Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00739


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin O'Hara

Urteil vom 27. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1964 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1990 und 2008) und ehemals im Verkauf tätig, meldete sich am 7. Oktober 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/2). Diese tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 8/10, Urk. 8/16) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten bei (Urk. 8/5, Urk. 8/12, Urk. 8/15). Am 12. März 2021 teilte die IVStelle ihr mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 8/18). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 8/22, Urk. 8/29) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt (Urk. 8/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Januar 2022, Urk. 8/35; Einwand vom 24. Januar 2022, Urk. 8/39) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 25. Februar 2022 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/43). Die hiergegen am 24. März 2022 von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/44/3-20) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00183 vom 20Dezember 2022 gut, es hob die Verfügung vom 25. Februar 2022 auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen und allenfalls erwerblichen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/46).

1.2    Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische Situation weiter ab (Urk. 8/51 f.) und holte bei der Z.___ GmbH, Basel, ein Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie ein (Urk. 8/64), das am 10. April 2024 erstattet wurde (Urk. 8/66). Die IV-Stelle tätigte des Weiteren telefonische Abklärungen hinsichtlich der Statusfrage (Urk. 8/70, Urk. 8/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juli 2024, Urk. 8/75; Einwand vom 16. September 2024, Urk. 8/84) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 7. November 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung erneut (Urk. 8/89 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. November 2024 sei aufzuheben, sie sei als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren und ihr sei ab April 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde; gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2020 erfolgte (Urk. 7/2), fällt die Entstehung eines Rentenanspruchs bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht. Daher sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin könne, gemäss den eingeholten medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte und der medizinischen Untersuchung bei der Z.___ GmbH sowie deren anschliessenden Überprüfung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD), auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen (Urk. 2 S. 1). Die Abklärungen des Aussendienstes anlässlich eines Abklärungsgesprächs vor Ort im Jahre 2022 sowie eines Telefongesprächs vom 5. Juli 2024, welches mit Zustimmung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erfolgt sei, hätten ergeben, dass auf die Aussage der ersten Stunde abzustützen sei. Demgemäss habe die Beschwerdeführerin ihre zweite Tochter betreuen wollen, um nicht denselben Fehler wie bei ihrer ersten Tochter zu wiederholen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nun angebe, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder zu 100 % hätte arbeiten wollen (Urk. 2 S. 2).

Die Arbeitsunfähigkeit sei erst ab November 2020 attestiert worden. Die Beschwerdeführerin hätte von 2008 bis 2020 Arbeitsbemühungen unternehmen müssen, wenn sie einer Arbeit hätte nachgehen wollen. Spätestens zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2021 [richtig: 2014, vgl. Urk. 8/8] hätte sie eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen können. Da dies nicht geschehen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Folglich werde sie weiterhin als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert. Hierbei liege keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor. Infolgedessen entfalle der Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt tätig sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 5). Anlässlich des Telefongespräches vom 5. Juli 2024 sei sie nur danach gefragt worden, ob sie nach der Geburt der zweiten Tochter gearbeitet hätte, wenn dies gesundheitlich möglich gewesen wäre. Es könne jedoch offen bleiben, ob sie direkt nach dem Mutterschaftsurlaub wieder zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Bis zur Geburt der zweiten Tochter sei sie 100 % erwerbstätig gewesen. Fraglich sei, ob sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2024 bzw. zum Zeitpunkt eines allfälligen frühestmöglichen Rentenbeginns gearbeitet hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich nach der Geburt im Jahr 2008 um die Tochter habe kümmern wollen und daher keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall auch heute nicht arbeiten würde. Die jüngere Tochter sei mittlerweile 15-jährig und seit Sommer 2021 besuche sie eine katholische Schule, weshalb sie ganztags abwesend sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt habe sie keine Betreuungspflichten mehr. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall dann wieder eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % aufgenommen hätte. Bereits anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. März 2021 habe sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie zuletzt 2008 zu 100 % gearbeitet habe. Wenn sie gesund wäre, wäre dies auch heute so. Damit sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 6 f.)

Gemäss Gutachten sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. Bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs von 10 % aufgrund der Restarbeitsfähigkeit von 50 % (sog. Teilzeitabzug) und eines weiteren Pauschalabzugs von 10 % bei Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittslöhnen des Bundesamts für Statistik (sog. Lohnstrukturerhebung-Tabellenlohn) bestehe ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 %. Der Beschwerdeführerin sei daher ab April 2021 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 7).


3.    

3.1    Den Entscheid der IV-Stelle in der dem Urteil vom 20. Dezember 2022 zu Grunde liegenden Verfügung vom 25. Februar 2022 (Urk. 8/43), die Beschwerdeführerin sei im Gesundheitsfall als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, erachtete das Sozialversicherungsgericht als nicht nachvollziehbar. Die Akten dazu seien widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht auf diesen Widerspruch eingegangen sei und dazu keine Abklärungen getätigt habe (Urk. 8/46 E. 4 S. 8).

    Das Gericht erwog weiter, dass sich auch der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt erweise. Die Einschätzung der RAD-Ärztin sei weder nachvollziehbar noch schlüssig und der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ überzeuge nicht (Urk. 8/46 E. 4 S. 8 f.). Daher wies das Gericht die die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen und allenfalls erwerblichen Abklärung zurück (Urk. 8/46 E. 4 S. 9 f.).

    Zu prüfen ist zunächst, wie sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und deren Einschätzung durch die Ärzte darstellt.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2024 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 23. März 2024 ab (Urk. 8/66). Darin sind die bis zur Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte wie auch der Bericht des Spitals B.___ vom 18. April 2023 (Urk. 8/52) zusammengefasst (Urk. 8/66/4, Urk. 8/66/40 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Ebenso wird betreffend die bis zu jenem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen auf die Erwägungen 3.1.1 f. im Urteil IV.2022.00183 des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Dezember 2022 (Urk. 8/46/5 f.) verwiesen. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.

3.3    

3.3.1    Der Konsensbeurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie bei der Z.___ GmbH, im Gutachten vom 10. April 2024 sind folgende - teilweise verkürzt wiedergegebene - Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/66 S. 64):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Überwiegen von negativer Affektivität und Verschlossenheit (ICD-10 F61)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- nicht näher bezeichnete trauma- und belastungsbezogene Störung (ICD-10 F43.9)

- chronisch rezidivierende thorakolumbale Schmerzen bei disseminierter idiopathischer Skeletthyperostose

- beginnende Osteoarthrose an Knie, Hüften, Grosszehen, Finger

- Epicondylopathie links

    Weiter nannten die Gutachter verschiedene Z-Diagnosen (Urk. 8/66/64), die zwar den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Sie fallen als solche jedoch rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.3).

3.3.2    Die Sachverständigen führten aus, aus dem psychiatrischen Fachgebiet ergebe sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kombination der psychischen Erkrankung und den daraus resultierenden emotionalen, sozialen und kognitiven Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem fehlende Ressourcen für eine berufliche Integration und geringe Motivation für berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie Schwierigkeiten bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben und der Haushaltsführung (Urk. 8/66/65 Ziff. 4.3, vgl. Urk. 8/66/31 ff. Ziff. 8.4 und Urk. 8/66/10 Ziff. 3.2.9).

    Die psychiatrische Teilgutachterin legte dar, die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die chronische Erschöpfung schränke ihre Fähigkeit ein, ihr Tagesprogramm durchzuhalten. Die Notwendigkeit vieler Pausen während der Arbeit deute darauf hin, dass ihre Belastbarkeit im Laufe des Tages abnehme. Ebenso würden die Schmerzen (Rücken-, Hüft-, Hand-, Schulter- oder Kopfschmerzen) ihre Fähigkeit, Haushaltstätigkeiten auszuführen, beeinträchtigen. Tätigkeiten wie Staubsaugen, Bodenwischen und Tragen von Einkaufstaschen seien besonders belastend und schwierig. Schlafprobleme würden sich negativ auf ihre Energie und Konzentration während des Tages auswirken, was die Effizienz und Schnelligkeit, mit der sie Haushaltsarbeiten erledige, verringere. Ihre psychische Belastung, einschliesslich Depression und Angstzustände, beeinträchtige ihre Motivation und Fähigkeit, den Haushalt zu führen. Phasen geringerer psychischer Stabilität könnten die Routine stören und zur Vernachlässigung im Haushalt führen. Des Weiteren würden die Pflege und Betreuung ihrer älteren Tochter zusätzlich die Belastung erhöhen und die Zeit und Energie einschränken, die sie für die Hausarbeit aufwenden könne (Urk. 8/66/31 f.). Die Beschwerdeführerin könne die Haushaltsführung ohne fremde Hilfe bewältigen (Urk. 8/66/33).

3.3.3    Auf dem rheumatologischen Fachgebiet könne davon ausgegangen werden, dass belastungsabhängige Schmerzen durch langes Stehen oder andere Zwangshaltungen, aber auch häufiges schweres Tragen und bei Haushaltstätigkeiten mit dem linken dominanten Arm auftreten könnten. Die Beschwerdeführerin könne sich aber auch erholen und es liege keine dauerhafte Situation vor, insbesondere da sie zurzeit auch keiner Beschäftigung nachgehe (Urk. 8/66/65 Ziff. 4.3).

3.3.4    In der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit das psychiatrische Fachgebiet führend (Urk. 8/66/67 Ziff. 4.5).

In der bisherigen Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit von November 2020 bis zum Untersuchungstag 0 % betragen und betrage bis auf weiteres 0 % (Urk. 8/66/67 Ziff. 4.6).

Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden. Vom Untersuchungstag an bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, entsprechend 4.5 Stunden pro Tag. Eine erneute Beurteilung werde nach sechs Monaten leitliniengerechter Therapie empfohlen (Urk. 8/66/70 oben).

Eine optimal an die Behinderung angepasste Tätigkeit sollte unter anderem folgende Merkmale aufweisen: Um chronischer Erschöpfung und Schlafstörungen entgegenzuwirken, sollte die Notwendigkeit von Pausen und flexiblen Arbeitszeiten berücksichtigt werden. Eine reduzierte Arbeitszeit würde der Beschwerdeführerin ermöglichen, ihre Energie entsprechend der Belastbarkeit einzuteilen. Ebenso sollte eine ruhige und stressfreie Umgebung vorliegen. Aus rheumatologischer Sicht sollte es sich um eine leichte Tätigkeit mit frei wählbarer Wechselbelastung ohne vermehrte Supination und Pronationsbewegungen im linken Ellenbogen handeln (Urk. 8/66/67 f. Ziff. 4.7).

3.4    Mit RAD-Stellungnahme vom 10. April 2024 zum bidisziplinären Gutachten kam Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, medizinisch-theoretisch könne durch eine integrative psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung, einschliesslich Psychopharmakotherapie, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes möglicherweise erzielt werden. Die Prognose sei jedoch eher verhalten. Seit November 2020 liege keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor. Seit März 2024 bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es stelle sich jedoch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin aus eigener Kraft in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern vermöge (Urk. 8/74/5 unten).


4.    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie des Vorliegens allfälliger Einschränkungen in der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit erfolgte eine eingehende Begutachtung durch Dr. D.___ der Z.___ GmbH und Dr.  mit den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer sowie rheumatologischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 8/66/11 ff. Ziff. 4, Urk. 8/66/49 ff., Lit. A Ziff. IV). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/66/4 f. Ziff. 2, Urk. 8/66/40 ff. Lit. A Ziff. II) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/66/5 ff. Ziff. 3, Urk. 8/66/46 ff. Lit. A Ziff. III) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie nach einer Konsistenzprüfung hinreichend begründet (vgl. Urk. 8/66/19 ff. Ziff. 6.2, Urk. 8/66/25 f. Ziff. 7.2, Urk. 8/66/54 f. Lit. A Ziff. VI.2, Urk. 8/66/58 Lit. A Ziff. VII.2). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit seit März 2024 zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 50 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, entsprechend 4.5 Stunden pro Tag (vgl. Urk. 8/66/67 ff. Ziff. 4.6 f.), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen.

Zur Leistungsfähigkeit im Haushalt - zu dem nur die Beschwerdeführerin und ihre jüngere schulpflichtige Tochter zählt, während die ältere Tochter nicht mehr zu Hause lebt (Urk. 8/33/4-7) - schilderte die begutachtende Psychiaterin zwar verschiedene Schwierigkeiten, etwa hinsichtlich der Belastbarkeit, der Effizienz und der Schnelligkeit, der Motivation und der phasenweisen Vernachlässigung des Haushaltes (Urk. 8/66/31 f.). In Kenntnis der dort anfallenden Arbeiten formulierte sie jedoch keine quantitative Einschränkung, sondern gelangte vielmehr zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsführung ohne fremde Hilfe bewältigen kann (Urk. 8/66/33), so dass aus ärztlicher Sicht keine Einschränkung belegt ist. Dies stimmt überein mit dem Ergebnis der Haushaltabklärung vom 3. Januar 2022, die ebenso wenig eine Einschränkung im Haushalt zeigte (Urk. 8/33/8). Diese Schlussfolgerung erweist sich als plausibel, zumal im Haushalt tätige Versicherte Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

Im Übrigen hat keine der Parteien die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestritten, ebenso wenig, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsführung ohne fremde Hilfe bewältigen kann. Von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung ist auszugehen, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte.

5.

5.1    Hinsichtlich der Qualifikation erklärte die Beschwerdeführerin gemäss einer Notiz über die telefonische Besprechung vom 12. März 2021, dass sie seit jeher und zuletzt 2008 100 % gearbeitet habe. Im gesunden Zustand wäre dies gleich (Urk. 8/17, vgl. Urk. 8/46/8 E. 4).

Anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort vom 20. Dezember 2021 erklärte sie, sie würde auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, da sie sich um ihre zweite Tochter kümmern wolle und die hohe Flexibilität, die im Verkauf gefordert werde, mit den Betreuungspflichten nicht vereinbar sei (Urk. 8/33/4 Ziff. 3.4, vgl. Urk. 8/46/8 E. 4).

Zur Hauptsache aufgrund dieses Widerspruchs wies das Gericht die Sache zur ergänzenden medizinischen und allenfalls erwerblichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 8/46/10 E. 4).

5.2    In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. So ist dem bidisziplinären Gutachten vom 23. März 2024 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine generell geringe Motivation für berufliche Eingliederungsmassahmen zeige; sie könne sich nicht vorstellen, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Ihre Motivation zur Erreichung beruflicher Ziele und zur beruflichen Leistungserbringung sei kaum vorhanden (Urk. 8/66/66, vgl. Urk. 8/66/10 Ziff. 3.2.11, Urk. 8/66/16, Urk. 8/66/19 Ziff. 6.1). Sie habe keine Zukunftsvorstellungen allgemein und in Bezug auf berufliche Tätigkeiten bzw. auf die Eingliederung. Sie habe keine Ideen, wo sie sich einbringen könnte (Urk. 8/66/49).

    Anlässlich des in Absprache mit der Rechtsvertreterin geführten Telefonats vom 5. Juli 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei guter Gesundheit 100 % arbeiten würde (Urk. 8/70, Urk. 8/74/6), und auf Nachfrage, ab wann, habe sie geantwortet, direkt nach ihrem Mutterschaftsurlaub (Tochter 2008 geboren) hätte sie wieder zu 100 % angefangen zu arbeiten. Bei der Haushaltabklärung vom 20. Dezember 2021 habe sie erklärt, dass sie sich vollumfänglich um ihre Tochter habe kümmern wollen, weil sie habe verhindern wollen, dass diese Probleme wie ihre erste Tochter bekomme. Dies habe sie so ausgeführt, weil sie die Frage nicht richtig verstanden habe. Nun verstehe sie die Frage. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % arbeitstätig (Urk. 8/74/6).

Auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin dies mit der Betreuung der zweiten Tochter gemacht hätte, habe sie ausgeführt, dass sie sich zur Betreuung der zweiten Tochter nie Gedanken gemacht habe. Sie denke aber, dass sich sicherlich eine Lösung ergeben hätte. Sie habe auch bei der ersten Tochter zu 100 % gearbeitet (Urk. 8/74/6).

Angesprochen auf die attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit ab November 2020, die fehlenden Arbeitsbemühungen und die fehlende Organisation der Kinderbetreuung erklärte die Beschwerdeführerin, sie betrachte sich bereits seit der Geburt der zweiten Tochter nicht mehr als arbeitsfähig. Es habe aber keine medizinische Behandlung stattgefunden. Vor 2008 habe sie immer wieder Arbeitsausfälle wegen Beschwerden an der Hüfte gehabt, weswegen sie in Therapie gewesen sei (Urk. 8/74/6). An das Gespräch mit dem Kundenberater vom 12. März 2021, wonach sie bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten würde (Urk. 8/17), könne sie sich nicht erinnern. Es sei aber so, wie sie es damals gesagt habe (Urk. 8/74/6).

5.3    Die Antworten der Beschwerdeführerin, auf die Frage, ob und wie viel sie im Gesundheitsfall arbeitstätig wäre, sind im Verlauf inkonsistent. Ebenso widersprüchlich ist ihre Erklärung, weshalb sie anlässlich des Gesprächs vor Ort am 20. Dezember 2021 gesagt habe, dass sie sich vollumfänglich um ihre Tochter habe kümmern wollen. Dass sie die Frage damals falsch verstanden haben soll, ist nicht sehr glaubhaft. Denn im Haushaltsabklärungsbericht wurde ausdrücklich festgehalten, dass sie die Frage verstanden habe (vgl. Urk. 8/33/4 Ziff. 3.4). Ausserdem fügte sie bei, sie lege viel Wert darauf, die Tochter aufgrund derer schulischen Probleme bei den Hausaufgaben zu unterstützen, was ihre damalige Aussage untermauert (vgl. Urk. 8/33/4 Ziff. 3.4). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats vom 5. Juli 2024 ist zu erkennen, dass sie sofort angegeben hat, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. Auf Fragen, zu denen sie allenfalls durch ihre Rechtsvertreterin zuvor nicht instruiert worden war, reagierte sie ausweichend, indem sie ausführte, dass sie sich jederzeit nochmals von ihrer Rechtsvertreterin beraten lassen könne; es seien nun viele Fragen für sie (Urk. 8/84/6).

5.4    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin moniert, dass diese anlässlich des Telefonats vom 5. Juli 2024 – welches unstrittig mit ihrem Einverständnis geführt wurde – offenbar nur danach gefragt worden sei, ob sie nach der Geburt der zweiten Tochter gearbeitet hätte, wenn dies gesundheitlich möglich gewesen wäre. Fraglich sei jedoch, ob sie heute bzw. zum Zeitpunkt eines allfälligen frühestmöglichen Rentenbeginns gearbeitet hätte, wenn sie gesund gewesen wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. 6). Es ist zutreffend, dass hier die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. vorstehend E. 1.4, Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Somit ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit, als sie noch nicht arbeitsunfähig war, also vor November 2020, keine Arbeitsbemühungen unternommen hatte. Weil es sich bei der Entscheidung der Beschwerdeführerin, ob sie im Gesundheitsfall arbeiten würde, um eine innere Tatsache handelt, die wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich ist, muss darauf - in der Regel - aus äusseren Indizien geschlossen werden, wozu eben diese Arbeitsbemühungen gehören. Da sie gemäss ihren eigenen Aussagen mit ihrem Ex-Ehemann eine Vereinbarung getroffen hatte, sich während der Ehe um die jüngere Tochter zu kümmern und deswegen nach deren Geburt ihre Arbeitsstelle gekündigt hatte (vgl. Urk. 8/33/2), wäre es ihr im weiteren Verlauf nach der Scheidung im Jahr 2014 mit dem Heranwachsen der Tochter möglich gewesen, zumindest eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, da sich die Tochter dann zeitweise in der Schule befunden hat. Aus den Akten gehen keine nennenswerten Eingliederungsbemühungen hervor (vgl. auch IK-Auszug Urk. 8/5/2-3). Die Beschwerdeführerin berichtete anlässlich der Abklärung vor Ort von einer einzigen Arbeitsbemühung, nämlich vom Probearbeiten bei einer Putzfrauenvermittlung im Jahr 2015, welches im Rahmen der Arbeitsintegration des Sozialamts erfolgte und aufgrund eines Hexenschusses abgebrochen wurde. Sie habe nicht in Erwägung gezogen, sich um eine Arbeitsstelle ausserhalb des Verkaufs zu kümmern (Urk. 8/33/4 Ziff. 3.3, vgl. Urk. 8/44/8 Ziff. 9). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt der zweiten Tochter im Jahr 2008 anhaltend arbeitsunfähig gewesen wäre. Immerhin bescheinigte der seit 2013 behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, am 12. Februar 2021, nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben; eine den Rückenschmerzen angepasste Tätigkeit erachtete er während 8.5 Stunden täglich für zumutbar (Urk. 8/16/2). Die Gutachter gingen von einer Arbeitsunfähigkeit erst seit November 2020 aus (Urk. 8/66/67).

5.5    Es kann offen gelassen werden, ob es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort um die Aussage der ersten Stunde handelt und deswegen darauf abzustellen wäre. Denn die in diesem Rahmen getätigte Aussage, wonach die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wird durch die im Gutachten festgehaltene geringe bzw. fehlende Motivation zur Erbringung beruflicher Leistungen gestützt. Daran ändert auch ihre unglaubhafte Erklärung, dass sie die Frage falsch verstanden hatte, nichts. Ebenso wenig, dass sie aufgrund des Eintritts der jüngeren Tochter in die katholische Schule bzw. in das zehnte Schuljahr am Tag keine Betreuungspflichten mehr hat. Denn sie hat auch, als es ihr gesundheitlich möglich war, keine Teilzeitanstellung angenommen, als die jüngere Tochter in der Schule war.

    Aus der telefonischen Auskunft vom 12. März 2021 (Urk. 8/17) durfte das Gericht zwar zunächst Zweifel ableiten, ob die Qualifikation durch die Sachbearbeitung als Nichterwerbstätige mit Aufgabenbereich Bestand hatte. Die Aktenergänzung durch die Beschwerdegegnerin und die sich damit ergebenden Inkonsistenzen sind jedoch nicht geeignet, die Aussagen bei der Abklärung vor Ort als unzutreffend erscheinen zu lassen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Aussagen vom Juli 2024 gerade durch die versicherungsrechtlichen Überlegungen sowie die entsprechende Beratung der Rechtsvertreterin beeinflusst waren (vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darlegte (Urk. 8/74/6).

5.6    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Im Haushaltsbereich besteht aus medizinischer Sicht keine Einschränkung. Damit besteht kein Rentenanspruch.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 9) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrO'Hara