Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00740


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Stark

Urteil vom 3. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, ohne erlernten Beruf, war als Verkäuferin für die Y.___ SA tätig, als sie sich am 1. April 2011 bei der Arbeit eine Verletzung am linken Handgelenk zuzog. Gestützt auf die hernach erfolgte Unfallmeldung (Urk. 11/21/277) und die durchgeführten Abklärungen sprach ihr die Suva mit Verfügung vom 6. September 2013 aufgrund der Restfolgen der unfallbedingten Handgelenksverletzung eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 11/27). Bereits am 12. Januar 2012 hatte die Versicherte sich unter Hinweis auf die Folgen der linksseitigen Handgelenksverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge eine Eingliederungsberatung durch (vgl. insb. Urk. 11/29), welche sie am 12. September 2013 abschloss (Urk. 11/28). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen wies sie mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das Leistungsgesuch mit Verweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 % ab (Urk. 11/40).

1.2    Die Versicherte hatte in der Folge verschiedene Arbeitsstellen inne; zuletzt arbeitete sie in einem 100%-Pensum als Stewarding-Mitarbeiterin für die Z.___ AG (Urk. 11/44/2, Urk. 11/55). Ab dem 27. Dezember 2021 war die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben und bezog Leistungen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 11/44/2, Urk. 11/58/4). Am 9. November 2022 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/47). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 11/56 ff.) und zog insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/58/1-39), darunter konsiliarische Beurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/58/10-17, Urk. 11/58/20-35). Unter Berücksichtigung weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 11/62, Urk. 11/77, Urk. 11/84, Urk. 11/98) und der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 8. April 2024 (Urk. 11/119/4-7) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/120, Urk. 11/125) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2024 das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/134 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 8. Dezember 2024, verbessert am 2. Januar 2025, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 7. November 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Urk. 5; vgl. auch Urk. 8 und 9). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung betrifft eine Neuanmeldung vom 9. November 2022, über die am 7. November 2024 verfügt wurde. In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte und wechselpositionierte Tätigkeiten mit Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Abzugs von 10 % auf das Invalideneinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades resultiere damit keine anspruchsbegründende Invalidität. Im Vorbescheidverfahren seien keine wesentlich neuen oder anderen medizinischen Berichte vorgelegt worden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, sie leide ununterbrochen an starken Rückenschmerzen, Schlafstörungen und einer Depression und sie fühle sich nicht arbeitsfähig. Sie habe trotz der Schmerzen während Jahren gearbeitet, bis es nicht mehr gegangen sei. Verschiedene Medikamente und Therapien hätten nichts geholfen (Urk. 5).


3.    

3.1    Die behandelnde Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Praxis E.___, stellte am 25. Januar 2022 folgende radiologisch abgestützten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/58/56, Urk. 11/58/14): Osteochondrose L5/S1, Facettengelenksarthrosen L4-S1 sowie eine mediolaterale Diskushernie L5/S1. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben ein Eisenmangel, eine Anämie sowie ein Folsäuremangel (Urk. 11/58/5). Die Arztpraxis E.___ stellte der Beschwerdeführerin wiederholt Zeugnisse über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/62/2), zuletzt zu 80 % vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 (Urk. 11/70, Urk. 11/73). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 zu Handen der Krankentaggeldversicherung erklärte Dr. D.___, es seien weitere Abklärungen in der Klinik F.___ angezeigt (Urk. 11/58/38). Mit Arztbericht vom 9. Dezember 2022 zu Handen der IV-Stelle hielt sie als Hauptdiagnose chronische lumbospondylogene Schmerzen, rechtsbetont, fest, als Differentialdiagnose nannte sie eine Osteochondrose sowie eine ligamentäre Hyperlaxizität und aktivierte Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont (Urk. 11/62/3). Sie beschrieb die damalige medizinische Symptomatik wie folgt: Gestörter Nachtschlaf, morgendlicher Anlaufschmerz, während des ganzen Tages tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, beim Sitzen leichte Minderung (Urk. 11/62/3). Als Funktionseinschränkungen nannte sie belastungs- und bewegungsabhängige tieflumbale Rückenschmerzen (Urk. 11/62/4). Die Frage, wie viele Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin pro Tag in der bisherigen Tätigkeit zumutbar seien, könne sie nicht beantworten (Urk. 11/62/5).

3.2    Am 10. Juni 2022 erfolgte durch Dr. A.___ eine konsiliarische Untersuchung der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht. Mit Gutachten vom 22. Juli 2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung nannte er als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei Verdacht auf aktivierte Facettengelenksarthrose L5/S1, fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 sowie generalisierter Hyperlaxität (Beighton Score 9/9; ICD-10 M54.4 [Urk. 11/42/6]). Er führte aus, es bestünden aktuell relevante lokalisierte Funktionsstörungen, welche die beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen im Alltag bei längerem Sitzen und Stehen erklären würden. Die Prognose bei Durchführung eines konsequenten Aufbautrainings mit vorübergehender medikamentöser Behandlung sei jedoch günstig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % bis 9. September 2022, ab 10. September 2022 von 50 % und ab dem 10. Oktober 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechselpositionierte Tätigkeit im Sinne von Wechseln zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, maximales Heben von Lasten seitlich ab Boden und horizontal von 10 kg, über Brusthöhe 7.5 kg, unter Vermeidung von mehr als manchmaligem Arbeiten in vorgeneigter überstreckter Position) bescheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 10. Juni 2022 bis 10. September 2022 und ab 11. September 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/58/15 f.).

3.3    Am 11. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ mit Blick auf psychische Beeinträchtigungen konsiliarisch untersucht. Mit Gutachten vom 19. August 2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt dieser fest, es bestünden keine oder unklare Diagnosen, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/42/22). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0). Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Zur Begründung führte er aus, es handle sich bei der Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41 um eine leichtere Form der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Psyche werde dabei keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Konfliktes zugeschrieben. Der Ausgangspunkt in der Schmerzentstehung werde in einem gestörten physiologischen Vorgang gesehen, auf den sich die weiteren Beschwerden «aufpfropfen» würden (Urk. 11/42/22 f.). Der Schweregrad der Schmerzstörung werde als leicht beurteilt, die Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems auf psychiatrischem Fachgebiet müsse als gering eingestuft werden. Eine suffiziente Schmerzbehandlung finde nicht statt. Die Symptomausweitung sei im Falle der Beschwerdeführerin durch Rehabilitationsmassnahmen sowie interdisziplinär arbeitende Schmerzambulanzen, in welchen insbesondere verhaltenstherapeutische Ansätze eine entscheidende Rolle spielen würden, sehr gut zu behandeln; die Beschwerdeführerin scheine dazu allerdings nicht motiviert (Urk. 11/42/24). Dr. B.___ hielt weiter fest, dass derzeit eine 14tägige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinde. In der gutachterlichen Konsistenzprüfung seien Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung sowie zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe festgestellt worden. Dr. B.___ schloss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/42/24 f.).

3.4    Der behandelnde Arzt, Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte der Beschwerdeführerin im Zeugnis vom 30. März 2023 ab 1. April 2023 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/74). Ab dem 2. November 2023 ergänzte er die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mit dem Hinweis «nur leichte körperliche Arbeiten», teils mit dem Zusatz «keine Zwangshaltung für den Rücken» (Urk. 11/93, Urk. 11/97, Urk. 11/99). Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 8. April und 4. Juni 2024 wies er daraufhin, dass eine Verlängerung des Zeugnisses ohne erneute Konsultation nicht möglich sei (Urk. 11/118, Urk. 11/122). Mit Arztbericht vom 14. Mai 2023 hielt Dr. G.___ fest, es sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 11/77/6). Es bestehe insofern eine Funktionseinschränkung, als die Beschwerdeführerin in der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) wegen Rückenschmerzen leicht eingeschränkt sei (Urk. 11/77/4). Mit Bericht vom 16. Dezember 2023 zu Handen der IV-Stelle bestätigte er seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich einer angepassten Tätigkeit und erklärte, auch in der angestammten Tätigkeit könne während zweier Stunden gearbeitet werden. Gleichzeitig hielt er fest, die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert und es bestehe die Möglichkeit zur Wiedereingliederung (Urk. 11/95/2). Mit Bericht vom 10. März 2024 erklärte er, er könne die Leistungsfähigkeit nicht beurteilen (Urk. 11/109/4). Sodann verwies er in den Berichten in Bezug auf die Prognose jeweils auf die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/95/4, Urk. 11/109/5).

3.5    Mit Bericht vom 7. März 2023 zu Handen von Dr. G.___ nannte Dr. med. I.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, J.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/84/1):

- lumbospondylogene Schmerzen bei

- aktivierter Facettengelenksarthrose L4/S1 rechts

- mediobilateraler Hernie der degenerierten teils knöchernen überbauten Bandscheibe L5/S1, mit möglicher Irritation der S1 Nervenwurzel

- geringer Foramenstenose links L5/S1

- erosiver Osteochondrosen

    Als Therapie empfahl sie eine Radiofrequenzablation sowie dauerhaftes Krafttraining zur Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht (Urk. 11/84/1).

3.6    Ab dem 19. September 2023 begab sich die Beschwerdeführerin in die Rehaklinik K.___ zur stationären Rehabilitation. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin und entgegen des ärztlichen Rats wurde sie am 11. Oktober 2023 aus der Klinik entlassen. Mit dem Austrittsbericht vom 12. Oktober 2023 wurden die Diagnosen chronische lumbospondylogene Schmerzen rechtsbetont sowie persistierende Rückenschmerzen festgehalten. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte man sich nicht (Urk. 11/114/1-2).

3.7    Mit Bericht vom 7. Januar 2024 (Urk. 11/98) zu Handen der IV-Stelle hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe die Diagnose Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2). Sie habe die Beschwerdeführerin dreimal gesehen (am 26. Juni 2023, 16. August 2023 und 24. Oktober 2023; Urk. 11/98/2). Sie habe bislang kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei von den körperlichen Beschwerden abhängig (Urk. 11/98/3). Der Wiedereingliederung stünden körperliche Beschwerden im Weg (Urk. 11/98/5).

3.8    Am 8. April 2024 nahm RAD-Arzt Dr. med. C.___ auf Vorlage der Arztberichte Stellung (Urk. 11/119/4 ff.). Er fasste die im Raum stehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt zusammen:

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei fortgeschrittener Segmentdegeneration und Verdacht auf aktivierte Facettengelenksarthrose L5/S1

- generalisierte Hyperlaxizität (Beighton Score 9/9)

- chronische lumbospondylogene Schmerzen rechtsbetont mit/bei

- Osteochondrose (MRI der LWS 1/2022 und SPECT-CT 7/2022)

- aktivierter Facettengelenkarthrose L4/5 und L5/S1 mit/bei Zustand nach Facettengelenkinfiltration beidseits ohne wesentliche Beschwerdelinderung

- ohne humorale Entzündungsaktivität; Rheumafaktoren u. HLA-B27 negativ

- ligamentärer Hyperlaxizität, myofaszialen Schmerzen an Nacken u. Rumpf

- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

    Sodann wies er auf folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hin:

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

- nicht-organische Insomnie ICD-10 F51.0

    Dr. C.___ beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als seit längerem stabil. Es stünden somatische, auf orthopädischem Fachgebiet liegende Diagnosen im Vordergrund, welche durch auf psychiatrischem Gebiet liegende Diagnosen überlagert würden. Die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. G.___ und Dr. H.___, würden anders als die beiden vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ keine Begründung für die nach deren Ansicht starke Verminderung der Arbeitsfähigkeit in Form objektiver, klinischer bzw. psychopathologischer Befunde enthalten, weshalb davon auszugehen sei, dass die behandelnden Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitestgehend auf die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin abstellen würden (Urk. 11/119/6). Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei unter Berücksichtigung der vorliegenden, objektiven, klinischen und radiologischen Befunde medizintheoretisch davon auszugehen, dass alle körperlich mittelschweren und schweren sowie rückenbelastenden Tätigkeiten im Stehen und Gehen, verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über sechs bis acht Kilogramm sowie Arbeiten in vor allem vornübergebeugter Körperhaltung seit dem Januar 2022 durchgehend und auch dauerhaft nicht mehr möglich seien, weswegen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotelangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer adäquat leidensadaptierten, das heisst in einer körperlich leichten Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne das Heben von Lasten über 10 kg ab Boden resp. von Lasten über 7,5 kg über Brusthöhe und mit nur gelegentlichem Arbeiten in vorgeneigter resp. rückgeneigter Haltung sei eine vollschichtig-ganztägige Präsenz bei einer geringen Leistungsminderung wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Ruhepausen von zirka einer Stunde pro Tag möglich, womit sich eine Arbeitsfähigkeit in adäquat leidensangepasster Tätigkeit von 80 % ergebe, retrospektiv geltend seit Oktober 2022 (Urk. 11/119/6 f.).


4.    

4.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).    

    Dies gilt rechtsprechungsgemäss auch in Bezug auf im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellte Gutachten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf den eingeholten RAD-Bericht von Dr. C.___ und dieser sich wiederum auf die konsiliarischen Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 2, Urk. 11/119/6). Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ hatten die Vorakten studiert und sich mit der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, die Befunde erhoben und sich ausführlich mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Aus formaler Sicht spricht somit nichts dagegen, dass RAD-Arzt Dr. C.___ die beiden Expertisen für seine Beurteilung heranzog.

4.3    In somatischer Hinsicht bestehen in den Einschätzungen der Versicherungsmediziner und der behandelnden Ärzte keine wesentlichen Differenzen in Bezug auf den medizinischen Befund und die gestellten Diagnosen decken sich im Wesentlichen. Dr. A.___ nannte aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eines ausführlichen Anamnesegespräches sowie nach Einsicht in die radiologischen Bilder als Hauptdiagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.4; Urk. 11/42/6). Er bezeichnete die Prognose als günstig, wies aber darauf hin, dass zur Therapie ein konsequentes Aufbautraining von drei, besser sechs Monaten, notwendig sei (Urk. 11/42/7). Er hielt fest, dass eine Physiotherapie, die jeweils am übernächsten Tag eine Besserung gebracht habe, aus unklaren Gründen wieder abgebrochen worden sei (Urk. 11/42/5). Dr. I.___ empfahl darüber hinaus als Therapie neben einer Radiofrequenzablation ein dauerhaftes Krafttraining zur Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur (Urk. 11/84). Auch Dr. G.___ ging in seinen Beurteilungen jeweils von chronischen lumbospondylogenen Schmerzen rechtsbetont aus (Urk. 11/109/3). Im Verlaufsbericht vom 14. Mai 2023 nannte er als Funktionseinschränkungen eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule wegen Rückenschmerzen (Urk. 11/77/4), erklärte aber, die Prognose zur Eingliederung sei gut (Urk. 11/77/6). Die Arbeitsfähigkeit könne durch Physiotherapie und psychiatrische Behandlung verbessert werden (Urk. 11/109/5). Einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik K.___ zwecks Rekonditionierung brach die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch vorzeitig, das heisst nach weniger als einem Monat, und entgegen des ärztlichen Rats ab (Urk. 11/114). Damit decken sich die Empfehlungen der Ärzte auch in Bezug auf die Therapie, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit einer andauernden Kräftigung der Rücken- und Bauchmuskulatur. Auch in Bezug auf die Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. G.___, wonach ihr aufgrund der eingeschränkten LWSBeweglichkeit leichte körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für den Rücken zumutbar seien (Urk. 11/77/4, Urk. 11/93, Urk. 11/97), kein anderes Belastungsprofil als das von Dr. C.___ noch detaillierter formulierte (Urk. 11/119/7).

4.4    In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weicht die Einschätzung von Dr. G.___ indessen erheblich von der Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. C.___ ab. Diesbezüglich überzeugt allerdings die Argumentation von Dr. C.___, wonach gestützt auf die Unterlagen davon auszugehen ist, dass Dr. G.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stütze, dies vor allem mit dem Hinweis, dass die attestierte erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend durch objektive Befunde abgestützt sei (Urk. 11/119/6). Von Dr. G.___ fehlen denn auch nachvollziehbare Ausführungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und darüber hinaus wies er mehrfach daraufhin, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht eingeschränkt bzw. er könne diese nicht beurteilen, oder er verwies in Bezug auf die weitere Prognose auf Dr. H.___ (Urk. 11/95/2 u. 4, Urk. 11/109/4 f.). Damit vermag die Einschätzung von Dr. G.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen und keine auch nur geringen Zweifel an den schlüssigen und ausführlichen Darlegungen von Dr. A.___ und Dr. C.___ zu erwecken.

4.5    In psychischer Hinsicht erweist sich die ausführliche Dokumentation der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ sowie dessen eingehende Erläuterungen zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0) als nachvollziehbar und schlüssig. Die Begutachtung beruht auf einer umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Sie wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, erfolgte in detaillierter Auseinandersetzung mit den Vorakten und beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 11/42/10 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte auch selber erläutert, sie fühle sich nicht psychisch krank, sie leide aufgrund der Schmerzen unter Schlafstörungen und als Folge dessen unter erhöhter Nervosität (Urk. 11/42/14). In der von Dr. B.___ durchgeführten systematischen Exploration aktueller Beschwerden ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung (Urk. 11/42/15 f.). Zwar sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben damals jeweils zweiwöchig in psychiatrischer Behandlung gewesen (Urk. 11/42/24). Im Erstgespräch bei der IV-Stelle vom 23. März 2023 hielt sie fest, sie sei zirka ein Jahr bei Dr. L.___ in Behandlung gewesen, habe in den letzten Monaten jedoch keinen Kontakt mehr gehabt (Urk. 11/103/4). Dr. L.___ habe ihr das Medikament Trittico gegen Schlafstörungen verschrieben, dieses habe sie aber nicht nehmen wollen (Urk. 11/42/14). Dr. B.___ kam zum Schluss, dass vorliegend das psychische Leiden nicht im Vordergrund stehe und sich dieses lediglich auf die körperlichen Beschwerden «aufpfropfe» (Urk. 11/42/23). Damit sei nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Diese Einschätzung überzeugt und auch der Bericht von Dr. H.___, die von der Beschwerdeführerin dreimal in grösseren Abständen aufgesucht wurde, vermag den Bericht von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. H.___ stellte die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), dies mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung derselben (Urk. 11/98/2 f.). Eine Begründung der Diagnose führte sie nicht an. In Bezug auf die Vorgeschichte hielt sie fest, es sei zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes als Folge des körperlichen Zustandsbildes gekommen (Urk. 11/98/2). Dies deckt sich praktisch mit der Beurteilung von Dr. B.___, wonach vorliegend die körperliche Beeinträchtigung im Vordergrund steht (Urk. 11/42/23). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durch Dr. H.___ nie attestiert und sie gab an, der Wiedereingliederung würden körperliche Beschwerden im Wege stehen und auch die weitere Prognose sei von den körperlichen Beschwerden abhängig (Urk. 11/98/3 f.). Die Ausführungen von Dr. H.___ erweisen sich damit insgesamt als nicht überzeugend und es kann darauf nicht abgestellt werden. Damit fehlt es vorliegend an Hinweisen auf eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

4.6    Fehlt es bereits an psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ist das strukturierte Beweisverfahren entbehrlich. Denn damit wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).

4.7    Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin körperlich mittelschwere und schwere, rückenbelastende Tätigkeiten im Stehen und Gehen, verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über sechs bis acht Kilogramm sowie Arbeiten in vor allem vornübergebeugter Körperhaltung seit dem Januar 2022 durchgehend und auch dauerhaft nicht mehr möglich sind, aber in einer adäquat leidensadaptierten Tätigkeit eine vollschichtig-ganztägige Präsenz bei einer geringen Leistungsminderung wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Ruhepausen von zirka einer Stunde pro Tag zumutbar ist.

    Die von den Gutachtern im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2014 (Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten, körperlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeit; Urk. 11/40/2) attestierte nunmehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Oktober 2022 erscheint vor diesem Hintergrund als schlüssig (vgl. Urk. 11/119/6); damit besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Änderung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt und ob diese nunmehr genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5.3    Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss IK-Auszug im Jahr 2021 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr.  45'776.-- (Urk. 11/55). Damit lag das zuletzt tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Fr. 3'815.-- pro Monat) mehr als 5 % unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV). Auszugehen ist hierbei vom monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'957.-- gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, Frauen (abrufbar im Internet unter www.bfs.admin.ch). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Sektor «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» im Jahr 2021 von 42.4 Stunden (www.bfs.admin.ch: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Lohnentwicklung zwischen 2020 und 2021 im genannten Sektor von 0.2 % (www.bfs.admin.ch: Nominallohnindex 2016-2023, Tabelle T1.15) beträgt der massgebliche monatliche Vergleichslohn Fr. 4'202.80 (Fr.  3’957.-- x 1.002 : 40 x 42.4). Damit stellte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens richtigerweise auf statistische Angaben ab (Urk. 11/119/7), die nach dem Gesagten zu parallelisieren sind.

5.4    Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 54'236.40 (Urk. 11/119/7). Es ist jedoch nicht auf das Total aller Wirtschaftszweige innerhalb der LSE-Tabelle abzustellen, sondern auf das üblicherweise nach der LSE für die gleiche Tätigkeit - vorliegend «Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie» - entrichtete Gehalt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 130 zu Art. 28a IVG). Dies folgt aus dem Begriff «branchenüblich» (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV).

Sodann wurden vorliegend von der IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen getätigt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, unabhängig vom Ablauf des medizinischen Wartejahres. Da sich die Beschwerdeführerin erneut am 9. November 2022 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 11/47), ist der Rentenanspruch frühestens per Anfang Mai 2023 (Art. 29 Abs. 3 IVG) zu prüfen.

5.5    Im Sektor «Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie» betrug der Monatslohn im Jahr 2022 für Frauen im Kompetenzniveau 1 Fr. 4'025.- (www.bfs.admin.ch: LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56). Nach Anpassung an die Lohnentwicklung (www.bfs.admin.ch: Nominallohnindex Frauen 2021-2025, Tabelle T1.2.20) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im genannten Sektor im Jahr 2023 von 42.3 Stunden (www.bfs.admin.ch: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert ein Jahreslohn für das Jahr 2023 von Fr. 51’835.10 (Fr. 4’025.-- : 101.1 x 102.6 : 40 x 42.3 x 12). Parallelisiert gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV beträgt das massgebende Valideneinkommen im Jahr 2023 Fr. 49'243.30 (Fr. 51’835.10 x 0.95).

5.6    Das Invalideneinkommen ist für die Zeit ab 1. Mai 2023 wie folgt zu berechnen: Das monatliche Einkommen von Frauen in Tätigkeiten im für die Beschwerdeführerin in Betracht fallenden Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 2022 Fr. 4’367.-- (www.bfs.admin.ch: LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total). Angepasst an die Lohnentwicklung ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'444.50 (Fr. 4'367.-- : 101.4 x 103.2). An die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2023 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) angepasst ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 55'601.-- (Fr. 4'444.50 : 40 x 41.7 x 12).

    Darüber hinaus angepasst an das zumutbare Pensum von 80 % und unter Gewährung des pauschalen Abzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) beträgt das Invalideneinkommen Fr. 40’033.-- (Fr. 55'601.-- x 0.8 x 0.9).

5.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49'243.30 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40’033.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'211.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 19 %, womit die Voraussetzungen einer rentenbegründenden Invalidität nicht erfüllt sind. Damit liegt seit der Verfügung vom 26. Juni 2014 (Invaliditätsgrad von 14 %; Urk. 11/40) gemäss Art. 17 ATSG keine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades vor (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Daran ändert die auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung anwendbare Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen nichts (BGE 150 V 410 Regeste u. E. 10.6). Selbst ein diesfalls in Betracht fallender maximaler Abzug von 25 % ergäbe hier eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'880.90 (Fr. 49'243.30 - Fr. 33'362.40), was einem nicht leistungsrelevanten Invaliditätsgrad von 32 % entspräche. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

6.2    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; namentlich ist die finanzielle Bedürftigkeit anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 8 und 9) erstellt und der Prozess ist nicht aussichtslos. Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

6.3    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen.

    Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrStark