Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00690


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, absolvierte eine Ausbildung zur technischen Assistentin und erwarb einen Bachelor of Arts in Mode-Design und einen Master of Arts in Design (Urk. 11/2/3, Urk. 11/2/1, Urk. 11/4 Ziff. 5.3, Urk. 11/9 S. 3 Ziff. 3). Vom 7. Februar bis 31. Juli 2019 war sie mit einem Teilzeitpensum als Fachlehrerin Modedesign bei der Y.___ GmbH in Zürich angestellt (Urk. 11/11/1-2 Ziff. 1-2.3, Urk. 11/9 S. 2 Ziff. 2 unten). Die Versicherte meldete sich am 8. August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab sie eine rezidivierende depressive Störung bei einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom, ein Erschöpfungssyndrom, Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter und einen Verdacht auf eine unsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung an (Urk. 11/4 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 11/13) und berufliche (Urk. 11/9-11, Urk. 11/16) Abklärungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/18) zum Verfahren bei. In der Folge erteilte sie Kostengutsprachen für eine Potenzialabklärung und ein Belastbarkeitstraining der Versicherten (Urk. 11/21, Urk. 11/28). Am 1. Dezember 2020 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 11/49), das bis zum 30. September 2021 verlängert wurde mit anschliessendem Arbeitsversuch mit Job-Coaching (Urk. 11/65, Urk. 11/79). Am 2. Juni 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die berufliche Eingliederung erfolgreich abgeschlossen worden sei (Urk. 11/106).

1.2    Die Versicherte stellte am 3. November 2023 bei der IV-Stelle neu ein Gesuch um Zusprache einer Teilrente (Urk. 11/112) und reichte einen ärztlichen Bericht (Urk. 11/111) ein. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 11/117) ein und stellte mit Vorbescheid vom 12. Juli 2024 (Urk. 11/127) die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 11/133) vor.

    Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (Urk. 11/138 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 25. November 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Versicherte erneut beruflich eingliedere. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine externe psychiatrische Begutachtung in die Wege leite und ihr anschliessend die ihr gesetzlich zustehende Rente zuspreche (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

2.2    Die Versicherte stellte am 16. Januar 2025 präzisierend zum Gesuch vom 25. November 2024 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7, Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Diese reichte am 6. Februar 2025 (Urk. 13) die Honorarnote ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom November 2023 (Urk. 11/112) können allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (litabis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (litd).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin habe sich am 7. (richtig: 3.) November 2023 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach den medizinischen Akten lägen keine Einschränkungen vor, welche sich langfristig und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Aus dem Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 12. September 2024 würden sich keine neuen Tatsachen ergeben, welche auf eine andere Beurteilung schliessen liessen (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ab dem 7. Februar 2019 bei der Y.___ GmbH zu 60 % als Lehrerin im Bereich Modedesign angestellt gewesen. Aufgrund von psychischen Einschränkungen sei sie ab dem 3. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Krankentaggeldversicherer habe in der Folge eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst. Die Gutachterin sei davon ausgegangen, dass keine eigentliche Gesundheitsschädigung mehr vorliege (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1). Nach gewährten Eingliederungsmassnahmen sei ein Arbeitsversuch mit Jobcoaching im ersten Arbeitsmarkt erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe mit einem Arbeitspensum von 50 % begonnen, welches sie auf 60 und 70 % und ab Februar 2022 auf 80 % gesteigert habe. Im Mai 2022 habe sie mit einem Pensum von 60 % eine Arbeitsstelle als Mitarbeiterin im Kreativatelier der Stiftung B.___ angetreten. In der Folge sei sie erneut erkrankt mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 und 100 % (S. 3 f. Ziff. II. 2-3).

    Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ stütze, das bereits anlässlich der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin vorgelegen habe und welchem bis anhin zu Recht keine Beachtung geschenkt worden sei. Trotz Kenntnis des Gutachtens sei die Beschwerdegegnerin bei der ersten Anmeldung von einem längerdauernden Gesundheitsschaden ausgegangen, und die Beschwerdeführerin habe Eingliederungsmassnahmen durchlaufen. Sie habe das Gutachten insofern nicht akzeptiert, als sie der Krankentaggeldversicherung eine ärztliche Stellungnahme eingereicht habe. Dabei sei dem Gutachten widersprochen und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 5 Ziff. III.1). Nach den Ausführungen des RAD anlässlich einer Fallbesprechung im Februar 2021 sei nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin den invalidisierenden Gesundheitsschaden anerkannt habe. Explizit sei erwähnt worden, dass im Falle einer Rentenprüfung eine Begutachtung angezeigt wäre (S. 6 Ziff. III.1). Das Gutachten von Dr. A.___ halte den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten sodann nicht stand. So habe sich die Gutachterin sehr rudimentär mit der Diagnose ADHS auseinandergesetzt und die geklagten Beschwerden in keiner Weise berücksichtigt. Da es sich um ein Gutachten handle, das von der Krankentaggeldversicherung eingeholt worden sei, seien strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Es bestünden nicht nur geringe Zweifel am Gutachten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 6 f. Ziff. III.2). Dieses sei zudem fast fünf Jahre alt.

    Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2022 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin dahingehend verbessert, dass sie im Mai 2022 eine neue Arbeitsstelle mit einem 60%-Pensum angetreten habe. In dem der Neuanmeldung beigelegten Arztbericht werde dargelegt, dass sie mit ihrem Arbeitspensum regelmässig überfordert sei, da dann nicht genügend Freizeit für die nachhaltige Erholung bleibe. Die aktuelle Tätigkeit sei grundsätzlich gut geeignet, das Pensum von 60 % sei aus psychiatrischer Sicht aber zu hoch. Die Beschwerdeführerin sei anschliessend erneut arbeitsunfähig gewesen, zunächst zu 100 %. Es handle sich folglich um eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid (S. 8 f. Ziff. III.3).

    Weiter werde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die psychiatrischen Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten (S. 9 Ziff. 4 unten). Dr. Z.___ habe angegeben, dass die autistische Funktionseinschränkung bereits in der Kindheit vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Einschränkung jedoch durch Strategien und viele erlernte Fähigkeiten kompensieren können (S. 10 unten). Bezüglich der Qualifikation sei sie als im Gesundheitsfall zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Eine Abklärung im Tätigkeitsbereich habe nicht stattgefunden. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sie während dreieinhalb Jahren zu 85 % gearbeitet habe. Weitere Indizien seien, dass sie sich im März 2022 bei der Arbeitsvermittlung als zu 100 % vermittlungsfähig angemeldet habe. Die Arbeitsstelle bei der Stiftung B.___ habe sie mit der Option auf eine spätere Erhöhung des Pensums angetreten. Sie habe das Arbeitspensum sodann schon immer an ihre psychische Erkrankung angepasst und nicht aus freien Stücken ein 80%-Pensum gewählt (S. 11 ff. Ziff. 5). Sie sei dringend auf die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin, beispielsweise mit einem erneuten Belastbarkeits- und Aufbautraining, angewiesen (S. 13 Ziff. 6).

2.3    Streitig ist, ob nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. November 2023 ein Anspruch auf erneute Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise auf eine Rente besteht. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf erneute Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise auf eine Rente der Invalidenversicherung sind nach den Regeln einer Erstanmeldung zu prüfen, da über einen allfälligen Rentenanspruch bisher nie rechtskräftig entschieden wurde. Die berufliche Eingliederung wurde mit Mitteilung vom 2. Juni 2022 (Urk. 11/106) formlos abgeschlossen: Es wurde festgehalten, die Eingliederung sei erfolgreich gewesen und die Beschwerdeführerin sei rentenausschliessend eingegliedert. Die Prüfung des Rentenanspruchs hängt entsprechend nicht vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 IVV ab. Aufgrund der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG verankerten Priorität der Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen ist auch frei zu prüfen, ob allenfalls weitere Eingliederungsmassnahmen zielführend sein könnten.


3.

3.1    Die Ärzte der Rehaklinik C.___ stellten im Austrittsbericht vom 19. August 2019 (Urk. 11/13/9-13 = Urk. 11/18/11-15) nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 17. Juni bis 17. August 2019 (Urk. 11/13/9) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), AD(H)S im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und Verdacht auf unsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung (S. 1).

3.2    Dr. med. D.___, Praxis Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 17. Oktober 2019 (Urk. 11/13/1-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, mit Ängsten (ICD-10 F33.2), eine AD(H)S im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit unsicher-vermeidenden und emotionale-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73; S. 4 Ziff. 2.5).

    Dr. D.___ gab zur Anamnese an, die Beschwerdeführerin leide seit 2007 unter rezidivierenden depressiven Einbrüchen, gemischt mit Ängsten und Unsicherheit, teilweise mit Panikattacken. Erstmalig sei es im Oktober 2016 zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gekommen, aufgrund einer depressiven Episode mit Suizidgedanken, Anspannungszuständen und emotionalen Ausbrüchen, die zum Teil nur mit selbstverletzendem Verhalten (sich auf den Kopf schlagen) hätten reguliert werden können. Unter der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung seit Mai 2017 habe sich der Zustand der Patientin deutlich verbessert. Es sei zu einer Verbesserung der Emotionsregulation gekommen und dem Aufbau eines stabilen Selbstwertempfindens sowie der Entwicklung von eingeschränkten Persönlichkeitsanteilen hin zu mehr Selbstsicherheit und der Umsetzung eigener Bedürfnisse und Wünsche. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die Stelle als Betriebsleiterin in einem Café gekündigt und begonnen, sich beruflich neu zu orientieren. Bei der Arbeitsstelle als Lehrerin für Modedesign habe sie die Arbeit mit den Schülern als zunehmend belastender empfunden, und es sei zu Konflikten mit der Schulleiterin gekommen. Schliesslich sei es zur Überforderung der Regulationsfähigkeit der Patientin und zur psychophysischen Dekompensation und einer existenziellen Krise gekommen (S. 2 f. Ziff. 2.1). Anlässlich eines stationären Aufenthaltes sei die Diagnose ADHS im Erwachsenenalter gestellt worden. Im weiteren Verlauf sei erneut eine Überforderungssituation mit depressivem Einbruch, Suizidgedanken und selbstschädigendem Verhalten eingetreten (S. 3 Ziff. 2.1 Mitte). Die Patientin sei zutiefst verunsichert, leide unter starken Selbstzweifeln, Zukunfts- und Versagensängsten und sei schnell überfordert. Sie brauche viel Zustimmung und Absicherung von ihrem Umfeld, um sich stabilisieren zu können. Die Diagnose ADHS sei nun eher mit Unsicherheit und der Tendenz zu regressivem Verhalten verbunden. Es bestünden starke Stimmungsschwankungen mit zum Teil plötzlichen aggressiven Durchbrüchen und hohen Anspannungszuständen, die zu selbstschädigendem Verhalten führten. Der Antrieb und die Motivation seien vermindert, und die Patientin fühle sich oft blockiert und brauche Unterstützung, um Alltagsaktivitäten planen und durchführen zu können. Sie sei zudem rasch erschöpft und brauche viel Erholungszeit (S. 3 Ziff. 2.2). Als Befunde bestünden subjektive Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Im Gesprächsverlauf bestehe eine abnehmende Konzentrationsfähigkeit. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin kohärent und eingeengt auf die aktuelle Problematik, und es komme zu Grübeln und Gedankenkreisen. Inhaltlich bestünden keine Hinweise für ein Wahnerleben, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Der Antrieb sei vermindert, und es komme zu einem sozialen Rückzug und zu innerer Unruhe und Anspannung. Von akuter Suizidalität sei sie klar und deutlich distanziert (S. 4 Ziff. 2.4).

    Für die Tätigkeit als Lehrerin für Modedesign bestehe seit dem 3. Mai 2019 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.1 und 4.2).

3.3

3.3.1    Dr. A.___ erstattete am 17. Januar 2020 (Urk. 11/18/17-34) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers ein psychiatrisches Gutachten. Zum Tagesablauf führte sie aus, um 9 Uhr beginne meist eine Therapie in der Tagesklinik der F.___, die üblicherweise bis etwa 12 Uhr oder auch 15 Uhr dauere (S. 4 Ziff. 2.1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit 2016 respektive 2017 in psychiatrischer/psychologischer Behandlung. Im Jahr 2016 seien drei enge Familienmitglieder verstorben, was sie destabilisiert und in ein schwarzes Loch gestürzt habe. Zeitweise seien die psychologischen Gespräche intensiver, dann wieder in grösseren Abständen geführt worden (S. 6 Ziff. 3 oben). Sie habe zu den psychischen Beschwerden angegeben, dass es ihr bedeutend besser gehe. Die Depressionen hätten sich bereits deutlich gebessert. Teilweise gehe es ihr gut, dann fühle sie sich wieder gedrückt. Antidepressiva nehme sie nicht ein. Mit der ADHS komme sie gut zurecht. Das Medikament Elvanse habe eine deutliche Besserung bewirkt (S. 7 oben). Die Gespräche bei ihrem derzeitigen Psychiater fänden einmal pro Woche während einer Stunde statt. Die Behandlung in der Tagesklinik der F.___ sei für die Zeit vom 4. November 2019 bis 3. Februar 2020 geplant (S. 7 unten).

3.3.2    Die Grundstimmung zeige sich adäquat und ausgeglichen. Im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation habe die Beschwerdeführerin situativ deutlich gedrückt gewirkt. Als sie vom Tod des Vaters berichtet habe, sei sie in Tränen ausgebrochen. Im spontanen Kontaktverhalten habe sie sich offen, mitteilsam und kooperativ, jedoch auch zeitweise leicht reizbar und nervös gezeigt. Eine Müdigkeit oder Erschöpfungstendenz sei im Rahmen der Untersuchung nicht vorhanden gewesen, und klinisch hätten sich keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Klinisch gesehen hätten auch keine Anhaltspunkte für Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses bestanden. Depressionstypische Denkinhalte habe die Beschwerdeführerin nicht angegeben. Solche liessen sich auch nicht objektivieren (S. 8 f. Ziff. 5).

    Die Ärzte der Klinik G.___ hätten eine rezidivierende depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine ADHS diagnostiziert, und es sei der Verdacht auf eine unsicher-vermeidende Persönlichkeitsproblematik gestellt worden. Dr. D.___ habe eine mittelgradige bis schwere Depression, eine ADHS im Erwachsenenalter und eine akzentuierte Persönlichkeit mit unsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen diagnostiziert. In den Berichten seien eine Überlastung und Überforderungssituation am Arbeitsplatz angegeben worden, und die Beschwerdeführerin habe über den plötzlichen Tod des Vaters berichtet. Sie sei unter den Belastungen zusammengebrochen und habe per Mai 2019 die Krankmeldung eingegeben (S. 9 unten). Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung über Beschwerden berichtet, welche aktuell als leichte depressive Episode, vor dem Hintergrund einer Überlastung und Überforderung am Arbeitsplatz sowie des Todes des Vaters subsumiert werden könnten. Differentialdiagnostisch könnten diese auch als dysthyme Verstimmung/Dysthymia angesehen werden. Bezüglich der berichteten Depressionen könne aktuell keine wesentliche und schwere Symptomatologie mehr ausgemacht werden. Die Beschwerdeführerin habe im Gespräch hauptsächlich über Beschwerden und Sorgen aufgrund der aktuell unklaren beruflichen Perspektive, der finanziellen Situation und der Belastung aufgrund des Todes des Vaters berichtet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der allgemeinen und sozialen Leistungsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Subjektiv sei eine solche allerdings partiell beklagt worden. Die Symptome der Depression seien momentan weitgehend remittiert. Es seien die Kriterien für eine sehr leichte depressive Störung gemäss ICD-10 erfüllt (S. 10).

    Eine antidepressive Behandlung finde im Moment nicht statt, wobei die Beschwerdeführerin dennoch ein stabiles Zustandsbild zeige. Das Fehlen einer antidepressiven Medikation spreche weiterhin gegen das Vorliegen einer schweren oder mittelschweren Depression. Das Tagesaktivitätsniveau sei sodann nicht (mehr) wesentlich und schwerwiegend beeinträchtigt. Sie gehe diversen Interessen und Freizeitbeschäftigungen sowie sportlichen Aktivitäten nach. Genannt worden seien das Einrichten der Wohnung, sich mit der Katze beschäftigen, malen und zeichnen etc. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, insbesondere in dem zuletzt ausgeübten Pensum von 60 %, zeige sich somit nicht tangiert (S. 11 unten). Die Beschwerdeführerin sei im Vorfeld der Diagnose einer ADHS, sogar ohne Medikation, in der Lage gewesen, ein Hochschulstudium mit Erfolg zu absolvieren und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, zuletzt mit einem Pensum von 60 %. Bezüglich der ADHS habe eine Beeinträchtigung, die sich direkt auf die Arbeitsfähigkeit und das zuletzt ausgeübte Pensum von 60 % ausgewirkt hätte, offensichtlich niemals vorgelegen. Gemäss einem Arztbericht sei die Belastung bei der letzten Arbeitsstelle sogar weitaus höher als 60 % gewesen. Die attestierte Störung sei für die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit somit nicht von primärer Relevanz (S. 11 f.). In der Begutachtung seien sodann, wie von Dr. D.___ erwähnt, ängstlich-unsichere, emotional-instabile Persönlichkeitszüge nebst gewissen histrionischen Tendenzen festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe der Bedarf nach einer Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, vor allem im Sinne einer Stütze und Begleitung. Eine stationäre Therapie sei im Augenblick nicht indiziert (S. 12). Bei einer leichten Depression werde angenommen, dass das Leistungs- und Funktionsniveau gegeben sei und die Symptomatik in einer milden Form vorliege, so dass die berufliche Tätigkeit grundsätzlich umsetzbar sein sollte, gegebenenfalls mit einer geringfügigen Leistungsminderung von etwa 10 % (S. 13 oben).

    Dr. A.___ stellte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), aktuell fast vollständig remittiert, vor dem Hintergrund einer beruflichen Erschöpfungssituation (ICD-10 Z73, Burnout) und privater Erschwernisse, und aktenkundig eine ADHS (ICD-10 F90.9; S. 13 f. Ziff. 6.1-6.2).

3.3.3    Die Gutachterin antwortete auf die Fragen des Krankentaggeldversicherers, ein psychiatrisch relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei für das zuletzt ausgeübte Pensum von 60 % nicht festgestellt worden. Als krankheitsfremde Faktoren seien der plötzliche Tod des Vaters und die belastende Situation am letzten Arbeitsplatz genannt worden, welche initial zur Krankmeldung geführt hätten (S. 14 Ziff. I.1 und I.3). Die biographische Persönlichkeitsentwicklung sei für die Fragestellung der Arbeitsfähigkeit absolut irrelevant. Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen gemäss ihrer Ausbildung und Qualifikation (S. 15 Ziff. I.7-8). Die Frage nach etwaigen Eingliederungsmassnahmen könnten an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden (S. 15 Ziff IV.7). Die Beschwerdeführerin mache teilweise selbstlimitierende Angaben, welche sich jedoch diskrepant zu den berichteten Freizeitaktivitäten zeigten. Die Äusserungen zeigten sich weiterhin diskrepant mit der Forderungshaltung, dem postulierten schweren psychischen Gesundheitsschaden und dem hierzu nicht ganz passenden Therapie-Setting (S. 17 Ziff. V.1). Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe keine Limitation. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum von 60 % als Lehrperson oder in einer ähnlichen Tätigkeit auszugehen (S. 17 Ziff. VI.2).

3.4    Die Ärzte der F.___ gaben in der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Februar 2020 (Urk. 11/18/35-36) an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. November 2019 in der F.___ in teilstationärer tagesklinischer Behandlung. Dies, aufgrund einer seit der Kindheit und Jugend bestehenden intermittierend depressiven Symptomatik mit Traurigkeit, sozialem Rückzug und vermindertem Antrieb, begleitet von psychosomatischen Beschwerden. 2007 sei eine erste depressive Episode diagnostiziert worden mit rezidivierendem Verlauf und zweitweise Panikattacken. Ab 2016 seien darüber hinaus zunehmende Stimmungsschwankungen, eine emotionale Instabilität und Impulsdurchbrüche aufgetreten, vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsakzentuierung (ängstlich-vermeidende und emotional-instabile Persönlichkeitszüge). Psychopathologisch stünden vor allem eine Niedergestimmtheit, eine Freud- und Lustlosigkeit, eine Affektlabilität, ein verminderter Antrieb sowie Ein- und Durchschlafstörungen im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei zudem derzeit affektiv sehr belastet. Gemäss klinischer Beurteilung liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Es handle sich um mittelgradige Funktionsbeeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Selbststrukturierung. Für den nachhaltigen Aufbau einer stabilen Arbeitsfähigkeit sei eine weitere stationäre Behandlung dringend indiziert. Eine solche sei in der Klinik H.___ mit Eintritt am 10. März 2020 vorgesehen (S. 1). Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis mindestens Ende Mai 2020 auszugehen (S. 2).

3.5    Dr. med. I.___, Praxis Dr. E.___, nannte im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2021 (Urk. 11/57) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33; seit Jahren, Erstdiagnose nicht eruierbar), eine ADHS (ICD-10 F90; Erstdiagnose 2019), eine Belastungsstörung/komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.8; Erstdiagnose Dezember 2020) und einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61; Erstdiagnose Dezember 2020; S. 1 Ziff. 1.2). Als veränderte Befunde bestünden eine rasche Reizüberflutung, ein rasches Überforderungserleben, eine erhöhte Lärmempfindlichkeit, eine erhöhte Geruchsempfindlichkeit und Wahrnehmungsstörungen unter Stressbelastung. Weiter komme es zu einer Verminderung der Daueraufmerksamkeit und der Konzentration unter Stressbelastung, und es bestünden Ichstörungen, ein Derealisationserleben, ein Depersonalisationserleben, Flashbacks, Intrusionen und Durchschlafstörungen durch Angstträume. Zudem bestünden Stimmungsschwankungen, eine Affektlabilität und eine verminderter Erholungs- und Entspannungsfähigkeit nach Stressbelastung (S. 1 Ziff. 1.3). Die Behandlung erfolge aktuell wöchentlich bis 14-täglich. Zusätzlich komme es zu Kriseninterventionen (S. 3 Ziff. 3.1).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft in der Design-Modebrache sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei an vier Tagen in der Woche ein Pensum von 4.5 bis 5 Stunden pro Tag als aktuell höchste Belastbarkeit möglich (S. 1 Ziff. 2.1). Aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 55 % (S. 2 Ziff. 2.2).

3.6    Über eine Fallbesprechung zwischen der Eingliederungsberatung und dem RAD der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2021 (Urk. 11/107 S. 23 Mitte) wurde im internen Feststellungsblatt vermerkt, nach Einschätzung durch den RAD sei eine Lehrtätigkeit ungünstig für die Beschwerdeführerin. Die bisherige Tätigkeit sei daher nicht angepasst. Sie habe Schwierigkeiten, ohne Strukturierung zu arbeiten. Der Verlaufsbericht von Dr. I.___ sei nicht sehr aussagekräftig. Sie nenne neue Diagnosen, ohne diese zu präzisieren. Bei einer allfälligen Rentenprüfung wäre wohl eine Begutachtung angezeigt, auch aufgrund des Gutachtens des Krankentaggeldversicherers. Unabhängig von einer künftigen Tätigkeit seien strukturierte Bedingungen und ein eher ruhiges Umfeld wichtig. Zum einen stelle sich die Frage, ob genügend Stabilität für eine Umschulung gegeben sei. Zum andern könne die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung auch in einer anderen Tätigkeit ohne Umschulung verwerten.

3.7    Dr. Z.___ berichtete am 3. Dezember 2022 (Urk. 11/111) über die Abklärung bezüglich einer Autismus Spektrum-Störung (ASS) und eines Asperger-Syndroms (S. 1 oben). Sie stellte die Diagnose ASS (Asperger-Syndrom, ICD-10 F84.5), in der typischen Mädchen-/Frauenform mit deutlicher Betroffenheit und Schwierigkeiten im Erfassen und Reagieren in sozialen Situationen und einer Auffälligkeit in Wahrnehmungsbereichen (optisch, taktil-kinästhetisch (S. 1 Ziff. 2).

3.8    Dr. I.___ stellte im Bericht vom 16. Januar 2024 (Urk. 11/117) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- ASS (ICD-10 F84.0; Erstdiagnose September 2022)

- ADHS (ICD-10 F90)

- Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.8)

- psychosomatischer Symptomenkomplex mit erhöhtem Arousal unter Stressbelastung (ICD-10 F45.37; seit Jahren)

    Dr. I.___ gab zur Vorgeschichte an, die Patientin sei nach der IV-Massnahme zur beruflichen Integration hoch motiviert gewesen und habe direkt im Anschluss daran eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt begonnen. Es habe sich um eine Stelle mit einem Pensum von 60 % gehandelt, welches nach und nach hätte gesteigert werden sollen. Es habe sich aber rasch gezeigt, dass sie ihre eigene Belastungsgrenze nicht beziehungsweise verspätet wahrnehmen könne und sie sich damit in eine Selbstüberforderung bringe. So habe auch die IV-Massnahme zweitweise verlängert werden müssen, und die Patientin sei kurzzeitig nicht arbeitsfähig gewesen. Zusätzlich zu den übrigen Komorbiditäten sei gegen Ende der Massnahme der Verdacht auf eine ASS gestellt worden, wobei die Diagnose im Dezember 2022 verifiziert worden sei. Eine vorherrschende Symptomatik bei der weiblichen ASS seien eine mangelnde Belastbarkeit und eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin komme trotz hoher Motivation immer wieder an beziehungsweise über ihre Belastungsgrenze, wobei sie mit einem 60%-Pensum bereits über der persönlichen Belastungsobergrenze sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in Zusammenhang mit den bereits vorrangig diagnostizierten Erkrankungen für alle Tätigkeiten eine reduzierte Belastbarkeit aufgrund der ASS bestehe (Ziff. 2.1).

    Die Patientin sei ledig und kinderlos und lebe ohne Partnerschaft. Es bestehe ein kleiner, aber vertrauensvoller Freundeskreis. Derzeit arbeite sie mit einem Teilzeitpensum von zirka 60 % im ersten Arbeitsmarkt in einem arbeitsagogisch, künstlerisch-, handwerklichen Bereich (Atelier) bei einer Stiftung. Es bestehe ein guter und vertrauensvoller Kontakt zu den Vorgesetzten, die über die Erkrankungen informiert seien. Sie sei hochmotiviert für die Arbeit. Die Tätigkeit entspreche dem Profil, das bei der Potentialabklärung empfohlen worden sei. Leider sei die Patientin mit einem Arbeitspensum von 60 % regelmässig überfordert. Aufgrund der Erkrankungen benötige sie viel Zeit zuhause zur Entspannung und Erholung. Eine Steigerung des Pensums auf über 60 % sei zwar kurzfristig möglich gewesen. Dies habe aber dann jeweils zeitnah in Form von Freizeit kompensiert werden müssen, um eine mittel- bis langfristige psychophysische Dekompensation zu vermeiden. Mit einem Pensum von 60 % bleibe nicht genügend Zeit in der Freizeit zur nachhaltigen Erholung. Sie sei dann sowohl in der Aufmerksamkeit als auch in der Konzentration reduziert und insgesamt vermindert leistungsfähig (Ziff. 2.2).

    Seit Juni 2022 bestehe für alle Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Ziff. 1.3). Bei der aktuellen Tätigkeit handle es sich bereits um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Aktuell sei ein Teilzeitpensum von 50 % möglich. Ein höheres Arbeitspensum sei in keiner Tätigkeit möglich (Ziff. 2.7). Insgesamt bestehe eine sehr gute berufliche Situation mit einem vertrauensvollen und wertschätzenden Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen. Die Patientin könne ihre Fähigkeiten und Interessengebiete gut einbringen. Das Pensum von 60 % sei aus psychiatrischer Sicht aber zu hoch (Ziff. 3.2 und 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei maximal für vier Stunden pro Tag an vier bis fünf Tagen pro Woche möglich (Ziff. 4.1).

3.9    Dr. I.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 18. Januar 2024 für die Zeit vom 18. bis 29. Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/121).

%1.%2 Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, fasste am 21. Juni 2024 (Urk. 11/126 S. 3 ff.) die medizinischen Akten zusammen und nahm dazu Stellung.

    Schwere funktionelle Einschränkungen lägen nicht vor. Dr. I.___ habe im Bericht vom 16. Januar 2024 zur medizinischen Situation psychische und körperliche Symptome angegeben, die auftreten würden, wenn die Beschwerdeführerin überlastet sei im Sinne einer somatoformen Funktionsstörung. Ein Befund bestehe nicht. Als vorherrschende Symptomatik werde die mangelnde Belastbarkeit durch die ASS angegeben, die im Dezember 2022 diagnostiziert worden sei und seit der Kindheit bestehe. Zudem werde eine ADHS diagnostiziert, die ebenfalls seit der Kindheit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, mit Erfolg ein Hochschulstudium zu absolvieren und einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, wobei sie über Jahre ein Pensum von 85 % ausgeübt habe. Eine Beeinträchtigung habe dadurch nicht vorgelegen. Eine solche sei auch nach der Erhebung und Behandlung der Diagnosen nicht nachvollziehbar. Die Störungsbilder ASS beziehungsweise Asperger-Syndrom auf der einen und ADHS auf der anderen Seite beinhalteten viele gemeinsame Symptome. In der ICD-10 und der DSM IV dürften beide Diagnosen nicht gemeinsam gestellt werden. Ausgelöst durch psychosoziale Belastungen habe eine depressive Symptomatik bestanden, die remittiert sei. Weshalb der Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung (sonstige Reaktionen auf eine schwere Belastung, ICD-10 F43.8) gestellt werde, sei unklar. In keinem der vorliegenden Berichte seien schwere Belastungen mitgeteilt worden. Als Ressourcen bestünden die abgeschlossenen Ausbildungen, Berufserfahrung, Freude an der derzeitigen Arbeitsstelle und die soziale Anbindung zur Familie und zu Freunden. Dr. med. J.___ zog das Fazit, es sei kein Gesundheitsschaden vorhanden, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft einschränke (S. 5).

3.11    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 12. September 2024 (Urk. 11/131) aus, in der Vergangenheit seien immer wieder Zeiten von Erschöpfung und depressiven Phasen aufgetreten, die eine stationäre und eine tagesklinische Behandlung, ein Arbeitsintegrationsprogramm sowie eine Psychotherapie erfordert hätten (S. 1). Im Gegensatz zur Beurteilung durch den RAD sei es sehr wohl möglich, dass die Betroffenheit durch eine ASS zu einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führe, was bei der Beschwerdeführerin in hohem Masse gegeben sei (S. 2 unten).


4.

4.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.2.1    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).    

4.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten, das nicht nach Art. 44 ATSG erstellt wurde, versicherungsinternen Feststellungen (vgl. E. 5.1.1) gleich, und es sind daher strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2.3).

4.3    Dr. I.___ nannte im Bericht vom 16. Januar 2024 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Autismus Spektrum-Störung (ASS), eine ADHS, einen Verdacht auf ein komplexe Traumafolgestörung und ein psychosomatischer Symptomenkomplex mit erhöhtem Arousal unter Stressbelastung. Sie attestierte für die derzeitige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. RAD-Ärztin Dr. J.___ kam zur Einschätzung, dass keine schweren funktionellen Einschränkungen vorliegen und verneinte einen Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8 und 3.10). Demgegenüber bejahte Dr. Z.___ eine Auswirkung der ASS beziehungsweise des Asperger-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.11). Depressive Episoden im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung wurden für die Zeit seit Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im März 2022 (Urk. 11/106) nicht mehr attestiert.

    Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Erkrankung vom 7. Februar bis 31. Juli 2019 mit einem Pensum von 60 % als Lehrerin für Modedesign tätig. Seit Mai 2022 ist sie mit einem Pensum von 60 % als Mitarbeiterin im Kreativatelier der Stiftung B.___ angestellt (Urk. 11/9 S. 2 f. Ziff. 2, Urk. 11/11 Ziff. 2.1-2.2, Urk. 11/104 S. 1 Ziff. 1-2).

4.4    Dr. J.___ stützte sich in ihrer Einschätzung (E. 3.10) unter anderem auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 17. Januar 2020 (E. 3.3), welches der Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben hatte und damit auch nur unter strengen Beweisanforderungen verwertbar ist (E. 4.2.2). Das Gutachten von Dr. A.___ aus dem Jahr 2020 beantwortet zudem nur die für die Krankentaggeldversicherung relevante Fragestellung, nämlich die Arbeitsfähigkeit in der durch die Auftraggeberin versicherte Tätigkeit in einem 60 %-Pensum. Zur Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung ist dagegen auch die Frage von Relevanz, ob die kinderlose Beschwerdeführerin seit jeher gesundheitsbedingt auf ein höheres Arbeitspensum verzichten musste und wie die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein allenfalls höheres Pensum zu beurteilen wäre. RAD-Ärztin Dr. J.___ verweist zur Beurteilung der Schwere der Einschränkungen darauf, die Beschwerdeführerin habe ein Hochschulstudium abschliessen und einer geregelten Tätigkeit nachgehen können. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/118) ist dagegen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Eintragsbeginn im Jahr 2012 durgehend jeweils kein oder ein nur knapp existenzsicherndes Einkommen erzielt hat. Die Diskrepanz zwischen der in der besagten Beurteilung erwähnten Hochschulausbildung und dem Einkommen findet in den Akten keine genügende Erklärung. Es steht die Frage im Raum, ob die bisherige Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsverhältnisse im Gesundheitsfall tatsächlich abbildet. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2024 (Urk. 11/120) legte die Beschwerdeführerin dar, dass zumindest beim aktuellen Arbeitsverhältnis zunächst ein 80 %-Pensum angedacht gewesen sei, ihr die Aufstockung von 60 % auf 80 % jedoch gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen sei. Die Arbeitgeberin bestätigte mit Schreiben vom 12. November 2024 (Urk. 3/3) dann auch, dass seitens der Beschwerdeführerin ursprünglich der Wunsch einer Pensumsaufstockung auf 80 % bestanden habe. Der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur vom 21. März 2022 (Urk. 3/4) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als zu 100 % vermittlungsfähig deklarierte. Gemäss einer Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2024 musste der Arbeitsvertrag demgegenüber per 1. Oktober 2024 gesundheitsbedingt sogar auf ein 50 %-Pensum angepasst werden (Urk. 11/124). Bezüglich der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. J.___ ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht. Dr. I.___ und Dr. Z.___ bestätigten demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Asperger-Syndroms und einer ADHS in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft erheblich eingeschränkt ist. Nach den vorliegenden Akten bleibt damit unklar, ob und wie sich die Diagnosen auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, den medizinischen Sachverhalt mittels eines von ihr veranlassten, aktuellen psychiatrischen Gutachtens abzuklären. Für weitere medizinische Abklärungen spricht zudem, dass anlässlich einer Fallbesprechung zwischen der Eingliederungsberatung und einem nicht näher bezeichneten «RAD Psychiater» vom 24. Februar 2021 eine psychiatrische Begutachtung trotz Vorliegen des Gutachtens von Dr. A.___ als erforderlich erachtet worden war (vgl. E. 3.6). Dass auch ein RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt auf dieser Grundlage nicht als erstellt erachtete, verstärkt die bereits dargelegten Zweifel an der Beurteilung von Dr. J.___.

4.5    Zusammenfassend ist die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und der Statusfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und über den Rentenanspruch erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

5.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, Urk. 7) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger