Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00761
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 17. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung und via Sozialhilfe teilzeitlich als Hilfsarbeiter tätig, meldete sich am 20. Januar 2015 unter Hinweis auf eine Psoriasis vulgaris sowie psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vereinte mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 11/22) einen Leistungsanspruch des Versicherten, da dieser bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei und die depressive Symptomatik psychosozial bedingt sei und sich zuletzt deutlich gebessert habe.
Am 23. Dezember 2021 respektive 24. Januar 2022 (Urk. 11/28, Urk. 11/30) meldete sich der Versicherte - seit August 2020 mit einem Pensum von 50 % als Küchenhilfe und Hauswart bei der Y.___ AG in Turbenthal tätig (Urk. 11/39/1-6 und Urk. 11/30/6) - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und informierte den Versicherten am 11. Juli 2022 (Urk. 11/38) darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien. Mit Mitteilung vom 24. August 2022 (Urk. 11/42) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, die Therapie mit einer Schmerztherapie alle zwei Wochen zu intensivieren. In der Folge veranlasste sie bei der Z.___ AG eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Dermatologie; Expertise vom 14. Juni 2024 [Urk. 11/69]). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2024 (Urk. 11/80) stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024 einen Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht, wogegen letzterer am 5. September 2024 Einwand (Urk. 11/85) erhob. Am 30. September 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 11/92), in welchem dem Versicherten die Leistungsabweisung in Aussicht gestellt wurde. Mit Verfügung vom 11. November 2024 (Urk. 2) verneinte die IVStelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Juli [2022] eine unbefristete Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neuprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2025 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2).
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits-schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).
Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer die minimale Beitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllt habe. Die Nichterwerbstätigen-Beiträge aus den Jahren 2011 bis 2014 seien abgeschrieben worden, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht erfüllt seien (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass er seit März 2011 in der Schweiz lebe, in den Jahren 2011 bis 2014 als Nichterwerbstätiger Beiträge geleistet habe und – abgesehen von einem Unterbuch im Jahre 2016 - seit März 2015 immer Beiträge entrichtet habe. Entsprechend sei die Beitragsdauer von drei Jahren erfüllt und es sei ihm eine Rente geschuldet (S. 5 f. Ziff. 2.2). Im Weiteren seien im Zusammenhang mit den sich widersprechenden Arztmeinungen aufgrund der fehlenden zeitlichen Voraussetzungen keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Da ein Entscheid darüber das rechtliche Gehör verletzen würde, sei das Verfahren zur Ergänzung der entsprechenden Abklärungen zurückzuweisen (S. 6 Ziff. 2.3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, insbesondere, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt waren. In diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer unter anderem die Voraussetzung der mindestens dreijährigen Beitragszeit erfüllt haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.
3.1 Im Bericht der A.___ vom 16. März 2015 (Urk. 11/14) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1 Ziff. 1.1):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- aktuell nur leichtgradig depressiv
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Psoriasis vulgaris
Der Beschwerdeführer habe schon seit 1990 (Kriegsbeginn im Kosovo) psychische Probleme gehabt, wobei dafür die starke Stigmatisierung durch die Psoriasis in seinem Herkunftsland ursächlich gewesen sei. In der Schweiz bestehe ein sehr instabiler Verlauf mit mehreren suizidalen Krisen und zwei Hospitalisationen. Er habe seit mindestens November 2012 an einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten, was vor dem Hintergrund starker psychosozialer Belastungsfaktoren (drohende Ausweisung in den Kosovo) gestanden habe. Seit er und seine Familie im November 2014 den Aufenthaltsstatus Asyl F erhalten hätten, sei er psychisch deutlich stabiler und das depressive Syndrom sei regredient (S. 2 Ziff. 1.4). Aufgrund des Flüchtlingsstatus habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Der Verlauf sei wechselhaft gewesen und die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht klar bestimmbar (S. 3 Ziff. 1.6). Es liege ein leicht gereizt-dysphorisches, depressives Syndrom mit leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie einer leicht- bis mittelgradigen Einschränkung der Belastbarkeit vor. Körperliche Einschränkungen bestünden aufgrund des starken Pruritus und der konsekutiven Unruhe infolge der Psoriasis vulgaris. Der Beschwerdeführer sei nicht voll belastungsfähig, wobei eine leichte Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Ausübung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie der Verkehrsfähigkeit bestünden. Die bisherige Tätigkeit – stundenweise Putzarbeit in seiner Wohngemeinde – sei zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit kognitiv einfachen, handwerklichen Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sieben Stunden pro Tag (Ziff. 1.7).
3.2 B.___, FachärztinDermatologie und Venerologie, nannte in ihrem Bericht vom 21. März 2015 (Urk. 11/13) folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Psoriasis vulgaris, seit zirka 1999
Es bestehe eine Hautempfindlichkeit, weshalb eine hautfreundliche Tätigkeit zu empfehlen sei. Eventuell bestehe eine geringere Belastbarkeit aufgrund von psychischen Problemen (S. 2 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ab sofort sechs bis acht Stunden pro Tag arbeiten (S. 3 Ziff. 1.7, Ziff. 1.9, vgl. auch S. 5).
3.3 Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2015 (Urk. 11/18/2-4) folgende Diagnosen:
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), seit mindestens November 2012 gemäss den Angaben der A.___
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Psoriasis vulgaris, seit mindestens 20 Jahren mit Verschlimmerung seit 11 Jahren
Es bestünden ein leichtes gereiztes-dysphorisches, depressives Syndrom, leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und leichte bis mittelgradige Einschränkungen der Belastbarkeit, Ausübung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit. Die Verkehrsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Im Weiteren liege eine psychomotorische Unruhe aufgrund der Psoriasis vor (Urk. 11/18/3).
Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen und in einer wohlwollenden und konflikt-armen Arbeitsatmosphäre seien zu 60 bis 80 % zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Hausabwartsgehilfe bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, wobei diese Arbeit bereits einer angepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 11/18/34).
Aktuell sei nicht von einem längerfristigen/dauerhaften und höhergradigen Gesundheitsschaden auszugehen. Die depressive Episode sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychosozial bedingt und sei schon vor Einreise in die Schweiz aufgetreten (reaktiv auf die belastende Situation mit chronischer Hautkrankheit mit einhergehender Ausgrenzung und Ausgrenzung der Familie aufgrund der Vergewaltigung der Ehefrau). Damit sei der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich schon mit dem Gesundheitsschaden eingereist. In der Schweiz habe sich die depressive Symptomatik deutlich gebessert, nachdem er und seine Familie in der Schweiz den F-Bewilligungsstatus erhalten hätten (Urk. 11/18/4).
3.4 Im Bericht der A.___ vom 4. Mai 2022 (Urk. 11/36/2-5) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 2 Ziff. 2.5):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Psoriasis vulgaris (ICD-10 F45.41)
- chronisch-stationäre Psoriasis vulgaris
- Status nach Hepatitis B
- Lipome
- degenerative Veränderungen beim Knie
- Fersensporn
Die A.___-Fachpersonen führten aus, dass für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit mindestens August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1 Ziff. 1.3). Die depressive Symptomatik habe sich in den letzten Jahren trotz deutlicher Besserung der psychosozialen Situation chronifiziert, vor allem vor dem Hintergrund der anhaltenden starken Belastung durch die Psoriasis und Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung. Es bestehe eine deutliche Interaktion der somatischen und psychischen Schmerzstörung (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer übe aktuell verschiedene niederprozentige Hilfsarbeiten im Bereich Garten, Küche und Reinigung aus. Die verschiedenen Anstellungen würden viel Flexibilität erfordern, was ihm indes entgegenkomme, da er einen Teil der Arbeiten selbständig planen und so von seinem somatischen Zustand abhängig machen könne. Die kurzen Arbeitseinsätze seien für ihn aufgrund der Schmerzen besser (S. 3 Ziff. 3). In der bisherigen Tätigkeit seien maximal vier Stunden pro Tag zumutbar und auch in einer körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeit wären aufgrund der depressiven Symptomatik und der inneren Anspannung im Zusammenhang mit dem sehr starken Juckreiz nur halbtägige Arbeitseinsätze von maximal vier Stunden möglich (S. 3 f. Ziff. 4.1-2).
3.5
3.5.1 Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ AG vom 14. Juni 2024 (Urk. 11/69/1-11) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 6 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- mittelschwere, therapieresistente Psoriasis en plaques
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
- Adipositas Grad I
- Status nach Hepatitis B
- Angabe einer Hypästhesie im Radialisgebiet des Handrückens links
- keine Neurographien vorliegend
- keine Paresen, TSR unauffällig
- anamnestisch und klinisch fluktuierende Hypästhesien der Unterschenkel und Füsse beidseitig
- klinisch kein Hinweis für strukturelles Korrelat
- ENG N. tibialis und N. suralis rechts unauffällig (KSW 02.11.2023)
- MRI LWS 10.11.2024: kein enger Spinalkanal lumbal, keine Kompressionen der Nervenwurzeln
- degeneratives Schulterleiden rechts mit gelenkseitigen Partialrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Tendinopathie der langen Bizepssehne und mässiger AC-Gelenkarthrose
- degeneratives Panvertebralleiden mit mässigen Spondylarthrosen HWK 3-7, mässiger Unkarthrose HWK 3/4, Osteochondrosen und moderaten Spondylarthrosen LWK 1-4 mit diskreter Aktivierung auf Niveau L4/5 und L5/S1 beidseitig
- degeneratives Fussleiden beidseitig mit Weichteilverkalkungen im kalkanearen Ansatzbereich der Achillessehne rechts, plantarem Fersensporn, beidseitig Ansatztendinosen an den Basen der Metatarsalie beidseitig, rechtsbetontem Hallux valgus beidseitig mit mässiger Degeneration in den MTP I beidseitig bei Spreizfussfehlstellung beidseitig
- mässige, rechtsbetonte Radiokarpalarthrose beidseits mit kleiner Ganglionzyste im Os scapholdeum rechts
- degeneratives Knieleiden beidseitig mit leichter Varusgonarthrose rechts und Weichteilverkalkungen rechts sowie VKB-Ersatz links
- Lipome an beiden Unterarmen
Die geschilderten Beschwerden aufgrund der Psoriasis mit Schmerzen an den Fingern sowie juckenden Läsionen und Verschlimmerung durch manuelle Arbeit und Tätigkeit im feuchten Milieu seien plausibel. Der Beschwerdeführer habe berichtet, aufgrund seiner Hautkrankheit psychisch belastet zu sein, wobei er eine Einschränkung durch psychische Beschwerden im Alltag oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit nicht konkret erwähnt habe und die psychischen Beschwerden von ihm auch nicht in den Vordergrund gestellt worden seien. Da sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung deutliche Hinweise für eine Beschwerdenbetonung ergeben hätten, werde eine solche betreffend die kognitiven Fähigkeiten angenommen, hinsichtlich der rein psychiatrischen Symptome sei eher keine solche Betonung festgestellt worden (S. 6).
In der bisherigen Tätigkeit (Hilfsarbeiter Hauswart, S. 5) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei zu starker mechanischer Reizung der Haut könne sich die Psoriasis verschlimmern und die Schmerzen im Bereich der befallenen Finger zunehmen. In einer angepassten Tätigkeit mit weniger mechanischer Belastung der Haut und weniger Arbeiten im feuchten Milieu (vor allem bezogen auf die Hände) liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 8).
3.5.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/69/12-17) eine Adipositas Grad I sowie einen Status nach Hepatitis B, welchen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (S. 15 f.).
3.5.3 Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin Neurologie, führten in ihrer Teilexpertise (Urk. 11/69/18-27) aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypästhesie-Areale der unteren Extremität seien weder mit einem dermatom- noch nervenbezogenen Areal vereinbar. Auch seien sie aktuell an völlig anderen Lokalisationen angegeben worden als bei der G.___ am 2. November 2023. Bei zudem unauffälligem Reflexstatus und fehlenden Paresen bestehe klinisch kein Anhaltspunkt für eine strukturelle Nervenschädigung der unteren Extremität beidseitig. Insbesondere liege klinisch auch kein Hinweis für eine klinisch relevante Polyneuropathie vor. Gemäss der Neurographie vom 2. November 2023 habe zudem kein Anhaltspunkt für eine postganglionäre Ursache der Hypästhesie bestanden. Ebenso wenig hätten sich im MRI LWS vom 10. November 2023 Hinweise für eine Schädigung der sensiblen Bahnen im Sinne von lumbalen Wurzelkompressionen und lumbaler Myelon-Affektion gezeigt. Eine Small Fibre-Neuropathie scheine aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden und Symptombeschreibung unwahr-scheinlich. Betreffend die geklagte Hypästhesie im Radialisareal des Handrückens links bestünden keine Paresen der oberen Extremität (insbesondere auch nicht der N. radialis innervierten Muskeln links) und der Triceps-Sehnen-Reflex sei seitengleich unauffällig gewesen. Für eine Objektivierung der Hypästhesie wäre eine Neurographie des N. radialis superficialis nötig, wobei eine solche bei fehlenden Paresen und auffälligen Reflexen sowohl klinisch als auch für die Arbeitsfähigkeit keine Konsequenz hätte. Entsprechend bestehe hier eine subjektive sensible Schädigung des N. radialis superficialis links ohne bisher erfolgte Objektivierung und ohne Zeichen einer motorischen Beteiligung. Bezüglich der Beinschmerzen ergebe sich kein Hinweis für eine neurologische Ursache der Schmerzen (S. 24).
Die neurologische Symptomatik sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht relevant, weshalb aus rein neurologischer Sicht in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 25 f.).
3.5.4 H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/69/28-38) fest, dass hinsichtlich der Diagnose einer depressiven Episode anhand der Angaben des Beschwerdeführers und des aktuellen klinischen Eindrucks nicht von einem wesentlichen Antriebsmangel auszugehen sei. Die Stimmung sei nicht durchgängig schlecht gewesen, es sei von einer vorhandenen Genussfähigkeit auszugehen und über keinen wesentlichen sozialen Rückzug berichtet worden. Die Kriterien für eine depressive Episode seien aktuell nicht erfüllt und es sei von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert, auszugehen. Die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei aktuell nicht objektivierbar. Eine Einschränkung der Leistung sei durch die Psoriasis nachvollziehbar, ein wesentlicher Leidensdruck lasse sich aber aufgrund der in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlung - alle zwei Monate Termine beim Psychologen und Medikamentenspiegel nicht nachweisbar – nicht ableiten. Zudem seien die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund des aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Schliesslich ergäben sich auch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung (S. 34).
Im Rahmen des Mini-ICF-APP hätten sich keine Funktionsbeeinträchtigungen ergeben (S. 35).
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % ab August 2019 auszugehen. Da sich kein Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit anhand der Aktenlage abbilde, gelte die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem Untersuchungsdatum (S. 36).
3.5.5 Dr. med. univ. I.___, Fachärztin für Rheumatologie, führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/69/39-51) aus, die für eine Psoriasisarthritis und Spondyloarthritis erforderlichen subjektiven Grundkriterien (entzündlich bedingter Schmerz, Schwellung/Steifigkeit von Gelenken) seien vorliegend nicht erfüllt. Ebenso wenig seien objektivierte entzündliche Veränderungen an den Gelenken, der Wirbelsäule, Sehnen oder den Sehnenansätzen gegeben, weshalb der Diagnose einer Psoriasisarthritis oder Spondyloarthritis die klinische und bildmorphologische Basis sowohl gemäss ASAS- als auch CASPAR-Kriterien fehlen würden. Im Weiteren seien auch die Kriterien der Symptom-Severity-Scale nicht erfüllt, weshalb auch ein Fibromyalgie-Syndrom nicht vorliege. Schliesslich sei bei einem Beighton-Score von 0 auch von keiner Hypermobilität auszugehen (S. 46 ff.).
Beim Beschwerdeführer liege eine subjektive Krankheitsüberzeugung vor, die aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne repetitive Überkopfarbeiten seien zumutbar, wobei insbesondere auch Knien/Hocken und das Steigen von Treppen/Leitern möglich seien (S. 48 f.).
In der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich, da der Beschwerdeführer auf Pausen und Entlastungsstellungen angewiesen sei. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem MRI vom 10. November 2023. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 49).
3.5.6 Dr. med. J.___, Dermatologie und Venerologie FMH, führte in seiner Teilexpertise (Urk. 11/69/52-58) aus, dass die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeführten Arbeiten - Hauswartarbeiten im Haus oder im Garten und Arbeiten im feuchten Milieu in der Restaurantküche - vor allem die Haut der Hände durch mechanische Belastung beanspruchen würden (S. 56).
In der bisherigen Tätigkeit sei ein Arbeitseinsatz von vier Stunden pro Tag möglich, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. In einer angepassten Tätigkeit mit weniger mechanischer Belastung der Haut und weniger Arbeiten im feuchten Milieu (vor allem bezogen auf die Hände) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 57).
3.5.7 Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Univ. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/69/66-79) aus, der Beschwerdeführer habe beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten absolviert, welche weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht werden könnten. Die verlangsamte Reaktionszeit des Beschwerdeführers habe eine Variabilität gezeigt, die neuropsychologisch nicht erklärt werden könne und das Ergebnis des von ihm absolvierten Intelligenztests habe einem IQ von 66 entsprochen, was nicht mit dem von ihm angegebenen Wirtschaftsstudium an einer Universität vereinbar sei. Die einzig mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannte Diagnose der Psoriasis en plaques könne die beschriebenen Auffälligkeiten in den Testverfahren nicht erklären (S. 9 f., S. 6). Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen, weshalb die entsprechenden Ergebnisse inhaltlich nicht ausgewertet werden könnten (S. 7).
4.
4.1
4.1.1 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist vorliegend der Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 28-29 IVG – wenn überhaupt – nur bis August 2020 denkbar (50 % Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 plus 12 Monate; vgl. E. 3.4). Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssten die drei Beitragsjahre gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet und die geschuldeten Beiträge tatsächlich bezahlt sein (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 36 N 3), damit ein Anspruch auf eine ordentliche Rechte besteht.
4.1.2 Die im IK-Auszug vom 10. Dezember 2024 (Urk. 11/98) für die Jahre 2011 bis 2014 eingetragenen Einkommen aus Nichterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sind gemäss den Angaben der zuständigen Ausgleichskasse vom 31. August 2024 (Urk. 11/82, Urk. 11/83/2) nicht bezahlt worden und mussten deshalb abgeschrieben werden. Entsprechend fallen sie bei der Berechnung der in Frage stehenden Beitragsjahre ausser Betracht. Gleiches gilt für die im IKAuszug für die Jahre 2015 sowie 2016 bis 2019 – für das Jahr 2016 besteht kein Eintrag - eingetragenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welche sich auf einen Betrag von maximal Fr. 3'087.-- pro Jahr beliefen. Diese Einkommen liegen unterhalb der für Arbeitnehmer/Nichterwerbstätige erforderlichen Minimaleinkommen von Fr. 4'667.-- (2013 bis 2018) respektive Fr. 4'702.-- (2019; für eine Aufstellung der entsprechenden Minimaleinkommen vgl. das Merkblatt AHV/IV, Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto (IK), Stand 1. Januar 2025, S. 4) beziehungsweise wurden Beiträge nicht entsprechend dieser minimalen Höhe bezahlt und sind deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund spielt das im IK-Auszug für das Jahr 2020 eingetragene Einkommen keine Rolle, weil die Anzahl von drei Beitragsjahren selbst unter Berücksichtigung der entsprechenden Einkommen nicht erfüllt sind.
Im Übrigen ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet war, sondern im Konkubinat lebte, und keine Erziehungs- und Betreuungsgutschriften für seine zwei Kinder erhalten hat (Urk. 11/82-84; vgl. Art. 29ter Abs. 2 AHVG).
Damit ist das Erfordernis der dreijährigen Beitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt.
4.1.3 Daran vermögen der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm seit 2015 erzielten Einkommen (Urk. 1 S. 4 f.) und die eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 3/4-13) nichts zu ändern. Für die Erfüllung des Erfordernisses der Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG genügt nicht die blosse Erwerbstätigkeit während dreier Jahre, vielmehr ist ein entsprechendes jährliches Minimaleinkommen vorausgesetzt respektive das Leisten des Mindestbeitrages.
Im Weiteren geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich seit August 2024 nicht verbessert (Urk. 1 S. 5), fehl. Ob eine entsprechende Verbesserung im Jahre 2024 eingetreten ist oder nicht, ändert nichts daran, dass der vorliegend relevante Invaliditätseintritt spätestens bis August 2020 denkbar ist und deshalb die dreijährige Beitragszeit vor diesem Zeitpunkt erfüllt sein muss (vgl. E. 4.1).
Der Beschwerdeführer wies schliesslich pauschal auf sich widersprechende Arztmeinungen hin (Urk. 1 S. 6). Sofern er sich dabei auf die von den A.___-Fachpersonen postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit August 2019 und von den Z.___-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Untersuchungszeitpunkt bezieht, ist zu berücksichtigen, dass sich ein allfälliger Eintritt der Invalidität im August 2020 auf die Einschätzung der A.___-Fachpersonen stützen würde. Im Übrigen ist auf das bereits im Zusammenhang mit der Veränderung des Gesundheitszustands Gesagte zu verweisen.
4.2 Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG vor. Letztere Bestimmung setzt unterem voraus, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres eingetreten und die Person spätestens ab dem 1. Januar, der auf die Vollendung des 20. Altersjahres folgt (Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Beitragspflicht), durchgehend der Versicherung unterstellt gewesen ist (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2026, Rz 2104). Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.
4.3 Zusammenfassend sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen weder für die Zusprache einer ordentlichen Rente gemäss Art. 36 IVG noch einer ausserordentlichen Rente nach Art. 39 IVG erfüllt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
5.2
5.2.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).
5.2.2 Aus dem vom Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 unterzeichneten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 8) und den eingereichten Akten (Urk. 9/2-9) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Der Monatslohn des Beschwerdeführers beträgt gestützt auf die eingereichten Lohnausweise (Urk. 9/5) insgesamt Fr. 2'432.-- netto. Aus den eingereichten Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers (Urk. 9/6) sowie der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1.3) ist ersichtlich, dass nicht für sämtliche Arbeitsverhältnisse Lohnausweise vorliegen (vgl. Urk. 9/6.5-7; vgl. auch den Vermerk des Beschwerdeführers auf der letzten Seite von Urk. 8), weshalb davon auszugehen ist, dass er im Jahr 2024 ein höheres Einkommen erzielte. Des Weiteren erwirtschaftet die Partnerin des Beschwerdeführers ein Einkommen von mindestens Fr. 2'325.-- (Urk. 9/7; auch hier liegen nicht sämtliche Lohnausweise vor [vgl. Urk. 9/8.2-3, Urk. 9/8.5]). Im Zusammenhang mit den zwei älteren in Haushaltgemeinschaft mit den Eltern wohnenden Kindern (geboren 2001 und 2004), welche als Kaufmann respektive MPA arbeiten und gemäss Angaben des Beschwerdeführers einen Monatslohn von Fr. 5'300.-- und Fr. 4'500.-- erwirtschaften (Urk. 8 S. 1 Ziff. 3), ist ein Anteil an die Haushaltskosten zu berücksichtigen. Darunter fällt beispielsweise die Verpflegung zu Hause, wie auch der Anteil an Wohn- und Nebenkosten Dieser Betrag ist ermessensweise zu beurteilen (BGE 132 III 483 E. 4.3). Das Bundesgericht erachtet in der Regel einen Haushaltbeitrag der erwachsenen Kinder in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens für gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, weshalb ein Beitrag von Fr. 3’267.-- festzusetzen ist. Somit verfügt die Familie über ein Nettoeinkommen von insgesamt mindestens Fr. 8’024.-- pro Monat.
Bei der Berechnung des Existenzminimums ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die beigelegten Akten von folgenden Werten auszugehen: Zum Grundbetrag des in einem Konkubinat lebenden Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 1) von Fr. 1‘700.-- sowie des jüngsten Kindes (geboren 2013) von Fr. 600.-- sind die Monatsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklusive Prämienverbilligungen für den Beschwerdeführer, seine Partnerin und das jüngste Kind von insgesamt Fr. 412.-- (Fr. 200.85 + Fr. 176.55 + Fr. 35.--; Urk. 9/7; die Zusatzversicherungen sind aus dem Grundbetrag zu finanzieren; BGE 134 III 323 E. 3), monatliche Stromkosten von Fr. 90.-- sowie Fahrkosten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zum Arbeitsplatz von insgesamt Fr. 800.- hinzuzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Mietzinskosten betragen Fr. 1’612.-- pro Monat (Urk. 8 S. 4). Wenn noch die monatlichen Heizungskosten von Fr. 800.-- berücksichtigt würden, welche in dieser Höhe nicht nachvoll-ziehbar sind, ergäbe sich ein Existenzminimum von Fr. 6’014.--.
Auch nach Berücksichtigung der gerichtsüblichen Freibeträge (Fr. 600.-- für Ehepaare respektive Konkubinat, Fr. 100.-- für jüngstes Kind) resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1’310.-- (Fr. 8’024.-- / Fr. 6’014.-- / Fr. 700.--). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der L.___ über ein Gutachten von Fr. 31'825.56 und seine Partnerin über ein solches von Fr. 55'685.40 (Urk. 9/3) verfügen. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, innert einer angemessenen Frist selbst für die Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
5.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzenEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2024 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais