Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00756


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 23. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle

Ruggle Partner

Falkenstrasse 30, Postfach 1027, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, bezog ab dem 1. Juni 1994 mit mehreren Unterbrüchen eine Invalidenrente in jeweils unterschiedlicher Höhe, zuletzt sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November 2008 zu (Urk. 10/233, Urk. 10/236), die sie anlässlich von in den Jahren 2010 und 2016 durchgeführten Revisionen jeweils bestätigte (Urk. 10/257, Urk. 10/303).

1.2    Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 ordnete die IV-Stelle aufgrund einer anonymen telefonischen Meldung, wonach der Versicherte eine Hundezucht führe (Urk. 10/323), sowie gestützt darauf durchgeführte weitere Abklärungen (Urk. 10/324-326), die Sistierung der bisherigen Invalidenrente per sofort (das heisst per Ende Juni 2019) an (Urk. 10/332). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2019.00613 vom 23. März 2020 ab (Urk. 10/350).

1.3    Die IV-Stelle, welche zwischenzeitlich ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hatte (Urk. 7/329), wies den Versicherten am 17. Dezember 2021 auf seine Mitwirkungspflicht bei der geplanten Begutachtung hin (Urk. 10/379) und stellte ihm daraufhin mit Vorbescheid vom 3. Juni 2021 die Einstellung seiner Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/426). Nachdem der Versicherte am 2. Juli 2021 seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt hatte (Urk. 10/428), holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen allgemeine innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie bei der Y.___ Begutachtung, Versicherungsmedizin, Universitätsspital Z.___ ein, das am 1. September 2023 erstattet wurde (Urk. 10/505). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2023 stellte sie dem Versicherten die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente per 1. Januar 2017 in Aussicht (Urk. 10/540), wogegen dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, am 27. Januar 2024 Einwand erhob und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Vorbescheidverfahren stellte (Urk. 10/554).

    Am 5. Juli 2024 verfügte die IV-Stelle betreffend Rentenanspruch im angekündigten Sinne (Urk. 10/597), wogegen der Versicherte am 9. September 2024 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhob (Urk. 10/606). Letztere ist derzeit unter der Verfahrensnummer IV.2024.00490 rechtshängig.

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2024 ab (Urk. 10/622 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, am 12. Dezember 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 19. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren beziehungsweise sei ihm Rechtsanwalt Peter Ruggle als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Bestellung von Rechtsanwalt Peter Ruggle als unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 ging sodann die Honorarnote von Rechtsanwalt Peter Ruggle ein (Urk. 12 f.).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung; BV).

1.3    Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung; ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).

1.4    Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen sei, da seine Einnahmen seine Ausgaben um Fr. 457.-- übersteigen würden (Urk. 2 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, zwar treffe es zu, dass seine Altersrente Fr. 1'133.-- betrage und er dazu Zusatzleistungen von Fr. 2'384.--beziehe. Von letzteren würden indessen monatlich wieder Fr. 788.-- abgezogen, was aus der Berechnung der Gemeinde A.___ ersichtlich sei. Es verbleibe ihm so jeden Monat ein Minus von Fr. 300.-- (Urk. 1 S. 4).

    Selbst mit dem von der Vorinstanz errechneten Überschuss wäre er nicht in der Lage, einen Rechtsbeistand zu bezahlen. Er sei unverschuldetermassen in eine komplexe Auseinandersetzung geraten, bei der verschiedene Verfahren geführt werden müssten. Es sei nicht zulässig, die unentgeltliche Prozessführung lediglich aufgrund eines hängigen Verfahrens zu verneinen, sondern die verschiedenen Verfahren seien zu berücksichtigen. Dafür reiche der errechnete Überschuss nicht aus (Urk. 1 S. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers belege das Schreiben der Gemeinde A.___ gerade nicht, dass ihm monatlich Fr. 788.-- in Abzug gebracht würden. Ein Minus in der Bedarfsrechnung liege deshalb nicht vor. Selbst unter einer allfälligen Anrechnung von Fr. 300.-- ab November 2024 resultiere immer noch ein genügender Überschuss (Urk. 9 S. 1 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und dabei insbesondere die Frage seiner Bedürftigkeit.

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers auf der Einnahmenseite zum einen die Altersrente von monatlich Fr. 1'133.-- und zum anderen Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2'384.-- (Urk. 2 S. 3). Diese Beträge bestreitet der Beschwerdeführer zwar nicht (Urk. 1 S. 4), der von ihm im Verwaltungsverfahren zum Nachweis der Bedürftigkeit eingereichten, der Berechnung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegenden Verfügung der Gemeinde A.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. Juli 2024 lässt sich jedoch entnehmen, dass darin einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für den Monat Februar 2023 geregelt wird (Urk. 10/602/2). Massgebend sind vorliegend jedoch - angesichts der seit Gesuchstellung im Januar 2024 eingetretenen Veränderung der Verhältnisse in Form einer ab August 2024 erfolgten Erhöhung der AHV-Rente (vgl. Urk. 10/610/9 und 15) - die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung, namentlich im November 2024 (vgl. vorstehende E. 1.3). Zu prüfen ist daher, ob gestützt auf die vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Höhe der ausgerichteten Zusatzleistungen ebenfalls verändert hätte beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin Zusatzleistungen von Fr. 2'384.-- monatlich ausgerichtet werden.

3.2.2    In der Verfügung vom 9. Juli 2024 berücksichtigte die Gemeinde A.___ bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs als Einnahme eine 55%-ige Invalidenrente in der Höhe von Fr. 567.-- und errechnete so - nach Abzug der direkt der Krankenversicherung ausgerichteten Prämienverbilligung - einen Ausgabenüberschuss in der Höhe von monatlich Fr. 2'384.--, gestützt worauf sie dem Beschwerdeführer im Februar 2023 Ergänzungsleistungen in derselben Höhe zusprach (Urk. 10/602/2). Dem Beschwerdeführer wird jedoch - nachdem er am 27. Februar 2023 das 65. Altersjahr (Referenzalter; vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) vollendet hat - aktuell keine Invalidenrente mehr, sondern eine AHV-Rente ausgerichtet, die zuletzt im August 2024 von Fr. 869.-- (Urk. 10/160/9) auf Fr. 1'133.-- erhöht wurde (Urk. 10/610/15). Da gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen und bei einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen auch die Zusatzleistungen zur AHV/IV neu berechnet werden müssen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV), kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Beurteilungszeitpunkt im November 2024 weiterhin Ergänzungsleistungen in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe ausgerichtet wurden.

3.2.3    Eine zwischenzeitliche Verringerung der ausbezahlten Zusatzleistungen ergibt sich des Weiteren auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug für die Monate Mai bis August 2024 (Urk. 10/610). Diesem lässt sich entnehmen, dass die AHV-Rente im Mai und Juni 2024 Fr. 869.-- (Urk. 10/610/2 und 6) und die Ergänzungsleistungen jeweils Fr. 2'014.-- (Urk. 10/610/4 und 9) betrugen und letztere somit den von der Beschwerdegegnerin angerechneten Betrag deutlich unterschritten. Im Juli 2024 wurden zwar ohne ersichtlichen Grund trotz gleichbleibender AHV-Rente (Urk. 10/610/9) Ergänzungsleistungen von Fr. 2'802.-- (Urk. 10/610/13) ausgerichtet, dieser Betrag entspricht jedoch ebenfalls nicht den von der Beschwerdegegnerin in der Bedarfsberechnung berücksichtigten Fr. 2'384.--. Wie es sich mit der Höhe der Zusatzleistungen nach der per August 2024 erfolgten Erhöhung der AHV-Rente auf Fr. 1'133.-- (Urk. 10/610/15) und somit im hier massgeblichen Zeitpunkt der Entscheidfindung verhält, lässt sich beim aktuellen Aktenstand nicht eruieren und es bleibt somit ungeklärt, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bedürftig war.

3.2.4    Zwar trifft den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit und es läge grundsätzlich an ihm, von sich aus sämtliche Belege zu seiner aktuellen finanziellen Situation einzureichen (vgl. vorstehende E. 1.3). Allerdings rechtfertigt es sich angesichts der bereits in den Akten enthaltenen Hinweise auf eine Änderung der Höhe der Zusatzleistungen nicht, für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu dessen Ungunsten auf die im Beurteilungszeitpunkt aktuelle Höhe der AHV-Rente und eine offensichtlich veraltete Zusatzleistungsberechnung abzustellen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin die aktuellen Einnahmen des Beschwerdeführers weiter abzuklären haben.

3.2.5    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist zur neuen Berechnung unter Einbezug der ab August 2024 ausbezahlten Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird ferner allenfalls darüber zu entscheiden haben, ob im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren - fehlende Aussichtslosigkeit und insbesondere Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung - erfüllt sind. Dazu hat sie sich im angefochtenen Entscheid noch nicht geäussert.


4.

4.1    Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.

4.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und nach Einsicht in die von Rechtsanwalt Peter Ruggle eingereichte Honorarnote vom 19. Mai 2025 (Urk. 13) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'559.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

4.3    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren erweist sich somit als gegenstandslos.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren befinde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’559.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Ruggle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerEngesser