Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00719
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von vier 1992, 1994, 1995 und 1998 geborenen Kindern) arbeitete ohne abgeschlossene Berufsausbildung zuletzt seit dem 1. Januar 2017 - bis zur durch die Arbeitgeberin infolge häufiger krankheitsbedingter Abwesenheiten ausgesprochenen Kündigung per 31. März 2020 - als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG bei einem 100%-Pensum (Urk. 6/21). Am 20. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter anderem wegen beidseitigen Kniegelenksbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Nach dem durchgeführten Standortgespräch (Urk. 6/17) kündigte die IV-Stelle der als vollerwerbstätig qualifizierten Versicherten gestützt auf die telefonische Rücksprache mit dem zuständigen regionalen ärztlichen Dienst-Arzt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Mai 2020, Urk. 6/22 S. 2) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 6/23). Dagegen erhob X.___ am 12. Juni 2020 Einwand (Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 6/34). Die von Dr. med. univ. Z.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 23. Juli 2020 eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/35-38) führten wiedererwägungsweise zur Aufhebung der Verfügung vom 1. Juli 2020 (Verfügung vom 29. Juli 2020, Urk. 6/40). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Helsana Zusatzversicherungen AG bei (Urk. 6/49). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. August 2021 (vgl. «Feststellungsblatt Wiedererwägung während Beschwerdefrist» Urk. 6/80 S. 6 ff.) liess die IV-Stelle die Versicherte rheumatologisch durch Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, begutachten (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 28. Januar 2022, Urk. 6/68). Nachdem RAD-Arzt Dr. A.___ am 25. Februar 2022 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/80 S. 8 f.), kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Januar 2023 bei einem rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % - bei einem parallelisierten Valideneinkommen (vgl. Einkommensvergleich vom 14. Juni 2022, Urk. 6/79) - wiederum die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 9/81). Am 8. Februar 2023 erhob X.___ wiederum Einwand (Urk. 6/83) und Dr. Z.___ reichte einen aktuellen Bericht vom 17. März 2023 ein (Urk. 6/87). Daraus erachtete RAD-Arzt Dr. A.___ mit Stellungnahme vom 31. März 2023 eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens der Schultergelenke als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 9. November 2023, Urk. 6/107 S. 2 f.) und liess ein rheumatologisches Verlaufsgutachten einholen, welches Dr. B.___ am 6. Juli 2023 erstattete (vgl. Urk. 6/104). Mit Vorbescheid vom 9. November 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten wiederum bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad von 21 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 6/108). Innert der telefonisch erstreckten Frist (vgl. Urk. 6/111) ging weder ein Einwand noch der in Aussicht gestellte Bericht der Klinik C.___, aber ein weitererm von Dr. Z.___ eingereichter Arztbericht vom 7. Dezember 2023 ein (Urk. 6/112). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden wiederum einen Rentenanspruch (Urk. 6/114).
Anlässlich eines Telefongesprächs vom 27. März 2024 erkundigte sich die Tochter der Versicherten nach dem Fallstand und teilte mit, dass die Versicherte die rentenabweisende Verfügung vom 4. Januar 2024 nicht erhalten habe (Urk. 6/115). Am 3. Juni 2024 (Eingangsdatum) reichte X.___ einen Bericht von Dr. Z.___ vom 27. April 2024 ein (Urk. 6/116-117) und ersuchte darum, den ablehnenden IV-Entscheid nochmals zu überprüfen. Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben als eine Neuanmeldung entgegen. RAD-Arzt Dr. A.___ kam in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2024 zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. September 2024, Urk. 6/118 S. 2 f.). Nach zunächst erlassenem Vorbescheid vom 19. September 2024 (Urk. 6/119) und eingegangenem Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Oktober 2024 (Urk. 6/120) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein, da sie keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht habe (Urk. 6/122 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben, auf das Leistungsbegehren sei einzutreten und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen - insbesondere ab 1. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente - zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-125). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 7). Die eingegangene Replik vom 10. März 2025 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 13. März 2025 zugestellt, woraufhin diese am 5. Mai 2025 auf Duplik verzichtete (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides oder – wie hier – der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie steht unter anderem während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG).
1.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an, wenn die Verfügung in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht (BGE 142 IV 125 E. 4.3 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November E. 4, 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.4 und 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2).
1.3 Verfügungen, die den Parteien nie mitgeteilt worden sind, vermögen keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten. Diese eigentliche Nichtzustellung ist abzugrenzen von der zwar erfolgten, aber an Eröffnungsmängeln leidenden Zustellung (Urteil des Bundesgerichts 2C_408/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der sogenannten Evidenztheorie gilt dies nur dann, wenn die Verfügung an einem besonders schweren Eröffnungsmangel leidet, der leicht erkennbar ist, wobei die Rechtssicherheit durch die Annahme der rechtlichen Unverbindlichkeit nicht ernsthaft gefährdet werden darf (vgl. dazu etwa Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2019, Art. 38 Rz 15 f. mit Hinweisen).
1.4 Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG kein Nachteil erwachsen. Daraus folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Prüfung der Aktenlage im Nachgang zum neuen Gesuch vom 3. Juni 2024 ergebe keine glaubhaft gemachte Veränderung der Verhältnisse. Daher könne auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die rentenabweisende Verfügung vom 4. Januar 2024 sei ihr nicht zugestellt worden. Entsprechend sei der vorliegende Fall nicht als Neuanmeldung, sondern im Sinne der Erstanmeldung zu prüfen. Falls doch von einer Neuanmeldung ausgegangen werden sollte, ergebe sich aus den Berichten von Dr. Z.___ vom 27. April und vom 13. Oktober 2024 zweifelsohne ein verschlechterter Gesundheitszustand (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Beweis, wonach die Verfügung vom 4. Januar 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, nicht erbracht werden könne; auch sei keine nochmalige Eröffnung derselben erfolgt. Da die Beschwerdeführerin aber, nachdem sie am 27. März 2024 von der besagten Verfügung erfahren gehabt habe, bis zum Einreichen ihres neuen Gesuchs im Juni 2025 nicht mehr aktiv geworden sei, habe sie den Entscheid vom 4. Januar 2024 unbesehen akzeptiert. Folglich sei eine Neuanmeldung geprüft worden und mangels glaubhaft gemachter Veränderung des Gesundheitszustandes sei zu Recht auf das Zusatzgesuch nicht eingetreten worden (Urk. 5).
2.4 Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Replik, dass der vorliegende Fall als Erstgesuch zu behandeln sei mit der Folge, dass für die Zeit ab 4. Januar 2024 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzuweisen sei, wenngleich eine solche ohnehin vorliege (Urk. 9).
3.
3.1 Es ist unbestritten und anhand der Aktenlage ausgewiesen, dass für die uneingeschrieben versandte leistungsabweisende Verfügung vom 4. Januar 2024 an die Beschwerdeführerin kein Zustellnachweis vorliegt und auch nicht erbracht werden kann (vgl. insbesondere Urk. 5 S. 2). Damit gilt diese Verfügung als nicht zugestellt. Wie zuvor unter E. 1.2 dargelegt, trägt die Beschwerdegegnerin die objektive Beweislast für den Beweis der Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung. Darüber hinaus kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 2 f.) - aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der telefonischen Nachfrage nach dem Verfahrensstand am 27. März 2024 Kenntnis von der leistungsabweisenden Verfügung vom 4. Januar 2024 genommen hat, keine Verpflichtung der zu jenem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführerin, die IV-Stelle zu einer korrekten Zustellung anzuhalten, konstruiert werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung liegt alleine bei der veranlassenden Behörde. Daraus folgt, dass die besagte Verfügung der Beschwerdeführerin zumindest bis zum Erlass der hier angefochtenen Nichteintretens-Verfügung vom 31. Oktober 2024 nicht mitgeteilt worden ist und diese entsprechend keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermochte.
3.2 Da die leistungsabweisende Verfügung vom 4. Januar 2024 nicht rechtskräftig geworden war, kann es sich bei der am 3. Juni 2024 gemachten Eingabe der Beschwerdeführerin auch nicht um ein Zusatzgesuch im Sinne einer Neuanmeldung handeln, da zu jenem Zeitpunkt über das Erstgesuch vom 20. März 2020 noch gar nicht rechtskräftig entschieden worden war.
Ist aber zugunsten der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Verfügung vom 4. Januar 2024 erstmals im Rahmen der gewährten Akteneinsicht des nun mandatierten Rechtsvertreters (vgl. Urk. 6/123-125) und zwar mit dem Aktenversand vom 26. November 2024 eröffnet wurde und damit frühestens am Folgetag (27. November 2024) in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangte, hat auch die 30-tägige Rechtsmittelfrist dann zu laufen begonnen und endete am 13. Januar 2025 (vgl. E. 1.1). Die am 2. Dezember 2024 der Post übergebene Beschwerde (Urk. 1, vgl. Poststempel) erfolgte somit jedenfalls innert Beschwerdefrist.
3.3 Nach dem Gesagten sind die hier angefochtene Nichteintretens-Verfügung vom 31. Oktober 2024 (Urk. 2) wie auch die nicht mehr aktuelle Verfügung vom 4. Januar 2024 (Urk. 6/114) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden Prüfung des aktuellen medizinischen Sachverhalts und zum neuen Entscheid über das Leistungsbegehren zurückzuweisen.
Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualantrags (vgl. Urk. 1 S. 2) dem Grundsatze nach gutzuheissen.
4.
4.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
4.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.4 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche ermessensweise auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2024 sowie die Verfügung vom 4. Januar 2024 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger