Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00700


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 16. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___, Mutter dreier erwachsener Kinder und ohne berufliche Ausbildung, arbeitete ab September 2013 mit einem Pensum von 60 % als Raumpflegerin bei der Y.___ in Zürich. Am 30. März 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieprothesen respektive Meniskus an beiden Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8, Urk. 7/24 S. 2). Am 20. April 2022 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und deshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 7/13). Am 21. Juni 2023 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49) wurde ein Leistungsanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 verneint (Urk. 7/59).

    Am 6. Juni 2024 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf körperliche und psychische Beeinträchtigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/67). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juli 2024 (Urk. 7/74) die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Stadtverwaltung Illnau-Effretikon – welche die Versicherte finanziell unterstützt – am 24. September 2024 Einwand erhob (Urk. 7/88). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 27. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. Oktober 2024 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 10/1-3) ein - unter anderem den Bericht der Z.___ vom 6. Februar 2025 (Urk. 10/1) -, was der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 24. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 12-13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ganz oder teilweise im Aufgabenbereich tätig waren, gelten für diesen Bereich als invalid, wenn gesundheitsbedingt eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ATSG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Arztperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass seit der Verfügung vom 1. Dezember 2023 neue gesundheitliche Beschwerden dazugekommen seien, wobei sich die gesundheitliche Situation aus somatischer Sicht nicht verändert habe. Die Oberbauchhernie sei operiert worden und es sei diesbezüglich nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen (S. 1). Bei der psychischen Erkrankung handle es sich um eine depressive Episode, welche keine dauerhafte und vor allem keine längere Arbeitsunfähigkeit begründe. Entsprechend sei vom Zustand wie in der Verfügung vom 1. Dezember 2023 auszugehen und ein rentenbegründender Anspruch nicht ausgewiesen. Ebenso wenig könnten Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin an keiner Diagnose leide, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 2), die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht nachgekommen. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach vom Zustand wie in der Verfügung vom 1. Dezember 2023 auszugehen und sie ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei falsch. Des Weiteren seien die aktenkundigen und invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnosen von Schmerzsyndromen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben (S. 6 f. Ziff. 14 ff.). Der vorliegende Fall sei sodann weder dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) noch einem unabhängigen Gutachter oder einer Gutachterin zur Beurteilung vorgelegt worden. Die angeblich gute Therapierbarkeit der depressiven Episode sei lediglich von einer medizinisch nicht versierten Kundenberaterin behauptet worden (S. 7 f. Ziff. 19). Ferner habe die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei depressiven Störungen bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt und kein entsprechendes strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt (S. 8 ff. Ziff. 20 ff.). Im Übrigen sei das Verwaltungsverfahren noch gar nicht bis zum Stadium der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit vorangeschritten gewesen, da die Beschwerdegegnerin die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft habe, obwohl bereits im Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 8. Juli 2024 die Notwendigkeit solcher Massnahmen angetönt worden sei (S. 11 f. Ziff. 29 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin präzisierte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6), im Bericht der Psychotherapeutin vom 8. Juli 2024 seien keinerlei objektive Befunde, sondern lediglich das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin wiedergegeben worden. Der Bericht sei sodann von keiner psychiatrischen Arztperson verfasst worden und die Psychotherapeutin werde durch einen Arzt begleitet, welcher lediglich über einen Facharzttitel der Inneren Medizin verfüge.

2.4    In ihrer Eingabe vom 26. Februar 2025 (Urk. 9) führte die Beschwerdeführerin aus, im Bericht der Z.___ vom 6. Februar 2025 werde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode fachärztlich bestätigt. Im Weiteren sei sie bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung. Dies sei von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung zu berücksichtigen (S. 1). Der Sohn der Beschwerdeführerin habe zudem lange nach einem Therapieplatz für die Beschwerdeführerin bei einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson suchen müssen. Im Weiteren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss neben ärztlichen Unterlagen auch solche anderer Fachleute zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin hätte beachten müssen (S. 2).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Neuanmeldung vom 6. Juni 2024 im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Dezember 2023 (Urk. 7/59) neue gesundheitliche Beschwerden mit möglichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad glaubhaft (Depression, Demenz, Oberbauchbruch, Urk. 7/67/10). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und holte Berichte der behandelnden Fachpersonen ein. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich der medizinische Sachverhalt seit der Verfügung vom 1. Dezember 2023, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, leistungsrelevant verändert hat.

3.2    Gemäss den zusammen mit der IV-Anmeldung vom 6. Juni 2024 (Urk. 7/67) eingereichten aktuellen Arztberichten der Klinik B.___ vom 13. und 17. Mai 2024 (Urk. 7/65/32-37; die übrigen auszugsweise vorgelegten Berichte datieren vor dem Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2023, Urk. 7/65/41-45, Urk. 7/65/57-64) ist betreffend Kniebeschwerden auf keine versicherungsrelevante Veränderung zu schliessen. Die Ärzte gingen wie bereits in ihren Berichten vom 29. Dezember 2022 (Urk. 7/28 S. 1), 3. Februar 2023 (Urk. 7/65/42) und 17. März 2023 (Urk. 7/65/43) weiterhin von einem Rehabilitationsdefizit bei Status nach Knie-Totalendoprothese links vom 31. August 2022 aus (Urk. 7/65/32-34 S. 1, Urk. 7/65/36-37 S. 1) und erachteten – nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit vom 21. März bis 19. Mai 2024 (Urk. 7/65/10-11) die Ausübung einer leichten Tätigkeit in sitzender Position (vgl. auch Urk. 7/48 S. 3) ab dem 20. Mai 2024 als zumutbar (Urk. 7/65/36-37 S. 2). Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der Kniebeschwerden finden sich - auch unter Berücksichtigung des neu in die Diagnoseliste aufgenommenen fibromyalgiformen sowie chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms (Urk. 7/65/32-34 S. 1, Urk. 7/65/36-37 S. 1) - in den aktuellen Berichten der Klinik B.___ nicht; eine entsprechende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands machte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht substantiiert geltend, vielmehr bemängelte sie einzig pauschal, dass diese Diagnosen von der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen worden seien (Urk. 1 S. 7 Ziff. 18, S. 5 Ziff. 11). Bezüglich der Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit besteht damit kein weiterer Abklärungsbedarf.

3.3    Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden liegen die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin C.___ vom 8. Juli 2024 (Urk. 7/71/2-5) sowie der Z.___ vom 6. Februar 2025 (Urk. 10/1) in den Akten.

    Das Sozialversicherungsgericht stellt rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (29. Oktober 2024, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, haben somit prinzipiell ausser Acht zu bleiben (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).

    Gemäss dem nach dem 29. Oktober 2024 datierten Z.___-Bericht (Urk. 10/1) stand die Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2024 bis 22. Januar 2025 bei der Z.___ in ambulanter Behandlung (S. 1). Die entsprechende Therapie wurde somit erst mehrere Wochen nach dem Erlass der in Frage stehenden Verfügung (Urk. 2) aufgenommen, weshalb dem genannten Bericht im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommt. Der im Bericht enthaltene Hinweis auf seit mehreren Jahren bestehende depressive Symptome (S. 2) vermag daran nichts zu ändern, lassen sich doch aus diesen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin für den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum keine Rückschlüsse auf eine invalidisierende Diagnose ableiten.

    Gleiches gilt mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mails ihres Sohnes vom 20. Februar 2025 (Urk. 10/2) sowie der Sozialberaterin der Stadt Illnau-Effretikon vom 10. Juni 2025 (Urk. 13/2), wonach am 3. März 2025 respektive Juli 2025 – mithin mehrere Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung - ein Erstgespräch bei der Psychiaterin Dr. A.___ beziehungsweise in einer neuen Praxis stattfinde.

    Zum Bericht der behandelnden Psychotherapeutin C.___ (Urk. 7/71/2-5) ist Folgendes festzuhalten: Rechtsprechungsgemäss setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus (vgl. E. 1.2). Diese Voraussetzung ist bei dem in Frage stehenden Bericht nicht erfüllt, nachdem dieser nicht von einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson verfasst wurde. Ferner ergibt sich aus dem Bericht der Psychotherapeutin, dass ihre Einschätzung im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhte (Urk. 7/71/2-5 S. 3 f.) und die diagnostizierte mittelgradige depressive Diagnose nicht anhand einer differenzierten eigenen Befunderhebung plausibilisiert wurde. Eine bloss zweiwöchige Therapiefrequenz (Urk. 7/71/2-5 S. 4) lässt zudem nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen, was die gestellte Diagnose und insbesondere die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit der erwerblichen Prognose, wonach mit der Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit frühestens ab Mitte 2025, d.h. erst ab einem Jahr nach Berichtsdatum, zu rechnen sei, aus beweisrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Eine psychische Störung mit erheblicher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit ist damit im Verfügungszeitpunkt gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin nicht ausgewiesen. Von weiteren Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt hat, sind angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt ansonsten lediglich in hausärztlicher Betreuung stand (Urk. 7/71/2-5 S. 5) und insbesondere nicht fachpsychiatrisch behandelt wurde, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf diese zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Mangels einer fachärztlich festgestellten psychiatrischen Diagnose ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher Würdigung des Berichtes der behandelnden Psychiaterin auf eine Stellungnahme oder Begutachtung durch den RAD verzichtete.

3.4    Im Zusammenhang mit dem bei Neuanmeldung vom 6. Juni 2024 angegebenen Oberbauchbruch befinden sich in den Akten einzig die Schreiben des Spitals D.___ betreffend den Spitaleintritt und die präoperative Anästhesie-Sprechstunde sowie das Aufklärungsprotokoll für die Operation (Urk. 7/65/1-3). Hinweise auf einen diesbezüglichen invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden und damit auf eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands liegen keine vor und werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht.

3.5    Schliesslich ergeben sich auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der hier zu beurteilenden IV-Anmeldung eingereichten hausärztlichen Arztzeugnisse keine Hinweise auf das Vorliegen eines versicherungsrelevanten Gesundheitsschadens. Die Mehrheit dieser Arztzeugnisse (Urk. 7/65/6-8, Urk. 7/65/15-31, Urk. 7/65/65-69) wurde vor dem Erlass der ersten leistungsabweisenden Verfügung vom 1. Dezember 2023 (Urk. 7/59) ausgestellt. Die übrigen Zeugnisse (Urk. 7/65/9, Urk. 7/65/12-14) datieren zwar aus der Zeit danach, enthalten aber keine Begründung für die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit. Ein weiterer Abklärungsbedarf hinsichtlich einer leistungsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands ergibt sich somit auch aufgrund dieser Arztzeugnisse nicht.

3.6    Unter Berücksichtigung der bei Erlass der angefochtenen Verfügung in den Akten liegenden Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschädigung somit zu Recht verneint. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG.

    Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit fälschlicherweise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2023 ausgegangen sei (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 15), ist korrekt (vgl. Urk. 7/59). Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung von keiner leistungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie sich bei einer Veränderung ihres Gesundheitszustands jederzeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmelden kann.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 4), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 27. November 2024 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Soraya Schneider

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 sowie einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais