Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00750
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 26. August 2025
in Sachen
X.___, geb. 2015
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2015, leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen (vgl. Urk. 8/258). Am 13. Mai 2025 reichte das Spital Z.___ (im Folgenden: Z.___) für den Versicherten ein Gesuch um Medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene infantile Zerebralparese) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgVAnhang) ein (Urk. 8/161). Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. September 2024 (vgl. Urk. 8/211 S. 2) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2024 in Aussicht, dass sie gedenke das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/212). Mit Verfügung vom 13. November 2024 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/232 = Urk. 2).
2. Am 10. Dezember 2024 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 13. November 2024 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung derselben und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
1.3 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
1.5 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 mit Hinweisen, 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je mit Hinweisen). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend (Urk. 1), er habe keinen Vorbescheid erhalten. Telefonisch (vgl. Urk. 8/246) sei ihm mitgeteilt worden, dass dieser versandt worden sei und die Beschwerdegegnerin davon ausgehen müsse, dass er diesen erhalten habe. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Verfügung ohne Beizug entsprechender Berichte und ungenügender Abklärungen ergangen sei, sei er auf den Rechtsweg verwiesen worden (S. 2 oben).
2.2 Mit Beschwerdeantwort entgegnete die Beschwerdegegnerin (Urk. 7), sie habe am 4. Oktober 2024 den Vorbescheid erlassen und diesen dem Beschwerdeführer zugestellt. Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Vorbescheid sei ihm nicht zugestellt worden, stellte sie sich auf den Standpunkt, dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten könne, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen könne. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung sei selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, was vorliegend zutreffe (S. 2 Ziff. 4).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erliess am 4. Oktober 2024 den Vorbescheid, mit welchem sie in Aussicht stellte, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 8/212). Den Entscheid versandte sie unbestrittenermassen mittels gewöhnlicher Post (A-Post), weshalb sie den Nachweis, dass der Beschwerdeführer diesen erhalten hat, nicht beibringen kann. Es ist damit auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen und davon auszugehen, dass der Vorbescheid nicht zugestellt wurde.
3.2 Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein ordentliches Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine leistungsablehnende Verfügung erlassen wird (Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen). Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 [beide Urteile noch zur bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Rechtslage]; vgl. nunmehr Art. 74ter IVV [Leistungszusprache bezüglich bestimmter Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung]). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 57a N. 4).
3.3 Mit Verfügung vom 13. November 2024 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen aufgrund fehlender Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 verneint. Die entsprechende Ablehnung fällt unbestrittenermassen unter die Materie, welche gemäss Art. 57a IVG in Verbindung mit Art. 73bis Abs. 1 IVV und Art. 57 Abs. 1 lit. i IVG Gegenstand eines Vorbescheids zu sein hat. Insbesondere liegt offenkundig keine Ausnahmekonstellation im Sinne von Art. 74ter IVV vor. Vor Erlass der fraglichen Verfügung hätte daher das rechtliche Gehör in qualifizierter Form der Durchführung des Vorbescheidverfahrens gewährt werden müssen, was nicht geschehen ist. Selbst nachdem der Beschwerdeführer nach Verfügungserlass auf den Umstand hingewiesen hatte, dass er den Vorbescheid nie erhalten habe, verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, das Vorbescheidverfahren ordnungsgemäss nachzuholen, sondern verwies auf das kostenpflichtige Beschwerdeverfahren.
Der Verzicht auf das zwingend vorgeschriebene vorbescheidweise Anhörungsverfahren stellt im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung eine schwerwiegende, grundsätzlich nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Ein Grund, weshalb darauf hätte verzichtet werden können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen verfahrensökonomische Gründe nicht zu überzeugen, hätte doch das Vorbescheidverfahren unmittelbar nach der Intervention des Beschwerdeführers ohne grossen Einfluss auf das Beschleunigungsgebot nachgeholt werden können.
Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus-sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein gehöriges Verwaltungsverfahren durchführe und hernach über den Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 neu entscheide.
4. Anzufügen bleibt, dass die Sache auch materiell an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre, hat sie doch den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt: Der Bericht von Dr. med. A.___, Oberärztin am Z.___, vom 2. September 2024 (Urk. 8/199) wurde offensichtlich nicht im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390, sondern zur Frage, ob eine stationäre Rehabilitation sinnvoll wäre, erstattet (vgl. S. 3). Insoweit Dr. A.___ auf die Physiotherapie hinwies (S. 4), ist zu vermuten, dass sie sich auf die bereits zugesprochene Physiotherapie (Kostengutsprache vom 27. Dezember 2022; Urk. 8/136) bezog und nicht eine solche beantragte (vgl. Urk. 8/201). Unter diesen Umständen wären vor dem Erlass des Vorbescheids ergänzende Abklärungen insbesondere im Hinblick darauf, welche Leistungen überhaupt beantragt sind, geboten gewesen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an diese zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerTiefenbacher