Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00763
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 17. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte
NEST Sammelstiftung
Molkenstrasse 21, 8004 Zürich
Beigeladene
vertreten durch die PKRück
Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG
Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, war zuletzt seit 1. Oktober 2019 als Onlinemarketing- & UX-Manager bei der Y.___ AG, Z.___, mit einem Pensum von 90 % angestellt, als er sich am 20. Oktober 2020 (Eingang bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine seit 1. Mai 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Burnouts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/6). Nach durchgeführtem Standortgespräch (Urk. 6/12) und getätigten weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 12. August 2021 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Im Januar 2022 wurde beim Versicherten ein Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert; in der Folge musste er sich am 25. Februar 2022 einer Operation sowie daraufhin einer Strahlentherapie unterziehen (Urk. 6/39). Von den behandelnden Ärzten war er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. schon allein aus psychiatrischer Sicht etwa Urk. 6/46 und Urk. 3/4). Nach Erlangung einer 20%igen Arbeitsfähigkeit per 9. Februar 2023 (vgl. Urk. 6/69 und Urk. 6/98 [für Tätigkeiten im Rahmen der Eingliederung]) führte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen durch; dabei erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Job Coaching zwecks Suche eines Einsatzplatzes für die Zeit vom 28. März bis 27. September 2023 (Mitteilung vom 30. März 2023 Urk. 6/75), für ein Aufbautraining mit Job Coaching für die Zeit von 14. August 2023 bis 13. Mai 2024 (Mitteilung vom 17. Juli 2023, Urk. 6/85; einschliesslich Taggelder; Urk. 6/86-87) sowie für eine Verlängerung des Aufbautrainings für die Zeit von 14. Mai bis 31. August 2024 (Mitteilung vom 14. Mai 2024; Urk. 6/92, wiederum einschliesslich Taggelder bis 1. September 2024, Urk. 6/94). Im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen konnte der Versicherte stabil eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit erreichen (Urk. 6/112/3). Per 1. September 2024 trat er eine Stelle bei der A.___ ag, B.___, mit einem Pensum von 30 % an (Urk. 6/110). Die IV-Stelle schloss die Eingliederungsmassnahmen daraufhin ab (Urk. 6/113). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2024 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2024 in Aussicht (Urk. 6/120). Daran hielt sie mit Verfügung vom 13. November 2024 fest unter Hinweis darauf, dass die laufende Rente ab 1. Dezember 2024 ausbezahlt werde und die rückwirkende Verfügung (Auszahlung) infolge Prüfung von allfälligen Verrechnungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge (Urk. 6/126 = Urk. 2; zur Verrechnung der Renten- und Taggeldbetreffnisse vgl. Verfügung vom 12. Dezember 2024, Urk. 6/127).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Festsetzung des Rentenbeginns auf 1. Oktober 2021 (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass ab 1. Mai 2021 – Zeiten des Taggeldbezugs ausgenommen - Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde die NEST Sammelstiftung zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 7). Diese liess am 25. Februar 2025 Verzicht auf eine Stellungnahme erklären (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Rentenleistungen in der Regel erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (vgl. so Art. 28 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 9.4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2020 gesundheitlich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Da in der Invalidenversicherung der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gelte, werde der Rentenanspruch nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per September 2024 geprüft. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 76 %, womit ab 1. September 2024 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 2, Verfügungsteil 2).
2.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen aus, dass er infolge seiner Erkrankungen von (wohl: Mai) 2020 bis Februar 2023 nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Gemäss den behandelnden Ärzten sei er bis zum 8. Februar 2023 vollständig arbeitsunfähig gewesen und danach ab 9. Februar 2023 im Umfang von 80 %. Daher müsste bereits vor den Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch entstehen, mithin nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im Oktober 2021 (Urk. 1).
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 führt die Beschwerdegegnerin aus, gemäss der Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Januar 2023 sei der Beschwerdeführer seit Mai 2020 zu 100 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig; durch die Fortführung der integrativen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sowie die Eingliederungsmassnahmen sollte die Arbeitsfähigkeit innerhalb von einem bis zwei Jahren auf 80 % gesteigert werden können. Aus den Eingliederungsmassnahmen habe sich gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit nicht über 30 % habe gesteigert werden können. Es sei dem Beschwerdeführer in diesem Hinblick Recht zu geben, dass vor den Eingliederungsmassnahmen keine Eingliederungsfähigkeit bestanden habe. Da der Beschwerdeführer seit Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei das Wartejahr im Mai 2020 zu eröffnen. Im Mai 2021 habe der Beschwerdeführer das Wartejahr erfüllt. Mit Eingang der IV-Anmeldung per 20. Oktober 2020 sei die Anmeldung nicht verspätet erfolgt. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei mithin per 1. Mai 2021 erfüllt.
Da der Beschwerdeführer im Zeitraum vor den Eingliederungsmassnahmen in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, liege zu diesem Zeitpunkt ein IV-Grad von 100 % vor. Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen liege ein IV-Grad von 76 % vor. Der Beschwerdeführer habe also ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Während der Eingliederungsmassnahmen habe er IV-Taggelder erhalten. Während der Eingliederungsmassnahmen werde die Rente durch das Taggeld abgelöst. Während dieser Zeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 13. November 2024 soweit anzupassen, dass ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 5).
2.4 Da nun auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass bereits im Zeitraum vor der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, und der von ihr beantragte Rentenbeginn per 1. Mai 2021 sinngemäss demjenigen des Beschwerdeführers entspricht, da die Differenz allein daher rührt, dass der Beschwerdeführer für den Beginn des Wartejahres irrtümlich auf das Datum der IV-Anmeldung im Oktober 2020 (statt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2020; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) abgestellt hat, liegen sinngemäss übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage.
Die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. November 2024 dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, welcher während der Dauer des Taggeldbezugs (14. August 2023 – 1. September 2024; vgl. Urk. 6/87 und Urk. 6/94; vgl. E. 1 hiervor) unterbrochen wird.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. November 2024 dahin abgeändert, als der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, unterbrochen durch die Dauer des Taggeldbezugs (14. August 2023 bis 1. September 2024).
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann