Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00727
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 11. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach AG
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, ist Mutter eines 2016 geborenen Kindes (Urk. 12/7) und war zuletzt von November 2017 bis Oktober 2018 in einem Pensum von 40 % bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Chauffeuse angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 28. August 2018 war (Urk. 12/13 Ziff. 1-2). Am 27. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8 Ziff. 1.1, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 12/10; Urk. 12/13) und medizinische Abklärungen (Urk. 12/18; Urk. 12/27) und teilte der Versicherten am 5. September 2019 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 12/20). Mit Vorbescheid vom 27. April 2020 (Urk. 12/33) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 25. Mai 2020 Einwände erhob (Urk. 12/34/2). In der Folge ergingen weitere Arztberichte (Urk. 12/37; Urk. 12/40-41; Urk. 12/48). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die A.___, deren Gutachten am 3. Dezember 2021 erstattet wurde (Urk. 12/58; Urk. 12/81), sowie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 18. Januar 2022; Urk. 12/60). Mit neuem Vorbescheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 12/63) stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, am 7. Juni 2022 Einwände erhob und unter anderem unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beantragte (Urk. 12/65). Am 10. August 2022 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 12/73), zog diese Verfügung jedoch am 17. August 2022 in Wiedererwägung, da sie vor Ablauf der noch laufenden Frist zur Einwandergänzung ergangen war (Urk. 12/78; vgl. Urk. 12/75). Mit Eingabe vom 31. August 2022 erhob die Versicherte weitere Einwände und erneuerte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 12/79).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 (Urk. 12/80) gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Nachfrist bis 14. November 2022 zur Begründung des Gesuchs und Ergänzung der notwendigen Unterlagen. Mit Schreiben vom 14. November 2022 (Urk. 12/84) ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten um Gewährung einer Fristverlängerung bis 14. Dezember 2022 (Urk. 12/84), was die IV-Stelle mit E-Mail vom 23. November 2022 (Urk. 12/85) bestätigte. Am 14. Dezember 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten erneut um Gewährung einer Fristverlängerung bis 30. Januar 2023 (Urk. 12/86), was die IVStelle mit E-Mail vom 21. Dezember 2022 erneut bestätigte (Urk. 12/87). Am 30. Januar 2023 (Urk. 12/88) reichte der Rechtsvertreter der Versicherten verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 12/89/1-17) ein. Am 14. Februar 2023 (Urk. 12/91) reichte der Rechtsvertreter die definitive Steuerrechnung der Versicherten für die Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2021 (Urk. 12/92) ein.
Am 1. März 2023 (Urk. 12/93) stellte die IV-Stelle Rückfragen zum Gutachten, welche die Gutachter am 15. März 2023 beantworteten (Urk. 12/98). Am 5. Juni 2023 (Urk. 12/101) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 12/100) ein.
Am 15. August 2023 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 12/104), wogegen die Versicherte am 14. September 2023 (Urk. 12/105) und 18. Oktober 2023 (Urk. 12/110) erneut Einwände erheben und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wiederholen liess. Mit Verfügung vom 22. November 2023 verneinte die IV-Stelle bei einer Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 19.20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 12/114). Dagegen erhob diese am 5. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2024.00011 in Sachen der Parteien = Urk. 12/117).
Am 8. Januar 2024 setzte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten eine letztmalige Nachfrist bis zum 16. Februar 2024 zur Einreichung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und wies darauf hin, dass das Gesuch mangels Substantiierung abgewiesen werde, sofern die Unterlagen nicht innert Frist eingereicht würden (Urk. 12/115). Der Rechtsvertreter der Versicherten teilte der IV-Stelle am 8. Januar 2024 mit, die Versicherte nicht mehr zu vertreten (Urk. 12/116). Nachdem die Frist unbenutzt verstrichen war, wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 4. November 2024 mangels Substantiierung ab (Urk. 12/122 = Urk. 2).
2. Am 5. Dezember 2024 erhob die Versicherte unter Einreichung einer Bestätigung ihrer Wohnsitzgemeinde betreffend Bezug von Sozialhilfe seit 1. September 2024 (Urk. 3/3) Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2024 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mit Entschädigung des Rechtsvertreters im Umfang von Fr. 6'760.10. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung (Urk. 11). Mit Replik vom 23. Juni 2025 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte zusätzlich den Eventualantrag, ihren Rechtsvertreter betreffend die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren vom 7. Juni 2022 und 31. August 2022 mit Fr. 4'978.60 zu entschädigen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 19), wovon am 5. August 2025 Vormerk genommen und die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20). Am 6. August 2025 (Urk. 21) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Honorarnote (Urk. 22) ein.
Auf entsprechende Anfrage durch das Gericht (Urk. 23) teilte die Sozialbehörde der Gemeinde B.___ am 22. August 2025 (Urk. 24) mit, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2024 bis zum 30. April 2025 Sozialhilfe bezogen habe. Mit Gerichtsverfügung vom 23. September 2025 (Urk. 25) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie für den Zeitraum ab 1. Mai 2025 an ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren festhält, und dies bejahendenfalls zu begründen und Belege zur Substantiierung ihrer Bedürftigkeit einzureichen. Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Urk. 29) teilte die Beschwerdeführerin mit, am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auch nach dem 1. Mai 2025 festzuhalten, und reichte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 30) sowie weitere Unterlagen (Urk. 31/1-26) ein.
3. Im Prozess Nr. IV.2024.00011 betreffend Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
1.3 Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 V 342).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) wie folgt: Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren seien nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gebeten worden, das Formular «Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung» vollständig ausgefüllt zusammen mit allen relevanten Unterlagen einzureichen, wofür ihm eine Frist bis zum 14. November 2022 gewährt worden sei. Nach mehrfacher Fristerstreckung seien am 31. Januar 2023 ein unvollständig ausgefülltes Formular und wenige Belege eingereicht worden sowie am 15. Februar 2023 eine Steuerrechnung der Wohnsitzgemeinde. Aus den Unterlagen sei nicht erkennbar gewesen, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestreitet, weshalb die Prüfung der Bedürftigkeit nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2024 erneut detailliert mitgeteilt worden, welche Akten benötigt würden, und unter Androhung einer Abweisung mangels Substantiierung eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist bis 16. Februar 2024 gewährt worden. Daraufhin sei am 10. Januar 2024 die Mitteilung eingegangen, dass der Rechtsvertreter das Mandat niedergelegt habe und ausser bezüglich des offenen Gesuches über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren keine Korrespondenz der Beschwerdeführerin mehr erhalten wolle. Bis dato seien keine vollständigen Akten für die Prüfung des Antrags auf unentgeltliche Rechtsvertretung eingegangen, weshalb das Gesuch mangels Substantiierung abgewiesen werde (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, es sei mit der angefochtenen Verfügung lediglich über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 7. Juni 2022 und 31. August 2022 entschieden worden. Indessen sei das Gesuch vom 14. September 2023 und 18. Oktober 2023 unbehandelt geblieben. Weiter bestehe seit September 2024 eine Sozialhilfeabhängigkeit, was seitens des Sozialamtes mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 bestätigt, aber nicht berücksichtigt worden sei (S. 1). Die Sache sei daher zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), sie habe am 7. Juni 2022, 31. August 2022, 14. September 2023 und 18. Oktober 2023 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gestellt und jeweils begründet (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6-7, Ziff. 12-13). Massgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch (S. 5 Ziff. 16). Das Sozialamt habe mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 bestätigt, dass sie seit dem 1. September 2024 Leistungen der Sozialhilfe beziehe. Sie sei deshalb im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 4. November 2024 prozessual bedürftig gewesen (S. 5 Ziff. 19-20). Dieses Schreiben sei nicht als verspätet zu beurteilen, denn die Beschwerdegegnerin hätte umgehend über die Gesuche vom 7. Juni und 31. August 2022 sowie 14. September und 18. Oktober 2023 entscheiden müssen. Sie habe mit der angefochtenen Verfügung jedoch lediglich über das Gesuch vom 7. Juni und 31. August 2022 entschieden. Zudem gelte im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Untersuchungsgrundsatz, weshalb das vor Erlass der Verfügung entstandene echte Novum des Eintritts der Sozialhilfeabhängigkeit ab 1. September 2024 bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt werden müsse (S. 6).
Zu den weiteren Voraussetzungen der Gebotenheit und Nichtaussichtslosigkeit, die ebenfalls erfüllt seien, habe die Beschwerdegegnerin keine Stellung genommen. Das Gebot der anwaltlichen Vertretung habe sich aus dem Umstand ergeben, dass sie ein juristischer Laie sei und aufgrund ihrer Erkrankung mit rascher Ermüdung in keiner Art und Weise in der Lage gewesen sei, ihre rechtlichen Interessen selber zu wahren. Es seien komplexe Fragen zu klären gewesen, welche vertiefte rechtliche Kenntnisse erfordert hätten, beispielsweise Anforderungen an ein Medas-Gutachten, an den regionalen ärztlichen Dienst, der nicht gemerkt habe, dass ein ganzes Teilgutachten gefehlt habe, die Bedeutung der gemischten Methode und der Festsetzung der Vergleichseinkommen (S. 6 Ziff. 22). Die Nichtaussichtslosigkeit habe sich darin gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Einwands Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt und einen neuen Vorbescheid erlassen habe (S. 7).
In ihrer Replik (Urk. 17) führte die Beschwerdeführerin aus, die von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung sei nicht angezeigt, da das Gericht befugt sei, über das Gesuch vom 7. Juni und 31. August 2022 zu entscheiden, da darüber in der angefochtenen Verfügung entschieden worden sei und alle relevanten Informationen vorlägen. Hinsichtlich des Gesuchs vom 14. September und 18. Oktober 2023 sei zu beachten, dass nach Ansicht des Gerichts möglicherweise kein Anfechtungsobjekt vorliege. In diesem Fall habe die Beschwerdegegnerin auch ohne Rückweisung von sich aus zu entscheiden (S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 7. Juni 2022 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 12/65 S. 3) und begründete dieses am 31. August 2022 (Urk. 12/79 S. 6-7). Dabei hielt sie fest, sie habe sich beim Sozialamt angemeldet und werde der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Bestätigung zukommen lassen, sobald das Sozialamt einen Entscheid gefällt habe (Urk. 12/79 S. 6). Am 30. Januar 2023 (Urk. 12/88) reichte die Beschwerdeführerin ein nur hinsichtlich der Krankenversicherungsprämie ausgefülltes Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 12/89/1-4), Kontoauszüge (Urk. 12/89/5-11), Angaben betreffend Rechtsschutzversicherung (Urk. 12/89/12-13) und Krankenkassenpolicen (Urk. 12/89/14-17) ein. Am 14. Februar 2023 (Urk. 12/91) reichte sie die definitive Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2021 ein (Urk. 12/92). Am 14. September 2023 und 18. Oktober 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohne weitere Begründung oder Belege (Urk. 12/105 S. 2; Urk. 12/110 S. 2).
Am 8. Januar 2024 setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach vorangegangener mehrfacher Fristverlängerung (Urk. 12/80; Urk. 12/85; Urk. 12/87) eine letzte Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen bis 16. Februar 2024 (Urk. 12/115), wobei nicht nur der fehlende Nachweis über den Sozialhilfebezug, sondern auch verschiedene andere für die Prüfung des Gesuchs relevante Unterlagen einverlangt wurden. Dies war verbunden mit der Androhung der Abweisung des Gesuchs, sofern die Unterlagen nicht oder nicht innert Frist eingereicht würden. Gleichentags teilte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin nicht mehr zu vertreten (Urk. 12/116). Diese liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Am 4. November 2024, somit gut acht Monate nach Verstreichen der Frist, wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch androhungsgemäss mangels Substantiierung ab (Urk. 2). Ein vom 3. Dezember 2024 datierender Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe ab 1. September 2024 (Urk. 3/3) und eine schriftliche Ablehnung der Rechtsschutzversicherung vom 17. August 2022 (Urk. 8/2) wurden erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht. Die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2024 in Nachachtung der einschlägigen Rechtsprechung verlangten weiteren Unterlagen (vgl. Urk. 12/115/2) wurden nicht eingereicht und die Beschwerdeführerin wurde korrekt auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch mangels Substantiierung abgewiesen hat, lagen doch die notwendigen Unterlagen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024 nicht vor und ist es rechtsprechungsgemäss nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, der gesuchstellenden Person unbegrenzt Nachfrist zur Substantiierung ihres Gesuches zu gewähren. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Gelingt es der gesuchstellenden Person in der ersten Eingabe nicht, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit der Behörde nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist darüber hinaus aber nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie hat den Sachverhalt nur dort weiter abzuklären, wo noch Unsicherheiten oder Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird oder sie selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.3).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung lediglich über die Gesuche vom 7. Juni und 31. August 2022, nicht aber über diejenigen vom 14. September und 18. Oktober 2023 entschieden habe, und dass die Beschwerdegegnerin umgehend über die Gesuche hätte entscheiden müssen (Urk. 1 S. 6), so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat es die Beschwerdeführerin versäumt, rechtzeitig die vollständigen Angaben und Belege hinsichtlich ihrer finanziellen Bedürftigkeit einzureichen. Die Beschwerdegegnerin räumte ihr über mehrere Monate Frist ein, diese nachzureichen. Dass sie diese Fristen zugunsten der Beschwerdeführerin abgewartet hat, bevor sie über das Gesuch entschied, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal die Beschwerdeführerin das Abwarten zeitnah auch nicht gerügt hat. Hinzu kommt, dass es nicht notwendig war, während des Verwaltungsverfahrens mehrfach einzelne Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu stellen, sondern es handelt sich um ein einziges, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltendes und erstmals am 7. Juni 2022 (Urk. 12/65 S. 3) gestelltes Gesuch. Eine allfällige Veränderung der Verhältnisse im Verlauf war für die Beschwerdegegnerin zudem nicht ersichtlich und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
3.3 Die Konkretisierung der Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfolgt in prinzipieller Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren (Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.]), ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 37 Rz. 38 mit Hinweisen). Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).
3.4 Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 7. Juni 2022 lagen keine genügenden Belege über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin vor. Gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 3. Dezember 2024 (Urk. 3/3) wird sie jedoch seit dem 1. September 2024 wirtschaftlich unterstützt, womit sich seit der Gesuchstellung am 7. Juni 2022 ihre finanziellen Verhältnisse verändert haben. Die wirtschaftliche Unterstützung erfolgte zwar bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024, wurde aber der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, was sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben hat. Nachdem jedoch erst ab 1. September 2024 die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt war, kommen ohnehin nur Aufwendungen ab diesem Datum für die Entschädigung des Rechtsvertreters in Betracht (vgl. Emmel Frank, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, Art. 117 N. 4a; Huber Lukas, in: Brunner Alexander/Schwander Ivo/Vischer Moritz (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 117 N. 21). Solche sind jedoch nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 3/4), weshalb die Beschwerdegegnerin selbst bei Bejahung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren keine entsprechende Entschädigung schuldet.
3.5 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.
3.6 Während sich die Beschwerdegegnerin zur Frage, ob nebst der Bedürftigkeit auch die Voraussetzungen der Nicht-Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung erfüllt war, nicht äusserte (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 11), nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 22). Für das Gericht besteht deshalb hinreichender Anlass, in Ausdehnung des Streitgegenstandes diese beiden Voraussetzungen ebenfalls zu prüfen.
3.7 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
Das Verwaltungsverfahren war im Zeitpunkt des Gesuchs im Juni 2022 trotz abweisendem Vorbescheid nicht als nachgerade aussichtslos zu werten. Hingegen bedarf die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren näherer Prüfung.
3.8 Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2). Die Beschwerdeführerin hat sich am 27. November 2018 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/8). In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um eine Erstanmeldung. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 27. April 2020 (Urk. 12/33) zunächst die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 dagegen Einwände erhoben und mitgeteilt hatte, es sei eine neuropsychologische Testung vorgesehen (Urk. 12/43/2), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 3. Dezember 2021; Urk. 12/58) und eine Haushaltabklärung (Bericht vom 18. Januar 2022; Urk. 12/60). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 12/63) stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten ab und nahm einen Einkommensvergleich vor.
Im Vorbescheidverfahren ging es somit in erster Linie um die Frage, ob das eingeholte Gutachten und die Haushaltabklärung eine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellten. Mithin stellten sich prospektiv betrachtet keine besonders komplexen Fragen. Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel zwar medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1, 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexer Sachlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2) gegeben.
3.9 Zwar erliess die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der verlängerten (vgl. Urk. 12/65 S. 3 Ziff. 6; Urk. 12/69) Frist zur Einwandergänzung (Urk. 12/73) die Verfügung vom 10. Juni 2022 betreffend Rentenanspruch und zog diese Verfügung nach Intervention des Rechtsvertreters (Urk. 12/75) am 17. August 2022 wegen Nichtbeachtens der Einwandfrist in Wiedererwägung (Urk. 12/78). Weiter versäumte es die Beschwerdegegnerin, das neuropsychologische Teilgutachten vom 24. November 2021 (Urk. 12/81) bei der Begutachtungsstelle einzuverlangen, dieses wurde erst aufgrund des Einwands der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 (Urk. 12/79) beigezogen (Urk. 12/83). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin den Gutachtern - und nicht der Beschwerdeführerin, wie diese zu Unrecht anzunehmen schien (Urk. 12/96) - unter Hinweis auf diesbezügliche Einwände der Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 12/93). Eine juristisch komplexe Sachlage ist darin jedoch noch nicht zu sehen. Solche Umstände gehören rechtsprechungsgemäss zum üblichen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens. Würde deswegen auf eine besondere Komplexität erkannt, müsste der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2).
3.10 Festzuhalten ist weiter, dass nach dem Gesagten erst ab September 2024, als die Beschwerdeführerin vom Sozialamt B.___ unterstützt wurde, die Voraussetzung der Bedürftigkeit nachgewiesen war, weshalb vor diesem Datum ohnehin kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren bestand. Schwierige Fragen stellten sich auch zu diesem Zeitpunkt nicht, war doch die Verfügung betreffend Rentenanspruch bereits am 22. November 2023 ergangen. Die gehörige Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin wäre durch das Sozialamt oder andere Fachpersonen (Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) möglich gewesen, zumal die Beschwerdeführerin bereits am 13. Dezember 2019 das Sozialamt C.___ zur Akteneinsicht bevollmächtigt hatte (Urk. 12/22) und von diesem bis 31. Mai 2022 unterstützt worden war (Urk. 12/26; Urk. 23). Gegenteiliges bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die von ihr zudem geltend gemachten persönlichen Umstände, wonach sie aufgrund ihrer Erkrankung mit rascher Ermüdung nicht in der Lage gewesen sei, ihre rechtlichen Interessen selbst zu wahren (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22), lässt ausser Acht, dass sie sich, wie dargelegt, durch das Sozialamt oder andere Fachpersonen und Institutionen hätte vertreten lassen können. Zudem wurden im polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 3. Dezember 2021 im Rahmen der Multiplen Sklerose eine leichte Fatigue und leichte neuropsychologische Störung diagnostiziert (Urk. 12/58/5) und eine massgebliche Arbeitsfähigkeit attestiert, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass eine Bevollmächtigung von einer Fachperson nicht hätte möglich sein sollen. Die Beschwerdeführerin ist zudem gemäss eigenen Angaben in der Lage, alle administrativen Aufgaben selbständig zu erledigen (Urk. 12/60/8 Ziff. 6.3).
Das Erfordernis der Notwendigkeit ist somit nicht erfüllt.
3.11 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren im Ergebnis zu Recht verneint.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk.1 S. 2).
4.2 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.
4.3 Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
4.4 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Ist die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Entscheides nicht oder nicht mehr bedürftig, so kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Verhältnisse sind - wie gesagt - grundsätzlich nur pro futuro zu berücksichtigen (Emmel Frank, a.a.O., S. 1089 Rz. 4a zu Art. 117 ZPO).
4.5 Im Zeitpunkt des Gesuches vom 5. Dezember 2024 ist mit Blick auf die ab 1. September 2024 laufenden Sozialhilfeleistungen von Bedürftigkeit auszugehen (Urk. 3/3). Seither ist eine Veränderung eingetreten, indem die Sozialhilfeleistungen per 30. April 2025 eingestellt wurden (Urk. 24). Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 30; Urk. 31/1-26) ist jedoch auch ab dem 1. Mai 2025 von Bedürftigkeit auszugehen. Eine Rechtsschutzversicherung besteht zwar, leistet aber keine Kostengutsprache (Urk. 8/1-2). Nachdem das Verfahren nicht als aussichtslos zu beurteilen ist und die anwaltliche Vertretung geboten erscheint, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren zu bewilligen.
4.6
4.6.1 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
4.6.2 Der von Rechtsanwalt Adrian Zogg mit Honorarnote vom 6. August 2025 (Urk. 22) geltend gemachte Aufwand von 12.10 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses gerade noch angemessen. Ein Aufwand für die Abklärungen betreffend Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2025 ist jedoch nicht vom Gericht zu entschädigen, wurde dieser doch einzig dadurch verursacht, dass die Beschwerdeführerin den Wegfall der Sozialhilfe per 30. April 2025 dem Gericht nicht mitteilte. Somit ist Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.— (zuzüglich Mehrwertsteuer), mit Fr. 2'963.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, den mit Honorarnote vom 27. Januar 2026 (Urk. 33) zusätzlich geltend gemachten Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen.
4.6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, wird mit Fr. 2’963.95 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard