Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00732
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 12. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi
ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte
Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater vierer 2012, 2015, 2018 und 2023 geborener Kinder, arbeitete bis zur Kündigung per 31. Juli 2018 als Schaler bei der Y.___ GmbH. Am 8. Dezember 2017 erlitt er anlässlich eines Berufsunfalls eine Distorsion des Knies und oberen Sprunggelenks (OSG) rechts (Urk. 10/6/3, Urk. 10/6/12). In der Folge entwickelte sich ein CRPS im OSG und Fuss rechts (vgl. Urk. 10/6/50). Am 24. Mai 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Akten der Unfallversicherung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/6, Urk. 10/15). Am 13. September 2018 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund seines Aufenthaltes in der Klinik Z.___ seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/17). Nach Beizug der Verlaufsakten der Unfallversicherung (Urk. 10/18, Urk. 10/29, Urk. 10/35, Urk. 10/40) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. April 2020 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 4. bis 31. Mai 2020, durchgeführt durch die A.___ AG, zuzüglich eines Taggeldes (Urk. 10/47 f.). Diese wurde mit Schreiben vom 28. Mai 2020 abgeschlossen, weil der Versicherte sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/52; vgl. auch Abschlussbericht vom 29. Mai 2020, Urk. 10/56). Auf Veranlassung der Unfallversicherung (vgl. Urk. 10/79; vgl. auch die versicherungspsychiatrische Beurteilung vom 12. April 2022, Urk. 10/78/9 ff.) prüfte die IV-Stelle 2022 erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 12. September bis 9. Oktober 2022, durchgeführt durch die B.___ (vgl. Mitteilung vom 28. Juli 2022, Urk. 10/83; vgl. Abschlussbericht vom 11. Oktober 2022, Urk. 10/107). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Psychiatrie/Orthopädie) Gutachten der C.___ AG vom 14. Juni 2024 (Urk. 10/156). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/160, Urk. 10/163) verneinte sie mit Verfügung vom 5. November 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, subsidiär eine Rente von 55 % auszurichten. Subsubsidiär sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 20. August 2025 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – wie in der Verfügung näher ausgeführt – zu substantiieren (Urk. 14), welcher Aufforderung er fristgerecht nachkam (Urk. 16, Urk. 17/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen mit Ablauf des Wartejahres (vgl. E. 1.2) frühestens ab Dezember 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 UV170510Beweiswert eines Arztberichts05.2025Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem Unfall vom 8. Dezember 2017 (Start Wartejahr) könne der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Schaler nicht mehr nachgehen. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei er seit dem Gutachtenszeitpunkt jedoch zu 70 % arbeitsfähig. Für den Zeitraum zwischen Ablauf der einjährigen Wartefrist bis zum Zeitpunkt des Gutachtens habe die medizinische Behandlung und somit die Eingliederung im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich wegen seiner psychischen Einschränkung erst per Juli 2023 in eine psychiatrische Kontrolle begeben. Aufgrund der beschriebenen Diagnosen wäre aber eine Psy-chopharmakotherapie und eine spezifische Psychotherapie indiziert gewesen, was hier nicht erfolgt sei. Aus diesem Grund seien die Diagnosen nicht nachvollziehbar oder es sei bis anhin keine adäquate Therapie aufgegleist worden. Es sei somit von keiner langandauernden Einschränkung auszugehen. Der Beschwerdeführer könne sich eine Hilfsarbeitertätigkeit in einem 70 %-Pensum suchen und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Der Einwand des Beschwerdeführers sei geprüft worden. Es bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und unter einer spezifischen Psychotherapie sowie schmerzmodulierenden Therapie sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch verbessern könne (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, das orthopädische Gutachten sei hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich. Soweit festgehalten werde, die Zumutbarkeit für eine leichte Tätigkeit sei im vollen Pensum gegeben, fehle eine hinreichende Stellungnahme, in welchem Umfang der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht wegen der Fussschmerzen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit arbeits(un)fähig sei. Denn für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung eines CRPS sei es nicht gerechtfertigt, die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage anzuwenden. Nicht stichhaltig sei deshalb die Feststellung, wonach Schmerzen allein kein invalidisierender Charakter zuerkannt werden könne, da darin ausdrücklich auf die Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen Bezug genommen worden sei (BGer 8C_1021/2010, E. 7). Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesie, habe am 21. September 2021 festgehalten, dem Beschwerdeführer sei das Sitzen über zwei Stunden möglich. Es werde jedoch nicht ausgeführt, Sitzen sei ganztags möglich. Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, habe im Bericht vom 18. September 2023 festgehalten, eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar. In der MRT vom September 2023 hätten sich – näher bezeichnete – Veränderungen gezeigt. Damit habe sich der orthopädische Gutachter nur ungenügend auseinandergesetzt. Seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei also theoretisch hergeleitet und nehme kaum Bezug auf den konkreten Einzelfall. Alsdann habe der psychiatrische Gutachter dafürgehalten, dass medizinische Massnahmen die depressive und Schmerzsymptomatik relevant verbessern könnten. Die Potentialabklärung habe indessen gezeigt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Eingliederung zu beginnen. Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe am 30. Januar 2024 [Anmerkung des Gerichts: gezeichnet von med. pract. G.___] festgestellt, dass mit keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert der nächsten 12 Monate zu rechnen sei. Die vom Beschwerdeführer beantragten Eingliederungsmassnahmen seien verweigert worden. Angesichts der Aktenlage habe die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei ausgewiesen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit 2017 verschlechtert habe. Die Rentenverweigerung verletze somit Art. 28 IVG. Alsdann habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Gestützt auf die Lohnabrechnungen von September, Oktober und November 2017 ergebe sich – indexiert per 2019 – ein durchschnittliches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 70'785.20. Für das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE 2018 vom Tabellenlohn in Höhe von 5'317.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung eines 20%igen Abzugs ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 31'674.-- für ein zumutbares Pensum von 70 %. Daraus resultiere ein Anspruch auf eine 55%ige Rente (Urk. 1/1).
3. Die angefochtene Verfügung vom 5. November 2024 (Urk. 2), welche den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und die Sachurteilsvoraussetzung darstellt (BGE 125 V 413 E. 1a), hat ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in pauschaler Weise die «gesetzlichen Leistungen» beantragt, liegt sein Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Im bidisziplinären Gutachten hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/156/5):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Chronifizierungsstadium III nach Gerbershagen, mit/bei,
- Belastungsminderung des rechten Fusses nach Sprunggelenkdistorsion (Aussenband- und Syndesmosenverletzung) am 8. Dezember 2017 mit posttraumatischem CRPS I (ICD-10: G90.5);
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie eine Neigung zu unteren Rückenbeschwerden ohne Funktionsstörungen (Urk. 10/156/5).
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer sei mit seinem Vater zunächst nach Deutschland und dann nach Italien ausgewandert. Seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 habe er als Hilfsschaler gearbeitet. Dabei habe der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 eine Distorsion des rechten Knies und des rechten OSG erlitten. In der Folge hätten sich ein posttraumatisches CRPS am rechten Fuss, ein chronisches Schmerzsyndrom und ein komorbides depressives Syndrom entwickelt. Subjektiv leide der Beschwerdeführer an einer gedrückten Stimmung, habe Schwierigkeiten mit der Konzentration, Gedankenkreisen und Grübeln. Zudem habe er ausgeprägte Zukunftsängste gesundheitlicher, finanzieller und familiärer Art. Er sehe aktuell keine Lösung, habe keine Motivation mehr und viele Interessen verloren. Alsdann mache er sich grosse Sorgen um seine Frau, da diese im Rahmen der Entbindung des jüngsten Kindes einen hohen Blutverlust erlitten und in Lebensgefahr geschwebt habe. Sie habe Nierenprobleme entwickelt, die mittlerweile besser seien. Zudem habe seine Frau immer wieder starke Schmerzen und werde dabei manchmal auch bewusstlos. Die OSGSchmerzen hätten eine Stärke von aktuell durchschnittlich VAS 8/10. Auf die Schmerzen reagiere der Beschwerdeführer verärgert und nervös. Er nehme dann alles, was er finde und ziehe sich zurück, damit er niemanden verletze. Alsdann lebe der Beschwerdeführer in einer 7.5-Zimmerwohnung mit neun Verwandten. Die Finanzen seien sehr angespannt, weshalb auch seine Eltern wieder Teilzeit arbeiteten, um ihn zu unterstützen. Das belaste ihn sehr. Er meide den Kontakt mit Leuten, weil sie eigene Sorgen hätten und er nichts mehr zu bereden habe. Seit dem Vorfall mit seiner Frau bei der Entbindung im März 2023 habe er sich noch mehr zurückgezogen. Mit einigen Kollegen halte er regelmässig Kontakt via Messenger. Der Beschwerdeführer stehe nicht vor 12 Uhr auf, zumal er erst gegen vier oder fünf Uhr einschlafe. Seine Frau wecke ihn, ansonsten würde er weiterschlafen. Alsdann esse er etwas. Die Kinder kämen nach Hause, man rede über die Schule, wie der Tag gewesen sei etc. Dann gingen die Kinder wieder in die Schule. Daraufhin schliesse sich der Beschwerdeführer in seinem Zimmer ein, versuche manchmal etwas zu lesen oder Musik zu hören. Das nerve ihn jedoch in der letzten Zeit nur noch. Zu den Gebetszeiten bete er entweder in seinem Zimmer oder im Wohnzimmer. Er unterhalte sich nur wenig mit seiner Frau oder beschäftige sich nur selten mit seinem jüngsten Sohn. Manchmal helfe ihm das jedoch, sich abzulenken. Das Abendessen nehme er meist gemeinsam mit seiner Familie ein, manchmal auch allein. Danach leiste er seinem Vater manchmal beim Fernsehen (Sport) Gesellschaft. Um 22.30 Uhr würden in der Wohnung die Lichter ausgemacht, das sei eine Regel seines Vaters. Er gehe dann ins Schlafzimmer. Wenn er rauchen müsse, tue er dies nachts im Bad. Manchmal helfe er den Kindern bei den Hausaufgaben (v.a. Mathematik). Tagsüber sitze er auf einer Bank vor dem Haus, trinke eine Tasse Kaffee. Für den Haushalt kaufe er all das ein, was er im Rucksack über die Strecke von ca. 300 m tragen könne. Ansonsten könne er aufgrund der Schmerzen nicht viel im Haushalt machen. Früher habe er alles selber gemacht. Er habe heutzutage keine Hobbys mehr. Seit zwei Jahren habe er auch zunehmend Probleme mit der Konzentration und könne vielleicht noch zwei Seiten lesen, wobei der Beschwerdeführer auch schon Schwierigkeiten gehabt habe, sich das Gelesene zu merken. Aktuell könne er vielleicht noch eine halbe Seite lesen. Er gehe nicht oft nach draussen, nur wenn es sein müsse. Es sei ihm peinlich, wenn man ihn mit Stöcken sehe. Wegen Unruhe und Nervosität könne er nicht einschlafen. Deshalb rauche er nachts, was eine gewisse Zufriedenheit für den Körper gebe. Einschlafen sei erst möglich, wenn der Körper kaputt sei. Dann schlafe er fest durch. Beim Aufwachen sei er müde. Der Schlaf sei nicht erholsam. Er habe keine Albträume. Die aktuelle Medikation bestehe aus Pregabalin, Novalgin, Dafalgan, Targin und Irfen in Reserve (Urk. 10/156/5, Urk. 10/156/18 ff.).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der gepflegt und pünktlich erschienene Beschwerdeführer beidseits Unterarmgehstützen benutzt und – das rechte Bein etwas nachziehend – gehinkt. Während der Exploration hätten sich keine relevanten Einschränkungen der Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und des Gedächtnisses gezeigt, jedoch ein thematisch deutlich eingeengter Gedankengang. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei leichtgradig deprimiert und frustriert. Zudem habe sich eine Affektarmut, Klagsamkeit und Affektlabilität gezeigt. Antrieb und Motorik seien während der Exploration unauffällig gewesen und der Beschwerdeführer habe ungeachtet der berichteten Schlafprobleme nicht offensichtlich müde gewirkt. Das Mini-ICF-Rating habe bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivität sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit erhebliche Einschränkungen ergeben (Urk. 10/156/23 ff.). Die Beschwerden hätten auf unterschiedliche Behandlungsversuche nicht angesprochen, wobei der Beschwerdeführer eine pharmakotherapeutische Behandlung nach negativen Erfahrungen (Impotenz, Albträume, Suizidgedanken, fremdaggressive Gedanken) abgesetzt habe. Die Beschwerdeschilderung habe sich nicht immer objektivieren lassen. Insbesondere sei die Stimmung des Beschwerdeführers, wenn auch mit etwas Aufwand, auslenkbar gewesen. Demgegenüber habe er eine anhaltende deprimierte Stimmung berichtet. Die beklagten kognitiven Beeinträchtigungen hätten sich ebenfalls nicht verifizieren lassen. Damit habe sich eine gewisse Symptomverdeutlichung gezeigt, nicht aber ein theatralisches, appellatives oder dramatisches Verhalten. Aktuell bestehe weder eine Psychopharmako- noch Psychotherapie, was hinsichtlich des Schweregrades der Depression nicht schlüssig sei. Die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft; das chronifizierte psychosomatische Krankheitsbild könne durch Optimierung der Behandlung sicherlich noch etwas gebessert werden. Die Schmerzen führten auf motorisch-verhaltensmässiger Ebene zu einem deutlichen, nonverbalen und verbalen Schmerzverhalten, Vermeidung körperlicher und sozialer Aktivitäten und ausgeprägtem Durchhaltevermögen. Auf emotionaler Ebene führten sie zu einer traurig-niedergeschlagenen, teilweise auch ärgerlich-gereizten Stimmung. Auf kognitiver Ebene resultierten eine gewisse Resignation und Hilflosigkeit und ein ausgeprägter Durchhalteappell. Die Selbstaufmerksamkeit für körperliche Vorgänge sei deutlich erhöht. Der Beschwerdeführer verfüge über ein primär somatisches Krankheitsmodell. Als Stressoren bestünden eine angespannte finanzielle Situation, chronische Schmerzen, Sorgen um den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau, die lange Arbeitsunfähigkeit, der innere Konflikt durch die Unfähigkeit, die Rolle als Ehemann und Vater erfüllen zu können, der unklare berufliche Status und das fehlende gesundheitliche Freizeitverhalten. Auf Ressourcenebene bestünden ein unauffälliges intellektuelles Niveau, ein supportiver familiärer Zusammenhalt, Leistungswille und Sprachkompetenz (Italienisch und Mazedonisch als Muttersprache, Urk. 10/156/28 ff.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit ohne besondere Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions- und Anpassungs- und Umstellungsvermögen, ohne Verantwortung für Personen und Maschinen, ohne Einbindung in komplexe Arbeitsvorgänge, Akkord- und taktgebundene Arbeit, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck oder Schichtdienst und mit der Möglichkeit kürzerer betriebsunüblicher Pausen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag resp. 70 %. Dies gelte seit der vorliegenden Begutachtung. Für die Zeit davor sei eine Einschätzung nicht möglich, da die fachpsychiatrischen Vorakten Mängel aufwiesen, die ihre Verwertbarkeit einschränkten. So würden sich die darin notierten Diagnosen gegenseitig ausschliessen und sei zwischen den Beschwerden einerseits und Befunden andererseits nicht differenziert worden. Zudem seien der postulierte Schweregrad der Depression und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen nicht nachvollziehbar und stünden diskrepant zur Behandlung, welche zuletzt aus monatlichen, supportiven Gesprächen, ohne Pharmakotherapie bestanden habe (Urk. 10/156/33).
Gegenüber Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, habe der Beschwerdeführer starke, messerstichartige Schmerzen am rechten Knie- und Fussgelenk berichtet, mehr oder weniger rund um die Uhr. Zudem stehe der rechte Fuss wie unter Strom und er verspüre Ameisenlaufen. Die Fusssohle pulsiere und fühle sich glühend an, obschon diese bei Anfassen kühl sei. Nachts nehme der Schmerz zu. Berührungen am Fuss vertrage er nicht (Urk. 10/156/43).
Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer an zwei Unterarmgehstützen und unter vollständiger Entlastung des rechten Beins zur Untersuchung erschienen (Urk. 10/156/45). Beim An- und Ausziehen der Beinkleidung habe er den rechen Fuss mit festem Griff umfasst. Beim Wiederankleiden habe der Beschwerdeführer den rechten Fuss aktiv in die Dorsalextention gehoben. Um in die Schuhe zu kommen habe er den rechten Fuss im OSG aktiv plantarflektiert und mit Druck in den Schuh geschoben. Im Rahmen der späteren Untersuchung sei vorgeblich keinerlei aktive Bewegung im rechten OSG mehr möglich gewesen (Urk. 10/156/46). Auch der Barfussgang sei vorgeblich in keiner Weise möglich gewesen. Die Gangarten hätten nicht untersucht werden können und die weitere Untersuchung sei im Liegen erfolgt. Dabei habe sich keine Muskelminderung rechts gegenüber links ergeben. Das Hautkolorit sei beidseits regelrecht. Der Beschwerdeführer habe Druckschmerzen an der Vorderseite des rechten Kniegelenks angegeben, ohne sichtbare Rötung, Schwellung oder Temperaturdifferenz im Vergleich zu links. Funktionsstörungen am rechten Kniegelenk hätten sich nicht ergeben. Die Prüfung der Funktion des Fussgelenks rechts sei in keiner Weise möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Berührung erlaubt. Den Versuch, die Fusssohlen ganz vorsichtig mit der Hand zu bestreichen, habe der Beschwerdeführer mit Zurückziehen des Beins beantwortet. Der Aufforderung, den Fuss zu heben und zu senken, sei der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dies sei ihm in keiner Weise möglich, nicht nachgekommen. Die Inspektion der Sohlenbeschwielung habe eine seitengleiche Beschwielung und keine Minderung der Fussbinnenmuskulatur ergeben. Die Fussform sei beidseits regelrecht; ebenso die Venenzeichnung, Fusspulse und Hautwärme. Zudem hätten sich keine Stauungsödeme gezeigt (Urk. 10/156/47 f.). Aktenanamnestisch sei das Gehen ohne Unterarmgehstützen seit Juli 2018 möglich. Eine Schwellung sei nicht mehr erkennbar und das Gelenk sei frei mobil. Die kreisärztlichen Untersuchungen im April und Dezember 2021 hätten eine «leichte Schwellung» sowie Berührungsschmerzhaftigkeit ergeben. Die Umfangsmessung habe erstaunlicherweise keine wesentliche Seitendifferenz ergeben, worauf der Kreisarzt aber nicht eingegangen sei. Nebst den Beschwerden an der rechten unteren Extremität habe der Beschwerdeführer aktuell aussenseitige Hüftschmerzen und untere Rückenschmerzen angegeben. Am unteren Rücken sei, soweit prüfbar, eine grossflächige Berührungsempfindlichkeit festzustellen. Bei bereits vorsichtiger Palpation habe der Beschwerdeführer lautstark Beschwerden geäussert. Die Bewegungsprüfung unter Nutzung einer Gehstütze sei, soweit beurteilbar, ohne Funktionsbeeinträchtigung und Beschwerdeäusserung ausgefallen. Eine schmerzreaktive Muskelspannungserhöhung sei auszuschliessen. Es sei auch auf die aktuelle Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) hinzuweisen, welche abgesehen von einer Spondylolyse ohne Spondylolisthesis, keine Auffälligkeiten gezeigt habe, insbesondere keine neurokompressiven Veränderungen. Von Seiten der LWS könnten aus fachorthopädischer Sicht also keine Beeinträchtigungen objektiviert werden. Es hätten sich damit verschiedentlich Inkonsistenzen ergeben. Die Behandler hätten aus somatischer Sicht zuletzt auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Insgesamt zeigten sich am rechten Kniegelenk keine fassbare Gesundheitsstörung und am rechten Fuss sowie OSG keine reproduzierbaren Befunde. Zudem hätten sich Inkonsistenzen zwischen den Beschwerdeschilderungen und den Beobachtungen sowie klinischen Befunden ergeben. Die weitgehend seitenidentische Unterschenkel- und Beinbemuskelung und die fehlende Minderbemuskelung der kleinen Fussbinnenmuskeln sprächen gegen eine fortwährende Entlastung, so wie sie aktuell demonstriert worden sei. Mithin ergäben sich aggravatorische Tendenzen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich unter längerer Beobachtung auch ohne Gehstöcke gehfähig gewesen, was am Untersuchungstag in keiner Weise habe gelingen wollen. Unterstelle man jedoch eine mögliche Minderbelastbarkeit der rechten unteren Extremität bei stattgehabtem CRPS I, so könne angesichts der inzwischen vollständigen Dekonditionierung nach Distorsion 2017 und passagerem CRPS die körperlich schwere Tätigkeit als Schaler nicht mehr durchgeführt werden. Dies gelte seit dem Unfall 2017. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur kurzzeitigem Stehen, Gehen und Treppensteigen zu 100 % zumutbar. Dies gelte seit dem Arztbericht vom 13. Juli 2018 (Gehen ohne Gehstützen möglich, Urk. 10/156/49 ff.).
Somit sei der Beschwerdeführer aus bidisziplinärer Sicht seit dem Unfall vom 8. Dezember 2017 als Hilfsschaler arbeitsunfähig; in einer – näher beschriebenen – Verweistätigkeit bestehe jedoch seit der aktuellen Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag resp. 70 %. Die Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit seien orthopädisch und jene in der angepassten Verweistätigkeit psychiatrisch begründet. Für die Zeit davor sei eine Einschätzung nicht möglich, da die psychiatrischen Berichte fachliche Mängel aufweisen würden, die ihre Verwertbarkeit einschränkten. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestünden zudem – näher bezeichnete – Behandlungsoptionen (Urk. 10/156/7 f.).
5.
5.1 Das bidisziplinäre Gutachten der C.___ AG vom 14. Juni 2024 erfüllt die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5) hinreichend. Es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. E. 1.4).
5.2 In somatischer Hinsicht stellte Dr. I.___ eine Belastbarkeitsminderungsminderung des rechten Fusses nach passagerem CRPS I fest (vgl. Urk. 10/156/51 f.), was im Einklang mit der übrigen Aktenlage steht, wonach das CRPS I im rechten Fuss bereits seit Ende 2018 partiell remittiert war (vgl. etwa Urk. 10/18/51, Urk. 10/71/6). Alsdann hat Dr. I.___ verschiedentlich Inkonsistenzen aufgedeckt (vgl. hievor E. 4) und nachvollziehbar dargetan, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls seit Juli 2018 (Arztbericht vom 13. Juli 2018 [Urk. 10/14], wonach Gehen ohne Gehstützen möglich sei) eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur kurzzeitigem Stehen, Gehen und Treppensteigen im Gutachtenszeitpunkt vollzeitlich zugemutet werden kann (Urk. 10/156/7; Urk. 10/156/49 f.). Damit geht ins Leere, wenn der Beschwerdeführer moniert, es «fehle eine hinreichende Stellungnahme, in welchem Umfang der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht arbeits(un)fähig sei». Entgegen dem Beschwerdeführer erging die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. I.___ auch in Kenntnis der bildgebenden Befunde, einschliesslich der aktuellsten Kernspintomographie der LWS vom 5. Juni 2024, welche im Gutachten zitiert und diskutiert wurden (vgl. Urk. 10/156/39 ff., vgl. Urk. 10/156/42, Urk. 10/156/50). Mit seinen übrigen – soweit nachvollziehbaren – Rügen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Allem voran vermischt er die invalidenversicherungs- und unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, womit seine Argumentation diffus erscheint. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid wurde ein unfallversicherungsrechtlicher Sachverhalt beurteilt. Alsdann korreliert die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. I.___ mit der versicherungs-medizinischen Beurteilung der Unfallversicherung vom 22. Januar 2022, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags zuzumuten war (Urk. 10/78/73). Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, er verwies lediglich auf die Berichte der behandelnden Ärzte. Aufgrund der prinzipiellen Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann es jedoch nicht Sache des behandelnden Arztes sein, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
5.3 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich alsdann, dass die Stimmung des Beschwerdeführers leichtgradig deprimiert war, ohne alltagsrelevante Beein-trächtigungen von Antrieb und Motorik. Es zeigten sich keine relevanten Störungen der Auffassung, Merkfähigkeit, Konzentration und des Gedächtnisses. Dazu passend war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Lage, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit nachzukommen, wie etwa Fernsehen und Hausaufgabenhilfe (v.a. Mathematik, vgl. Urk. 10/156/22, Urk. 10/156/24). Dr. H.___ hielt zusammenfassend fest, objektivierbar seien allem voran eine deutliche formalgedankliche Einengung und zum depressiven Pol ausgelenkte Stimmung, die jedoch von aussen auslenkbar war und sich somit noch schwingungsfähig zeigte (Urk. 10/156/28). Zudem wies er darauf hin, dass sich die subjektive Beschwerdeschilderung und der objektivierbare Querschnittsbefund nicht durchgehend in Übereinstimmung bringen liessen (Urk. 10/156/28). Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer seine Familie mit dem 2023 geborenen Kind erweiterte und sich auch aufgrund der im Juli 2023 aufgenommenen Behandlung im Monatsrhythmus nicht auf eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung schliessen lässt (vgl. Bericht von med. pract. G.___, ohne Berufsausübungsbewilligung, vom 23. Januar 2024, Urk. 10/140). Auf Ressourcenebene hob Dr. H.___ das unauffällige intellektuelle Niveau, den supportiven familiären Zusammenhalt sowie die Sprachkompetenzen (Italienisch und Mazedonisch als Muttersprache) des Beschwerdeführers hervor (Urk. 10/156/28). Ergänzend ist der in der Form täglicher Gebete aktiv praktizierte Glaube zu nennen. Alsdann wies Dr. H.___ auf erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren, insbesondere die angespannte finanzielle Situation und Sorgen um den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau hin, welche zweifelsohne einen negativen Einfluss auf die psychiatrische Symptomatik bzw. Schmerzverarbeitung hatten und weiterhin haben (vgl. Urk. 10/156/5, Urk. 10/156/28). Dazu passend hielt med. pract. G.___ im Bericht vom 23. Januar 2024 eine komplexe sozioökonomische sowie familiäre Situation fest. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide seit der Geburt des vierten Kindes im Jahr 2023 unter einer Niereninsuffizienz und depressiven Symptomen, was auf die gesamte Situation schwer «aufgeschlagen» habe (Urk. 10/140/3). Dass «externe Umstände», insbesondere die (frühere) Trennung von seiner (damals noch in Italien wohnhaften) Familie sowie die finanzielle Unsicherheit, soziale Isolation und Zukunftssorgen einen «grossen Einfluss» auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers hatten, berichtete auch die damals behandelnde Dr. K.___; wenn der Beschwerdeführer nach Italien gehe und seine Familie besuche, fühle er sich wohl und die Schmerzen bauten ab. Wenn er aber in die Schweiz zurückkehre, sei er isoliert und hoffnungslos, was die Situation wieder verschlechtere (vgl. Bericht vom 15. November 2021, Urk. 10/71/35). Im Bericht vom 8. Januar 2022 hielt Dr. K.___ eine «depressive Reaktion im Rahmen der gesundheitlichen und sozialen Situation» fest; die Arbeitslosigkeit, Zukunftsängste und Sorgen um die Familie in Italien würden dazu beitragen, dass die depressiven Symptome blieben. Der Beschwerdeführer habe wiederum berichtet, dass es ihm besser gehe (auch hinsichtlich der Schmerzen), wenn er in Italien bei seiner Familie sei. Die depressiven Aspekte seien leichtgradig (Urk. 10/72/2, Urk. 10/72/5). Hinweise auf IV-fremde Belastungsfaktoren, namentlich finanzielle Sorgen, ergeben sich auch aus dem Bericht über die Potentialabklärung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 10/107/5). Damit wird deutlich, dass die (volatile) depressive Symptomatik und deren Bewältigung massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht resp. behindert wird, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % auf psychiatrischem Fachgebiet angesichts der gestellten Diagnosen und unter Berücksichtigung der anzuwendenden Standardindikatoren sowie IV-fremden Belastungsfaktoren nicht als schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt gelten kann, sondern vielmehr keine objektivierten oder plausibilisierten Funktionseinschränkungen ausgewiesen sind.
Mithin ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Minderbelastbarkeit des rechten Beins seit dem Unfall vom 8. Dezember 2017 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, hinsichtlich einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit nur kurzzeitigem Stehen, Gehen und Treppensteigen gesamtmedizinisch jedenfalls seit Juni 2024 (Begutachtung) uneingeschränkt arbeitsfähig war.
In retrospektiver Hinsicht ergibt sich gestützt auf die übrigen Akten sodann Folgendes: Anlässlich des Erstgesprächs bei der Eingliederungsberatung vom 15. Januar 2020 gab der Beschwerdeführer an, er brauche keinen Psychiater, da er nicht depressiv sei. In beruflicher Hinsicht könne er sitzende Tätigkeiten vollzeitlich ausüben (Urk. 10/53/4). Letzteres korreliert mit der Einschätzung von Dr. I.___, wonach der Beschwerdeführer seit Juli 2018 für (mehrheitlich) sitzende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. auch die versicherungsmedizinische Beurteilung der Unfallversicherung vom 22. Januar 2022, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags zuzumuten war; Urk. 10/78/73). Ab Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer supportive Gespräche, zuletzt in ca. zweimonatiger Kadenz bei Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, wahr; gemäss Bericht vom 21. August 2020 lehnte er eine psycho- und psychopharmakotherapeutische Behandlung ab (vgl. Urk. 10/59). Im Januar 2022 berichtete Dr. K.___ leichtgradige depressive Symptome und eine weiterhin lediglich supportive Therapie (Urk. 10/72). Nach eigenen Angaben beendete der Beschwerdeführer diese Behandlung im Juli 2022, nachdem er und Dr. K.___ eine weitere Behandlung als nicht notwendig erachtet hatten (vgl. Urk. 10/109/5). Überdies wurde die psychiatrische Symptomatik – wie bereits unter E. 5.3 ausgeführt – seit jeher massgeblich von IV-fremden Belastungsfaktoren verursacht und unterhalten. Damit sind IV-relevante Funktionseinschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet auch in retrospektiver Hinsicht jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Daran ändert bei den Hinweisen auf die eingeschränkte Motivation des Beschwerdeführers auch nichts, wenn die Eingliederungsfachleute der B.___ im Abschlussbericht vom 11. Oktober 2022 zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer sei nicht eingliederungsfähig (vgl. Urk. 10/107). Hielten sie doch fest, während der Massnahme hätten beim Beschwerdeführer weder Motivation, Begeisterung noch Interesse beobachtet werden können. Es habe der Antrieb gefehlt, die Aufgaben möglichst gut zu lösen (Urk. 10/107/4 f.). Kommt hinzu, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Potentialabklärung der A.___ AG im Mai 2020, infolge derer die Eingliederungsfachpersonen zum Schluss kamen, es bestehe keine Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt, und sie dies damit begründeten, dass der Beschwerdeführer nach maximal zwei Stunden über Schmerzen klage (Urk. 10/56/4). Das Ausmass der vom Beschwerdeführer kundgegebenen Schmerzen und Einschränkungen steht im diametralen Widerspruch zur medizinischen Aktenlage. Zudem finden die – ausschliesslich im Rahmen der Potentialabklärung vom Mai 2020 beklagten – Gesässschmerzen beim Sitzen (vgl. Urk. 10/56/2) in der medizinischen Aktenlage keinerlei Stütze und Erklärung. Bei diesem Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).
6.
6.1 Nach dem bisher Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 8. Dezember 2017 (Beginn des Wartejahres) ohne wesentliche Unterbrüche zumindest 70 % arbeitsunfähig (vgl. Art. 28 IVG) und nach Ablauf des Wartejahres im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Dezember 2018, vgl. hievor E. 1.1) in einer – wie oben beschriebenen – angepassten Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig war.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.
Damit ist bereits gesagt, dass für das Valideneinkommen entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 10/29/41) nicht lediglich auf den Durchschnitt der im September, Oktober und November 2017 auf Basis eines Stundenlohns erzielten Monatseinkommen (vgl. Urk. 10/6/20-22) abgestellt werden kann. Vielmehr erscheint es vorliegend akkurat (analog des von der Unfallversicherung ermittelten Valideneinkommens; vgl. Urteil UV.2024.00093 vom 20. Dezember 2024 E. 6.1), für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn im Baugewerbe gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) in Höhe von Fr. 5'654.-- (Basis 2018, neuberechnet gestützt auf die am 29. Mai 2024 publizierte LSE 2022, Tabelle TA1, Pos. 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen. Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2023, F41-43) resultiert ein Valideneinkommen 2018 in Höhe von rund Fr. 70’053.-- (Fr. 5'654.-- : 40 x 41.3 x 12).
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei ist gestützt auf das medizinische Belastungsprofil sowie die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers unbestrittenermassen auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monatlichen Einkommen in Höhe von Fr. 5’317.-- auszugehen (LSE 2022, Basis 2018, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2021, A-S 01-96) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 66'516.-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5’317: 40 x 41.7 x 12).
Abzugsrelevante Merkmale ergeben sich nicht. Insbesondere dürfen die körperlichen Limitierungen des Beschwerdeführers vorliegend nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Weshalb ihm ein 20%iger Abzug zu gewähren sei, plausibilierte der Beschwerdeführer nicht (Urk. 1 S. 7). Indes ist ab 1. Januar 2024 gestützt auf den auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. auch Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2023) ein Abzug von 10 % zu berücksichtigen.
6.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultieren Einkommenseinbussen von Fr. 3'537.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 5,05 %, bzw. Fr. 10'188.60, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 14,54 %, womit kein Rentenanspruch besteht.
Der angefochtene Entscheid vom 5. November 2024 erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 3/14-37, Urk. 8, Urk. 9/1-16, Urk. 16 und Urk. 17/1-3), ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Astrit Bytyqi ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
7.2 Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Rechtsanwalt Astrit Bytyqi machte mit Eingabe vom 5. März 2025 (Urk. 12, Urk. 13) einen Aufwand von 17.25 Stunden geltend, wobei der bis und mit 16. September 2024 gelistete Aufwand ins Verwaltungsverfahren fällt und nicht durch die Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter vor diesem Gericht gedeckt ist. Zum ausgewiesenen Aufwand ab Verfügungserlass von 580 Minuten bzw. 9:40 Stunden sind maximal 30 Minuten für die Nachbesserung zur Substantiierung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 16) und eine Stunde für die Nachbereitung des Urteils hinzuzurechnen, so dass der zu vergütende Aufwand 11:10 Stunden beträgt. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Entschädigung von Fr. 2’700.--.
7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Astrit Bytyqi verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Dezember 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, wird mit Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Astrit Bytyqi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger