Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00722


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 14. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, Mutter eines im Jahre 2020 geborenen Sohnes (Urk. 7/99), meldete sich im Jahre 2011 erstmals im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 209 bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/2 Ziff. 5.1), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 17. Februar 2012 Kostengutsprache für die Behandlungen bis Ende Juni 2015 erteilte (Urk. 7/9). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildungen zur Dentalassistentin sowie Kosmetikerin (Urk. 7/31/1 und 3) erfolgte am 29. März 2018 aufgrund einer seit dem 15. Dezember 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/27 Ziff. 2). Am 2. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Lumbalgie links sowie ein invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle führte in der Folge am 3. Mai 2018 ein Standortgespräch durch (Urk. 7/34) und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 1. November 2021 bis Ende April 2022 (Urk. 7/144). Aufgrund der Notwendigkeit einer erneuten Operation wurden die Eingliederungsmassnahmen per 30. April 2022 vorübergehend beendet (Urk. 7/162, Urk. 7/172). Vom 2. Mai bis 28. Oktober 2023 nahm die Versicherte erneut an einem Arbeitsversuch teil (Mitteilung vom 24. April 2023, Urk. 7/201, Urk. 7/215) und konnte per 1. November 2023 eine Festanstellung in einem Pensum von 50 % antreten (Urk. 7/217). Mit Mitteilung vom 31. Oktober 2023 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsbemühungen ab und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (Urk. 7/218). Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des neuen Arbeitsplatzes übernahm die IV-Stelle sodann die Kosten für ein Job Coaching vom 6. November 2023 bis 5. Mai 2024 (Urk. 7/215). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/230, Urk. 7/234-235) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 eine Rente von 45 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 7/249 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 2. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer halben Rente ab dem 1. Dezember 2018 sowie ab dem 1. Februar 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente. Eventuell sei ihr ab dem 1. Oktober 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 beantragte die IV-Stelle die Androhung einer reformatio in peius beziehungsweise die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 6). Mit Beschluss vom 8. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten und vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Am 19. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an der Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest (Urk. 11), und reichte die Honorarnote gleichen Datums ein (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der am 15. Dezember 2017 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/27 Ziff. 2) sowie der im Mai 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/32) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Dezember 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Soweit eine befristete oder abgestufte Rente ab diesem Zeitpunkt in Frage steht, ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis).

    In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist zunächst die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. Soweit ein Rentenanspruch nach dem 1. Januar 2022 in Frage steht, ist an geeigneter Stelle - soweit erforderlich - auf die ab diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen einzugehen.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 2) fest, die IV-Anmeldung sei am 2. Mai 2018 eingegangen. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Eingliederungspotential vorhanden gewesen sei, seien der Verlauf abgewartet und die medizinischen Unterlagen aktualisiert worden. Als – gestützt auf eine mündliche Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von Januar 2021 einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 6 S. 2 oben) – im Februar 2021 eine Wiedereingliederung realistisch erschienen sei, habe die Beschwerdeführerin vom 1. November 2021 bis Ende April 2022 mit einem Pensum von 50 % an einem Arbeitsversuch teilgenommen. Nach einer Rückenoperation im Mai 2022 habe sie vom 2. Mai bis Ende Oktober 2023 erneut einen Arbeitsversuch durchgeführt. Das Pensum habe wiederum nicht über 50 % gesteigert werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin ab 6. November 2023 eine Festanstellung mit einem Pensum von 50 % habe antreten können, sei der Anspruch auf eine Teilrente geprüft worden. Der Einkommensvergleich aufgrund der neuen Anstellung ergebe einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2 S. 4).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, im Verlauf der Eingliederungsmassnahme habe sich gezeigt, dass kein höheres Pensum als 50 % erreicht werden könne. Der RAD habe am 14. März 2023 eine aktuelle 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit als nachvollziehbar erachtet, jedoch auch festgehalten, dass zur Belastbarkeitsbeurteilung ein aktueller Arztbericht vom behandelnden Orthopäden einzuholen sei, in welchem zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werde. Es sei weder ein solcher Bericht eingeholt noch der RAD um erneute, abschliessende Stellungnahme gebeten worden. Dass sich der behandelnde Arzt für ein Pensum von 50 % ausspreche, könne nicht als Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgrades dienen (S. 2). Die Akten würden damit keine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs zulassen und es seien weitere ergänzende Abklärungen notwendig. Insbesondere sei unklar, ob seit der ersten Einschätzung des RAD im Januar 2021 einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eine wesentliche und langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche die verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit erklären würde. Dies gelte es abzuklären (S. 2 Ziff. 1 und 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), sie habe sich im Mai 2018 zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem das Wartejahr mit dem Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2017 zu laufen begonnen habe. Damit sei der grundsätzlich früheste Rentenanspruchsbeginn im Dezember 2018 zu verorten. Erst im Januar 2021, zweieinhalb Jahre nach der Anmeldung im Mai 2018, seien berufliche Massnahmen auf die Agenda der Beschwerdegegnerin gekommen. Dies, nachdem der RAD auf Basis der Akten und ohne externes Gutachten behauptet habe, es sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit nach Durchführung aller möglichen Therapien in zirka sechs Monaten, mithin im Juli 2021 prognostisch wieder im Umfang von 100 % arbeitsfähig sein werde (S. 10 Rz. 27). Faktisch hätten die Massnahmen aufgrund einer weiteren Operation letztlich erst im November 2021 gestartet (S. 10 Rz. 28). Ein Arbeitsversuch sei sodann keine Eingliederungsmassnahme, sondern vielmehr eine blosse Abklärungsmassnahme, mittels welcher eruiert werde, in welchem Ausmass und Umfang eine versicherte Person überhaupt auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei und welches Steigerungspotential realisiert werden könne (S. 10 Rz. 29). Es könne nicht sein, dass sie in den mehr als fünf Jahren seit der Anmeldung im Mai 2018 bei grundsätzlichem Rentenbeginn im Dezember 2018 trotz mindestens 50%iger, im wesentlichen Zeitrahmen aber 100%iger Erwerbsunfähigkeit lediglich während zwölf Monaten Taggelder erhalten solle (S. 10 f. Rz. 31). Es sei ihr rückwirkend ab Dezember 2018 eine Rente zuzusprechen, nachdem sie mindestens bis Juli 2021 selbst in optimal behinderungsangepassten Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei (S. 11 Rz. 33). Die zu gewährende ganze Rente sei erst auf Februar 2023, namentlich drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, herabzusetzen und auf diesen Zeitpunkt ein Einkommensvergleich durchzuführen (S. 12 Rz. 35). Dabei führe der Einkommensvergleich zu einem prozentgenauen Anspruch von 47.5 % einer ganzen Rente (S. 12 Rz. 36).

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    Nach einer operativen Dekompression mit Resektion der Nearthrose L5 links am 24. August 2016 (vgl. Operationsbericht vom 25. August 2016, Urk. 7/23/4) hielt Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 7. Oktober 2016 einen erfreulichen Verlauf fest. Die präoperativen Schmerzen hätten sich fast komplett zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin wolle die Arbeit mit einem Pensum von 100 % wieder aufnehmen. Sollte dies Schwierigkeiten verursachen, würde er das Pensum während zweier Wochen auf 50 % reduzieren (Urk. 7/23/3).

3.2    Der frühere Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 21. Februar 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/75/92-93 Ziff. 4):

- therapieresistentes invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Übergangsanomalie mit hypertrophem Querfortsatz L5 rechts

- Status nach therapieresistentem invalidisierendem lumbospondylogenem Syndrom bei Übergangsanomalie mit hypertrophem Querfortsatz L5 links

    Die Beschwerdeführerin leide unter starken schmerzbedingten Einschränkungen der Beweglichkeit der LWS und des Beckens links, derzeit nach Kürzung des Querfortsatzes L5 links (Ziff. 3). Vom 15. Dezember 2017 bis 31. März 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5). Da sie nicht lange sitzen oder stehen könne, sei die Beschwerdeführerin auch in einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 6). Eine weitere Beurteilung müsse durch den behandelnden Chirurgen erfolgen (Ziff. 7). Derzeit sei die Beschwerdeführerin in der Akutphase, die Massnahmen seien getroffen worden, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Ziff. 11).

3.3    In seinem Bericht vom 21. März 2018 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, aus, die Beschwerdeführerin berichte über ein therapieresistentes, invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Hemisakralisation L5/S1 links. Im August 2016 sowie Januar 2018 sei je ein Querfortsatz links beziehungsweise rechts durchtrennt worden (vgl. Operationsberichte vom 25. August 2016 sowie 12. Januar 2018, Urk. 7/23/4 und Urk. 7/23/12). Eigentlich habe sich der Verlauf komplikationslos gestaltet, wegen anhaltender Schmerzen seien jedoch weitere Abklärungen erfolgt. Dabei habe sich eine lokale Restzyste/Flüssigkeitsansammlung im Gebiet der Querfortsatzdurchtrennung L5 rechts gezeigt. Die Beschwerdeführerin beschreibe immer noch heftige Beschwerden trotz Physiotherapie. Eventuell helfe eine gezielte Schmerztherapie, allenfalls auch stationär (Urk. 7/23/11).

3.4    Am 9. Mai 2018 wurde in der Frauenklinik des Spitals B.___ eine diagnostische Laparoskopie mit Adhäsiolyse durchgeführt. In ihrem Bericht vom 11. Mai 2018 beschrieben die Ärzte einen unkomplizierten operativen wie auch postoperativen Verlauf und attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 27. Mai 2018 (Urk. 7/37).

3.5    Nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 22. Mai bis 6. Juni 2018 diagnostizierten die Ärzte im Austrittsbericht vom 13. Juni 2018 (Urk. 7/75/70-73) insbesondere ein therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom (S. 1). Klinisch habe die chronifizierte Schmerzsituation die Mobilität der LWS bislang nicht eingeschränkt. Die bildgebende Diagnostik zeige am ehesten einen funktionellen Beckenschiefstand zu Gunsten von rechts um mehrere Bildzentimeter, die bekannte Übergangsanomalie sowie eine Symphysitis unklarer Ätiologie, welche alle mit der Schmerzsymptomatik korrelieren könnten. In Zusammenschau der Befunde ergebe sich das Bild eines chronifizierten, ursprünglich auf die Übergangsanomalie zurückzuführenden Schmerzsyndroms. Die radiomorphologisch aufgefallene Symphysitis könnte auf eine rheumatologische Grunderkrankung hinweisen und sei rheumatologisch abzuklären. Die Beschwerdeführerin habe die Schmerzen reduzieren und die Rumpfstabilität verbessern können. Allerdings habe sich zuletzt nur eine mässige Besserung ergeben, sodass die Frage nach einer entzündlichen Systemerkrankung mit Symphysitis nochmals stringent verfolgt werden solle (S. 3). Die ambulante Physiotherapie sei regelmässig weiterzuführen. Bis zum 30. Juni 2018 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (S. 4).

3.6    Am 15. August 2018 führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Übergangsanomalie mit Hemisakralisation L5/S1, was zu erheblichen therapieresistenten lumbalen Beschwerden führe, sodass der Querfortsatz L5 zuerst links, später rechts durchtrennt worden sei. Der Verlauf sei kurzfristig gut gewesen, bei erneuten wiederanhaltenden lokalen Beschwerden und nach Scheitern aller konservativen Massnahmen sei im Juli 2018 eine Spondylodese L5/S1 durchgeführt worden (Urk. 7/47 Ziff. 1.4; vgl. Operationsbericht vom 5. Juli 2018, Urk. 7/52/9). Es sei zu hoffen, dass die Beschwerdeführerin nach der üblichen Rekonvaleszenzzeit wieder in die Arbeitswelt reintegriert werden könne. Die Belastbarkeit der LWS sei jedoch grundsätzlich eingeschränkt. Monotones Stehen und Sitzen von mehr als 30 Minuten sei zu vermeiden, ebenso Rotations- und Flexionsarbeiten sowie das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg (Ziff. 3.4).

3.7    Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 24. August 2018 (Urk. 7/49/2-5) folgende Diagnosen (Ziff. 2.5):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Status nach Resektion Querfortsatz L5 bei Nearthrose beidseits

- Diskusdegeneration

    Die Beschwerdeführerin sei in Behandlung bei diversen Spezialärzten (Ziff. 2.8). Die Arbeitsfähigkeit sei besserungsfähig, dazu müsste die Beschwerdeführerin aber massive Anstrengungen für die muskuläre Rehabilitation treffen (Ziff. 2.7). Das Eingliederungspotenzial sei bei den Spezialisten abzuklären (Ziff. 4).

3.8    Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2019 aus, bei der Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie sei in den ersten drei Monaten postoperativ mit dem Operationsergebnis zufrieden gewesen sei. Danach seien langsam wieder tieflumbale belastungsabhängige Rückenschmerzen aufgetreten. Die Untersuchung zeige eine unverändert gute Implantatslage (Urk. 7/63/3). Es sei unklar, ob die Beschwerden auf einen verzögerten knöchernen Durchbau, auf das Anschlusssegment oder vielleicht eine ISG-Irritation zurückzuführen seien. Sollten die Beschwerden in den nächsten drei Monaten weiter persistieren, sei ein Kontroll-CT durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin bis Ende Februar 2019 arbeitsunfähig (Urk. 7/63/4).

3.9    Der Hausarzt Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 18. April 2019 folgende Diagnosen (Urk. 7/75/44-45 Ziff. 4):

- vorbestehend schmerzhafte Nearthrose links L5/S1

- mehrfache Dekompression der Nearthrose L5/S1 links und Versteifungsoperation dieses Segments

- Persistenz chronischer, lumbaler Schmerzen

- Verdacht auf phobische Störung

    Nach wie vor bestünden chronische Schmerzsyndrome, unter anderem ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Die Schwäche der segmentalen Haltemuskulatur habe über die Jahre gebessert (Ziff. 3). Er erachte die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig. Sie habe jedoch kein Zeugnis verlangt, sondern sich einen anderen Hausarzt gesucht (Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse durch einen Arbeitsversuch erhoben werden (Ziff. 6). Ob die Arbeitsfähigkeit künftig verbessert werden könne, sei unklar (Ziff. 7). Die Resultate der bisherigen Behandlungen seien ernüchternd schlecht, von weiteren Operationen könne nur eine weitere Invalidisierung erwartet werden (Ziff. 9).

3.10    Ebenfalls am 18. April 2019 hielt Dr. Y.___ fest, er könne der Beschwerdeführerin leider nicht mehr weiterhelfen. Da er die Beschwerden nicht objektivieren könne, sehe er keine korrekte Operationsindikation. Er habe eine Schmerztherapie sowie eine neurologische/neurophysiologische Untersuchung empfohlen (Urk. 7/79/5-6 S. 2).

3.11    Mit Schreiben vom 22. Juni 2019 hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik E.___, fest, es bestünden chronische lumbale Rückenschmerzen, welche die Wiederaufnahme der letzten beruflichen Tätigkeit als Dentalassistentin/Kosmetikerin nicht erlaube. Er kenne die Beschwerdeführerin zwar erst seit kurzem, befürchte jedoch, dass eine berufliche Reintegration schwierig sein werde (Urk. 7/90).

    Am 20. Oktober 2019 führte Dr. D.___ ergänzend aus, eine Festlegung der Zumutbarkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit könne er vorderhand nicht vornehmen (Urk. 7/97/4).

3.12    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. September 2020 insbesondere einen Status nach pedikulärer Instrumentation mit USS-PA L5/S1 und posterolateraler und Facettengelenksfusion am 28. Juli 2020 sowie einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung (Urk. 7/117/8-9 S. 1). Insgesamt seien die Beschwerden durch die Operation besser geworden. Aber der Grundschmerz, den die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren habe, bestehe noch fort. Beim Gehen habe sie nach zehn Minuten schwere Beine, insgesamt gehe es ihr aber besser (S. 1). In Anbetracht der Vorgeschichte sei der Verlauf zufriedenstellend. Die sehr störenden ausstrahlenden Beinschmerzen seien verschwunden und die Beschwerdeführerin müsse kein Morphin mehr einnehmen. Die Restbeschwerden dürften allerdings weiterbestehen. Er habe einen intensiven physiotherapeutischen Aufbau empfohlen, anschliessend sollte im Hinblick auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren eine ergonomische Beurteilung durchgeführt werden (S. 2; Operationsbericht vom 28. Juli 2020, Urk. 7/117/20-21).

3.13    In seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 (Urk. 7/117/2-7) führte Prof. F.___ unter Verweis auf weitere Berichte (Ziff. 2.1-2) aus, er empfehle in diesem komplexen Fall dringend eine objektive arbeitsökonomische Abklärung (Ziff. 5). Er habe kein Arbeitsunfähigkeitsattest ausgestellt, was aber nicht gleichbedeutend sei damit, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beurteilung sei durch den Hausarzt erfolgt (Ziff. 1.3). Der zukünftige Arbeitsplatz sollte unter idealen rückengerechten Bedingungen eine wechselnde Belastung ohne ständiges Sitzen, eine weitgehend unbeschränkte Wahl der Arbeitsposition, eine Gewichtslimite von maximal 20 kg bei sporadischem Heben sowie die Möglichkeit zu regelmässigen Pausen gewährleisten. Unter diesen Voraussetzungen sei eine morphologische Schädigung der Wirbelsäule nach gegenwärtigem Wissensstandard sehr unwahrscheinlich und daher der Beschwerdeführerin zumutbar. Mit diesen Einschränkungen erachte er sie für mindestens 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/117/7).

3.14    Am 5. Januar 2021 führte ein nicht näher bezeichneter Mitarbeiter des RAD aus, funktionsrelevant sei die Minderbelastbarkeit der LWS für einseitig fehlbelastende und körperlich schwere Arbeit. Die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin mit dauerndem Sitzen und einseitiger Belastung sei ungeeignet. Eine angepasste Tätigkeit, körperlich leicht (bis 10kg), wechselbelastend stehend und sitzend sowie ohne dauerhafte monotone zwanghafte Körperhaltungen insbesondere vornübergebeugt und verdreht, ohne unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen, ohne Umgang mit vibrierenden Geräten und zugiges feuchtes Arbeitsklima sei in einem Pensum von 100% zumutbar (Urk. 7/227 S. 10).

3.15    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, ging in seiner Beurteilung vom 7. Juli 2021 davon aus, dass aus medizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeiten längerfristig mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gerechnet werden könne. Das Belastungsprofil umfasse dabei rückenschonende, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen. Es sei medizinisch vertretbar, mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % einzusteigen, eine Steigerung auf 100 % sollte jedoch innerhalb von sechs Monaten möglich sein. Für das weitere Vorgehen sei das Vorliegen der aktuellen medizinischen Befunde wichtig (Urk. 7/173 S. 11).

3.16    Am 16. September 2021 hielt Prof. F.___ bei bekannten Diagnosen (Urk. 7/143 Ziff. 1.2) fest, die Beschwerdeführerin müsse sowohl als Dentalassistentin als auch als Kosmetikerin in vorgeneigter und häufig verdrehter Position arbeiten. Vorzuziehen wäre eine wechselhaft belastende Tätigkeit, bei welcher sie die Arbeitsposition frei wählen könne und nicht ständig sitzen müsse, die Arbeitshöhe des Arbeitsplatzes einstellen könne und genügend Möglichkeiten habe, zwischen den Tätigkeiten aufzustehen (Ziff. 2.1). In den angestammten Berufen sei die Beschwerdeführerin weiterhin vollständig arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab dem 1. Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zwischenzeitlich werde ein Arbeitsversuch mit einer Steigerung von 50 auf 100 % empfohlen (Ziff. 2.2). Durch die Operation habe eine deutliche Verbesserung in der Grössenordnung von 50 % erreicht werden können (Ziff. 3.1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit sei die Prognose günstig (Ziff. 3.3). Eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei jedoch nicht möglich (Ziff. 4.1).

3.17    Vom 12. bis 16. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin für eine erneute Operation in der Klinik H.___ hospitalisiert. In seinem Bericht vom 16. Mai 2022 (Urk. 7/169/3-4) diagnostizierte Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein chronisches, lumboischialgieformes Schmerzsyndrom bei Anschluss-Segmentdegeneration L4/5 mit Facettengelenksarthrose, Diskopathie und NW-Irritation L5 rechts (S. 1). Anfangs März 2022 habe er eine Infiltration der Facettengelenke L4/5 durchgeführt, wodurch die Beschwerden nahezu vollständig regredient gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nun die operative Therapie gewünscht. Die Operation mit Metallentfernung L5/S1, Spondylodese L4/5, Hemilaminektomie L4/5, Teil-Hemilaminektomie L5/S1 rechts, Foraminotomie und Neurolyse L4 und L5 rechts, Diskektomie L4/5 und interkorporeller Spondylodese L4/5 sei komplikationslos verlaufen (S. 2; vgl. Operationsbericht vom 14. Mai 2022, Urk. 7/169/1-2).

3.18    Am 23. Januar 2023 attestierte Prof. I.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 18. November 2022 und hielt fest, dies betreffe einen Arbeitsversuch in wechselbelastender Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von mehr als 5 kg sowie ohne vornübergeneigte Haltungen. Empfohlen würden häufige Positionswechsel sowie ein Stehpult bei Bürotätigkeiten (Urk. 7/194).

3.19    In seinem Bericht vom 27. März 2023 (Urk. 7/195) diagnostizierte Prof. I.___ einen Status nach Spondylodese L4 bis S1 mit kompliziertem Verlauf nach Voroperation (Ziff. 2.5). Gemäss der letzten Untersuchung vom 17. November 2022 sei der postoperative Verlauf seitens des Rückens zufriedenstellend, diesbezüglich sei sie beschwerdearm. Neu bestünden starke Hüftschmerzen beidseits, längeres Sitzen sei noch schwierig (Ziff. 2.2). Seines Erachtens sei die Prognose für einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % in wechselbelastender Tätigkeit günstig, aus medizinischer Sicht stehe dem nichts entgegen (Ziff. 2.7). Einschränkungen bestünden beim Heben schwerer Lasten von über 5 kg sowie bei längerem Sitzen und Stehen. Empfohlen werde eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und der Möglichkeit des Wechsels von Stehen, Gehen und Sitzen (Ziff. 3.4). Auch im Haushalt sollten das Heben schwerer Lasten sowie monotone Tätigkeiten in Zwangshaltung vermieden werden. Grundsätzlich seien die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung jedoch möglich (Ziff. 4.5).

3.20    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Bei der Beurteilung des Leistungsanspruches stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 sowie 2023 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % durchgeführten Arbeitsversuche sowie die Festanstellung per 6. November 2023 in einem Pensum von 50 % und erstellte gestützt darauf einen Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. Feststellungsblatt, Eintrag vom 31. Oktober 2023, Urk. 7/227 S. 13 f.). Der RAD nahm letztmals im Juli 2021 zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Stellung (E. 3.15), nachdem im Januar 2021 erstmals ein nicht näher bezeichneter Mitarbeiter des RAD eine Beurteilung vorgenommen hatte (E. 3.14). Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen, wie auch die Beschwerdegegnerin selber in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 festgestellt hatte (Urk. 6).

4.2    Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an einer seit Jahren bestehenden Nearthrose der Wirbelsäule L5/S1 und wurde seit dem Jahre 2016 mehrfach operiert (E. 3.1, 3.3, 3.6, 3.12, 3.17). In den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten äusserten sich die Ärzte jedoch nur vereinzelt zur Arbeitsfähigkeit. Einige der behandelnden Ärzte erstellten zwar ein Belastungsprofil, verzichteten jedoch auf eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit.

    So attestierte der Hausarzt Dr. Z.___ im Februar 2018 zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in den angestammten als auch in einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit (E. 3.2), hielt jedoch im August 2018 fest, die Arbeitsfähigkeit sei besserungsfähig (E. 3.7). Im April 2019 erachtete er die Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig und verwies bezüglich einer angepassten Tätigkeit auf die Notwendigkeit eines Arbeitsversuches. Ob die Arbeitsfähigkeit künftig verbessert werden könne, sei unklar (E. 3.9).

    Dr. A.___ sodann beschrieb zwar ein Belastungsprofil, äusserte sich jedoch nicht zum zumutbaren Pensum. Er äusserte lediglich die Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin nach der üblichen Rekonvaleszenzzeit wieder in die Arbeitswelt reintegriert werden könne (E. 3.6). Die Ärzte der Klinik C.___ attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zwei Wochen nach dem stationären Aufenthalt im Frühsommer 2018, machten jedoch keine weiteren Ausführungen (E. 3.5). Ebenso attestierte Dr. Y.___ ohne genauere Angaben eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.8). Dr. D.___ hingegen führte aus, er kenne die Beschwerdeführerin erst seit kurzem und könne noch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen (E. 3.11).

    Prof. F.___ sodann empfahl im September respektive Dezember 2020 eine ergonomische Beurteilung und erstellte ein Belastungsprofil, ohne sich abschliessend zur Arbeitsfähigkeit zu äussern (E. 3.12-13). Erst im September 2021 erachtete er in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Januar 2022 als möglich und empfahl zwischenzeitlich einen Arbeitsversuch mit einer Steigerung von 50 % auf 100 % (E. 3.16). Prof. I.___ hingegen stellte im Januar beziehungsweise März 2023 hinsichtlich eines Arbeitsversuches die Prognose einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.19).

4.3    Zusammenfasend erlaubt die bislang vorhandene medizinische Aktenlage keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer angepassten Tätigkeit und der medizinische Sachverhalt erweist sich als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen darauf verzichtete, eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung mit Beurteilung des Krankheitsverlaufes sowie der Arbeitsfähigkeit seit der Anmeldung im Mai 2018 durchzuführen, sondern lediglich gestützt auf die Resultate der Arbeitsversuche sowie der erfolgten Festanstellung mittels Einkommensvergleich den Invaliditätsgrad berechnete, ist nicht nachvollziehbar.

    Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Beschwerdegegnerin nach der Anmeldung während gut zweieinhalb Jahren weitestgehend darauf beschränkte, den Verlauf zu dokumentieren beziehungsweise abzuwarten. Demgegenüber meldete sich die Beschwerdeführerin im Durchschnitt einmal monatlich, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen und die Beschwerdegegnerin über stattgefundene Untersuchungen sowie geplante Behandlungen zu informieren (vgl. beispielsweise Urk. 7/42, Urk. 7/44, Urk. 7/54-56, Urk. 7/64-66, Urk. 7/82, Urk. 7/88). Sodann war es die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2023 selbständig zwei Arbeitgeber für einen Arbeitsversuch fand und die Beschwerdegegnerin mehrfach um die Zuteilung eines Mitarbeiters bat, was Voraussetzung für die definitive Vereinbarung eines Arbeitsversuches ist (vgl. Urk. 7/185, Urk. 7/188, Urk. 7/191).

4.4    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung veranlasse, gestützt auf welche der gesundheitliche Verlauf seit der Anmeldung im Mai 2018 sowie die der Beschwerdegegnerin trotz der bestehenden Einschränkungen noch zumutbaren Tätigkeiten beurteilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Mit Honorarnote vom 19. Mai 2025 machte Rechtsanwalt Holger Hügel, Basel, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'934.85 geltend (Urk. 12), was gerade noch angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'934.85 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig