Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00683


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 12. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt bis am 22. November 2016 teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 7/64). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einem im November 2016 erlittenen Unfall meldete sie sich am 21. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation unter Beizug der Akten der Suva und der Helsana ab (Urk. 11/56; Urk. 7/81). Mit Mitteilung vom 11. Juni 2019 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/111) und verneinte mit Verfügung vom 11. November 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/122).

    Am 18. März 2020 meldete sich die Versicherte unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zufolge einer Traumfolgestörung, einer Anpassungsstörung und einer Persönlichkeitsstörung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/129 Ziff. 6). Die IV-Stelle tätigte erneute medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 31. August 2021 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/164). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2021.00583 vom 24. Juni 2022 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 7/182).

    In Umsetzung des gerichtlichen Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen Akten (Urk. 7/194 und Urk. 7/203). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung, die durch die Y.___ AG Bern durchgeführt wurde. Das Gutachten wurde am 18. Januar 2024 erstellt (Urk. 7/245). Mit Vorbescheid vom 11. April 2024 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/253). Daran hielt sich nach erhobenem Einwand (Urk. 7/258) mit Verfügung vom 4. November 2024 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit zunächst noch ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024 (Urk. 2) aus, im November 2023 sei eine Begutachtung mit den medizinischen Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, und Psychiatrie veranlasst worden. Dabei habe sich keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verifizieren lassen. In einer ihrer Gesundheit angepassten Hilfsarbeitertätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht längerdauernd gesundheitlich eingeschränkt und somit voll arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei dabei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltung, wie insbesondere Bücken, Kauern oder Hocken. Bei voller Gesundheit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem 60 % Pensum als Zimmermädchen arbeiten würde. Da die Einkommen stark variiert hätten, sei für das Valideneinkommen auf die Lohnangaben des Bundes für Reinigungskräfte abzustellen. Im Jahr 2020 sei in einem 100 % Pensum von einem Valideneinkommen von Fr. 49'543.20 auszugehen. Das Invalideneinkommen betrage abgestellt auf die statistischen Lohnangaben für allgemeine Hilfsarbeitertätigkeiten in einem 100 % Pensum, Fr. 53'492.80. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere keine Erwerbseinbusse. Auf eine Abklärung im 40%igen Haushaltsbereich könne verzichtet werden, da bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit nicht davon auszugehen sei, dass in der Haushaltsführung eine rententangierende Einschränkung vorliege. Der Invaliditätsgrad liege jedenfalls unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG, insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten, könne nicht abgestellt werden. Sie leide an gravierenden psychischen Krankheiten mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei guter Gesundheit wäre sie auch zu mehr als 60 % erwerbstätig. Der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Einkommensvergleich sei mit einem zu tiefen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen veranschlagt worden und unzutreffend. Würden alle diese Fehler korrigiert, hätte sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Gemäss den Berichten von Dr. med. Z.___ und lic. phil. A.___ vom 26. August 2020 bestünden bei ihr die Diagnosen rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, abhängige Persönlichkeitsstörung sowie posttraumatische Belastungsstörung. Die Behandler hätten festgestellt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen den Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts schon damals und auch bis auf Weiteres nicht gewachsen sei. Die B.___ habe am 11. November 2022 eine erhebliche, jegliche Arbeitstätigkeit verhindernde psychische Einschränkung und die Diagnose chronische Depression nach diversen sexuellen und psychischen Traumata in der Vorgeschichte erwähnt (S. 5). Die RAD-Psychiaterin Dr. med. C.___ sei zwar zum Schluss gekommen, dass die Stellungnahmen der Behandler nicht geeignet seien, das Gutachten als mangelhaft darzustellen. Die Kritik von Dr. Z.___ belege aber die Mangelhaftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens des Y.___ hinreichend, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 7 f.).



3.

3.1    Dipl. Arzt D.___ wies im Bericht der B.___ vom 11.  November 2022 (Urk. 7/195) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 3. Februar 2021 mit monatlichen Terminen hin. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Depression (ED 2017) und eine Gonarthrose (ED 2017) bei Status nach monokondylärer Arthroplastik sowie ein CTS (Carpaltunnelsyndrom) beidseits. Anamnestisch bestehe eine schwere psychische Vorgeschichte mit sexuellem Missbrauch in der Jugend und gewalttätigen Beziehungen und seit 2017 eine Depression mit neben Stimmungstief auch Schlafproblemen, Reizbarkeit, Antriebsstörung und Morgentief (Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin habe von ihnen keine Zeugnisse für Arbeitsunfähigkeiten erhalten (Ziff. 1.3).

3.2    Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 23. Dezember 2022 (Urk. 7/194) die Behandlung seit 27. August 2019 fest. Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin ca. zweimal monatlich zur Pharmakotherapie in Behandlung. Im Laufe der ersten Behandlungsmonate sei eine ausführliche Anamnese und Klärung der psychischen Erkrankung erfolgt. Diese sei Folge multipler traumatisierender Erfahrungen in Kindheit und Jugend sowie einer multipel belasteten Sozialanamnese mit wiederholter Gewalterfahrung im Erwachsenenalter, insbesondere häusliche Gewalt, und mit psychosozialen Folgeproblemen während der Ehe. Auslöser für die depressive Dekompensation im Jahr 2019 sei eine Retraumatisierung durch einen aggressiven Beziehungsabbruch der engsten Freundin, von der die Beschwerdeführerin emotional stark abhängig gewesen sei. Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin etwas stabilisieren können, sei aber im Umgang mit gehäuft auftretenden sozialen und gesundheitlichen Problemsituationen weiterhin schnell emotional überfordert und auf therapeutische Unterstützung in der Emotionsregulierung und Alltagsstrukturierung angewiesen (Ziff. 2.2). Eine regelmässige Psychotherapie finde bei der Fachpsychotherapeutin FSP lic. phil. A.___ in italienischer Muttersprache statt (Ziff. 2.8). Ein aktueller Bericht sei dort einzuholen (Ziff. 5).

3.3    Lic. phil. A.___ stellte im Bericht von 8. Mai 2023 (Urk. 7/203) folgende Diagnosen:

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert nach mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom

2. Posttraumatische Belastungsstörung

3. Abhängige Persönlichkeitsstörung

Die Zuweisung sei im August 2019 durch den Hausarzt zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wegen depressiver Symptomatik und Insomnie bei einer komplexen und schwerwiegenden psychosozialen Belastungssituation erfolgt. Seit dem Bericht im August 2020 sei die depressive Erkrankung weitgehend remittiert, bei ansonsten insgesamt weiterhin schwankendem Zustandsbild. Es bestehe eine leichte Abnahme der Dauer und Häufigkeit von depressiven Stimmungseinbrüchen und sonst keine wesentliche weitere Besserung der psychischen Beschwerden. Die psychoanalytisch orientierte Psychotherapie mit Ressourcen fördernden und kognitiv-verhaltenstherapeutischen Elementen finde 14täglich bis wöchentlich statt.

3.4

3.4.1    Im interdisziplinären Gutachten der Y.___ AG Bern vom 18. Januar 2024 (Urk. 7/245 S. 1-96), welches aufgrund von Untersuchungen durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-apparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstellt wurde, listeten die Experten folgende Diagnosen auf (S. 7):

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Status nach Implantation einer Hemiprothese am linken Knie (08/2017) bei Zustand nach medialer Gonarthrose links

2. Gonarthrose rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0)

2. Dependente Pernlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.0)

3. Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, Erstdiagnose 06/2022

4. Status nach ASK linkes Kniegelenk

5. Lumbago bei

- degenerativen LWS-Veränderungen

- Muskulärer Dysbalance im Rückenbereich

6. Hohl- und Spreizfuss beidseits

7. Krallenzehen D2 und D4 links

8. Arterielle Hypertonie

9. Adipositas (BMI 32.9 kg/m2)

10. Nikotinabusus

3.4.2    Die fallführende psychiatrische Expertin hielt fest (Urk. 7/245/34 ff.), die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr im Moment nicht so gut gehe und ihr Zustand konfus sei. Sie habe viele Gedanken im Kopf und es würden ihr immer wieder Dinge in den Sinn kommen, die ihr angetan worden seien. Sie frage sich oft, weshalb dies gerade ihr passiert sei. Früher sei dies nicht so gewesen und ihr Hauptziel sei gewesen, ihre Kinder grosszuziehen und hierfür zu arbeiten. Ihr Ehegatte sei aber gewalttätig gewesen und habe an Schizophrenie gelitten. 1998 sei sie in ein Frauenhaus geflohen und habe mit dortiger Hilfe gegen ihn Anzeige erstattet. Im Jahr 2000 und 2001 habe dann wieder eine Annäherung stattgefunden und sie sei von ihm mit dem dritten Kind schwanger geworden. Bereits im Alter von zwölf Jahren habe sie Gewalterfahrungen durch den Mann ihrer Schwester erlebt, welcher sie mehrfach vergewaltigt habe. Sie habe aber nichts erzählt, weil sie befürchtet habe, dass ihr Vater den Schwager sonst umbringen würde und weil sie ihrer Schwester nicht habe schaden wollen. Daran habe sie oft intrusive Gedanken, vor allem wenn sie allein zuhause sei. Ein Wiedererleben im Sinne von Flashbacks sei aber nicht vorhanden. Sie fühle sich jedoch oft beobachtet und habe Sorgen, dass ein Fremder im Haus sein könnte. Von ihrem ExMann sei sie oft geschlagen worden. Er habe ihr die Nase gebrochen, oft Zähne ausgeschlagen, ihre Trommelfelle zerstört und den Kiefer gebrochen, weshalb sie mehrmals im Krankenhaus gewesen sei. Die Trennung sei dann 2006 erfolgt, nachdem er sie vor ihren drei Söhnen erneut geschlagen habe. Sie habe seine Sachen genommen und vor die Türe gestellt. Nach seinen Drohungen habe sie mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm dann mitgeteilt, dass er ins Gefängnis käme, wenn er noch einmal drohen würde. Daraufhin sei er nach Italien geflüchtet und im Jahr 2017 sei er verstorben (S. 36). Sie habe auch klaustrophobische Ängste, weshalb sie keine MRI-Untersuchungen durchführen lassen könne. Sie habe wiederholt Angst vor dem Einschlafen, aus Sorge, dass sie wieder von dem Erlebten träume. Sie vermeide manchmal zum Beispiel das Kochen, weil sie dies daran erinnere, dass ihr Ex-Mann sie in solchen Situationen geschlagen habe. Allerdings vermeide sie dies nicht konsequent, sondern koche für sich selbst und für ihre Söhne zumeist das Abendessen. Dinge, die sie konsequent vermeiden würde, seien nicht vorhanden. So sei es ihr möglich, die Wohnung zu verlassen, einkaufen zu gehen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beschwerdeführerin verneine auch eine dissoziative Symptomatik in Form von Absorption, Derealisation oder Depersonalisation. Sie sei auch in der Lage, sich zu entspannen. Sie gebe an, die Gedanken früher immer verdrängt zu haben und sich dieser nicht bewusst gewesen zu sein. Erst im Rahmen der Psychotherapie habe sie sich getraut über die Erlebnisse zu berichten und die Gedanken seien dabei wieder vermehrt in ihr Bewusstsein getreten (S. 37).

    Zum Tagesablauf berichte sie (S. 39), sie stehe zwischen 7 Uhr und 7.30 Uhr auf, trinke einen Kaffee und rauche eine Zigarette. Danach ziehe sie sich an und gehe für zirka 30 Minuten mit ihrem Hund spazieren. Danach dusche sie, esse eine Kleinigkeit, trinke erneut einen Kaffee und rauche Zigaretten. Danach erledige sie die Hausarbeit, mache zum Beispiel die Wäsche, putze oder bügle. Allerdings müsse sie immer wieder Pausen einlegen. Danach schaue sie ihre Serien. Zu Mittag esse sie nicht, da sie ungerne allein esse. Gegen 16 Uhr beginne sie zu kochen und esse zusammen mit ihren Söhnen zwischen 18 Uhr und 18.30 Uhr zu Abend. Danach mache sie die Küche sauber, gehe nochmals mit dem Hund raus, allerdings nur kurz und sehe danach erneut fern. Zwischen 22 Uhr und 22.30 Uhr gehe sie zu Bett.

    Zu den Untersuchungsbefunden hielt die Expertin fest (S. 40 f.), die Beschwerdeführerin zeige sich zugewandt, situationsadäquat und sei mit dem Zug und in Begleitung ihres Sohnes angereist und pünktlich zur Untersuchung erschienen. Sie präsentiere sich in gutem Allgemein-, adipösem Ernährungs- und gutem Pflegezustand. Es sei gelungen, einen tragfähigen Kontakt herzustellen und diesen durchgehend aufrechtzuerhalten. Die Auffassung sei nicht erschwert, aber die Konzentration zum Ende der Begutachtung sei leicht beeinträchtigt gewesen. Hinweise auf intellektuelle Defizite hätten keine vorgelegen und die höheren kognitiven Leistungen, wie problemlösendes Denken und Urteilsvermögen, seien angemessen differenziert erschienen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseins-klar, zeitlich örtlich, situativ und zur eigenen Person vollständig orientiert und es bestünden keine Zeitgitterstörungen. Sie spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit. Der formale Gedankengang sei geordnet und es zeigten sich kein Wahngedanken, Halluzinationen, illusionären Verkennungen und auch anamnestisch keine Hinweise auf diesbezügliche Auffälligkeiten. Das Kurz- und das Langzeitgedächtnis wirkten unbeeinträchtigt und es liege keine Störung des Ich-Bewusstseins vor. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und regelrecht. Es bestehe weder Ambivalenz noch Ambitendenz. Die Antriebslage sei leicht reduziert, die Gestik und Mimik überwiegend ruhig und die Stimmung und der Affekt seien synthym unterstrichen. Sie zeige sich in leicht gedrückter Grundstimmung mit erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit und ohne Affektlabilität und Affektinkontinenz. Sie habe weder eine Anhedonie noch einen Rückgang von Interessen, aber einen leichten sozialen Rückzug angegeben (S. 41). In der Persönlichkeit habe sie sich verträglich und offen mit Hinweisen auf eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung gezeigt. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne hätten sich aber keine gefunden. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien erhalten und es ergäben sich keine Hinweise für paranoide Denkinhalte. Hinsichtlich Motivation sehe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im TOMM hätten sich Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ergeben und im BDI-II Test habe die Beschwerdeführerin einen Wert verwirklicht, welcher für eine schwere depressive Symptomatik spreche (S. 42). Bei der Beschwerdeführerin seien eine gedrückte Stimmung, ein überwiegend gedrückter Antrieb sowie Einschlaf- und Konzentrationsstörungen zu verifizieren, welche die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllten. Im Widerspruch dazu zeigten sich in der testpsychologischen Diagnostik mittels BDI-II Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik. Dabei handle es sich aber um einen Selbstbeurteilungsfragebogen. Unter Berücksichtigung der Fragen, der klinischen Begutachtung und den Hinweisen auf eine Verdeutlichungstendenz sei von einer leichtgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S. 44). Es zeigten sich auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dabei seien die Gewalterfahrungen durch den Ehemann und der sexuelle Missbrauch durch den Schwager glaubhaft und die Schilderungen in sich konsistent und nachvollziehbar, sodass vom Vorliegen traumatischer Erlebnisse ausgegangen werden könne. Ebenso sei das Kriterium des Auftretens anhaltender Erinnerungen erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin sei aber kein ausgeprägtes traumaassoziiertes Vermeidungsverhalten zu eruieren gewesen, sodass die Diagnose insgesamt nicht vergeben werden könne. Auch die Diagnose einer dependenten Persönlichkeitsstörung könne nicht vergeben werden, da bereits die Allgemeinkriterien nicht erfüllt seien. Denn hierfür müssten charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster vorliegen, welche insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen würden. Diese Abweichungen müssten sich in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürftigkeitsbefriedigung und in der Art des Umgangs mit anderen Menschen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen zeigen, was bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. Auch innerhalb der Kindheit und Jugend hätten sich diesbezüglich keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Deshalb sei lediglich die Diagnose einer dependenten Persönlichkeitsakzentuierung zu stellen (S. 45).

    Zur Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte die Expertin aus, im Mini-ICF-APP zeigten sich zwar leichte Einschränkungen im Bereich Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie mittelgradige Einschränkungen im Bereich Flexibilität und Umstellungs-, Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit sowie deutliche Einschränkungen im Bereich Entscheidungsund Urteilsfähigkeit und Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Einschränkend sei hier aber auf die auffälligen Werte im TOMM hinzuweisen, sodass eine Verdeutlichungstendenz bestehe. Insgesamt liessen sich keine psychiatrischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verifizieren (S. 46).

3.4.3    Die neuropsychologische Expertin führte aus (S. 62 f.), es könne ein Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beider Hände beschrieben werden. Nach einer chirurgischen Intervention an beiden Handgelenken im Jahr 2022 sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Eine beschriebene Schwindelsymptomatik finde kein neurologisches Korrelat. Aus isoliert neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen.

3.4.4    Auf orthopädischem Fachgebiet hielt der Experte fest (S. 75), die Beschwerdeführerin sei zuletzt von 2015 bis 2016 in einem Hotel in der Reinigung tätig gewesen. Nach einem Unfall seien vorbestehende Kniebeschwerden am linken Knie zunehmend gewesen, sodass die Indikation für eine Hemiprothese gestellt und die Implantation erfolgt sei. Am rechten Knie bestehe eine Gonarthrose. Aufgrund der Erkrankung der Kniegelenke könne der Beruf in der Reinigung nicht mehr ausgeübt werden. Die angegebenen Beschwerden an beiden Kniegelenken seien nachvollziehbar, wobei die Schmerzangaben bis neun auf der Ratingskala nicht der milden analgetischen Medikation entsprächen. Diskrepanzen bestünden auch zwischen Langfinger Zehenabstand im Langsitz und Finger-Boden-Abstand im Stehen. Ausserdem seien die Angaben, keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen zu können, bei dem recht strukturierten Tagesablauf und beim selbständigen Erledigen aller häuslichen Arbeiten nicht plausibel (S. 76). Optimal angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Körperhaltung ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, wie insbesondere Bücken, Kauern, oder Hocken, und ohne Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen (S. 77). In der bisher ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durchgehend seit der Implantation der Hemiprothese am linken Knie im Juli 2017. In angepasster Tätigkeit bei genanntem Belastungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 78).

3.4.5    Der internistische Gutachter führte aus (S. 90), seit Februar 2019 sei eine arterielle Hypertonie bekannt, die mit einem ACE-Hemmer und Diuretika behandelt werde. Der Blutdruck sei bei der Untersuchung leicht erhöht. Weitere relevante internistische Erkrankungen bestünden nicht. Von internistischem Fachgebiet aus sei die Belastbarkeit nicht eingeschränkt.

3.4.6    In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest (S. 13), es sei davon auszugehen, dass sich die Persönlichkeitsakzentuierung schon während der Jugend entwickelt habe, bislang aber nicht behandlungsbedürftig geworden sei. Anhand der Akten habe sich die rezidivierende depressive Störung spätestens seit Februar 2020 entwickelt. Die degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks, die sich zu einer symptomatischen Gonarthrose entwickelt hätten, seien zirka ein Jahr vor der orthopädischen Untersuchung als Arthrose symptomatisch geworden, sodass die Veränderung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt anzunehmen sei. Zur Arbeitsfähigkeit insgesamt bezogen auf die bisherige Tätigkeit attestierten die Experten eine seit Implantation der Hemiprothese am linken Knie ab August 2017 durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss (orthopädischem) Belastungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.).

3.5    Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 (Urk. 7/257) zum Gutachten aus, es zeigten sich Widersprüche zwischen den psychopathologischen Befunden der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. A.___ und den Befunden der Gutachterin. Die Diskrepanzen seien im Gutachten nicht geklärt worden. Bei der Diagnostik zur posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) habe die Gutachterin auf ein nicht erkennbares Vermeidungsverhalten hingewiesen, tatsächlich sei die Beschwerdeführerin aber seit der Trennung/Scheidung vom gewalttätigen Ehemann 2006 keine neuen Beziehungen mehr eingegangen. Da das Vermeidungsverhalten das einzige Symptome sei, welches für die Diagnose der PTBS gefehlt habe, hätte dies mit allem Nachdruck geprüft werden müssen, was vor dem Hintergrund der langjährigen, wiederholten und schweren Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin unverständlich sei. Bei der Diagnostik der dependenten Persönlichkeitsstörung habe die Gutachterin zwar festgestellt, dass die Explorandin nur über einen kleinen Freundeskreis und Freundschaften verfüge, bei denen sie keine Sorgen vor Kontaktabbruch mehr haben müsse. Die behandelnde Psychotherapeutin habe hier andere Beobachtungen gemacht, nämlich dass die Beschwerdeführerin hilfesuchend und um Ratschläge bittend viele andere Personen konsultiere, wie Söhne, die Beiständin und medizinische Fachpersonen. Dies zeige die typische Unfähigkeit zu selbständiger Lebensführung, die kindlich wirkende Selbstunsicherheit und die Abhängigkeit von Präsenz, Rat und Tat anderer Personen, was auch nicht diskutiert worden sei. Bei der Diagnostik der rezidivierenden depressiven Störung mache die Gutachterin nur gerade eine Querschnittsdiagnostik, ohne über Auslöser, Ursachen, Verstärker, Verlauf und Inhalt der Störung eine Aussage zu machen, so dass kein verständliches Krankheitsbild entstehe. Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität verlasse sich die Gutachterin auf ein einziges Beschwerdevalidierungsverfahren (TOMM), das ein auffälliges Resultat gezeigt habe, um daraus abzuleiten, dass Verdeutlichungstendenzen bestünden. Allein daraus sei aber noch keine nichtauthentische Leidensschilderung belegt. Es fehlten auch Angaben zu Einschränkungen im Längsschnitt. Die Gutachterin erwähne zwar einen aktuell noch instabilen Zustand, ohne aber dessen Bedeutung für die künftige Leistungsfähigkeit zu prüfen. Ohne eine solche Einschätzung sei die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit unvollständig, unzuverlässig und verzerrt.

3.6    Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2024 (Urk. 7/259/2-3) fest, die Gutachterin habe die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung diskutiert und nachvollziehbar verneint. Ebenso habe sie aufgrund der notwendigen ICD-10 Kriterien abgeleitet, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliege, also auch keine dependente Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Bei unterschiedlich erhobenen psychopathologischen Befunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten könne auch nicht von deutlichen Widersprüchen gesprochen werden. Die Erhebung von Fremdanamnesen liege im Ermessen der Gutachterin. Diese habe auch die geklagten, ganz erheblichen Beschwerden, die auf schweren Gewalterfahrungen und sexuellen Übergriffen beruhten, berücksichtigt. Beim TOMM sei es zwar zu Hinweisen auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung gekommen, was aber die Gutachterin nicht als Aggravation, sondern als Verdeutlichungstendenz beurteilt habe. Die medizinische Sachlage sei ausführlich und nachvollziehbar diskutiert worden und dabei sei, wenn auch eingeschränkt, auf die Aktenlage hingewiesen worden. Die Schlussfolgerungen seien somit begründet.


4.    

4.1    Im Urteil IV.2021.00583 vom 24. Juni 2022 (Urk. 7/164 E. 4.8.2 f.) erfolgte bereits eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Berichten der Behandler Dr. Z.___ und lic. phil. A.___. Dazu wurde festgehalten, dass in den Berichten nicht nachvollziehbar dargelegt ist, ob und inwiefern eine funktionelle Leistungseinschränkung besteht. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass nebst dem Fehlen einer entsprechenden formalen Struktur der Berichte auch keine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren erfolgte und insbesondere Angaben zu Ressourcen fehlten, sodass das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin und die daraus abzuleitende Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Im Hinblick darauf wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit in psychischer Hinsicht neu abgeklärt werden. Dabei war auch zu untersuchen, ob sich die psychiatrischen Diagnosen mit den somatischen Erkrankungen in ihren Auswirkungen gegenseitig beeinflussen, und aus dieser Gesamtschau die Arbeitsfähigkeit herzuleiten.

4.2    Das im Rahmen des gerichtlichen Rückweisungsurteils durch die Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Y.___ AG Bern vom 18. Januar 2024 erfüllt diesbezüglich die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich ausführlich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und beantwortet die offenen Fragen.

    Die psychiatrische Expertin zeigte dazu nachvollziehbar auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, ein überwiegend gedrückter Antrieb sowie Einschlaf- und Konzentrationsstörungen vorliegen, welche die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllen. Zur gleichen Diagnose gelangte auch die behandelnden Psychologin lic. phil. A.___ in ihrem Bericht vom 8. Mai 2023 (E. 3.3 hiervor), sodass sich diesbezüglich keine Diskrepanzen ergeben. Zur von Behandlerseite diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) legte die Expertin eingehend dar, dass glaubhaft schwerwiegende Gewalterlebnisse vorliegen, die als Eingangskriterium einer PTBS nach ICD-10 gelten können. Aufgrund der Untersuchungsbefunde konnte im Weiteren auch das Kriterium des Auftretens anhaltender Nachhallerinnerungen als erfüllt erachtet werden, nachdem auf wiederholte Schlafstörungen aus Angst, von den Erlebnissen zu träumen, hingewiesen worden war und die Beschwerdeführerin auch sonst angegeben hatte, bestimmte Aktivitäten zu meiden, die sie an Situationen erinnern, in denen ihr Gewalt angetan wurde. Dass die Expertin die Diagnose dennoch als nicht erfüllt erachtete, wurde damit begründet, dass zwar Symptome einer PTBS vorliegen, daraus aber kein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten eruiert werden konnte. Vor dem Hintergrund des Aktivitätsniveaus mit einem gut strukturierten Tagesablauf erscheint dies nachvollziehbar dargelegt. So ist es der Beschwerdeführerin nach wie vor möglich, die Wohnung selbständig zu verlassen, einkaufen und mit dem Hund mehrmals täglich spazieren zu gehen. Sie ist auch in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, den gemeinsamen Dreipersonenhaushalt mit Waschen, Nähen, Bügeln, Putzen und täglichem Kochen für die beiden erwachsenen Söhne zu erledigen. Und sie war zum Beispiel auch in der Lage, in ihr Heimatland zu reisen. Dass vor diesem Hintergrund ein tiefergreifendes, vom Schweregrad her ausgeprägtes traumassoziiertes Vermeidungsverhalten verneint wurde, ist damit hinreichend begründet. Etwas anderes kann auch aus dem Einwand von Dr. Z.___ nicht hergeleitet, wonach die Beschwerdeführerin seit der Trennung/Scheidung vom gewalttätigen Ehemann 2006 keine neuen Beziehungen mehr eingegangen ist. Dies lässt für sich nicht auf ein Vermeidungsverhalten schliessen, welches die Beschwerdeführerin im Alltag und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit erkennbar einschränkt.

    Unter Bezugnahme auf die Untersuchungsbefunde legte die Expertin ebenso nachvollziehbar dar, dass auch die von Behandlerseite diagnostizierte dependente Persönlichkeitsstörung zu verneinen ist. Denn charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster, die insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen, konnten anlässlich der Untersuchung nicht erhoben werden. Die Expertin zeigte dazu auf, dass sich eine solche Störung in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürftigkeitsbefriedigung, in der Art des Umgangs mit anderen Menschen sowie in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen hätte abzeichnen müssen, wofür sich in der Untersuchung keine Anhaltspunkte ergeben haben. Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage sieht, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, war damit aus objektiver psychiatrischer Sicht nicht zu begründen. Entsprechend auffällig waren auch die Werte im Validierungstest TOMM (Test of Memory Malingering), aus welchem sich Hinweise für eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ergaben. Ebenso ergab der BDI-II Test (Beck-Depressions-Inventar II) aufgrund der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin einen Wert entsprechend einer schweren Depression, was selbst von Behandlerseite nicht bestätigt werden konnte. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das psychiatrische Störungsbild im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung einzig als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode und als eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung gesehen und dem Beschwerdebild keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde.

4.3    Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gutachten der Y.___ AG weiche hinsichtlich der psychischen Problematik von den behandelnden Ärzten ab, trifft damit nur vordergründig zu. Denn in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist neben der einwandfrei festgestellten psychischen Erkrankung nach einem anerkannten Klassifikationssystem im Einzelfall entscheidend, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, wobei das Leistungsvermögen grundsätzlich anhand von Standardindikatoren zu prüfen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Dabei kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 141 V 281).

    Dass auf psychiatrischer Ebene vorliegend keine Arbeitsunfähigkeit besteht, begründete die psychiatrische Expertin hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor. Im Vordergrund stehen primär invaliditätsfremde Faktoren wie mangelnde Schul- und Berufsbildung, fehlende Deutschkenntnisse, finanzielle Schwierigkeiten und die Anhängigkeit der Beschwerdeführerin vom Sozialamt (vgl. Urk. 7/245/61 und 63). Ein sozialer Rückzug verursacht durch Depression oder Antriebslosigkeit bei bereits vorbestehend hauptsächlich auf die Kernfamilie mit den drei Söhnen beschränkten Kontakten konnte nicht aufgezeigt werden. Psychotherapeutische Therapien finden zwar statt, sodass in dieser Hinsicht ein gewisser Leidensdruck als erstellt gelten kann. Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse im Verlauf seit der rechtskräftigen Leistungsabweisung im November 2019 und anlässlich der Begutachtung im November 2023 ähnlich zeigten. Der Dreipersonenhaushalt mit zwei erwachsenen Söhnen wird nach wie vor durch die Beschwerdeführerin besorgt, welche kocht, putzt, näht, wäscht und bügelt, dabei in der Lage ist, am öffentlichen Verkehr teilzunehmen, einkaufen zu gehen und mehrmals täglich Spaziergänge mit dem Hund zu unternehmen. Sodann besteht ein guter sozialer Rückhalt in der Kernfamilie mit den drei erwachsenen Söhnen, wovon der jüngste und der älteste Sohn noch zuhause leben (Urk. 7/245/38). Trotz Belastungen sind damit persönliche Ressourcen vorhanden, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei noch erhaltenen Ressourcen plausibel, dass die psychiatrische Expertin auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss und aus gesamtmedizinischer Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich im somatischen Bereich erhoben wurden.

    Die neuerlichen Berichte der Behandler ergeben dazu keine neuen Erkenntnisse und damit auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Auch wenn die Angaben von Dr. Z.___ in seiner «Replik auf die Stellungnahme des RAD» vom 19. November 2024 (Urk. 3/4) durchaus nachvollziehbar sind, ändern sie nichts an der fehlenden Schilderung funktioneller Einschränkungen und vorhandener Ressourcen; der Bericht thematisiert im Wesentlichen Fragen der Diagnosestellung, was im vorliegenden Zusammenhang nur von nebensächlicher Bedeutung ist. Ausschlaggebend erscheint, dass die Gutachter anhand der Anamnese und der Befunde unter Berücksichtigung psychosozialer Belastungen eine relevante funktionelle Einschränkung nicht erkannt haben.

4.4    Zusammenfassend und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der RAD-Ärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2024 (vgl. E. 3.6 hiervor) besteht damit kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie im interdisziplinären Gutachten dargelegt wurde und wonach die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber in einer den somatischen Gegebenheiten angepassten Tätigkeit ein 100%iges Arbeitspensum zumutbar ist.


5.

5.1    Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis im November 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Daran hat sich seit der Verfügung vom 11. November 2019 (Urk. 7/122), mit welcher ein Rentenanspruch bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, nichts geändert. Am Status einer 60%igen Erwerbstätigkeit und 40%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich gemäss Einkommensvergleich vom 19. Juli 2019 (Urk. 7/113) kann damit weiterhin festgehalten werden.

    Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und gemäss IK-Auszug seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 als Raumpflegerin Einkommen in unterschiedlicher Höhe erwirtschaftet hat (vgl. Urk. 7/250), ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nunmehr gestützt auf die Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2020 TA1, Sektor 3 Dienstleistungen Ziff. 77, 79-82 «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (ohne 78)» ermittelt und auf ein Valideneinkommen in einem 100 % Pensum von Fr. 49'543.20 abgestellt hat (vgl. Urk. 7/251/2).

5.2    Das Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls aufgrund der Tabellenwerte der LSE, was der gängigen Praxis entspricht, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin stellte hierbei auf den Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE 2020, Zentralwert Frauen im Total, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 ermittelte sie dabei das Invalideneinkommen mit Fr. 53'492.76 (Fr. 4276.-- x 12 : 40 x 41.7 [Urk. 7/251/2]), was ebenso korrekt erscheint.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa).

    Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Körperhaltung ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, wie insbesondere Bücken, Kauern, oder Hocken, und ohne Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen vollzeitig zumutbar (vgl. E. 3.4.4 und E. 3.4.6).

    Aufgrund des medizinischen Belastungsprofils steht der Beschwerdeführerin damit noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Rechtsprechungsgemäss können unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist auch der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund keinen zusätzlichen Abzug berücksichtigt hat, ist damit auch nicht zu beanstanden.

5.3    Gemäss den Erhebungen in der interdisziplinären Abklärung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, alle anfallenden Tätigkeiten im Dreipersonenhaushalt ohne wesentliche Hilfe der beiden erwachsenen Söhne selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 7/245/76). Damit ist auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin begründet, dass es bei voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Hilfsarbeitertätigkeit nicht wahrscheinlich ist, dass in der Haushaltsführung Einschränkungen bestehen, die einen (Teil-) Invaliditätsgrad in rententangierender Höhe begründen. Auf die Erhebung allfälliger Einschränkungen im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltsabklärung durfte damit verzichtet werden.

5.4    Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lässt sich damit nicht ermitteln. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    

6.1    Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 3/5 S. 5), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

6.2    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), welche auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst,

    In Bewilligung des Gesuches vom 22. November 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef