Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00762
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 4. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, meldete sich erstmals am 25. November 2008 wegen Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in die Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Zentrum Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November 2010 erstattet wurde (Urk. 9/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/47-48, Urk. 9/54, Urk. 9/5759, Urk. 9/73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 9/76) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/77/3-9) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00179 mit Urteil vom 22. August 2012 ab (Urk. 9/87).
1.2 Am 19. Juni 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/92-93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/9599) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/100). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/102/3-6) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.01228 mit Urteil vom 3. Oktober 2018 ab (Urk. 9/109).
1.3 Am 8. Januar 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/127, Urk. 9/139, Urk. 9/144, Urk. 9/149, Urk. 9/151, Urk. 9/160, Urk. 9/173, Urk. 9/183) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/187).
1.4 Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies die IV-Stelle sodann das Gesuch der Versicherten (vgl. Urk. 9/183 S. 1 Ziff. 2) um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin mangels Notwendigkeit ab (Urk. 9/193 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei im Einwandverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichnenden als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, deren Aufwendungen gemäss Honorarnote zu begleichen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2025 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
1.3 Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).
1.4 Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, das Gesuch sei nur hinsichtlich der Bedürftigkeit begründet worden. Es fänden sich dagegen keinerlei Ausführungen zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren. Wenigstens im Ansatz müsse jedoch ersichtlich sein, aus welchen Gründen eine unentgeltliche Rechtsvertretung angezeigt sei. Bereits vor diesem Hintergrund sei das Gesuch mangels Substantiierung abzuweisen (S. 1). Zudem sei vorliegend hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirke sowie die Qualifikation. Diese Fragestellungen erforderten zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer allfälligen fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Nach konstanter Rechtsprechung könne insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, so dass eine anwaltliche Vertretung geboten wäre. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Dies widerspreche jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung.
Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung bestehe zudem nur, wenn eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle. Dass eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung objektiv unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.
Sodann sei unklar, ob die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Fortuna Rechtsschutzversicherung die Beschwerdeführerin im früheren Einwand- sowie Beschwerdeverfahren vertreten gehabt habe. Zudem sei anhand der eingereichten Visana-Krankenkassenpolice ersichtlich, dass in der Grundversicherung eine Gesundheits-Rechtsschutzversicherung enthalten sei. Auch vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei daher abzuweisen (S. 2).
In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 8), entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten sich vorliegend weder medizinisch noch rechtlich schwierige Fragen gestellt. Es sei hauptsächlich strittig gewesen, inwiefern sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden beziehungsweise inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Verfügung verändert habe (S. 1 f.). Sprachschwierigkeiten sowie fehlende Rechtskenntnisse vermöchten zudem die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung ebenfalls nicht zu begründen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Fragestellungen im aktuellen Verfahren würden vielmehr dahin gehen, ob seit der letzten Anmeldung eine Zustandsverschlechterung eingetreten sei. Dies bedinge den Vergleich des jetzigen Gesundheitszustandes mit demjenigen zur Zeit der bisherigen Anmeldungen. Dies gehe weit über eine blosse Auseinandersetzung mit den Ausführungen in einem Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hinaus. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht an das Gutachten gehalten und ausgeführt habe, es handle sich bei der psychiatrischen Beurteilung der Gutachter um eine bloss andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 5). Es handle sich damit um eine komplexe Fragestellung über einen langen Zeitraum und mit zahlreichen Gutachten und Urteilen. Die Fragestellung betreffe andere Fragestellungen als lediglich Aussagen eines Gutachters zur Frage der Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zur Auseinandersetzung mit der tatsächlich in Frage stehenden Thematik nicht in der Lage. Hinzu komme, dass sie nicht gut deutsch spreche und sicher nicht in der Lage sei, Schriftstücke zu verfassen. Sie verfüge lediglich über eine Schuldbildung von fünf Jahren in der Türkei. Auch eine nichtanwaltliche Verbeiständung wäre zur Vertretung der Beschwerdeführerin angesichts der umfangreichen und komplexen Fragestellung nicht in der Lage gewesen (S. 6).
2.3 Streitig ist, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren besteht.
3.
3.1 Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 9/176-182, Urk. 5, Urk. 6/1-9) und wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 9/191, Urk. 9/193, Urk. 8). Sodann kann das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invalidenrente auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal sich die IV-Stelle letztlich veranlasst sah, eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben (vgl. Urk. 9/160).
Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung erfüllt war. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2).
3.2 Dem anspruchsverneinenden Vorbescheid vom 27. August 2024 (Urk. 9/173) lagen im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 29. Januar 2023 (Urk. 9/160) sowie die RAD-Stellungnahme vom 27. April 2023 (Urk. 9/172/6-9) zugrunde. Vorliegend waren somit im Wesentlichen die Auswirkungen allfälliger somatischer und psychisch bedingter gesundheitlicher Einschränkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach einer erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung sowie die Qualifikation zu prüfen (vgl. Urk. 9/172). Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, erfordern diese Fragestellungen in der Regel zwar gewisse Kenntnisse im Umgang mit der medizinischen Aktenlage und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Über beides verfügen versicherte Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann nach konstanter Rechtsprechung allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5 und 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 mit Hinweisen). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. April 2013 E. 3, 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexer Sachlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2) gegeben.
3.3 Im Vorbescheidverfahren war einzig die Qualifikation strittig und wie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen beziehungsweise ob seit der letzten materiellen Leistungsabweisung eine Veränderung eingetreten ist. Vorliegend kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2 und 1.3) nicht von einem auffallend komplexen und unübersichtlichen Sachverhalt gesprochen werden und es stellten sich auch keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur.
Im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren sind insbesondere der Untersuchungsgrundsatz, welcher die Verwaltung und im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht verpflichtet, von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen), und die Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nach Art. 43 ATSG zu beachten, was dazu führt, dass an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Vertretung notwendig beziehungsweise sachlich geboten ist, ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. vorstehend E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.3). So vermögen zudem weder Sprachschwierigkeiten noch fehlende Rechtskenntnisse allein eine Notwendigkeit zu begründen. Zu bemerken bleib ausserdem, dass der Einwand auch mündlich erhoben werden kann, womit allfälligen Einschränkungen bei der Rechtsschreibung beziehungsweise der deutschen Sprache begegnet werden kann.
3.4 Weiter wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 2 und Urk. 8), dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegte, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, Hilfe durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen in Anspruch zu nehmen, und entsprechende Suchbemühungen auch nicht nachgewiesen wurden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung setzt indessen voraus, dass eine solche Verbeiständung nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2), was selbst bei Vorliegen eines polydisziplinären Gutachtens gilt, wird rechtsprechungsgemäss doch davon ausgegangen, eine Fürsorgebehörde sei trotz Vorliegens eines polydisziplinären Gutachtens in der Lage, eine versicherte Person zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.2). Insgesamt kann nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Vertretung wäre im Verwaltungsverfahren nicht möglich und unzumutbar gewesen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen jedenfalls eine sachliche Gebotenheit beziehungsweise Notwendigkeit einer rechtsanwaltlichen Vertretung nicht zu begründen.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beizug einer Anwältin vorliegend mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwendig war. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen hat.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 15. November 2024 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.2 Mit Honorarnote vom 27. Februar 2025 (Urk. 12) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 2.58 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 71.60 geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- für unentgeltliche Rechtsvertretungen insgesamt eine Entschädigung von Fr. 691.-- (inkl. Barauslagen und MWST) ergibt. Der Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen. Rechtsanwältin Elisabeth Glättli, Winterthur, ist somit mit insgesamt Fr. 691.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elisabeth Glättli, Winterthur, wird mit Fr. 691.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächSchüpbach