Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00764


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 26. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Bülach

Sozialberatung

Allmendstrasse 6, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Die 1976 geborene X.___ meldete sich am 11. August 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf nach einem unfallbedingten Bruch persistierende Beschwerden am rechten Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Ihr Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 24. September 2018 abgewiesen (Urk. 12/59).

Am 24. Juni 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf diverse somatische Beschwerden sowie auf eine Adipositas Grad III-IV (Urk. 12/64), woraufhin ihr Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. November 2024 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 12/145).


2.    Dagegen erhob die durch die Stadt Bülach, Soziales und Gesundheit, vertretene Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme/Veranlassung ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Adipositas (Urteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 [zur Publikation vorgesehen]) die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 11). Nach Fristansetzung durch das hiesige Gericht (Verfügung vom 5. März 2025 [Urk. 13]) nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2025 Stellung und erklärte, mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Eventualantrag einverstanden zu sein; sie ziehe den Hauptantrag zurück (Urk. 15).


3.    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage, insbesondere mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts im bereits erwähnten Urteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 (zur Publikation vorgesehen), im Einklang. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 2022 zwar eine Mitwirkungspflicht (richtig: eine Schadenminderungspflicht; in casu eine Abklärung und Behandlung in einer spezialisierten Adipositassprechstunde) auferlegt (Urk. 12/92; vgl. auch das Schreiben an das Spital Bülach [Urk. 12/108]). Doch blieb das Ergebnis der Adipositas-Behandlung ungeklärt und wurde das Leistungsbegehren nicht zuletzt auch unter dem Hinweis auf die fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, die von ärztlicher Seite vorgeschlagene Fussoperation durchzuführen (vgl. den Bericht des Spitals Bülach vom 15. Oktober 2023 [Urk. 12/124] sowie vom 27. Februar 2024 [Urk. 12/129]), abgewiesen (vgl. Urk. 2 sowie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 2. April 2024 [Urk. 12/131/10-11]), obwohl in Bezug auf eine Fussoperation nie eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden war.

Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. November 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.


4.

4.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos.

4.2    Die durch die Stadt Bülach vertretene Beschwerdeführerin beantragte eine Parteientschädigung (Urk. 1 und Urk. 15). Ihr steht als Institution der öffentlichen Sozialhilfe jedoch keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6), weshalb ihr auch keine zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Bülach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro