Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00765


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 27. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1980 geborene X.___, Vater vierer in den Jahren 2007 und 2015 geborener Kinder, und geschiedener Ehemann von Y.___ (vgl. Scheidungsurteil vom 6. März 2013, Urk. 11/193), meldete sich am 10. Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. März 2020 (Urk. 11/24, Urk. 11/42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. November 2017 eine ganze Rente zu. Zur Invalidenrente des Versicherten wurden Kinderrenten für die bei ihm wohnhaften Zwillinge Z.___ und A.___ sowie für die bei der Kindsmutter wohnhaften Zwillinge B.___ und C.___ (vgl. Urk. 11/23) zugesprochen. Mit Verfügung vom 30. April 2021, welche unangefochten blieb, forderte die IV-Stelle vom Versicherten die von Juli 2020 bis Februar 2021 zu Unrecht an ihn ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 8'372.-- zurück (Urk. 11/87). Der Versicherte stellte am 16. Mai 2021 (Urk. 11/92) bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch. Mit Verfügung vom 28. September 2021 (Urk. 11/103) wies die IV-Stelle das Gesuch mangels guten Glaubens ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürichs mit Urteil vom 11. April 2022 gut (Urk. 11/120).

    Am 10. November 2023 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtragsbuchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten (Urk. 11/146).

    Mit Verfügungen vom 24. April 2024 (Urk. 11/163, Urk. 11/166) berechnete die IV-Stelle die Rentenhöhe ab 1. Mai 2024 neu. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2024 Beschwerde am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (IV.2024.00299; Urk. 11/184/3-6).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/157, Urk. 11/173) forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 11/203 = Urk. 2) vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2024 Fr. 139'644.-- vom Versicherten zurück. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Urk. 11/230) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 11/230) wiedererwägungsweise auf und verpflichtete den Versicherten, die ihm vom 1. Juni 2020 bis 30. April 2024 zu viel ausbezahlten Renten von Fr. 2'518.-- zurückzuerstatten.

1.2    Gegen die Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 18. November 2024 aufzuheben. Eventuell sei die Verfügung vom 18. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um eine Vereinigung mit dem Verfahren IV.2024.00299 (S. 2 f.) Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2024 (Urk. 8/2 S. 2 ff.) ein und beantragte, diese sei aufzuheben. Eventuell sei die Verfügung vom 11. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen wiederholte er die in der Beschwerde vom 18. November 2024 gestellten Anträge (S. 2). Am 23. Januar 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 18. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Duplik vom 9. April 2025 erneut die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

1.3    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

1.4    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

1.5    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

1.6    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.7    Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

1.8    Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 380 E. 2.3.1, 130 V 318 E. 5.2, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 2) damit, dass die Neuberechnung der Rente rückwirkend zu einer tieferen Leistung führe und die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen zurückgefordert werden müssten. Mit dem Vorbescheid vom 16. April 2024 sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden und es sei korrekt, dass die Renten ab Mai 2019 korrigiert werden würden. Der Beschwerdeführer werde gestützt auf Art. 25 ATSG verpflichtet, den Betrag von Fr. 139'644.-- zurückzuerstatten (S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 (Urk. 10) ergänzte die Beschwerdegegnerin, aus systemimmanenten Gründen seien die Rückforderungsverfügungen nicht korrekt ausgefertigt worden. Vor dem Hintergrund von Art. 53 Abs 3 ATSG sei am 11. Dezember 2024 eine neue, korrekte Rückforderungsverfügung über den Betrag von Fr. 2'518.-- erlassen worden, welche diejenige vom 18. November 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer ersetze (S. 3). Der Beschwerdeführer sei von 2005 bis 2013 verheiratet gewesen und beziehe seit 1. November 2017 eine Rente. Daher seien die Jahre 2006 bis 2012 anlässlich der ersten Rentenberechnung bereits gesplittet worden (S. 1). Am 10. November 2023 habe sie, die Beschwerdegegnerin, die Information hinsichtlich der nachträglichen Buchungen im individuellen Konto der Exfrau des Beschwerdeführers erhalten. Aus dieser Mitteilung sei ersichtlich, dass Einkommen in den Jahren 2008 bis 2010 abgezogen worden seien. Diese Minusbuchung rühre daher, dass Forderungen gegenüber der Exfrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge der Jahre 2008 bis 2010 aufgrund der Verjährung hätten abgeschrieben werden müssen. Entsprechend habe die Einkommensteilung beim Beschwerdeführer angepasst werden müssen. Dies habe zu einer tieferen Rente geführt. Die Vorbescheide vom 16. April 2024 seien innerhalb der Verjährungsfrist ergangen (S. 2). Die korrekte Rückforderungsverfügung vom 11. Dezember 2024 über den Betrag von Fr. 2’518.-- bilde Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde. Diese Verfügung sei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zustellt worden (vgl. Urk. 11/230; S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), es sei davon auszugehen, dass ihm die Akten nicht vollständig zugestellt worden seien. Der Aktenlage sei keine Begründung für das Zustandekommen des Rückforderungsbetrags zu entnehmen (Ziff. 16). Der mit angefochtener Verfügung zurückgeforderte Betrag von Fr. 139'644.-- sei falsch (Urk. 1 Ziff. 21). Ohnehin sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass auch der Betrag in Höhe von Fr. 2'518.-- gemäss Vorbescheid vom 16. April 2024 gar nicht der Rückforderung unterliege. Da die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Rentenhöhe von den korrekten Zahlen ausgegangen sei, bestehe weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Grundlage, die Rentenhöhe nachträglich herabzusetzen (Ziff. 22). Sämtliche behauptete Rückforderungsansprüche vor dem 16. April 2021 seien bereits verwirkt (Ziff. 25).

    Mit Replik vom 18. März 2025 (Urk. 16) führte der Beschwerdeführer aus, die Verfügung vom 11. Dezember 2024 sei um sechs Tage zurückdatiert worden. Es sei aktenkundigerweise erst am 17. Dezember 2024 durch die Beschwerdegegnerin neu verfügt worden (Ziff. 4). Soweit sich die Beschwerdegegnerin selbst auf Art. 53 Abs. 3 ATSG stütze, anerkenne sie, dass sie erst zu einem Zeitpunkt neu verfügt habe, in welchem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. November 2024 bereits anhängig gemacht worden sei (Ziff. 8). Die Verfügung vom 11. Dezember 2024 sei am 17. Dezember 2024 ihm direkt «in Kopie» und in Missachtung des Vertretungsverhältnisses zugestellt worden. Seiner Rechtsvertreterin sei die Verfügung vom 11. Dezember 2024 nie eröffnet worden (Ziff. 9). Das Ehegattensplitting habe bereits stattgefunden und die Invalidenrente sei auf einer vollständigen IK-Sammlung berechnet worden. Gestützt auf das Ehegattensplitting rechtfertige sich folglich keine Rückforderung (Ziff. 11 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe bereits im Januar 2020 sichere Kenntnis bezüglich der Abschreibungen gehabt. Die relative Verwirkungsfrist sei am 16. April 2024 in jedem Fall bereits eingetreten (Ziff. 16). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber Y.___ auf Leistungen verzichtet und diese habe verjähren lassen, sei nicht ihm anzulasten (Ziff. 17). Die Beschwerdegegnerin hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt als dem 10. November 2013 Kenntnis erlangen müssen (Ziff. 18). Der Rückforderungsbetrag von Fr. 2'518.-- könne gestützt auf die Aktenlage nicht nachvollzogen werden (Ziff. 19). Er habe die Leistungen der Beschwerdegegnerin gutgläubig erhalten und es liege bei ihm eine besonders grosse Härte vor (Ziff. 20).

2.3    Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 2), welche ausschliesslich den Rückforderungsanspruch zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Über eine Rückforderung und – gegebenenfalls – Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). Soweit also der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss den Erlass der Rückforderung beantragt (vorstehend E. 2.2), ist auf die Beschwerde mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verfügung nicht einzutreten.

2.4    Die Rentenhöhe ab 1. Mai 2024 wird in einem separaten Verfahren IV.2024.00299 - mit einer anderen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 11/226) - behandelt.

2.5    Die beantragte Vereinigung der Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 3) ist vorliegend aufgrund zwei unterschiedlicher Rechtsvertretungen in den Verfahren IV.2024.00299 und dem vorliegenden Verfahren nicht möglich.


3.

3.1    Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 VwVG).

    Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1, je m.w.H.).

3.2    Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2024 (Urk. 2) mit einem Rückforderungsbetrag von Fr. 139'644.-- erhoben. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die vom 11. Dezember 2024 datierende Verfügung (Urk. 8/2 S. 2 ff.) der Beschwerdegegnerin erhalten, worin der Rückforderungsbetrag auf Fr. 2'518.-- reduziert wurde. Damit wurde vor Erstattung der Beschwerdeantwort eine zweite Verfügung über den gleichen Gegenstand erlassen und folglich ist das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend den Rückforderungsbetrag von Fr. 2'518.-- weiterzuführen und der darüberhinausgehende Betrag ist abzuschreiben.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seiner Rechtsvertreterin sei die Verfügung vom 11. Dezember 2024 nicht zugestellt worden (vorstehend E. 2.2), und die Beschwerdegegnerin dies bestreitet, kann letztere vorliegend nicht beweisen, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Verfügung (vor Beschwerdeerhebung) zugestellt worden ist.    

    Es kann offengelassen werden, ob die vom 11. Dezember 2024 datierende Verfügung am 17. Dezember 2024 erlassen und von der Beschwerdegegnerin zurückdatiert wurde, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vorstehend E. 2.2). Es steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer die vom 11. Dezember 2024 datierende Verfügung erst nach Beschwerdeerhebung erhalten hat.


4.

4.1    Vorfrageweise ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine zu hohe Rente bezogen hat, da die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von Fr. 2'518.-- für die Zeit von Juli 2020 bis April 2024 (Urk. 8/2) zu hohe ausbezahlte Rentenbetreffnisse voraussetzt.

4.2    Der Beschwerdeführer war von Januar 2005 bis März 2013 (Urk. 11/37/1) mit Y.___ verheiratet. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (lit. c). Dabei werden Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe erzielt haben, nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das Splitting bezieht sich vorliegend auf den Zeitraum 2006 bis 2012 und wurde von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Ausgleichskasse anlässlich der ersten Rentenberechnung durchgeführt (vgl. Urk. 11/37), was man beispielsweise an der AHV-Nummer von Y.___ (vgl. Urk. 11/37/1) bei den IK-Eintragungen für den Beschwerdeführer erkennen kann (vgl. Urk. 11/37/3). Nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer vorbringt, Urk. 11/37 nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin finden zu können (vgl. Urk. 16 Ziff. 11), wurden ihm die Akten doch mit Verfügung vom 11. Februar 2025 zur Einsichtnahme vollständig zugestellt (vgl. Urk. 12).

    Am 10. November 2023 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtragsbuchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten (Urk. 11/146). Konkret musste die Beschwerdegegnerin Forderungen gegenüber Y.___ hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge der Jahre 2008 bis 2010 aufgrund Verjährung abschreiben (vgl. Urk. 11/185). Die bei Y.___ korrigierten Beitragsjahre 2008 bis 2010 fallen in die Zeit, als sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet war.

4.3    Die am 10. November 2023 vorgenommenen Nachtragsbuchungen im individuellen Konto von Y.___ stellen eine erhebliche neue Tatsache dar, welche eine Grundlage für die von der Beschwerdeführerin durchgeführte prozessuale Revision (E. 1.4) bildet.

    Dem Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSS), Stand 1. Juli 2024, kann zu nachträglichen IKEintragungen folgendes entnommen werden: Sind für den einen Ehegatten in dessen IK nach der Einkommensteilung Korrekturen oder zusätzliche Eintragungen für Zeiten während der Ehe vorzunehmen (aus Arbeitgeberkontrollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen, Abschreibung von Beiträgen, Eintrag von Kapitalgewinnen, Liquidationsgewinnen etc.), so sind die entsprechenden Einkommen zu teilen und auch auf dem IK des anderen Ehegatten einzutragen (Rz 7001). Falls ein Ehegatte schon rentenberechtigt ist, dann ist nach Rz 6001 ff. vorzugehen (Rz 7002). War einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Einkommensteilung rentenberechtigt, so ist dessen Rente nach Abschluss des Verfahrens gestützt auf das Nachtrags-IK (vgl. Rz 4006) resp. aufgrund der geteilten Einkommen neu zu berechnen, falls die Scheidung nach dem 1. Januar 1997 rechtskräftig geworden ist (Rz 6001). Demnach musste die Beschwerdegegnerin die Einkommensteilung beim Beschwerdeführer in Anwendung des KSS anpassen. Auch für das Gericht besteht vorliegend kein triftiger Grund, vom KSS abzuweichen, zumal dieses den Charakter einer Verwaltungsweisung hat (E. 1.3). Da aufgrund der Abschreibung der Nichterwerbstätigenbeiträge die Einkommen der Exfrau in den Jahren 2008 bis 2010 tiefer ausfielen, resultierte auch eine tiefere Rente für den Beschwerdeführer.

    Der Beschwerdeführer hatte ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und Kinderrenten (Urk. 11/24, Urk. 11/42). Vorliegend betrifft die Rückforderung den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. April 2024 (vgl. Urk. 8/2 S. 3). Dem Kundenberechnungsblatt vom 21. Februar 2020 (Urk. 11/37) kann entnommen werden, dass ab Januar 2019 die Rente ursprünglich Fr. 1'308.-- und die Kinderrente Fr. 522.-- betragen hat (Urk. 11/37/9), basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen (DJE) von Fr. 19'908.-- (Urk. 11/37/2). Dasselbe geht auch aus der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. März 2020 (Urk. 11/42) hervor. Ab Januar 2021 betrug die Rente Fr. 1'319.-- (Urk. 11/114, Urk. 11/135, vgl. auch Urk. 8/2 S. 3) und ab Januar 2023 Fr. 1'352.-- (Urk. 11/150, vgl. auch Urk. 8/2 S. 3).

    Aus dem Kundenberechnungsblatt vom 10. April 2024 (Urk. 11/156) geht hervor, dass die Rente des Beschwerdeführers ab Januar 2019 noch Fr. 1'277.--, basierend auf einem DJE von Fr. 18'486.-- (vgl. Urk. 11/156/2), ab Januar 2021 Fr. 1'288.-- und ab Januar 2023 Fr. 1'321.--, basierend auf einem DJE von Fr. 19'110.--, betragen hat (S. 9). Die Kinderrente hat ab Januar 2019 noch Fr. 511.--, ab Januar 2021 Fr. 515.-- und ab Januar 2023 Fr. 528.-- betragen (S. 9 f.). Damit fiel die Rentenleistung vom 1. Juli 2020 bis 30. April 2024 nachträglich um insgesamt Fr. 2'518.-- tiefer aus und der Rückforderungsbetrag erweist sich als korrekt.

4.4    Dementsprechend ergibt sich, dass die der Rückforderungsverfügung vom 11. Dezember 2024 zugrunde liegende prozessuale Revision korrekt vorgenommen wurde und für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. April 2024 eine Differenz zu den ursprünglich gesprochenen und ausgerichteten Rentenbetreffnissen von Fr. 2'518.- vorliegt.


5.

5.1    Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den zuviel ausgerichteten Betrag von Fr. 2'518.- zurückzuerstatten hat.

    Wie unter E. 1.8 dargelegt, zieht die eine frühere Verfügung berichtigende prozessuale Revision grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich. Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IVrechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage.

5.2    Vorliegend fielen die Rente des Beschwerdeführers und die akzessorischen Kinderrenten aufgrund von nachträglichen IK-Eintragungen bei der Exfrau des Beschwerdeführers tiefer aus. Nachdem die Grundlagen der Rentenberechnung als AHV-analoger Sachverhalt gelten, ist eine allfällige Rückforderung auch bereits erbrachter Leistungen, mithin rückwirkend, zulässig, ohne dass der versicherten Person eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Damit erfolgte die Reduktion der IV-Renten zu Recht rückwirkend ex tunc ab 1. Juni 2020. 

5.3    Zu prüfen bleibt, ob die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (vorstehend E. 1.6) für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs eingehalten wurden. Im Invalidenversicherungsrecht gilt sowohl für die relative dreijährige als auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist der Erlass resp. die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis IVV als fristwahrend. Die Frist von fünf Jahren beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin wurde am 10. November 2023 von der Ausgleichskasse informiert, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtragsbuchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten (Urk. 11/146). Die dreijährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wurde somit im November 2023 in Gang gesetzt. Mit Erlass des Vorbescheids vom 16. April 2024 (Urk. 11/157) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Gewahrt ist auch die fünfjährige (absolute) Verwirkungsfrist, nachdem die seit Juni 2020 zur Ausrichtung gelangten Rentenleistungen zurückgefordert werden (vgl. Urk. 8/2 S. 2 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte akten-kundigerweise bereits im Januar 2020 sichere Kenntnis bezüglich der Abschreibungen gehabt und auf Urk. 11/25 verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie aus den Stichwörtern «ZIK 75 per 12.2016 bestellt», «Beitragslücken: Beiträge wurden abgeschrieben. 2015 + 2016 werden von der Beitragsabteilung wieder aufgelastet.», Berechnung i.O.», «DAG vorhanden», «DAG KiRe vorhanden» und «Verfügung i.O.» abgeleitet werden soll, dass sie sichere Kenntnis bezüglich der Abschreibungen gehabt haben solle (vgl. Urk. 16 Ziff. 16), ist nicht ersichtlich.

5.4    Vorliegend fielen die Höhe der Rente des Beschwerdeführers und die Höhe der akzessorischen Kinderrenten aufgrund von nachträglichen Anpassungen der IKEintragungen bei der Exfrau des Beschwerdeführers tiefer aus als ursprünglich verfügt, was die Beschwerdegegnerin zur prozessualen Revision und zur Rückforderung der Differenzbeträge ab 1. Juli 2020 berechtigt.


6.

6.1    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Leistungen gutgläubig erhalten hat (vorstehend E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger guter Glaube oder das Vorliegen einer grossen Härte bei der Beurteilung des Rückforderungsanspruchs an sich keine Rolle spielen.

6.2    Hat eine Person die Leistung in guten Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).

6.3    Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2024 ein Erlassgesuch eingereicht (Urk. 11/178). Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 behandle.


7.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 11. Dezember 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    

8.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos (vgl. auch BGE 122 V 221).

8.2    Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

    Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 3), sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Diese reichte trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 21 Dispositiv-Ziffer 2) keine Honorarnote ein, weswegen unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

8.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Die Einzelrichterin verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Dezember 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Soraya Schneider eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 behandle.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Soraya Schneider

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




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