Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00686


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 4. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    Bei dem am ... 2011 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburtsgebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21, in Kraft bis 31. Dezember 2021], seit 1. Januar 2022 GgV-EDI) erlassenen Liste im Anhang der GgV. Aufgrund einer am 15. Juli 2013 (Eingangsdatum) erfolgten Anmeldung (Urk. 6/2) und nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Behandlungen des Geburtsgebrechens und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (vgl. Mitteilung vom 5. August 2013, Urk. 6/6). Alsdann erteilte sie Kostengutsprache für ein Cochlea-Implantat beidseits, spätere Anpassungen am Hörgerät sowie weitere Hilfsmittel (vgl. Mitteilungen vom 15., 16. und 31. Januar 2014, Urk. 6/16 f.; vgl. Operationsbericht vom 13. Dezember 2013, Urk. 6/21/2 f., vgl. Mitteilung vom 26. Januar 2016, Urk. 6/32; Mitteilung vom 12. September 2017, Urk. 6/45; Mitteilungen vom 5. Oktober 2018, Urk. 6/55 f.; Mitteilung vom 24. Januar 2020, Urk. 6/62; Mitteilung vom 2. Juni 2020, Urk. 6/66).

1.2    Am 1. Juli 2014 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/22 ff.). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/25) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2014 rückwirkend ab 1. August 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu (Urk. 6/26).

1.3    Im Rahmen einer im August 2024 eröffneten amtlichen Revision (vgl. Urk. 6/69 ff.) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Universitätsspital A.___, vom 10. Juli 2024 ein (Urk. 6/68). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/70, Urk. 6/72) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 per 30. November 2024 auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 25. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.3    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG, der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).

1.4    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. (dies nur bei Volljährigen [Art. 42bis Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.5    Bei Kindern ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Rz. 3016 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom 1. Januar 2022 [KSH], Stand: 1. Januar 2024).

    Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn

- sie taub sind im Sinne von Rz. 3005 (Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr);

- keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht);

- trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und

- sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Rz. 3017 KSH, vgl. auch Rz. 3011 KSH).

    Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen, Rz. 3018 KSH). Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt (Rz. 3019 KSH). Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden (Rz. 3020 KSH). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Rz. 3021 KSH).

    Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten die Voraus-setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz. 3011).

1.6    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall setze eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ab einem Hörverlust von 60 % bei korrigierten Werten beziehungsweise Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich von 500 bis max. 4000 Hz voraus. Laut Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 15. Juli 2024 betrage die Hörschwelle in diesem Frequenzbereich mit Korrektur seit 2018 30 dB. Das Sprachverständnis sei genügend. Damit seien die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht mehr erfüllt (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der Bericht vom 10. Juli 2024 stelle keine genügende und verlässliche Entscheidungsgrundlage im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes dar. Dies betreffe insbesondere die Bestätigung des genügenden Sprachverständnisses mit Korrektur. Es bleibe völlig im Dunkeln, wann letztmals eine Untersuchung stattgefunden habe. Entsprechende Angaben liessen sich dem Bericht nicht entnehmen. In diesem Sinne sei der angefochtene Entscheid bereits aufgrund nicht rechtsgenüglicher Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 43 ATSG zurückzuweisen. Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die unkorrigierten Hörwerte der Anspruchsprüfung zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 6.2.2). Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ein genügendes Sprachverständnis verfüge. Ausweislich der Akten erhalte er in der Schule 2 Stunden pro Woche audiopädagogische Unterstützung. Im Bericht der Audiopädagogie aus dem Jahre 2018 sei eine verzögerte Sprachentwicklung dokumentiert worden. Ausserdem belegten die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter eine dauerhafte und erhebliche Dritthilfe zur Pflege der gesellschaftlichen Kontakte des Beschwerdeführers. Wie sich das Sprachverständnis tatsächlich darstelle, sei fachärztlich gegebenenfalls mit zusätzlichen standardisierten Sprachentwicklungstests sowie durch die Einholung eines entsprechenden Berichts beim Audiopädagogen rechtsgenüglich abzuklären. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Kreisschreiben KSIH [recte: KSH] um eine Verwaltungsverordnung handle, welche keine Rechtsverbindlichkeit entfalte. Indem das KSIH [recte: KSH] in Ziffer 3017 5/22 kumulative Voraussetzungen (ungenügendes Sprachverständnis trotz Hilfsmittel sowie Dritthilfe für Kontakt mit der Umwelt) für einen Leistungsanspruch im Rahmen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vorsehe, ergänze die Verwaltungsanweisung in unzulässiger Weise die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung. Laut Verordnung bestehe ein Anspruch, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Das zusätzliche Kriterium des altersentsprechenden Sprachverständnisses im Übrigen als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren gemäss KSIH [recte: KSH] finde sich in Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht und werde vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung auch nicht gedeckt. Es handle sich also um eine unzulässige Ergänzung zur Begründung des Leistungsanspruchs, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 1).


3.    Infolge der seit 2018 verringerten Hörschwelle im massgeblichen Frequenzbereich (von 105 dB beidseits auf 30 dB; vgl. Urk. 6/68/1) ist seit der mit Verfügung vom 25. September 2014 zugesprochenen Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten (vgl. hievor E. 1.2).


4.

4.1    Ausweislich der Akten besteht beim Beschwerdeführer eine angeborene, beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Einsatz einer Cochlea-Implantation beidseits am 13. Dezember 2013 (vgl. Urk. 6/5/7, Urk. 6/11; Operationsbericht, Urk. 6/21/2 f.).

4.2    Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 10. Juli 2024 fest, die Hörschwelle des Beschwerdeführers liege im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 105 dB ohne Korrektur (seit 2013) resp. bei 30 dB mit Korrektur (seit mindestens 2018). Mit der Hörhilfe sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend. Der Beschwerdeführer besuche die Regelschule und es bestünden audiopädagogische Massnahmen; eine Logopädie werde nicht besucht (Urk. 6/68).

4.3    Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 25. Juli 2024 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall seien nicht erfüllt, da die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte nicht erreichten und das Sprachverständnis des Beschwerdeführers genügend sei (Urk. 6/69).

4.4    Mit der einwandweise eingereichten tabellarischen Übersicht machte die Mutter des Beschwerdeführers ihren Mehraufwand für Massnahmen zur Sprachunterstützung (mehrmals täglich den Blickkontakt abwarten, Lippenlesen ermöglichen und zur Unterstützung gebärden; mehrmals wöchentliche Sprachübungen in Form von Vor- und Nachsprechen einzelner Buchstaben und Wörter; tägliches Erinnern an das Lesetraining; wöchentliche Besuche in der Stadtbibliothek mit Unterstützung bei der Bücherwahl; wöchentliches Trainieren der Gebärdensprache; tägliches Unterstützen beim Textverständnis beim Lesen deutschsprachiger Bücher durch Zeigen passender Bilder; tägliches Unterstützen beim Erlernen von Vokabeln in Fremdsprachen etwa durch korrektes Vorsprechen mit Mundbild, Mimik und Gebärdensprache; wöchentliches Trainieren der Gebärdensprache mit online-Modulen; jährliches Instruieren des Sporttrainers im Umgang mit Gehörlosen) sowie für die «weitere Unterstützung/Strukturierung» (tägliches Wecken, da der Beschwerdeführer den Wecker nicht höre; tägliches Mittagessen zu Hause zwecks ruhiger Mittagpause; mehrmals tägliches Erinnern, den Akku des Implantates zu prüfen und gegebenenfalls auszuwechseln/aufzuladen; tägliches Erinnern, die Implantate über Nacht in die Trockenbox zu legen; wöchentlich die wichtigen Ereignissen auf der Wochentafel erstellen; mehrmals jährlicher Austausch mit dem Audiopädagogen sowie Schullehrpersonen; zwei Mal jährliches Begleiten zu den Kontrollterminen im A.___; bedarfsweises Organisieren von Ersatzteilen oder Reparaturen des Hörgeräts) geltend. Sodann organisiere die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals jährliche Treffen mit gehörlosen Freunden und ermögliche so den Austausch in der Peergruppe. Zudem spreche sie wöchentlich mit den hörenden Freunden am Telefon und ermögliche so den Austausch mit der Peergruppe am Wohnort. Schliesslich fahre sie den Beschwerdeführer wöchentlich zum Sportverein (Urk. 6/82).


5.    

5.1    Laut fachärztlichem Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Februar 2023 figuriert die korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführerin im massgeblichen Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 30 dB. Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle des Beschwerdeführers unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 1.4, 1.5).

5.2    Der beschwerdeweisen Argumentation, wonach zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei, kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Dazu passend ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“). Mithin ist möglich, dass ein von der Sozialversicherung entschädigtes Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesst (Rz. 10001 KSH; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Im beschwerdeweise zitierten Urteil 8C_66/2024 vom 7. August 2024 hat das Bundesgericht denn auch nicht entschieden, dass der Anspruchsprüfung auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall die unkorrigierten Hörwerte zugrunde zu legen sind. Im Gegenteil hat es damit das Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2023.417 vom 30. November 2023 bestätigt, worin in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt die Aufhebung der Hilflosenentschädigung bei einer korrigierten Hörschwelle bei 20 dB im massgeblichen Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz als rechtens beurteilt wurde.

5.3    Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten des Beschwerdeführers scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichtes Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens. Mithin geht die beschwerdeweise Argumentation ins Leere. Die behauptete unzulässige Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im KSH erweist sich überdies als unbehelflich; beim ungenügenden Sprachverständnis gemäss Rz. 3017 KSH handelt es sich lediglich um die Konkretisierung/Manifestation/Folge der in Art. 37 Abs. 3 IVV vorausgesetzten schweren Sinnesschädigung. Anzumerken ist auch, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben, die von Dr. Z.___ im Bericht vom 10. Juli 2024 bestätigte Sprachverständigung anzuzweifeln. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dem Bericht lasse sich das Datum der letzten Untersuchung nicht entnehmen (Urk. 1 S. 5), ergibt sich jedenfalls aus dem einwandweise geltend gemachten Mehraufwand seiner Mutter, dass zweimal jährlich ärztliche Kontrolltermine im Universitätsspital A.___ stattfinden (vgl. Urk. 6/82/3). Eine im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ungenügende Sprachverständigung lässt sich auch aus dem Bericht des audiopädagogischen Dienstes anno 2018, worin eine (damals) verzögerte Sprachentwicklung festgehalten wurde (vgl. Urk. 6/51), nicht ableiten. Insbesondere besucht der Beschwerdeführer aktuell die Regelschule und benötigt keine Logopädie. Im Übrigen begründete er nicht, weshalb und inwiefern ein ungenügendes Sprachverständnis anzunehmen wäre. Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Zeitaufwand für Pflege und Gebrauch des Hörgeräts und dessen Bestandteile (vgl. Urk. 6/82) nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte steht, weshalb er unter diesem Aspekt nicht berücksichtigt werden kann (Rz. 3020 KSH). Überdies gelten blosse Hinweise und verbale Erinnerungen zur selbständigen Erledigung von Verrichtungen als unerheblich (Rz. 2014). Unbeachtlich ist etwa auch die Notwendigkeit, die Aufmerksamkeit resp. den Blickkontakt des Beschwerdeführers abzuwarten (Rz. 3019 KSH). Bei den mehrmals jährlich organisierten Treffen und wöchentlichen Telefonaten zwecks Austausch mit den Freunden kann von einem regelmässigen und erheblichen Aufwand nicht die Rede sein. Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Rz. 2010 KSH).

    Beim vorliegenden Ergebnis besteht entgegen dem Beschwerdeführer kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).

5.4    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger