Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00688


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 7. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher

Zanetti Rechtsanwälte AG

Blegistrasse 9, 6340 Baar


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___, welcher gelernter Elektromonteur ist und seit 2002 als Projektleiter bei der Y.___ AG arbeitete (Urk. 6/11), meldete sich im Dezember 2019 unter Hinweis auf eine Polyserositis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 6/65, Urk. 6/80), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/11) sowie ärztliche Berichte (Urk. 6/19-33, Urk. 6/47, Urk. 6/55) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers des Versicherten bei (Urk. 6/16, Urk. 6/38-40, Urk. 6/58-60). Am 21. Oktober 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/86), welches der Versicherte vom 20. Oktober 2021 bis am 19. Januar 2022 absolvierte (Urk. 6/104). Im Anschluss machte der Versicherte bis am 17. Juli 2022 ein Aufbautraining (Urk. 6/113). Die IV-Stelle kam für die Kosten auf (Urk. 6/101). Vom 18. Juli 2022 bis am 15. Januar 2023 absolvierte der Versicherte einen Arbeitsversuch bei der Stiftung Z.___ (Urk. 6/127), wobei die IV-Stelle für die Kosten inklusive Beratung und Begleitung mit externem Coaching aufkam (Urk. 6/119). Am 3. Februar 2023 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien. Es werde der Rentenanspruch geprüft (Urk. 6/133). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht der Stiftung Z.___ (Urk. 6/135) sowie ärztliche Berichte der Kliniken für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik (Urk. 6/140) und für Immunologie des Spitals A.___ ein (Urk. 6/149) und gab beim B.___ ein Gutachten mit den Disziplinen Kardiologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (Urk. 6/162), welches am 2. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 6/166). Mit Vorbescheid vom 29. März 2024 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/170), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 6/178, Urk. 6/192). Nachdem am 11. Oktober 2024 dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Stellung genommen hatte (Urk. 6/197/2-3), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine gesetzeskonforme Rente ab wann rechtens zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), die von den Gutachtern attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit ab März 2023 entspreche den durchschnittlich sechs Stunden, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsbemühungen habe leisten können und sei somit durchaus nachvollziehbar. Auf das Gutachten könne abgestellt werden.

    Aus ihren Akten ergäben sich keinerlei Hinweise, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers körperlich anstrengende Arbeiten auf dem Bau mitumfasst hätte. Trotzdem würde sie den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs festlegen, da der Beschwerdeführer seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren habe. Gestützt auf die effektiv erzielten Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung könnte der Beschwerdeführer im masseblichen Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 144'762.50 erwirtschaften. Für das Einkommen mit Beeinträchtigung stütze sie sich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik, Baugewerbe, Kompetenzniveau 4. Es ergebe sich so bei einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 89'995.75 und ein Invaliditätsgrad von 38 %.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), das B.___-Gutachten vermöge nicht zu überzeugen. So mangle es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von lediglich 25 % bestehen solle, währenddem die behandelnden Immunologen von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ausgingen. Sodann fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Ergebnissen und Erkenntnissen aus dem Eingliederungsverfahren. Im Verlaufe der Eingliederung habe sich gezeigt, dass er in einer angepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur ein schwankendes Pensum (5-7 Stunden) von maximal 70 % bei einer Leistungseinschränkung von ebenfalls 70 % habe prästieren können, mithin sei von einer Gesamtarbeits(un)fähigkeit von 50 % ausgegangen worden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche dem im Rahmen der Eingliederungsbemühungen gezeigten, sei aktenwidrig.

    Wie die Gutachter richtig ausgeführt hätten, hänge seine Arbeitsfähigkeit stark davon ab, ob die Polyserositis weiter stabil gehalten werden könne. Unter welchen Voraussetzungen dies gelingen könne, sei eine Frage der Immunologie und nicht der Kardiologie oder der Psychiatrie. Entsprechende Ausführungen würden von den Gutachtern nicht gemacht. Wenn die Beschwerdegegnerin die Einschätzung der Immunologen des A.___ einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht teilen wolle, hätte sie ein immunologisches Teilgutachten veranlassen müssen. Weiter würden die Gutachter wie auch die Beschwerdegegnerin verkennen, dass seine Arbeit als Projekt- und Abteilungsleiter Elektrik auf dem Bau körperlich anstrengende Arbeiten mitumfasst habe und sich nicht in Schreibtischarbeiten erschöpft habe. Die zeitintensive angestammte Tätigkeit mit körperlichem Einsatz und Führungsaufgaben sei ihm nicht mehr zumutbar, ansonsten laufe er Gefahr, die Polyserositis zu triggern.

    Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen sei tiefer als das tiefste Einkommen, das er in den letzten zehn Jahren vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt gehabt habe. Vorliegend scheine es gerechtfertigt, auf das Durchschnittseinkommen der letzten zehn Jahre abzustellen. Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen würde, dass er tatsächlich eine Tätigkeit des Kompetenzniveaus 4 ausüben könne, würde er im Vergleich zu nicht eingeschränkten Mitarbeitern einen tieferen Lohn erhalten, werde doch gerade in den hochkomplexen Tätigkeiten in der Regel eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und die regelmässige Leistung von nicht separat vergüteten Überstunden vorausgesetzt. Dies könne er aber nicht mehr leisten, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen wäre.


3.

3.1    Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor:

3.2    Mit am 16. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 6/149; Urk. 6/150) erklärte Dr. med. D.___ von der Klinik für Immunologie des A.___, eine angepasste Tätigkeit sei noch nicht möglich gewesen, da adaptierte Tätigkeiten nicht einfach umsetzbar seien. Eine prozentuale Anstellung stehe aktuell zur Diskussion. Es bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit. Aktuell strebe der Beschwerdeführer eine 40%ige Anstellung an. Der Verlauf sei stabil. Bei Versuchen, die Medikation zu reduzieren, sei es jedoch zu einem Aufflammen der Grunderkrankung gekommen.

3.3    Die B.___-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, nannten in ihrem Gutachten vom 2. Januar 2024 (Urk. 6/166) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/166/7):

- rezidivierende Polyserositis mit Perikarditis (Erstdiagnose Juli 2019; ICD-10 I31.1)

- Status nach Perikardtamponade mit Drainage 19. Juli 2019

- Status nach Pleuraergüssen beidseits bei Pleuritis (Juli 2019)

- Status nach 3 Rezidiven mit Perikarditis und diskreter Pleuritis nach Steroidreduktion

- Schub unter pausierter Kineret-Therapie (Januar 2022), subjektiv nach körperlicher Aktivität (Liegestützen)

- TTE Oktober 2019: kleiner zirkulärer PE ohne hämodynamische Relevanz, TTE November 2019: LVEF 53 %

- cMRI Januar 2020: KN-Aufnahme Perikard (postentzündlich), kein PE, keine Narbe/Fibrose

- cMRI Mai 2020: regrediente KM-Affinität des Perikards, kein PE

- cMRI November 2020: komplett regrediente KM-Affinität des Perikards

- Herz-CT Februar 2023: Koronarsklerose, Agatston-Score 3, keine Stenose, kein PE

- Persönlichkeitsänderung nach andauernder Belastung und körperlicher Erkrankung (ICD-10 F62.8)

    Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine Hypercholesterinämie, unbehandelt (ICD-10 E78.0) an (Urk. 6/166/8).

    Aus kardiologischer Sicht schränke die rezidivierende Polyserositis bei Perikarditis die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Aufgrund der genannten Diagnose könne in der angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten aus kardiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestiert werden. Körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die Persönlichkeitsänderung nach andauernder Belastung und körperlicher Erkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die psychiatrische Diagnose schränke die Arbeitsfähigkeit um 20 % ein. Eine andere psychiatrische Diagnose könne aktuell nicht gestellt werden (Urk. 6/166/7). Die genannten Einschränkungen ergänzten sich, könnten nicht addiert werden. Es bestehe so eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die angestammte Tätigkeit könne als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2019 (primär kardiologisch, im Verlauf abgelöst durch psychiatrisch begründet) könne ab April 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab März 2023 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 6/166/8). Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Es sei anzunehmen, dass bei bleibender Remission aus somatischer Sicht mittelfristig die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sein werde (Urk. 6/166/9).

3.4    Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm RAD-Arzt C.___ am 11. Oktober 2024 zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 6/197/2-3), es würden keine neuen medizinischen Sachverhalte mitgeteilt. Die Beschwerden des Beschwerdeführers gingen zurück auf eine ursprünglich bestehende Polyserositis mit überwiegenden Beschwerden im Bereich des Herzens. Aus diesem Grund sei auch eine spezifische kardiologische Begutachtung erfolgt. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen sei das Fachgebiet der Immunologie nicht möglich zu wählen. Da jeder Kardiologe auch eine internistische Ausbildung durchlaufen habe, ergäben sich aus versicherungsmedizinischer Sicht diesbezüglich keine Bedenken. Von Seiten der Immunologie des A.___ sei nur zu Beginn die Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Beide Gutachter hätten Kenntnisse von den Ergebnissen der Wiedereingliederung gehabt, das lasse sich den Teilgutachten entnehmen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen habe der Beschwerdeführer keine mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeit ausgeübt. Demzufolge sei die bisherige Tätigkeit auch als angepasste Tätigkeit zu bewerten. Es könne weiterhin auf die gutachterliche Abklärung vom 2. Januar 2024 abgestellt werden.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten vom 2. Januar 2024 (Urk. 6/166).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

4.2    Beim B.___-Gutachten handelt es sich um ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Kardiologie. Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, dass auf eine immunologische Begutachtung verzichtet worden war. Der interdisziplinären Konsensbeurteilung der B.___-Gutachter (vgl. Urk. 6/166/6 ff.) sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sie den immunologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als massgebend für seine Leistungsfähigkeit erachtet hätten. Der kardiologische Teilgutachter Dr. F.___ hielt in seinem Teilgutachten jedoch fest, dass die Prognose von der immunologischen Situation bzw. der Entzündungsaktivität abhänge (Urk. 6/166/35), eine weitere langsame Steigerung unter immunologischer Kontrolle zu erfolgen habe (Urk. 6/166/36) bzw. dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht möglich sein sollte, wenn die Situation aus immunologischer Sicht vollständig stabilisiert werden könne (Urk. 6/166/36).

    RAD-Arzt C.___ nahm am 11. Oktober 2024 zum Verzicht auf eine spezifische immunologische Begutachtung Stellung (E. 3.4). Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass die Wahl einer Abklärung im Fachgebiet Immunologie nicht möglich sei, dass jeder Kardiologe eine internistische Ausbildung durchlaufen habe und dass aus immunologischer Sicht zuletzt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Fehlen einer Fachperson mit immunologischer Ausbildung in einer Gutachterliste einen Verzicht auf eine spezifische immunologische Begutachtung offenkundig nicht zu rechtfertigen vermag. Ebenso nicht schlüssig ist der Einwand, jeder Kardiologe verfüge über eine internistische Ausbildung. Fachärzte für Kardiologie verfügen zwar tatsächlich über eine internistische Ausbildung (vgl. Weiterbildungsprogramm zur Fachärztin oder Facharzt für Kardiologie des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung), nicht aber über eine spezifische immunologische Ausbildung, welche Fachärztinnen und Fachärzte für Allergologie und klinische Immunologie durchlaufen. So verfügt der begutachtende Dr. F.___ gemäss Lebenslauf denn auch nicht über spezifische immunologische Kenntnisse. Entgegen RAD-Arzt C.___ trifft es auch nicht zu, dass von der Klinik für Immunologie des A.___ zuletzt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre, ist dem am 16. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht von Dr. D.___ (E. 3.2) doch zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit noch nicht möglich gewesen sei. Es bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit. Der Verlauf sei stabil. Bei Versuchen die Medikation zu reduzieren, sei es jedoch zu einem Aufflammen der Grunderkrankung gekommen.

4.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass insbesondere auch gestützt auf das kardiologische Teilgutachten von Dr. F.___ davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich von seinem immunologischen Gesundheitszustand mitbeeinflusst wird. Da es die Beschwerdegegnerin ohne plausiblen Grund unterlassen hat, eine spezifische immunologische Abklärung zu veranlassen, erweist sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als nicht rechtsgenügend abgeklärt.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 137 V 210 festhielt (E. 4.4.1.4 des Entscheids), holt im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist.

5.2    Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, hat es die Beschwerdegegnerin doch unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus immunologischer Sicht abzuklären. Wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht (BGE 137 V 210 E. 4.2). BGE 137 V 210 änderte zudem auch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2).

5.3    Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Vornahme einer spezifischen immunologischen Begutachtung schlüssig abklärt. Hernach bzw. nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisender Abklärungen hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Person (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

6.2    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    In Berücksichtigung dieser Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ermessensweise (vgl. § 7 Abs. 2 GebV SVGer) auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Locher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubWyler