89) die Verfügung vom 3. Mai 2022 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts in psychiatrischer Hinsicht und zu erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch des Versicherten an die IV-Stelle zurück.

1.3    Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 (Urk. 13/114) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Begutachtung notwendig sei, und gab ihm die Namen der vorgesehenen Experten und die Fachrichtungen (Psychiatrie und Neuropsychologie) bekannt. Der psychiatrische Experte teilte dem Versicherten den vorgesehenen Begutachtungstermin vom 5. September 2024 mit Schreiben vom 8. Juli 2024 (Urk. 13/121) und die neuropsychologische Expertin teilte dem Versicherten den vorgesehenen Begutachtungstermin vom 16. September 2024 mit Schreiben vom 10. Juli 2024 (Urk. 13/118) mit. Nachdem sich der Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, wies die IV-Stelle ihn mit dem mittels eingeschriebener Post versandten Schreiben vom 15. August 2024 (Urk. 13/122/1-4) auf die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten hin und forderte ihn auf, bis 30. August 2024 schriftlich seine Bereitschaft zu erklären, die Begutachtungstermine vom 5. und 16. September 2024 wahrzunehmen. Die IV-Stelle wies den Versicherten zudem auf die Rechtsfolgen bei Säumnis, wonach auf Grund der Akten entschieden werde, hin (Urk. 13/122/1). Gleichzeitig schickte sie ihm eine Kopie dieses Einschreibens per A-Post zu (Urk. 13/123). Das Einschreiben wurde, nachdem es nicht abgeholt worden war, der IV-Stelle am 23. August 2024 von der Post zurückgeschickt (vgl. Urk. 13/125/5).

    Nach Erlass des Vorbescheids vom 13. September 2024 (Urk. 13/128) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 13/132 = Urk. 2) erneut einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Am 25. November 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Januar (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer davon Kenntnis gegeben und er wurde darauf hingewiesen, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Versicherungsträger ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 1 ATSG verpflichtet sie, beim Vollzug der Sozialversicherungs-gesetze unentgeltlich mitzuwirken. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben versicherte Personen unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. In Art. 43 Abs. 1bis ATSG wird sodann präzisiert, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. In Art. 43 Abs. 2 ATSG wird die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei medizinischen Untersuchungen und Begutachtungen umschrieben. Danach haben sich versicherte Personen, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen.

1.2    Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kürzung und Verweigerung von Leistungen; nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger, welcher die versicherte Person vorher auf die Rechtsfolge eines Entscheid auf Grund der Akten hingewiesen hat, bei Säumnis androhungsgemäss das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.2).

1.3    Gemäss der Rechtsprechung ist bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Hat indessen die versicherte Person die ihr obliegende Mitwirkung später nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, hat eine Leistungseinstellung vorerst auf Dauer zu erfolgen, wobei eine später allenfalls erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihre verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, sich der gebotenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, und es ist für die Zukunft zu prüfen, ob auf eine bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Die erwähnte Rechtsprechung, wonach bei einer nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwirkungsbereitschaft im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen ist, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (vgl. vorstehend E. 1.4), gilt indes nur für den Fall, dass die IV-Stelle ein erstes Leistungsgesuch infolge Widersetzlichkeit keiner materiellen Prüfung unterzog und darauf nicht eintrat. Hat die IV-Stelle nach einer Widersetzlichkeit indes auf Grund der (vorhandenen) Akten verfügt und einen materiellen Entscheid getroffen, findet diese Rechtsprechung keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2.2 und 9C_152/2021 vom 25. August 2021 E. 5.1.2). Wenn die IV-Stelle nach der Widersetzlichkeit einen Aktenentscheid gefällt hat, hat sie einerseits auf die Neuanmeldung nur dann einzutreten, wenn glaubhaft gemacht worden ist, der Invaliditätsgrad habe sich im massgebenden Vergleichszeitraum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2021 vom 25. August 2021 E. 5.1.2). Andererseits hat die IV-Stelle in analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit dem Aktenentscheid eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten war (Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2.2).

1.5    Gemäss Art. 41 ATSG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, dass er anlässlich des durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens insbesondere nicht innerhalb der ihm bis 30. August 2024 angesetzten Frist eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Teilnahme an der angeordneten Begutachtung eingereicht habe, und dass er die Termine der vorgesehenen gutachterlichen Untersuchungen nicht wahrgenommen habe, weshalb androhungsgemäss auf Grund der Akten zu entscheiden und ein Leistungsanspruch mangels eines Nachweises einer invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung zu verneinen sei (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass er keine Kenntnis der an ihn adressierten Postsendungen der Beschwerdegegnerin erhalten habe. Denn er habe auf Grund von negativen Umständen und einer Verkettung unglücklicher Zufälle keinen Zugang zu seiner Post gehabt. Obwohl er einer Drittperson eine Vollmacht zur Entgegennahme von Postsendungen erteilt habe, sei seine Post nicht an seinen Aufenthaltsort umgeleitet worden (Urk. 1 S. 3). Er habe sich nämlich oft und für längere Zeit in Rumänien aufgehalten, insbesondere nach dem Tod seines Vaters am 2. September 2024. Als er aus Rumänien zurückgekehrt sei, sei sein Briefkasten voll von Postsendungen gewesen. Da er jedoch keinen Briefkastenschlüssel gehabt habe, habe er warten müssen, bis ihm der Vermieter den Briefkasten geöffnet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er daher keine Kenntnis der an ihn gesandten Schreiben der Beschwerdegegnerin gehabt (S. 4). Es tue ihm leid, dass er die Abklärungstermine verpasst habe, und er sei gerne bereit, an einer neuen Abklärung teilzunehmen (S. 5).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 15. August 2024 (Urk. 13/122) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren angeordnet und dem Beschwerdeführer dafür Frist angesetzt, um in Nachachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten eine Bereitschaftserklärung zur Teilnahme an der angeordneten Begutachtung einzureichen und an den Terminen zur Begutachtung vom 5. und 16. September 2024 teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht vernehmen lassen, worauf die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf Grund der vorhandenen Akten entschieden und nach Erlass des Vorbescheids vom 13. September 2024 (Urk. 13/128) mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.2    In Art. 39 Abs. 1 ATSG ist geregelt, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Als erster Tag der Frist gilt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG der Folgetag der Zustellung, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie laut Art. 38 Abs. 3 ATSG am nächstfolgenden Werktag. Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still.

3.3    Gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Bestimmung regelt Fälle, in denen der Adressat einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird. Die Sendung gilt diesfalls in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch nur, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, das heisst ab der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden musste (BGE 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; 127 I 31 E. 2a/aa).

3.4    Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt den Behörden (BGE 124 V 400 E. 2a). Bedienen sie sich dabei der Post und ist - infolge Unmöglichkeit der direkten Übergabe - eine Abholungseinladung auszustellen, ist davon auszugehen, dass der oder die Postangestellte den «Avis» ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat. Insoweit handelt es sich um eine natürliche Vermutung (Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gilt ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Postsendung als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 132 E. 4a, 111 V 101 E. 2b) und vermag an einer allenfalls geltenden Zustellfiktion nichts zu ändern. Dies gilt indes nicht, wenn der zweite Versand eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält. In diesem Fall begründet der zweite Versand Vertrauensschutz (BGE 115 Ia 20 E. 4c).

3.5    Die Beschwerdegegnerin versandte das Schreiben vom 15. August 2024 (Urk. 13/122), womit der Beschwerdeführer zur Mitwirkung an der Begutachtung aufgefordert wurde, als eine eingeschriebene Postsendung an den vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnort B.___. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass es sich bei dieser Adresse um seinen Wohnort gehandelt hat (Urk. 1). Zudem reichte er mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Vollmachteröffnung an die Post vom 15. Dezember 2023 ein (Urk. 3/2). Daraus geht hervor, dass es sich bei dieser Adresse um die Postadresse des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum ab 15. August 2024 handelte.

3.6    Anhand der Sendungsnummer der Post (www.post.ch; Urk. 13/125/5) wurde das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2024 (Urk. 13/122) noch gleichentags der Post übergeben. Am 16. August 2024 hat die Post die Sendung dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort erfolglos zuzustellen versucht und eine Abholungseinladung ausgestellt. In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer, die Sendung innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen, weshalb die Post die Sendung am 23. August 2024 an die Beschwerdegegnerin zurücksandte. In der Folge übergab die Beschwerdegegnerin das Schreiben ein zweites Mal als nicht eingeschriebene Sendung der Post (Urk. 13/123), wobei der Beschwerdeführer sinngemäss darauf hingewiesen wurde, dass ein zweiter Versand keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe.

3.7    Der Beschwerdeführer musste während der Dauer des Verwaltungsverfahrens damit rechnen, dass ihm eine Verfügung oder ein Schreiben zugestellt wird. Er war daher gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm das Schreiben vom 15. August 2022 (Urk. 13/122) wie im Übrigen auch die Schreiben vom 4. Juni 2024 (Urk. 13/114) und vom 8. und 10. Juli 2024 (Urk. 13/118; Urk. 13/121) hätte zugestellt werden können. Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb die Zustellungsfiktion (vorstehend E. 3.3) zum Zuge kommt. Die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion begann am Folgetag des erfolglosen Zustellungsversuchs vom 16. August 2024, mithin am 17. August 2024 zu laufen und endete bei Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 23. August 2024. Ab diesem Zeitpunkt hat die mit dem Schreiben vom 15. August 2022 bis 30. August 2022 angesetzte Bedenkzeit zu laufen begonnen, wobei deren Dauer in Anbetracht der Tatsache, dass die Begutachtungstermine auf den 5. und 16. September 2024 angesetzt waren, als angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer war daher gehalten, nach Ablauf der Bedenkzeit in Nachachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vorstehend E. 1.1 ff.) der Beschwerdegegnerin schriftlich sein Einverständnis mit der Begutachtung zu erklären. Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 15. August 2022 (Urk. 13/122) sodann darauf hingewiesen, dass bei Säumigkeit auf Grund der vorhandenen Akten entschieden werden könne.


4.

4.1    Erst nachdem die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und nach Erlass des Vorbescheids vom 13. September 2024 (Urk. 13/128) am 23. Oktober 2024 auf Grund der Akten verfügt und einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte (Urk. 2), liess der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. November 2024 (Urk. 13/133) erstmals geltend machen, dass er auf Grund seiner psychischen Probleme zerstreut gewesen sei, teilweise bei Freunden gewohnt und sich auf Grund der gesundheitlichen Probleme seines am 2. September 2024 verstorbenen Vaters oft bei diesem in Rumänien aufgehalten habe, und dass er aus diesen Gründen die Postsendungen der Beschwerdegegnerin nicht habe entgegennehmen können. Mit seiner Beschwerde vom 25. November 2024 (Urk. 1) hielt der Beschwerdeführer sodann fest, dass er auf Grund einer Verkettung unglücklicher Zufälle keinen Zugang zu seiner Post gehabt habe. So seien die Postsendungen nicht an seinen Aufenthaltsort weitergeleitet worden, obwohl er einer Drittperson eine Vollmacht zur Entgegennahme von Postsendungen erteilt habe (Urk. 1 S. 3).

4.2    Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass die versicherten Personen gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG verpflichtet sind, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Darüber hinaus können sich Mitwirkungspflichten zusätzlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV) ergeben (Vertrauensprinzip). Eine Mitwirkungspflicht aus Treu und Glauben lässt sich insbesondere dann ableiten, wenn die Behörde auf Grund der Umstände eine Mitwirkung aus eigenem Antrieb von den Parteien erwarten kann (vgl. Patrick L. Krauskopf und Markus Wyssling in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 13 VwVG N. 35 und N. 38). Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2). Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug beziehungsweise mit der Verfahrenseinleitung entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung wird beispielsweise auch dann ein Prozessrechtsverhältnis begründet, wenn eine Krankenkasse dem Adressaten die Zustellung der Verfügung ankündigt, sofern diese Ankündigung ihrerseits dem Adressaten effektiv zugestellt wird. In diesem Fall wird bereits mit der Ankündigung ein Prozessrechtsverhältnis begründet und es greift für die anschliessend per Einschreiben versandte Verfügung die Zustellfiktion (Urteile des Bundesgerichts 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.3).

4.3    Gemäss der Rechtsprechung hat, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während seiner Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 117 V 132 E. 4a) und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts H 193/06 vom 2. November 2007 E. 3.3).

4.4    Vorliegend hat das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 23. Dezember 2022 (Prozess Nr. IV.2022.00307; Urk. 13/89) die Sache zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen, insbesondere einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung (vgl. E. 6. des erwähnten Urteils), und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Mithin bestand eine entsprechendes Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer war gemäss Treu und Glauben daher verpflichtet, der Beschwerdegegnerin zu melden, wenn ihm Akten an der gemeldeten Adresse nicht zugestellt werden können, und insbesondere, wenn er sich im Ausland befinden sollte. Für die Beschwerdegegnerin bestand kein Anlass, an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse zu zweifeln. Sodann wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, nötigenfalls einen zuverlässigen Vertreter zu beauftragen, um während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Die vom Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 an eine Drittperson gegenüber der Post ausgestellte Vollmacht, Postsendungen entgegenzunehmen (Urk. 3/2), genügte hierfür nicht. Denn dabei handelte es sich weder um einen ausdrücklichen Auftrag zur Nachsendung noch um einen solchen zur Umleitung der Postsendungen, und die beauftragte Person hat offensichtlich auch die hier relevanten Postsendungen des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen.

4.5    Nach Gesagtem ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Zustellung von Postsendungen der Beschwerdegegnerin rechnen musste, und dass er deshalb verpflichtet war, alles Erforderliche für eine erfolgreiche Zustellung solcher Sendungen vorzukehren, und nach Treu und Glauben verpflichtet war, der Beschwerdegegnerin von sich aus längere Abwesenheiten von seinem bekannt gegebenen Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort bekannt zu geben. Diesen Pflichten ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Zu prüfen bleibt, ob diese Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt.


5.

5.1    Um eine schuldhafte Verletzung handelt es sich, wenn das Verhalten der versicherten Person nicht nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5). Diesem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem sich die versicherte Person nicht geweigert hatte, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen, sondern lediglich der Begutachtungsstelle und anschliessend dem zuständigen Sozialversicherer mitgeteilt hatte, dass ihr die vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht zusagten, und um deren Verschiebung ersuchte. Das Bundesgericht hat diesbezüglich erwogen, dass das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins nicht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten war. Demgegenüber lag dem Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007 ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die versicherte Person über ihren behandelnden Arzt beantragt hatte, dass das von der IV-Stelle angeordnete Gutachten an ihrem Wohnort durchgeführt werden sollte, weil eine Reise an den vorgesehenen Begutachtungsort sie an die Grenzen ihrer Kooperationsfähigkeit gebracht hätte und sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Termine am vorgesehenen Begutachtungsort wahrzunehmen. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG. Gegenteilig wurde in einem Fall entschieden, in dem eine Reise an den Ort der gutachterlichen Untersuchung (mit einem Behindertenfahrdienst) nicht an sich aus medizinischen Gründen unzumutbar war (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2022 vom 24. April 2023 E. 5.2).

5.2    

5.2.1    Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist, oder ob sein Verhalten unverschuldet war, kann ergänzend die Rechtsprechung zur Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG herangezogen werden. Gemäss Art. 41 ATSG wird für eine Fristwiederherstellung vorausgesetzt, dass die versicherte Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Für eine Fristwiederherstellung wird mithin ein unverschuldetes Versäumnis vorausgesetzt und es darf keine auch bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung kann Krankheit ein unverschuldetes (zur Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG führendes) Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des Bundesgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis bei der Fristwahrung zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a und 112 V 255).

5.2.2    Auf ein unverschuldetes Hindernis bei der Fristwahrung wurde von der Rechtsprechung bei einer an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten versicherten Person oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen, geschlossen (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.2). Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung der Frist dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass die rechtsuchende Person nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3).

5.3    Vorliegend sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die vorgesehenen gutachterlichen Untersuchungen dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen unzumutbar gewesen wären. Sodann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin zu melden, dass er sich an einem anderen Ort beziehungsweise im Ausland aufgehalten hatte. Sodann ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht daran beeinträchtigt war, eine Drittperson als Vertreter mit seiner Interessenwahrung zu betrauen. Dafür spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, am 15. Dezember 2023 eine Vollmacht gegenüber der Post für eine Drittperson auszustellen. Dieser Umstand lässt daher darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht beeinträchtig gewesen wäre, eine weitergehende Vollmacht betreffend eine Vertretung auszustellen oder der Beschwerdegegnerin ein Zustelldomizil bekannt zu geben. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend machten will (vorstehend E. 2.2), dass er auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung die Postsendungen der Beschwerdegegnerin nicht habe entgegennehmen können.

5.4    Nach Gesagtem sind entschuldigende Umstände nicht zu erkennen, weshalb nicht daran zu zweifeln ist, dass der Beschwerdeführer den ihm im Verwaltungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Demzufolge ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 2) im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der vorhandenen Akten entschieden hat.

5.5    Da der Beschwerdeführer während des mit Schreiben vom 15. August 2024 (Urk. 13/122) eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu vertreten hat und nicht unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, wäre zudem auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der ihm mit Schreiben vom 15. August 2024 angesetzten Frist gemäss Art. 41 ATSG zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich um Fristerstreckung ersucht gehabt hätte.


6.

6.1    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2022 (Prozess Nr. IV.2022.00307; Urk. 13/89) einen Bericht beim Hausarzt des Beschwerdeführers (Bericht von med. pract. C.___, Praktischer Arzt, vom 14. September 2023; Urk. 13/106/1-7) eingeholt. Beim behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers konnte die Beschwerdegegnerin keinen Bericht einholen, da ihr dieser am 5. Juli 2023 mitteilte, dass er keinen Bericht verfassen könne, weil der Beschwerdeführer ihn sei mehr als fünf Monaten nicht mehr konsultiert habe (Urk. 13/103). Dr. med. D.___, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 (Urk. 13/127/3-4) nicht materiell zu den vorhandenen medizinischen Akten Stellung, sondern stellte lediglich fest, dass eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung zu veranlassen sei (Urk. 13/127/3). Gestützt auf die vorhandenen Akten beziehungsweise auf den Bericht von med. pract. C.___ vom 14. September 2023 hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 2) einen materiellen Entscheid getroffen und dabei den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint.

6.2    

6.2.1    Zu prüfen bleibt, ob zusätzlich auch die medizinischen Akten, die dem Rückweisungsentscheid vom 23. Dezember 2022 (Urk. 13/89) zu Grunde lagen, vorliegend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen sind.

6.2.2    Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundes-gericht (BGG) kein Endentscheid. Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich vielmehr um Zwischenentscheide, die unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2).

6.2.3    Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts, mit dem über eine materielle Grundsatzfrage beziehungsweise ein einzelnes Element der Bemessung des Rentenanspruchs, wie beispielsweise die Frage nach der Bemessung des Invaliditätsgrades, entschieden wurde, bindet sowohl die Verwaltung bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid als auch das kantonale Versicherungsgericht, das den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 und 128 III 191 E. 4a).

6.2.4    In Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2022 (Prozess Nr. IV.2022.00307; Urk. 13/89) wurde auf die Erwägungen verwiesen, weshalb diese als Bestandteil des Dispositivs von dessen formeller Rechtskraft mitumfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1; BGE 113 V 159 E. 1c). Demzufolge waren die Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 23. Dezember 2022 grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und sind auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht verbindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.4).

6.2.5    In E. 6.3 des erwähnten Rückweisungsentscheids vom 23. Dezember 2022 (Urk. 13/89) hat das hiesige Gericht erwogen, dass auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht abschliessend abgestellt werden könne, und dass sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweise, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen seien, wobei die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen sei, sinnvollerweise eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen habe.

6.2.6    Mithin kann auf Grund der verbindlichen Beurteilung des hiesigen Gerichts im Rückweisungsentscheid vom 23. Dezember 2022 (Urk. 13/89) auf die dem Rückweisungsentscheid zu Grunde liegenden medizinischen Akten auch vorliegend nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 2) zu Recht ausschliesslich auf die seit Erlass des Rückweisungsentscheids vom 23. Dezember 2022 (Urk. 13/89) neu hinzugekommen medizinischen Akten und mithin ausschliesslich auf den Bericht von med. pract. C.___ vom 14. September 2023 abgestellt.

6.3    Med. pract. C.___ stellte in seinem Bericht vom 14. September 2023 (Urk. 13/106/1-7) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ seit Dezember 2016

- mittelgradige depressive Episode seit Dezember 2016

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit Dezember 2016

- abhängige Persönlichkeitsstörung seit Dezember 2016

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas

- chronische, aktive Hepatitis B seit Mai 2020

    Der Arzt führte aus, dass er vom Beschwerdeführer letztmals am 13. September 2023 konsultiert worden sei (Ziff. 1.2), und erwähnte, dass unter den aktuellen Massnahmen die psychische Situation knapp kompensiert sei. Der Beschwerdeführer, welcher ungefähr im Jahre 2010 in die Schweiz eingereist sei, habe sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er habe aber mangels einer beruflichen Ausbildung lediglich im Rahmen von temporären Arbeitsverhältnissen oder im Rahmen solcher, welche vom Sozialamt vermittelt worden seien, arbeiten können. Auf Grund einer stark belasteten Familiensituation sowie nach der Trennung von seinem bisherigen Partner habe er den Boden unter den Füssen verloren und habe seither psychiatrisch begleitet werden müssen. Es sei von einer stationären Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2023 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).

6.4    In Bezug auf med. pract. C.___ gilt es zu berücksichtigen, dass dieser als Praktischer Arzt nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Weiterbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügte. Denn, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, setzt auch bei psychischen Erkrankungen eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt somit eine fachärztliche psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 4.2). Die psychiatrischen Fachärzte haben ihre Diagnose zudem so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2017 vom 4. September 2017 E. 4). Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.1, 9C_536/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.2 und 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2).

6.5    Mangels einer für die Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Funktionseinschränkungen angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie kann auf den Bericht vom med. pract. C.___ vom 14. September 2023 (vorstehend E. 6.3) vorliegend daher nicht abgestellt werden. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Beurteilung auf Grund der vorhandenen Akten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG sowohl einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden mit einer für den Rentenanspruch massgeblichen funktionellen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als auch einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    

7.1    Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

7.2    Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren nach kantonalem Recht, das gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So sieht lit. f von Art. 61 ATSG vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (erster Satz), und dass, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, der Beschwerde führenden Person eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist (zweiter Satz). Nach § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vertreten oder verbeiständen lassen. Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird zudem einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn eine Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c Teilsatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Gemäss Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt werden.

7.3    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

7.4    Bei der Beurteilung der Prozessaussichten gilt es vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass es Sache des Beschwerdeführers war, entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 43 Abs 3 und Art. 41 ATSG, welche zum Fristversäumnis beziehungsweise zur Verletzung der Mitwirkungspflicht geführt haben, darzulegen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er auf Grund seiner psychischen Probleme zerstreut gewesen sei, ohne dies zu belegen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Arztberichte eingereicht, welche die von ihm geltend gemachten Umstände zu belegen vermöchten. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er bei Freunden gewohnt und sich auf Grund der gesundheitlichen Probleme seines am 2. September 2024 verstorbenen Vaters oft bei diesem in Rumänien aufgehalten habe, erfüllen die Voraussetzungen für die Annahme entschuldbarer Umstände gemäss der erwähnten diesbezüglichen Rechtsprechung offensichtlich nicht.

7.5    Nach Gesagtem erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2024 (Urk. 1) als aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vorliegend nicht erfüllt sind.


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung vom 25. November 2024 werden abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Puricel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz