Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00735


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin O'Hara

Urteil vom 9. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1989, war seit dem 1. Mai 2022 als Betriebshelferin in der Wäscherei der Y.___ GmbH, Z.___, in einem Pensum von 80 % tätig (Urk. 5/4, Urk. 5/5/209, vgl. Urk. 5/2 S. 6). Zudem ist sie Mutter von vier Kindern (geboren 2007, 2012, 2016, 2020; Urk. 5/2/3). Am 29. Juni 2023 stürzte sie als Passagierin eines Linienbusses bei einer starken Bremsung und klagte danach über anhaltende Knieschmerzen (Urk. 5/5/210). Im Verlauf wurden zudem Schmerzen im Bereich des unteren Rückens dokumentiert (vgl. Urk. 5/5/71-73, Urk. 5/5/98 f., Urk. 5/5/131, Urk. 5/5/148, Urk. 5/5/157 f.). Am 3. November 2023 nahm die Versicherte die Arbeit wieder auf (Urk. 5/5/154). Per 20. November 2023 meldete die Arbeitgeberin dem Unfallversicherer, der Suva, einen Rückfall (Urk. 5/5/146 f.). Die Y.___ GmbH löste das Arbeitsverhältnis am 6. Dezember 2023 per 29. Februar 2024 auf (Urk. 5/5/93).

    Die Suva verneinte mit Verfügung vom 17. April 2024 den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Rücken. Betreffend das linke Knie erbringe sie weiterhin Versicherungsleistungen (Urk. 5/5/41).

1.2    Am 7. Juni 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beeinträchtigungen des linken Knies und der unteren Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 5/5/1-210) und führte am 24. Juni 2024 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 5/7). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, die Versicherte sei in ihrem bisherigen Pensum wieder arbeitsfähig (Urk. 5/11). Nachdem die Versicherte entgegen ihrer telefonischen Ankündigung (Urk. 5/12) keinen Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 12. November 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 5/13 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 6. Dezember 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren den Entscheid zu überprüfen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juni 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, aus den eingeholten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden seit Ende Juni 2024 abgeklungen seien und die Beschwerdeführerin wieder in ihrem bisherigen Pensum arbeitsfähig sei. Somit sei von keinem invaliditätsbedingtem Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vor, sie habe drei Tage lang Schmerzen, wenn sie 20 Minuten sitze. Das habe sich nicht verbessert und mache, dass sie arbeitsunfähig sei. Sie habe versucht zu arbeiten, aber dies gehe nicht (Urk. 1).


3.

3.1    Am Tag des Busunfalles, am 29. Juni 2023, begab sich die Beschwerdeführerin in die A.___ zur ärztlichen Konsultation. Gemäss Bericht vom 25. März 2024 über die Erstbehandlung erhob Dipl. Ärztin B.___ gut bewegliche Kniegelenke ohne Erguss und eine Druckdolenz über der Patella am linken Knie. Unterhalb des rechten Knies befinde sich eine oberflächige reizlose Schürfwunde. Die Beschwerdeführerin sei sehr schmerzempfindlich und weinerlich. Dipl. Ärztin B.___ nannte als Diagnose eine Kniekontusion beidseits linksbetont sowie eine Schürfwunde unterhalb des rechten Kniegelenks und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage (Urk. 5/5/65).

3.2    

3.2.1    Aus dem Bericht der C.___ Klinik, Hüft- und Kniechirurgie, vom 31. August 2023 geht hervor, dass die ossären Strukturen am linken Knie gemäss Radiologiebefund vom 10. Juli 2023 unauffällig seien. Es gebe eine diskrete Veränderung an der Patellaspitze und einen Weichteilschaden anterior der Patella. Die Patella sei zentriert. In der Ganzbeinaufnahme seien ein leichter Valgus und eine dezentrierte Patella zu sehen. Anlässlich der Untersuchung vom gleichen Tag sei kein Erguss festgestellt worden. Die Weichteile seien intakt. Die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen im Bereich der Kniescheibe im linken Knie, sie wolle am nächsten Tag arbeiten gehen (Urk. 5/5/175). Zur genaueren Differenzierung der Weichteilschwellung peripatellär sei eine MRI-Untersuchung geplant. Es bestehe der Verdacht auf eine stattgehabte, fraglich traumatische Bursitis praepatellaris (Urk. 5/5/176).

3.2.2    Das zur Abklärung von Druckdolenzen zuhanden der Wirbelsäulenchirurgin in der C.___ Klinik angefertigte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) nativ vom 31. August 2023 (Urk. 5/5/157) zeigte eine isthmische Spondylolyse L5 beidseits nahezu ohne Anterolisthesis, einen leichten Reizzustand an der Spondylolyse beidseits sowie ein Bulging L4/L5 und kaum degenerierte Facettengelenke. Es war hingegen keine Beeinträchtigung der Nervenwurzel ersichtlich.

3.2.3    Aus dem MRI des linken Kniegelenks nativ vom 5. September 2023 (Urk. 5/5/156) ersah der Radiologe der C.___ Klinik eine Partialruptur des proximalen Ligamentum patellae, einen angrenzenden Bone Bruise im Patellaunterpol und ein angrenzendes Ödem / Hämatom im Hoffafettkörper, aber keine Bursitis.

3.2.4    Das wegen einer Lumboischialgie seitens der Wirbelsäulenchirurgin angeordnete MRI des Beckens, des Sakrums und des Iliosakralgelenks (ISG) nativ vom 2Oktober 2023 (Urk. 5/5/158) brachte gemäss dem Radiologen degenerative Veränderungen am sacro-coccygealen Übergang mit leichtem Reizzustand zur Darstellung, was sich für eine Infiltration anbiete. Die übrigen Befunde waren unauffällig.

3.2.5    Der Bericht des Hüftchirurgen der C.___ Klinik über die Sprechstunde vom 6. Februar 2024 nennt als Hauptdiagnose eine Partialruptur der Patellarsehne bei Status nach Kontusion der Patella links sowie als Nebendiagnosen eine Coccygodynie mit Lumboischialgie beidseits bei Hyperlordose der LWS. Die Bildgebungen vom 31. August und 5. September 2023 hätten eine Anterolistese L5/S1 und eine isthmische Spondylolyse L5 beidseits mit Antrolisthese sowie einen leichten Reizzustand an der Spondylolyse beidseits gezeigt. Hingegen seien keine wesentliche Diskopathie und keine Nervenwurzelbeeinträchtigung recessal oder foraminal zur Darstellung gelangt. Die Facettengelenke seien kaum degeneriert. Die Beschwerdeführerin beklage immer noch Schmerzen an der Kniescheibenspitze sowie im ganzen Bein, an den Hüften und im unteren Rücken. Infiltrationen des Rückens hätten zeitweise gut genützt. Die Beschwerdeführerin mache immer noch viel Physiotherapie und Sport. Ihr Leidensdruck sei etwas schwer fassbar, jedoch zeige das MRI eine klare Pathologie an der Patellaspitze, was die Beschwerden erkläre (Urk. 5/5/98-99).

3.2.6    Im Sprechstundenbericht der Abteilung Sportmedizin der C.___ Klinik vom 7. März 2024 wurde ergänzt, dass sich bei der klinischen Untersuchung nach wie vor die lokale Druckdolenz am Unterpol der Patella zeige. In diesem Bereich spüre man auch narbige Veränderungen (Verdickung des Ligamentes) (Urk. 5/5/77). Am 9. April 2024 berichtete die Beschwerdeführerin dem Sportmediziner über eine deutliche Besserung der Beschwerden. Sie könne treppab und treppauf ohne Schmerzen gehen. Laut dem Bericht seien vorerst keine weiteren Kontrollen vorgesehen (Urk. 5/5/39).

3.3    Das D.___ in E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin in Behandlung ist, reichte am 21. März 2024 einen Auszug aus der Krankengeschichte für den Zeitraum vom 3. Juli 2023 bis 15. März 2024 ein (Urk. 5/5/70). Anlässlich der Konsultation vom 6. September 2023 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen in beiden Beinen lateral vom Becken bis zum Fuss sowie über persistierende Schmerzen im linken Knie geklagt. Anlässlich der Sprechstunde vom 3. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin weiterhin über Schmerzen im Knie und auch im Rücken berichtet. Die Infiltration des Rückens, welche sie in der C.___ Klinik bekommen habe, habe ihr gutgetan, sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen. Anlässlich der Konsultationen vom 1. Februar bis 15. März 2024 habe sie wiederum über in die Beine ausstrahlende Rückenbeschwerden sowie Schmerzen am linken Knie berichtet (Urk. 5/5/71-73).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates bei der Suva, hielt in der Aktenbeurteilung vom 9. April 2024 fest, es würden sich ein deutliches Bone Bruise im Bereich der Patellaspitze und eine Teilläsion der Patellarsehnen sowie eine unfallfremde abnutzungsbedingte Arthrose und anlagebedingte Beschwerden (degenerative Veränderungen im Becken- und Wirbelsäulenbereich; unfallfremd) zeigen. Die belastende Tätigkeit als Betriebshelferin sei noch nicht möglich (Urk. 5/5/57).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet.

4.2    Fraglich ist, ob noch eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniebeschwerden und/oder der Rücken-/Beckenbeschwerden besteht. Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Unterlagen der Suva beigezogen und ihren Entscheid darauf gestützt, sie hat jedoch keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt.

4.3    Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls beim D.___ in Behandlung ist und dort jedenfalls bis im Juni 2024 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % attestiert wurde (vgl. etwa Urk. 5/5/11, Urk. 5/5/19, Urk. 5/5/61). Es lässt sich nicht feststellen, ob bei dieser Zumutbarkeitsbeurteilung nur die Kniebeschwerden oder auch die Rücken- und/oder die Beckenbeschwerden berücksichtigt wurden. Diese wurden immerhin in einigen Physiotherapieverordnungen der C.___ Klinik und des D.___ erwähnt (vgl. Urk. 5/5/168-170, Urk. 5/5/131).

4.4    Im Auszug aus der Krankengeschichte des D.___ sind ab 3. Januar 2024 verschiedene Einträge zu finden, welche die Beschwerden am Rücken betreffen. Ob und inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ist nicht ersichtlich. Allerdings fällt ins Gewicht, dass der behandelnde Hausarzt wie gesagt noch bis Ende Juni 2024 - mithin bei Ablauf des mit dem Unfallereignis vom 29. Juni 2023 eröffneten Wartejahres (Art. 28 Ab. 1 lit. b IVG; vgl. auch Urk. 5/7/1) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 5/5/11) und die Suva nach April 2024 wegen der Knieproblematik weiterhin Taggelder entrichtete (Urk. 5/5/13, Urk. 5/5/21, vgl. auch Urk. 5/5/41-42). Die Einstellung der Unfalltaggelder ist abgesehen von der nicht beweiswertigen Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2024 (Urk. 5/9/1; vgl. BGE 143 V 342 E. 5.3.1) im Übrigen ebenso wenig dokumentiert wie der weitere gesundheitliche Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. November 2024. 

4.5    In den Berichten der C.___ Klinik werden die Rücken-/Beckenbeschwerden im Sprechstundenbericht des Hüftchirurgen vom 12. Februar 2024 – und zwar als Nebendiagnose aufgeführt und in der Anamnese erwähnt. Es wurde ansonsten nicht weiter darauf eingegangen. Die Wirbelsäulenchirurgin der C.___ Klinik hat jedoch mehrere Bildgebungen veranlasst zur Klärung der Rückenbeschwerden. Im Weiteren hat Dr. med. G.___, Oberarzt Manuelle Medizin, am 6. Dezember 2023 eine Verordnung für Physiotherapie zur Behandlung der Rücken- und Beckenbeschwerden ausgestellt (Urk. 5/5/131). Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch wegen des Rücken- und Beckenleidens in der C.___ Klinik vorstellig wurde. In den vorliegenden Unterlagen fehlen indes die entsprechenden Berichte.

4.6    In der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung hat der Arzt der Suva die Rücken-/Beckenbeschwerden – wie unter E. 3.4 bereits ausgeführt – als unfallfremd beurteilt und mit Blick auf die Unfallkausalität dargelegt, dass der Rücken und das Becken angesichts der degenerativen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen seien (Urk. 5/5/56 f. Ziff. 1 und Ziff. 1.1). Da sich jedoch keine akuten Rückenverletzungen zeigten (Urk. 5/5/57 Ziff. 3.1), ging er davon aus, dass der Vorzustand diesbezüglich drei Monate nach dem Unfall erreicht gewesen sei Urk. 5/5/57 Ziff. 3.2).

Daraus kann zwar mit der Suva geschlossen werden, die Rücken- und Beckenbeschwerden seien nicht unfallkausal, weshalb der Unfallversicherer gemäss Verfügung vom 17. April 2024 nicht (mehr) dafür einzustehen habe (Urk. 5/5/41), aber ein fehlendes invalidisierendes Leiden kann gestützt darauf nicht ohne Weiteres angenommen werden.

Die Auswirkungen wie auch der weitere Verlauf dieses Krankheitsbildes blieben gänzlich ungeklärt, zumal auch keine Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) stattgefunden hat. Die finale Invalidenversicherung hätte jedoch sämtliche Gesundheitsschäden abklären müssen, ist doch allein durch das Dahinfallen der Unfallkausalität des Rückenleidens eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht erstellt.

    Nach dem Gesagten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte, dass Rücken-/ Beckenbeschwerden vorliegen könnten, welche entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin einen invaliditätsbedingten Gesundheitsschaden zur Folge haben könnten. Der anspruchsrelevante Sachverhalt hinsichtlich der Rücken-/ Beckenbeschwerden erweist sich demnach als ungenügend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin unter Beizug der weiteren Arztberichte der C.___ Klinik (vorstehend E. 4.5 in fine) sowie etwa mittels einer Untersuchung durch den RAD zu ergänzen ist.

4.7    Hinsichtlich der Kniebeschwerden bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2024 wieder arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 5/9, Urk. 5/5/39). Da aus den Akten jedoch nicht hervorgeht, ob die Beschwerdeführerin seit der Ausstellung des aktuellsten in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des D.___ vom 4. Juni 2024 (Urk. 5/5/11) bzw. seit der letzten bekannten Sprechstunde vom 9. April 2024 in der C.___ Klinik (Urk. 5/5/39) in ärztlicher Behandlung gewesen ist – für den 1. Juli 2024 wäre gemäss Unfallschein, welcher gemäss Aktenverzeichnis am 11. Juni 2024 bei der Suva eingegangen ist, ein Arztbesuch geplant gewesen (Urk. 5/4) – ist im Zuge der weiteren RAD-Abklärung zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kniebeschwerden fort- bzw. wieder besteht. Dies gebietet sich auch mit Blick auf die Aussage der Beschwerdeführerin, die sich im Standortgespräch vom 24. Juni 2024 noch als gänzlich arbeitsunfähig betrachtete (Urk. 5/7/2).

4.8    In Konkretisierung zur Arbeitsunfähigkeit, sowohl aufgrund der Knie- als auch der Rücken-/Beckenbeschwerden, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob und inwiefern die angestammte Tätigkeit ausgeübt werden kann und wie eine allenfalls notwendige angepasste Tätigkeit ausgestaltet sein müsste. Ebenso sind durch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (Art. 28 Abs. 1bis IVG) allenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

4.9    Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 29. Juni 2023 wegen Kinderbetreuung zu 80 % erwerbstätig war (vgl. Urk. 5/2 S. 6, Urk. 5/5/209, Urk. 5/7 S. 2), womit die Beschwerdegegnerin je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen auch den Status bzw. die Qualifikation – wie auch anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Juni 2024 thematisiert (vgl. Urk. 5/7 S. 2) zu prüfen haben wird.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzureichend erweist. Weiterer Abklärungsbedarf besteht gegebenenfalls in Bezug auf die Statusfrage und allenfalls hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Die Beschwerdeführerin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrO'Hara