Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00697


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 29. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt seit Januar 2001 in einem Teilzeitpensum als Sachbearbeiterin Steuern bei der Gemeinde Y.___. Nach zwei Sturzereignissen am 19. Januar und 24. Juni 2021 (vgl. Urk. 9/10/45 f.) meldete sie sich am 16. Dezember 2021 unter Hinweis auf diverse seither bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab, holte die Akten der zuständigen Unfall- sowie der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein und teilte der Versicherten am 8. Juni 2022 mit, dass Eingliederungsaktivitäten zurzeit nicht möglich seien (vgl. Mitteilung vom 8. Juni 2022, Urk. 9/31). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 23. Februar 2023 berichtet wurde (Urk. 9/40).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/86; Urk. 9/90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2024 (Urk. 9/97 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 26. November 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur polydisziplinären Begutachtung und hernach erneuten Rentenprüfung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine Diagnose mit einer erheblichen, langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden vorwiegend auf vorübergehenden Beschwerden beruhen, welche behandelbar seien und von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten. Die nach dem im Mai 2023 erfolgten Sturz vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die Prognose gut sei und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Hinsichtlich der im November 2024 erfolgten Mitteilung, wonach sie beim Spazieren den rechten Fuss überdreht habe, bestehe erneut eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Gutachten lägen seit dem im Januar 2021 erlittenen Unfall aus psychiatrischer Sicht mehrere Diagnosen vor. Zudem sei die Verdachtsdiagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma geäussert worden. Daneben bestünden aus rheumatologischer Sicht organische Beschwerden des Bewegungsapparates, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verursachen würden. Aufgrund dessen sei die Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen. Eine solche Indikatorenprüfung sei mittels Gutachten vom 1. November 2022 erfolgt, wobei eine dauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit festgestellt worden sei. Auf dieses Gutachten sei abzustellen. Der behandelnde Psychiater attestiere ebenfalls eine Erwerbsunfähigkeit (S. 17). Die Beschwerden seien mannigfaltig, wobei sie ihre Schadenminderungspflicht wahrnehme. Sie habe diverse Arbeitsversuche unternommen, welche gescheitert seien. Stationäre Behandlungen hätten keine Besserung gebracht. Die Beschwerden hätten zu mehreren Stürzen geführt. Es lägen zudem neuropsychologische Einschränkungen und der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom vor. Die Beschwerdegegnerin habe diese Umstände in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht berücksichtigt. Es lägen keine Ressourcen vor. Sie habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 18 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte:

3.2    Dem ärztlichen Erstbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Februar 2021 (Urk. 9/11/143-144) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 auf dem Eis auf Rücken und Hinterkopf gestürzt sei. Es bestehe eine Druckdolenz an der Muskulatur der Halswirbel- (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS; S. 1 Ziff. 2, Ziff. 4). Als Diagnose nannte sie ein Trauma/Kontusion der HWS und BWS nach Sturz (S. 1 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei vom 19. bis 22. Januar 2021 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 8). Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in sechs Wochen (S. 2 Ziff. 9).

3.3    Der durch Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, am 12. April 2021 erfolgten rheumatologischen Beurteilung (Urk. 9/57/155-156) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Fibromyalgie-Syndrom mit deutlich über 9 Schmerzregionen und Symptomschwereindex 5

- chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:

- zusätzlichen Aspekten einer symptomatischen Spinalkanalstenose C5/6 mit beschriebener leichter Pyramidenbahnstörung, betont linke Körperhälfte, Störung der Feinmotorik linke Hand, Gefühlsstörungen, MEP-Untersuchung links durchgehend leicht verzögert

- Trauma im Januar 2021 mit Sturz auf den Rücken und massiver Kopfkontusion ohne Bewusstseinsverlust, deutliche Akzentuierung der obigen Symptome

- MRI März 2021: mehrsegmentären ausgeprägten degenerativen Veränderungen, betont C5/6 angehend unverändert zur Voruntersuchung 2018 mit links mediolateraler Diskushernie, Kompression des zervikalen Myelons und konsekutiver Spinalkanalstenose, keine bildgebende Myelopathie

- komplexe Darmfunktionsstörungen bei alternativmedizinisch festgestellter Fruktose-, Laktose- und Glutenintoleranz; Panendoskopie 2017 unauffällig

- chronisches subacromiales Impingement Schulter links

- symptomatischer Hallux valgus beidseits bei Fehlstatik, Spreizfuss beidseits

    Bei der Beschwerdeführerin lägen eine symptomatische Spinalkanalstenose C5/6 mit neurologischen Störungen und eine komplexe funktionelle Schmerzerkrankung mit diffusen Schmerzen am ganzen Körper mit ausgeprägten funktionellen Begleiterscheinungen vor. Es bestehe damit eine Fibromyalgie. Ein Auseinanderhalten der neurologischen und fibromyalgischen Problematik sei nicht leicht (S. 1). Im Januar 2021 sei es zu einem Ausrutschen auf Glatteis mit Sturz auf den Rücken sowie auf den Hinterkopf gekommen. Eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie hätten nicht vorgelegen. Das am 23. März 2021 erfolgte MRI habe eine posttraumatisch relevante Veränderung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin beklage jedoch eine posttraumatisch deutlich akzentuierte hochkomplexe Beschwerdesymptomatik. In der Untersuchung zeige sich weiterhin eine normale Funktionalität aller Gelenke, kaum mehr Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit und eine normale Funktionalität der restlichen Wirbelsäule. Allerdings bestünden diffuse Druckdolenzen bei unauffälligem Labor. Ein Schleudertrauma liege aufgrund der klaren Kopfkontusion nicht vor. Ebenso wenig bestehe eine Commotio bei komplett fehlender Bewusstlosigkeit und komplett fehlender Amnesie. Entsprechend sei von einer «normalen» posttraumatischen Aktivierung der vorbestehenden Problematik auszugehen. Eine stationäre Rehabilitation wäre überlegenswert. Eine schmerzdistanzierende, leicht stimmungsaufhellende Therapie wäre ebenso begrüssenswert. Die Einnahme von Antidepressiva sei ihr nahegelegt worden. Die sehr alternativmedizinisch ausgerichtete Beschwerdeführerin sei diesbezüglich stark zurückhaltend (S. 2).

3.4    Mit Bericht vom 11. Mai 2021 (Urk. 9/11/125-126) informierte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Klinik C.___, über die infolge des Sturzes vorgezogene Verlaufsbeurteilung und nannte dabei folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom links mit/bei:

- MRI der HWS vom 18. Mai 2018: Spinalkanalstenose C5/6 bedingt durch eine linksbetonte Diskushernie mit assoziiert Foraminalstenosen C6 links, zudem C5 beidseits linksbetont und C7 links; Verlaufs-MRI im Juni 2020 mit stationärem Befund auf Höhe C5/6, weiterhin ohne Myelopathie

- klinisch-neurologisch: keinen Hinweisen auf ein radikuläres Ausfallssyndrom, linksseitige Reflexerhöhung unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose (DD): bei beginnender Myelopathie

- MEP zum Motoneuronenpool C5/6, C8/Th1 und L4/5 Juni 2018 mit durchgehend leicht verlängerter ZML links, Dezember 2018 unverändert bis leicht gebessert; August 2019, Februar 2020 und Oktober 2020 weitgehend unverändert

- aktuell in Nachfolge eines im Januar 2021 erlittenen Sturzes mit occipitalem Aufprall vermehrte Ganzkörperbeschwerden mit zusätzlich Fatigue und psychischen Einschränkungen/Depression

- Signalstörung im lateralen Thalamus rechts (MRI vom 19. Juni 2018 und 31. Mai 2005); DD: vaskulär

- beginnende Omarthrose links

- Fussbeschwerden links bei Hallux valgus

- Fibromyalgie-Syndrom

    Nach einem im Januar 2021 erlittenen Unfall habe sich subjektiv die Gesamtsituation betreffend Schmerzen, Psyche und allgemeiner Energie mit vermehrter Ermüdbarkeit beziehungsweise Fatigue deutlich verschlechtert. Klinisch-neurologisch zeige sich verglichen mit der Situation im Oktober 2020 ein unveränderter Zustand. Dies decke sich auch mit der Bildgebung der HWS. Es finde sich überdies keine organische Erklärung der subjektiven Schwindelsymptomatik. Ein Lagerungsschwindel habe ausgeschlossen werden können. Somit bestehe aus neurologischer Sicht eine erfreuliche Situation ohne Hinweise auf eine negative Veränderung hinsichtlich der Spinalkanalstenose C5/6 und der assoziierten Foraminalstenosen. Die Beschwerdeführerin werde bezüglich Einstufung der Arbeitsfähigkeit an die Hausärztin überwiesen. Eine angedachte stationäre Rehabilitation mit Einbezug einer psychologischen und psychosomatischen Behandlung werde unterstützt (S. 2).

3.5    Der versicherungsmedizinischen Stellungnahme durch Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Juni 2021 (Urk. 9/11/110-114) zuhanden der zuständigen Unfallversicherung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 auf eisigem Terrain ins Rutschen gekommen und nach hinten mit Rücken sowie Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen sei (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin liege als Vorzustand ein hochkomplexes Beschwerdebild mit chronischem zerviko- und lumbospondylogenen Syndrom, einem Fibromyalgie-Syndrom, einer komplexen Darmfunktionsstörung sowie einem chronischen subakromialen Impingement der linken Schulter und einem symptomatischen Hallux valgus beidseits vor. Das Sturzereignis habe zu einer Exazerbation des Fibromyalgie-Syndroms sowie des chronischen zerviko-lumbospondylogenen Syndroms geführt. Objektivierbare strukturelle traumatische Schäden könnten nicht nachgewiesen werden. Daher könne kein Dauerschaden oder eine richtungsgebende Verschlimmerung geltend gemacht werden. Es könne lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung im Sinne einer Kontusion und Distorsion anerkannt werden (S. 2). Diese würden folgenlos abheilen. Der Status quo sine sei spätestens drei Monate nach dem Ereignis erreicht (S. 3).

3.6    Mit Bericht vom 15. Juni 2021 (Urk. 9/11/108-109) informierte Dr. B.___ über die erfolgte Verlaufsuntersuchung und bestätigte die bisher von ihm genannten Diagnosen (S. 1). Übereinstimmend mit dem am 11. Mai 2021 erhobenen klinischen Befund würden auch die elektrophysiologischen Untersuchungen einen stabilen Verlauf verglichen mit Oktober 2020 zeigen und tendenziell sogar leichte Verbesserungen betreffend die evozierten Potentiale zu den Armen. Durch den Sturz habe sich somit keine negative Veränderung betreffend Nervenwurzeln und Myelon ergeben (S. 2).

3.7    Aufgrund eines am 24. Juni 2021 erlittenen Sturzes der Beschwerdeführerin wurden im Spital E.___ bildgebende Untersuchungen durchgeführt, welche eine Knochenkontusion der proximalen Tibia links ohne Frakturnachweis sowie eine nicht dislozierte Basisfraktur des Os metatarsale V des rechten Fusses ergaben. Die linke untere Extremität könne nach Massgabe der Beschwerden vollbelastet werden. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (vgl. Bericht vom 26. Juni 2021, Urk. 9/10/65-66 S. 2).

3.8    Mit ärztlichem Erstbericht vom 12. Juli 2021 (Urk. 9/10/61-62) gab Dr. Z.___ an, dass die Beschwerdeführerin über die Bordsteinkante gestürzt und auf das linke Knie gefallen sei, wobei sie sich das obere Sprunggelenk (OSG) respektive den rechten Fuss umgeknickt habe (S. 1 Ziff. 2). Die Erstbehandlung sei am 25. Juni 2021 erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Es zeige sich eine Schwellung des linken Knies sowie des rechten Fusses. Der Röntgenbefund habe eine Fraktur des Metatarsale V des rechten Fusses sowie eine Bone bruise des linken Knies ergeben (S. 1 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 25. Juni bis 17. Juli 2021 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 8).

3.9    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Schreiben vom 3. September 2021 (Urk. 9/10/52-53) eine konservative Behandlung einer nicht dislozierten Os metatarsale Basis V Fraktur sowie eine Kniedistorsion links mit anterolateralem Überlastungs-Syndrom. Im Bereich des Os metatarsale Basis V könne wohl eine stattgehabte Fraktur nachvollzogen werden, aber keine sekundäre Dislokation im Sinne einer nun geheilten Fraktur. Auf der Ebene des Knies könne keine Impressionsfraktur nachgewiesen werden, welche sekundär eingesunken wäre. Daher sei eher von einem allfällig osteoporotisch bedingten Überlastungs-Syndrom auszugehen (S. 1).

3.10    Am 28. September 2021 erfolgte eine weitere versicherungsmedizinische Stellungnahme durch Dr. D.___ zuhanden der Unfallversicherung (Urk. 9/10/45-50). Dabei hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 den linken Fuss übertreten und ins Wanken geraten sei, wobei sie das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Es seien eine nicht dislozierte Os metatarsale Basis V Fraktur rechts sowie ein Knochenmarksödem am linken Knie, vereinbar mit einer Knochenkontusion respektive assoziierten Mikrofrakturen, nachgewiesen worden (S. 2). Die Prognose hinsichtlich der zum Ereignis vom 24. Juni 2021 kausalen Fraktur sei gut. Die durch Dr. F.___ erfolgten Abklärungen hätten ergeben, dass keine Dislokation vorliege und die Fraktur als geheilt betrachtet werden könne. Am linken Knie könne ebenfalls kein Dauerschaden geltend gemacht werden. Es würden sich Mikrofrakturen zeigen, welche innert Monaten folgenlos abheilen würden. Der Endzustand sei nach vier Monaten erreicht. Anschliessend lasse sich in einer Bürotätigkeit keine weitere unfallkausale Arbeitsunfähigkeit infolge des Ereignisses vom 24. Juni 2021 mehr begründen (S. 3 f.).

3.11    Eine erneute versicherungsmedizinische Stellungnahme durch Dr. D.___ hinsichtlich des im Januar 2021 erlittenen Sturzes erfolgte am 25. Oktober 2021 (Urk. 9/11/88-92). Dabei führte er aus, dass nicht von einer ausgeprägten Prellung ausgegangen werden könne, seien doch keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Aufgrund des ausgeprägten Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin dürfe nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine schwere Traumatisierung stattgefunden habe. Die Komplexität des Beschwerdebildes sei nicht unfallkausal. Die Beschwerdeführerin sei sowohl neurologisch als auch rheumatologisch untersucht worden, wobei keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen hätten nachgewiesen werden können. Der Status quo sine sei spätestens nach drei Monaten erreicht. Es sei lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eingetreten. Am bisherigen Entscheid könne festgehalten werden (S. 3 ff.).

3.12    Mit Austrittsbericht vom 16. Dezember 2021 (Urk. 9/13/2-7) informierten die Ärzte der Klinik G.___ über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 22. November bis 12. Dezember 2021, wobei sie als Rehadiagnose ein Fibromyalgie-Syndrom mit deutlich über 9 Schmerzregionen und einem Symptomschwereindex von 5 aufführten. Als weitere Diagnosen erwähnten sie – hier gekürzt aufgeführt – ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom, einen Status nach zweimaligen Stürzen, ein chronisches subacromiales Impingement der linken Schulter sowie eine komplexe Darmfunktionsstörung und funktionelle Blasenbeschwerden unklarer Ätiologie. Als Nebendiagnosen nannten sie zudem einen symptomatischen Hallux valgus beidseits bei Fehlstatik und einen Spreizfuss beidseits sowie eine Osteoporose (S. 1 f.). Die Schmerzproblematik habe sich klinisch eher psychosomatischer Herkunft gezeigt. Auch hätten sich die Beschwerden mehrmals in Form von uncharakteristischen vegetativen Beschwerden gezeigt. Da die Beschwerdeführerin nach der dreiwöchigen Reha weiterhin unter Stresssymptomen sowie einer deutlich reduzierten Stresstoleranz leide, sei eine weiterführende stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik indiziert (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei vom 22. November bis 26. Dezember 2021 vollständig arbeitsunfähig (S. 3).

3.13    Die Ärzte der Klinik H.___, Psychosomatik, informierten mit Austrittsbericht vom 6. April 2022 (Urk. 9/22) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 24. Januar bis 19. März 2022 und nannten dabei die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Hauptdiagnosen (S. 1):

- Fibromyalgie-Syndrom mit deutlich über 9 Schmerzregionen und Symptomschwereindex 5

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom

    Als Nebendiagnosen erwähnten sie – hier gekürzt aufgeführt – ein chronisches subacromiales Impingement der linken Schulter, komplexe Darmfunktionsstörungen und funktionelle Blasenbeschwerden unklarer Ätiologie sowie einen symptomatischen Hallux valgus beidseits bei Fehlstatik und Spreizfuss beidseits sowie eine Osteoporose (S. 1 f.). Es könne über einen guten Verlauf berichtet werden. Die Beschwerdeführerin gehe psychisch deutlich gestärkter nach Hause, habe ein funktionales Krankheitsmodell aufstellen und dadurch die aktuelle Erschöpfungssymptomatik besser akzeptieren lernen können. Dennoch sei sie nach wie vor psychisch und körperlich erschöpft. Insbesondere die Schmerzproblematik und deren psychosomatischen Zusammenhänge würden eine aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht realistisch erscheinen lassen. Bei Weiterführen der relevanten Therapien könne langfristig eine berufliche Wiedereingliederung im niederprozentigen Umfang denkbar sein (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei bis zum 31. März 2022 vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung sie derzeit nicht günstig (S. 7).

3.14    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Schreiben vom 15. September 2022 (Urk. 9/35/6-7) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2022 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle. Als Diagnosen erwähnte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein Fibromyalgie-Syndrom mit deutlich über 9 Schmerzregionen sowie ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom. Die Beschwerdeführerin berichte über starke berufliche Belastungen durch Mobbing in den letzten Jahren. Die bereits bestehenden körperlichen Beschwerden hätten sich nach einem im Januar 2021 erlittenen Sturz massiv verstärkt und ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in naturheilkundlicher Behandlung und lehne eine antidepressive Therapie ab. Sie sei nach wie vor vollständig krankgeschrieben. Eine Rückkehr an die Teilzeitstelle beim Steueramt sei für sie ausgeschlossen. Aus psychiatrischer Sicht lägen aktuell keine Hinweise für dauerhafte Einschränkungen vor. Der depressive Zustand bessere sich langsam. Hinsichtlich der Schmerzen scheine die Situation allerdings weniger klar zu sein. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell nicht mit einer dauerhaften krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit zu rechnen (S. 2).

3.15    Am 28. Oktober 2022 erfolgte durch Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Rheumatologie, eine konsiliarische Untersuchung der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht. Mit Gutachten vom 30. Oktober 2022 (Urk. 9/38/33-54) zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung nannte er folgende, hier gekürzt aufgeführte somatische Diagnosen (S. 15 Ziff. 4):

- weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie mit/bei:

- leichten myofaszialen Symptomen (Schultergürtel-Nacken-BWS betont)

- leicht positiven Triggerpunkten beidseits

- leichtem zervikovertebralem Schmerzsyndrom

- ohne aktuell klinisch objektivierbare sensomotorische Ausfälle

- funktioneller Harnblasenfunktionsstörung

- ätiologisch komplexer Darmfunktionsstörung

- psychiatrischen Diagnosen

- anamnestisch Osteoporose mit/bei:

- lokaler Osteopenie Oberschenkelhals rechts, anamnestisch

- chronischer Ruptur der plantaren Platte am Metatarsophalangealgelenk (MTP) II mit Stressreaktion am Metatarsale II Köpfchen plantar

- Hallux valgus Fehlstellung mit plantar betonten Knorpeldefekten am MTP I

- Behandlung mit Vitamin D3 und Kalzium

    Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Rückenbeschwerden. Im Jahr 2021 habe sie zwei Stürze erlitten, wobei sich in der Folge zunehmende somatische und psychische Funktionsstörungen entwickelt hätten. Da aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werde, sei davon auszugehen, dass eine gewisse Somatisierung zu den körperlichen Funktionsstörungen beitrage. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zirka alle zwei Wochen eine Tablette eines nicht-opioiden Schmerzmittels einzunehmen. Dies sei als Hinweis für eine geringe somatische Schmerzlast zu werten. Den Alltag schildere sie als recht aktiv, wobei sie konsequent das Achsenskelett belastende Tätigkeiten und längere Gehstrecken vermeide. Aus rein somatischer Sicht wäre eine leichte Wechseltätigkeit wie die angestammte Tätigkeit mit dem Pensum von 50 % theoretisch zumutbar. Eine solche entspräche einem, im Vergleich zu den aktuellen Alltagsaktivitäten, geringeren Funktionsniveau. Eine leichte Wechseltätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht halbtags (Arbeitspensum gesamt 50 %) zumutbar. Die Maximallast für Heben und Tragen betrage aktuell 5 kg. Eine 100%ige beziehungsweise eine Teilarbeitsunfähigkeit sei wahrscheinlich durch die psychiatrischen Diagnosen begründet (S. 16 f. Ziff. 5, S. 20 f. Ziff. 6.7). Die Prognose hinsichtlich einer Steigerung über dieses Pensum hinaus sei aufgrund der Chronifizierung und den interagierenden psychiatrischen Diagnosen nicht als günstig einzuschätzen (S. 21 Ziff. 6.8).

3.16    Am 1. November 2022 wurde das psychiatrische Konsilium durch Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstattet (Urk. 9/38/3-32). Dabei nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0)

    Es würden sich eine mittelgradige gedrückte Stimmung sowie eine Verminderung des Antriebs mit erhöhter psychophysischer Erschöpfung zeigen, womit zwei Hauptsymptome einer depressiven Episode erfüllt seien. Durch das Bestehen einer verminderten Konzentrationsfähigkeit (Abnahme während der Exploration), eines stark reduzierten Selbstwertes und Selbstvertrauens beziehungsweise starken Gefühlen von Wertlosigkeit seien drei Zusatzsymptome erfüllt. Es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass es sich um ein seit dem Unfall vom 19. Januar 2021 durchgehend vorhandenes Zustandsbild handle. Eine zwischenzeitliche, vollständige Remission der Symptomatik sei nicht aktenkundig (S. 25 Ziff. 5.3.1). In Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) bestehe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Reduktion in der Wahrnehmung und Regulation innerer emotionaler Zustände. Dies werde verstärkt durch in der Primärpersönlichkeit verankerte Schemata, welche aufgrund der permanent vorhandenen Angst vor Beziehungsverlust zu einer ausgeprägten Anpassung an die Bedürfnisse Anderer führe. Zudem werde über dieses Leistungsprinzip hochgradig der Selbstwert und das Selbstvertrauen generiert. Seit dem im Januar 2021 erlittenen Unfall sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, den impliziten Schemata gerecht zu werden. Der daraus abgeleitete chronisch erhöhte Stresspegel qualifiziere zur Verstärkung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik (S. 26 Ziff. 5.3.2). Schliesslich lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge vor (S. 26 Ziff. 5.3.3). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung, der bestehenden Komorbidität sowie des bisherigen, eher statischen Verlaufs trotz zahlreicher Behandlungen könne die Gefahr einer Chronifizierung der bestehenden Symptomatik nicht ausgeschlossen werden, was sich ungünstig auf die Prognose auswirke. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 27 f. Ziff. 6.7-6.8). Sie befinde sich aktuell in psychotherapeutischer sowie begleitender psychiatrischer Behandlung. Eine bisher noch nicht durchgeführte psychopharmakologische Behandlung sollte nochmals in Betracht gezogen werden (S. 28 Ziff. 6.9).

3.17    Mit RAD-Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 nannte Dr. med. L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom mit degenerativen Veränderungen betont C5/6, unklaren Sensibilitätsstörungen am Gesicht und der gesamten linken Körperhälfte, einen Status nach Sturz auf den Rücken im Januar 2021, einen Status nach Sturz mit konservativer Therapie einer nicht dislozierten Os Metatarsale V Basis Fraktur rechts und einer Kniedistorsion links im Juni 2021, ein Fibromyalgie-Syndrom, ein chronisches subacromiales Impingement der linken Schulter, komplexe Darmfunktionsstörungen bei unauffälliger Panendoskopie im Jahr 2017, funktionelle Blasenbeschwerden unklarer Ätiologie, einen symptomatischen Hallux valgus beidseits sowie einen beidseitigen Spreizfuss und eine Osteoporose. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 20. April 2021 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie in der Zeit vom 20. April 2021 bis 31. Dezember 2022 ebenfalls vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom 1. bis 31. Januar 2023 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 2023 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit dem 1. März 2023 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dabei sollte es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung mit regelmässigen Bewegungspausen in einer stressfreien ruhigen Umgebung handeln. Eine weitere Besserung sei möglich. Die psychotherapeutische Therapie sei zu intensivieren. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Die Beschwerdeführerin habe im Januar und Juni 2021 zwei Unfallereignisse erlitten, wodurch die bereits zuvor existierenden Beschwerden zugenommen hätten. Im Vordergrund stehe eine psychische und körperliche Erschöpfbarkeit. Im Rahmen des orthopädisch-rheumatologischen Gutachtens würden bei der klinischen Untersuchung nur geringgradige Veränderungen dokumentiert. Es bestünden keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin nehme alle zwei Wochen ein nicht-opioides Schmerzmittel, was als Hinweis für eine geringe somatische Schmerzlast zu werten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hieraus eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Zusammenfassend sei perspektivisch mit einer zumindest 50%igen Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz zu rechnen (vgl. Urk. 9/85 S. 6 ff.).

3.18    Am 12. Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Februar 2023, Urk. 9/40). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr bei der Gemeinde Y.___ angestellt sei. Sie habe dort mit einem Pensum von 20 % gestartet, wobei sie dieses schrittweise erhöht und ab dem 1. Januar 2020 in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Sie habe jedoch oft mehr gearbeitet. Sie habe versucht, ihre Überstunden zu reduzieren. Bei guter Gesundheit hätte sie weiterhin zu 50 % gearbeitet (S. 6 Ziff. 3.2). Dementsprechend legte die Abklärungsperson die Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige fest. Als Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum allmählich gesteigert und zuletzt seit Januar 2020 in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Überzeiten habe sie überwiegend wahrscheinlich kompensiert. Die Einkommensangaben im IK-Auszug seien konstant, so dass nicht davon auszugehen sei, dass allfällige Mehrzeiten ausbezahlt worden seien. Der Mehrverdienst im Jahr 2019 sei auf eine befristete Pensumerhöhung auf 60 % zur Abarbeitung von pendenten Dossiers zurückzuführen (S. 7 Ziff. 3.5). Die Abklärungsperson erkannte sodann unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes und der Kinder im Rahmen der Schadenminderungspflicht einzig Einschränkungen bei der Wohnungspflege im Umfang von 4.5 %. Bei einer Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 50 % ergebe dies einen Teilinvaliditätsgrad von 2.25 % (S. 8 ff. Ziff. 6-7). Eine Hilfslosigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 11 Ziff. 9).

3.19    Mit Bericht vom 25. Mai 2023 (Urk. 9/49/1-6) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):

- Fibromyalgie-Syndrom

- mittelgradige Depression (ICD-10 F32)

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- funktionelle Blasenbeschwerden

- chronisches Impingement Schulter links

    Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 9. August 2021 vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.3). Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin zu 8.25 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei gut (S. 4 Ziff. 4.1-4.3).

3.20    Dem Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 13. Juni 2023 (Urk. 9/49/7-8) sind in Bezug auf den rechten Fuss folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Partialruptur LTFA Bone-bruise Sustentaculum tali bei Status nach Distorsionstrauma vom 5. Mai 2023

- Stressreaktion/Knochenmarksödem Metatarsale-II-Köpfchen, DD: Mortonneurom 2/3 und 3/4, mit/bei:

- Status nach Überbelastung im Rahmen von MTT-Training Juli 2022

- Hallux valgus Fehlstellung beidseits, weniger symptomatisch

- Status nach nicht dislozierter Os metatarsale Basis V Fraktur rechts (anamnestisch)

    Die Beschwerdeführerin habe über ein Distorsionstrauma beim Gehen auf unebenem Grund im Wald am 5. Mai 2023 berichtet. Sie sei mit dem rechten Fuss umgeknickt und gestürzt (S. 1). Die Beschwerden des anterolateralen OSG würden gut zum Distorsionstrauma vom Mai 2023 passen. Das MRI zeige eine Bandläsion des LTFA und ein Ödem des Processus anterius tali. Die Schmerzzunahme im Bereich des Metatarsale IV und V sei am ehesten durch eine Irritation des Nervs aufgrund des posttraumatischen Hämatoms bedingt und bessere sich im Verlauf. Die Aufnahme von Physiotherapie werde empfohlen. Eine Ruhigstellung in einer Sprunggelenksorthese sei bei regredienten Beschwerden nicht indiziert (S. 2).

3.21    Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 (Urk. 9/69/6-7) gab Dr. I.___ an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2022 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle und folgende Diagnosen stellen könne (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Fibromyalgie-Syndrom (deutlich über 9 Schmerzregionen)

- chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom

    Die Beschwerdeführerin sei in naturheilkundlicher Behandlung und lehne eine antidepressive Behandlung mit Standard-Antidepressiva vehement ab. Seit dem 1. Januar 2024 sei sie zu 80 % krankgeschrieben. Aktuell lägen aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise für dauerhafte Einschränkungen vor. Der depressive Zustand bessere sich langsam. Die körperliche Situation betreffend die Schmerzen scheine allerdings weniger klar zu sein. Es bestünden bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise für ernsthafte psychiatrische Erkrankungen in der Vorgeschichte. Längere Perioden mit Arbeitsunfähigkeit, wie derzeit, seien nicht bekannt. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell nicht mit einer dauerhaften krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei 60 Jahre alt. Die Schmerzproblematik bestehe und führe dazu, dass sie im besten Fall bis zur Pensionierung zu zirka 50 % arbeitsfähig sei (S. 2).

3.22    Am 5. Februar 2024 hielt Dr. I.___ in Ergänzung zu seinem im Januar 2024 erstellten Bericht fest, dass durch Gespräche mit der Beschwerdeführerin betreffend ihren Unfall vom 19. Januar 2021 neue invaliditätsrelevante Informationen dazugekommen seien. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin dabei ein leichtgradiges Schädelhirntrauma erlitten habe. Die Beschwerdeführerin setze viele ihrer psychischen Probleme in Verbindung mit dem Unfall. Aus psychiatrischer Sicht komme ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) in Frage. Es lägen mehr als drei Merkmale hierfür vor. Aufgrund der neuen Diagnose ändere sich die Prognose. Sollte tatsächlich ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma vorliegen, sei nicht mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, auch nicht in einem Pensum von 50 %. Es erfolge eine neuropsychologische Abklärung (vgl. Schreiben vom 5. Februar 2024, Urk. 9/71 S. 1 f.).

3.23    Mit Bericht vom 8. März 2024 (Urk. 3/10 = Urk. 9/81/4-7) informierte Dr. B.___ über die neurologische und neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannte dabei die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):

- neuropsychologische Untersuchung vom März 2024 mit leichten kognitiven Defiziten mit/bei:

- ätiologisch unklar; anamnestisch im Verlauf progrediente Gedächtnisdefizite nach Sturz mit occipitaler Kopfkontusion Februar 2021, Schädel-MRI Juni 2018 und Februar 2021 mit bekannter FLAIR-Hyperintensität im lateralen Thalamus rechts ohne relevante weitere Auffälligkeiten

- neuropsychologisches Profil: Einschränkungen beim Lernen verbaler Inhalte, bimodale Abrufstörung, Aufmerksamkeitsdefizite und leichte Perseverationstendenz, leichte Verhaltensauffälligkeiten mit möglicher depressiver Stimmungslage und kritischer Selbstbeobachtung

- MMS März 2024: 26 Punkte

- rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom links mit/bei:

- nicht progrediente Spinalkanalstenose C5/6 bedingt durch eine linksbetonte Diskushernie mit assoziiert multiplen Foraminalstenosen C4 links, C5 beidseits, C6 links und C7 links (MRI der HWS, Juni 2023)

- klinisch-neurologisch: linksseitige Reflexniveauerhöhung

- MEP Oktober 2020, Juni 2021, Mai 2022 und Mai 2023: im Wesentlichen unverändert mit asymmetrischen Werten bezüglich C8/Th1 und L4/5 links mit leicht verlängerter ZML bezüglich L4/5 links. Tibialis SEP Januar 2023 beidseits unauffällig. Januar 2024 mit leicht akzentuierten Befunden zum Motoneuronenpool L4/5 links und grenzwertigem Tibialis-SEP links

- Status nach Sturz vom Mai 2023 mit Kniekontusion beidseits und Zuzug eines okulären Hämatoms rechts mit Fussdistorsion rechts und Partialruptur LTFA

- Fuss rechts mit Stressreaktion/Knochenmarksödem im Bereich des Metatarsaleköpfchens II, DD: Mortonneurom 2/3 und 3/4

- Schmerzen und sensible Störungen Oberschenkelaussenseite beidseits

- Signalstörung im lateralen Thalamus rechts im MRI vom 19. Juni 2018 und 31. Mai 2005, DD: vaskulär beginnende Omarthrose links

- Ausschluss einer Polyneuropathie (PNP), Dezember 2022

- Fibromyalgie-Syndrom

- leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits

    Die aktuelle verhaltensneurologische und neuropsychologische Untersuchung zeige leichte kognitive Defizite betreffend das verbale Lernvermögen, den Gedächtnisabruf, die Visuokonstruktion und Aufmerksamkeit mit zudem leichter Perseverationstendenz sowohl gedanklich wie auch beim Prüfen der figuralen Exekutivfunktionen. Die Beschwerdeführerin habe psychisch weiterhin etwas belastet gewirkt, habe mehrmals geweint und die Tendenz gehabt, die eigenen Defizite etwas gar zu kritisch zu beurteilen (S. 3).

3.24    Der durch Dr. A.___ am 6. Mai 2024 erfolgten rheumatologischen Beurteilung (Urk. 9/78) sind – hier gekürzt aufgeführt – folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 f.):

- Fibromyalgie-Syndrom mit/bei:

- deutlich über 9 Schmerzregionen und Symptomschwereindex 5

- generalisierte Schmerzverschlechterung nach Unfallereignis vom Januar 2021

- mittelgradige depressive Episode

- neuropsychologische Funktionsstörungen

- chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:

- Schmerzaktivierung nach Unfallereignis vom Januar 2021 mit Sturz auf den Rücken und Kopfkontusion ohne Bewusstseinsverlust, deutliche Akzentuierung der obigen Symptome

- MRI März 2021: keine posttraumatischen Folgen, mehrsegmentäre ausgeprägte degenerative Veränderungen, betont C5/6 angehend unverändert zur Voruntersuchung 2018 mit links mediolateraler Diskushernie, Kompression des zervikalen Myelons und konsekutiver Spinalkanalstenose, keine bildgebende Myelopathie

- MRI HWS Juni 2023: im Vergleich zur vorherigen Aufnahme bis 2018 nicht progrediente Spinalkanalstenose C5/6 bedingt durch eine linksbetonte Diskushernie mit assoziierten multiplen Foraminalstenosen C4 links, C5 beidseits, C6 links, C7 links

- komplexe Darmfunktionsstörungen bei alternativmedizinisch festgestellter Fruktose-, Laktose- und Glutenintoleranz; Panendoskopie 2017 unauffällig

- funktionelle Blasenbeschwerden unklarer Ätiologie

- symptomatische Omarthrose links

- mechanisches Outlet Impingement, wenig bis moderat symptomatisch, Tendinopathie Bizeps bei SLAP-Läsion mit Labrumdegeneration, kleine partiale Läsion SSP und SSC

- chronische Vorfussschmerzen bei/bei:

- Status nach Stressreaktion/Knochenmarksödem Metatarsale II-Köpfchen

- Status nach Überlastung im Rahmen von MTT Juli 2022

- Hallux valgus Fehlstellung beidseits

- Osteoporose

    Die Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben. Es bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit bei sehr schlechter Stressreagibilität. Stressreaktionen würden jeweils auch zu deutlichen Verschlechterungen der anderen funktionellen Aspekte führen. Es bestünden jedoch auch relevante strukturelle Probleme der HWS mit zervikospondylogener aber auch intermittierend stärker vordergründiger neurologischer Problematik, strukturelle Schäden an der linken Schulter und Vorfussschmerzen. Eine Arbeitsfähigkeit wäre rein von den Einschränkungen des Bewegungsapparates her zu 50 % möglich. Dies gelte offenbar nicht, wenn der beschriebene psychiatrische Komplex mitberücksichtigt werde. Die vorgenommene Knochendichtemessung zeige gleichbleibende Werte im Bereich der Hüfte und eine relevante Verschlechterung der Lendenwirbelsäule (LWS), welche jedoch noch immer im osteopenen Bereich liege (S. 2).

3.25    Dem durch Dr. I.___ am 1. Juli 2024 erstellten Verlaufsbericht (Urk. 9/81/8-10) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Verdacht auf organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma im Januar 2021 (ICD-10 F07.2)

- Fibromyalgie-Syndrom (deutlich über 9 Schmerzregionen)

- chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom

    Seit dem Unfallereignis bestünden eine bleibende Schmerzaktivierung und deutlich reduzierte Stressresistenz. Im März 2024 seien neuropsychologische Funktionsstörungen mit leichten kognitiven Defiziten festgestellt worden. Ein am 18. März 2024 durchgeführtes Schädel-MRI sei unauffällig gewesen (S. 1). Der Zustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Sie erlebe sich nach wie vor als sehr wenig belastbar. Seit November 2021 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma könne nicht objektiv verifiziert werden und basiere auf dem Vorhandensein von mehreren Symptomen, wobei bei der Beschwerdeführerin mehr als drei Merkmale vorlägen. Da die Beschwerdeführerin erst seit Juni 2022 von ihm behandelt werde, könne er die Angaben objektiv nicht überprüfen. Die Angaben und Symptome seien jedoch in sich konsistent sowie plausibel und würden mit den diagnostischen Kriterien zusammenpassen. Bei einem organischen Psychosyndrom handle es sich um eine chronische, nicht heilbare Erkrankung. Es sei mit einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit zu rechnen (S. 2 f.).

3.26    Mit RAD-Stellungnahme vom 22. Juli 2024 verwies Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Dezember 2022, wonach körperlich diverse Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aus psychiatrischer Sicht würden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert sowie der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma geäussert. Ein solches sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht belegt. Eine Hirnverletzung liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Die durchgeführten MRI hätten keine Hinweise für eine Schädel-Hirnverletzung ergeben. Es handle sich um ein Bagatelltrauma ohne Bewusstlosigkeit oder Erinnerungsverlust. Hinsichtlich der im März 2024 erfolgten neuropsychologischen Testung fehle eine Performance-Validierung, weshalb die Testung nur bedingt verwertbar sei. Zudem würden nur leichte Defizite beschrieben, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % rechtfertigen würden. Damit sei der durch Dr. I.___ erstellte Bericht aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel. Es liege eine depressive Symptomatik sowie eine langjährige chronische Schmerzsymptomatik vor. Eine antidepressive Medikation sei bisher nie erfolgt. Es lägen sicherlich therapeutische Ressourcen vor. Die Primärpersönlichkeit sei unbekannt. Es sei zudem ein Arbeitsplatzkonflikt erkennbar, welcher jedoch überwiegend wahrscheinlich nicht das gesamte Krankheitsbild erkläre. Eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein konkretes Belastungsprofil könnten aus dem Dossier bisher nicht konkret benannt werden (vgl. Urk. 9/85 S. 12 f.).

3.27    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht vom 5. November 2024 (Urk. 3/9) eingereicht, wonach infolge eines erlittenen Distorsionstraumas ein MRI des rechten OSG durchgeführt wurde. Dieses habe ein Knochenmarksödem im Os cuneiforme laterale sowie leichter ausgeprägt im Os cuneiforme intermedius, vereinbar mit einem Kontusionsödem, sowie eine Zerrung des Ligamentum fibutalare anterius ergeben. Die restlichen Bänder würden intakt zur Darstellung kommen und es liege kein Nachweis einer Ruptur vor (S. 1).

3.28    Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von PD Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, Neurozentrum O.___, vom 9. Januar 2025 (Urk. 7/1) ist die folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnose zu entnehmen (S. 1 f.):

- rezidivierende Schwankschwindel-/Benommenheits-Episoden einhergehend mit Gangunsicherheit, Erstmanifestation (EM) nach Sturz mit occipitaler Kopfkontusion Januar 2021 mit/bei:

- Ätiologie am ehesten multifaktoriell bei Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS) posterior rechts, DD: zentraler paroxysmaler Lagenystagmus, DD: zerebrale Integrationsstörung, DD: zervikale Integrationsstörung

- MRI vom 18. März 2024: bekannte Gliose rechts lateraler Thalamus, angrenzende Capsula interna sowie Übergang zum rechten Grosshirnschenkel. Ansonsten unauffälliges Hirnparenchym. Keine zunehmende Aufweitung der inneren sowie äusseren Liquorräume. In Zusammenschau mit der Volumetrie kein Anhalt für eine Atrophie. Keine intrakranielle Blutung/Blutungsresiduen. Keine posttraumatischen Parenchymdefekte

- MRI der HWS vom Juni 2023: verglichen mit Voruntersuchungen mit nicht progredienter Spinalkanalstenose C5/6 bedingt durch eine linksbetonte Diskushernie mit assoziiert multiplen Foraminalstenosen C4 links, C5 beidseits, C6 links, C7 links (aktenanamnestisch)

- 2-Achsen-Drehstuhllagerung mit Videobrille 9. Januar 2025: kein Hinweis für BPLS

- apparativ vestibuläre Diagnostik: Anzeichen für Unterfunktion des linken posterioren Bogengangs

    Als Nebendiagnosen erwähnte sie – hier gekürzt aufgeführt – ein rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom sowie leichte kognitive Defizite aufgrund einer neuropsychologischen Untersuchung (S. 2). In der heutigen 2-Achsen-Drehstuhllagerung mit Videobrille habe sich in den Lagerungsproben kein Nystagmus objektivieren lassen. In allen Lagerungspositionen habe die Beschwerdeführerin jedoch Schwindel angegeben. Während der Lagerung habe sich eine gewisse Tendenz zur Hyperventilation gezeigt (S. 3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine Diagnose mit einer erheblichen, langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege und die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf vorübergehenden, behandelbaren Beschwerden beruhten (vgl. Urk. 2 S. 1). Dabei stützte sie sich unter anderem auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. L.___ (vorstehend E. 3.17) und Dr. M.___ (vorstehend E. 3.26) sowie eine am 6. November 2023 erfolgte RAD-Sprechstunde mit Dr. med. P.___, Fachärztin für Neurologie (vgl. Aktennotiz in Urk. 9/85 S. 10). Dieses Vorgehen vermag indessen nicht zu überzeugen.

4.2    So hat RAD-Ärztin Dr. L.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. An dieser bestehen jedoch erhebliche Zweifel, so dass für die Beurteilung nicht darauf abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5). Insbesondere bleibt unklar, weshalb sie als orthopädische Ärztin sämtliche somatischen Diagnosen als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführte, die Beschwerdeführerin allerdings dennoch als seit dem 20. April 2021 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig erachtete und ihr auch in einer angepassten Tätigkeit nach einer zunächst vollständigen noch eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 9/85 S. 6 f.). Die ab April 2021 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit steht überdies im Widerspruch zur Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis im November 2021 ausserhalb der Krankschreibungen zeitweise in einem reduzierten Pensum effektiv gearbeitet hat (vgl. Urk. 9/10/8; Urk. 9/10/68-74; Urk. 9/18/23-32; Urk. 9/22 S. 2). Es bleibt ferner unklar, worauf sich Dr. L.___ bei der ab März 2023 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abstützte, erachtete sie die im orthopädisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. J.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der lediglich geringgradigen Veränderungen doch gerade als nicht nachvollziehbar. Eine anderweitige Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, auf welche sich RAD-Ärztin Dr. L.___ bei ihrer Aktenbeurteilung hätte abstützen können, lag zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vor. Falls Dr. L.___ ihre Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit demgegenüber fachfremd aus dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin ableiten sollte, erwähnte sie doch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, bleibt diesbezüglich ebenfalls unklar, auf welche ärztliche Beurteilung sie sich hierfür abstützt. Der psychiatrische Gutachter Dr. K.___ erachtete die Beschwerdeführerin gegenwärtig als in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/38/3-32 S. 27 f. Ziff. 6.7-6.8) und auch der behandelnde Psychiater Dr. I.___ wies auf eine gegenwärtige vollständige Krankschreibung hin, wenngleich er aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer dauerhaften krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit rechnete (vgl. Urk. 9/35/6-7 S. 2). Damit bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen Aktenbeurteilung.

    Daran ändert nichts, dass anlässlich einer am 6. November 2023 erfolgten Sprechstunde mit RAD-Ärztin Dr. P.___ festgehalten wurde, dass die somatischen Beschwerden aus Sicht des RAD nur vorübergehend und nicht langandauernd seien (vgl. Urk. 9/85 S. 10), erweist sich die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin erstellte Aktennotiz als nicht beweiskräftig. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 130 II 473 E. 4.2, 117 V 282 E. 4c). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive der Beurteilung, ob ein invaliditätsrelevantes Leiden vorliegt, handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich entscheidenden Aspekt, weshalb auf die lediglich mündlich beim RAD eingeholte Auskunft nicht abgestellt werden kann, zumal aus somatischer Sicht auch nicht einzig Folgen der erlittenen Sturzereignisse diagnostiziert wurden, sondern davon unabhängige vorbestehende körperliche Beeinträchtigungen. Diese gilt es ebenfalls zu beurteilen. Die aufgrund der Einschränkungen des Bewegungsapparates durch Dr. A.___ im Mai 2024 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/78 S. 2), erweist sich ohne Erstellung eines Belastungsprofils sowie ohne Unterscheidung zwischen der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit nicht als verlässliche Entscheidungsgrundlage. Insgesamt bleiben demnach die funktionellen Auswirkungen der festgestellten somatischen Beeinträchtigungen ungenügend abgeklärt.

4.3    Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, erweist sich die diesbezüglich durch Dr. M.___ verfasste RAD-Stellungnahme (vorstehend E. 3.26) ebenfalls nicht als beweistaugliche Beurteilungsgrundlage. So ist Dr. M.___ zwar dahingehend beizupflichten, dass die durch Dr. I.___ gestellte Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) nicht nachvollzogen werden kann, ergeben sich anhand der Akten doch keinerlei Anhaltspunkte für ein anlässlich des Sturzes vom Januar 2021 erlittenes Schädelhirntrauma. Es handelte sich dabei vielmehr um ein Bagatelltrauma, wobei die Beschwerdeführerin weder über eine Bewusstlosigkeit noch einen Erinnerungsverlust berichtete und auch bildgebend eine posttraumatisch relevante Veränderung ausgeschlossen wurde bei altersentsprechend unauffälliger Darstellung des Cerebrums ohne Nachweis von Kontusionsherden beziehungsweise einer intrakraniellen Blutung und ohne zerebrale Raumforderung (vgl. Urk. 9/57/155-156 S. 2; Urk. 9/57/157-158 S. 1).

    Anhand der Akten zeigt sich aus psychischer Sicht indessen eine depressive und langjährige chronische Schmerzsymptomatik, worauf auch Dr. M.___ hinwies. Die Auswirkungen dieses Leidens auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bleiben vorliegend allerdings ungeklärt. So hielt Dr. M.___ diesbezüglich einzig fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit und ein konkretes Belastungsprofil aus dem Dossier bisher nicht konkret benannt werden könnten (vgl. Urk. 9/85 S. 13). Dies ist insoweit unzutreffend, als etwa Dr. K.___ der Beschwerdeführerin eine gegenwärtige vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 9/38/3-32 S. 27 f. Ziff. 6.7-6.8) und auch der behandelnde Psychiater Dr. I.___ zunächst – wenngleich er nicht mit einer dauerhaften krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit rechnete - darauf hinwies, dass die Schmerzproblematik dazu führe, dass die Beschwerdeführerin im besten Fall bis zur Pensionierung zu zirka 50 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 9/69/6-7 S. 2). Hierzu äusserte sich Dr. M.___ nicht. Dazu kommt, dass rechtsprechungsgemäss grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (vorstehend E. 1.3). Dies ist bisher nicht eingehend erfolgt. Dr. M.___ wies lediglich darauf hin, dass die depressive Symptomatik bisher nie antidepressiv mediziert worden sei und sicherlich therapeutische Ressourcen vorlägen (vgl. Urk. 9/85 S. 13).

    Auch die übrigen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung zu. Das durch Dr. K.___ verfasste psychiatrische Konsilium (vorstehend E. 3.16) wurde im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstattet und orientierte sich nicht an den für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren massgebenden Standardindikatoren, lassen sich diesem doch etwa keine Ausführungen zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz entnehmen. Hinsichtlich der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ ist schliesslich auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) hinzuweisen, wobei eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren anhand dieser – nicht besonders aussagekräftigen – Berichte ebenfalls nicht möglich ist, zumal in keinem seiner Berichte eine eigene psychopathologische Befundaufnahme erfolgte, sondern vielmehr hauptsächlich die subjektiven Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 9/35/6-7; Urk. 9/69/6-7; Urk. 9/71; Urk. 9/81/8-10).

4.4    Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen sowie erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Parteientschädigung vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich MWST) auf Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerMeierhans