Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00693
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 21. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler
Frümselweg 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene X.___ war vom 9. Oktober 1991 bis zum 31. Mai 2010 als Produktionsmitarbeiter bei Y.___ tätig (Urk. 7/38). Am 28. Januar 2008 sowie am 20. Mai 2010 meldete sich der Versicherte unter Angabe rheumatologischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 und Urk. 7/28). Nach Durchführung beruflicher Integrationsmassnahmen (Arbeitsplatzerhaltung, Arbeitsvermittlung, Arbeitstraining) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/133). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2014 ab (IV.2012.01230, Urk. 7/144).
1.2 Am 10. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Schizophrenie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/148). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie) bei der Z.___ (A.___) AG Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 10. Februar 2019 erstattet (Urk. 7/194). Die IV-Stelle stellte in der Folge Rückfragen an die Begutachtungsstelle, welche am 20. Januar 2020 beantwortet wurden (Urk. 7/205) und holte eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/207/7 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/212). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juni 2021 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (IV.2020.00566, Urk. 7/223). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ein und gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen (Job Coaching Stellensuche, Urk. 7/253). Mit Vorbescheid vom 5. März 2024 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/281). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und verlangte eine Begutachtung. Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 7/282). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie und Orthopädie bei der B.___ AG C.___ an (Urk. 7/320). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 7/334 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Bedürftigkeit zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
2.2 Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermag für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Das aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1 m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere damit, dass sich im vorliegenden Fall weder schwierige medizinische noch rechtliche Fragen stellten. Es sei hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirke. Auch aufgrund der Rückweisung seien keine komplexen Rechtsfragen zu beantworten. Das Gesuch sei mangels Notwendigkeit abzuweisen (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die lange Verfahrensdauer von rund 7.5 Jahren ab Gesuchseinreichung bzw. 3.5 Jahren ab Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts und die bisherige Vertretung durch die gleiche Rechtsvertreterin im früheren Verwaltungsverfahren sprächen nach bundesgerichtlicher Praxis für eine Bejahung der Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im IV-Verfahren. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Umsetzung des Rückweisungsentscheides verletzt habe, indem sie der richterlichen Anordnung, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Eiwendungen seiner Rechtsvertreterin habe die Beschwerdegegnerin doch noch eine Begutachtung angeordnet. In Bezug auf die korrekte Umsetzung des gerichtlichen Entscheids vom 25. Juni 2021 habe sich die Unterstützung durch die Rechtsvertreterin als notwendig erwiesen.
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der hier zu beurteilenden Konstellation würde darauf hinauslaufen, dass der Anspruch in praktisch allen ähnlich gelagerten Fällen bejaht werden müsste und widerspräche damit der von einem sehr strengen Massstab ausgehenden gesetzlichen Konzeption (Urk. 6).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung erfüllt ist. Diese ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).
4.2 Bei der Anmeldung vom 10. April 2017 handelt es sich um eine Neuanmeldung, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte (was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2014 bestätigt wurde). Es war somit zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Oktober 2012 wesentlich verändert hatte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wies das hiesige Gericht die Sache nach bereits erfolgter polydsiziplinärer Begutachtung mit Urteil vom 25. Juni 2021 zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück, da das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft war (Urk. 7/223). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin psychiatrische Verlaufsberichte und eine RAD-Stellungnahme (Urk. 7/280/7 f.) ein und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. März 2024 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/281). Im Rahmen des Einwandverfahrens verlangte der Beschwerdeführer eine psychiatrische und eine neurologische, eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/282). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie und Orthopädie. Seit der gerichtlich erstrittenen Rückweisung zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung sind sich die Parteien uneinig darin, in welchen zusätzlichen Fachdisziplinen weitere Abklärungen notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin ordnete erst nach Intervention der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Gutachten an. Für die angeordnete bidisziplinäre Begutachtung wird die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip vergeben (vgl. Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), weshalb bei der Auftragsvergabe die Partizipationsrechte von untergeordneter Bedeutung sind. Die Fachdisziplinen werden vom Versicherungsträger festgelegt (vgl. Art. 44 Abs. 5 ATSG). Bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen ist die prozessuale Chancengleichheit indessen bedeutsam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3.1 m.w.H.). Somit besteht eine gewisse Komplexität der verfahrensrechtlichen Anforderungen im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren nach gerichtlichem Rückweisungsentscheid. Hinzu kommt, dass das IV-Verfahren nun seit rund acht Jahren hängig ist (Neuanmeldung vom 10. April 2017) und die Aktenlage inzwischen umfangreich und unübersichtlich ist. Damit erweist sich die Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts als nicht mehr einfach. Ausserdem stellen sich revisionsrechtliche Fragen. Angesichts dieser Umstände kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt ausgegangen werden. Schliesslich ist auch den konkreten subjektiven Verhältnissen der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen. So fallen vorliegend insbesondere die mangelhaften Deutschkenntnisse und die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers ins Gewicht. Insgesamt erscheint eine anwaltliche Vertretung nach der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens aufgrund des Rückweisungsentscheids vom 25. Juni 2021 ausnahmsweise als sachlich geboten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer müsse sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungsstellen behelfen. Aus verfahrens-ökonomischer Sicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl im gerichtlichen Verfahren, welches zur Rückweisung führte, wie auch im anschliessenden Verwaltungsverfahren stets durch die gleiche Rechtsanwältin vertreten war.
4.3 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung (vgl. vorne E. 2.1). Da die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nach dem Gesagten gegeben ist und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist, ist noch die Bedürftigkeit abzuklären. Dazu hat die Beschwerdegegnerin noch nicht Stellung genommen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibende Voraussetzung prüfe und anschliessend erneut über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], e contrario).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 1’600 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärung der Bedürftigkeit, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaLeicht