Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00721
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 6. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Kanzlei am Park
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1990 geborene X.___ befindet sich seit dem 14. April 2022 im Straf- oder Massnahmenvollzug. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle sistierte deshalb mit Verfügung vom 2. September 2024 seine IV-Rente rückwirkend ab 1. Mai 2022. Mit Verfügung vom 6. November 2024 verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung der vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2024 zu Unrecht bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 45'404.-- (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch bestehe; sein Vermögen sei im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellt worden und er habe keine Verfügungsmacht über sein gesperrtes Bankkonto, weshalb er nicht zu einer Rückzahlung an die Vorinstanz verpflichtet werden könne. Das Verfahren sei zudem bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Während des Straf- oder Massnahmenvollzugs werden Leistungen der Invalidenversicherung eingestellt (vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG). Der Beschwerdeführer befindet sich offenbar seit dem 14. April 2022 im Straf- oder Massnahmenvollzug. Die von ihm seither bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung wurden ihm damit zu Unrecht ausgerichtet und sind von ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin forderte von ihm entsprechend Fr. 45'404.-- für vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2024 zu Unrecht bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung zurück. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend, dass er die Leistungen zu Recht erhalten hätte und anerkannte damit den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer brachte einzig vor, dass der Rückforderungsanspruch nicht durchsetzbar sei, da sein Vermögen im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellt worden sei und er keine Verfügungsmacht darüber habe. Die Frage der Durchsetzbarkeit der Rückforderung hat aber mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von Fr. 45'404.-- verpflichtet wurde, nichts zu tun und ist nicht in vorliegendem Verfahren zu klären. Aus dem Umstand, dass er auf seine Vermögenswerte derzeit keinen Zugriff haben mag, kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass er nicht zur Rückerstattung des genannten Betrages verpflichtet werden kann.
Aus denselben Überlegungen ist der Ausgang des am Obergericht hängigen Strafverfahrens, bei welchem nach Angaben des Beschwerdeführers auch über die Sicherstellung seiner Vermögenswerte entschieden werden soll, für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, weshalb keine Veranlassung besteht, vorliegendes Verfahren bis zu einem Entscheid in jener Sache zu sistieren.
Ebenso ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, wann genau dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Konto entzogen wurde. Eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs oder des Verhältnismässigkeitsprinzips ist entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 5) nicht auszumachen.
Die verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 45'404.-- (Urk. 2) blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie insofern fehlerhaft sein könnte.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten offensichtlich als aussichtslos und ist damit ohne Weiterungen abzuweisen.
2.2 Die Fragen des guten Glaubens beim Empfang der Rentenleistungen und der grossen finanziellen Härte bezüglich deren Rückforderung ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig feststeht (sogenanntes Erlassverfahren; vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
3. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher