Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00766
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 13. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ (verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes) bezieht seit dem 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Februar 2023, Urk. 8/65-66). Mit Schreiben vom 18. März 2024 erhielt die IV-Stelle eine Meldung der Pensionskasse Gastosocial, wonach durch die Arbeitgeberin Löhne zugunsten des Versicherten gemeldet worden seien (vgl. Urk. 8/68-69). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen, zog den IK-Auszug vom 27. August 2024 (Urk. 8/73) bei und leitete ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 72). Im Weiteren ergänzte sie ihre Abklärungen und forderte den Lohnausweis 2023 und die Lohnabrechnungen ab Januar 2024 samt Arbeitsvertrag ein (Urk. 8/74 und Urk. 8/89). Die Dokumente wurden am 7. Oktober 2024 eingereicht mit dem Hinweis, dass nur ein mündlicher Arbeitsvertrag bestehe (Urk. 8/90-91). Mit Verfügung vom 26. November 2024 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente per sofort, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 8/92 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 26. November 2024 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IVStelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6-8/1-97), was dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
Die Vorbescheidspflicht beschränkt sich gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. d und lit. f-i IVG fallen. Das Bundesgericht hat diese Beschränkung der Vorbescheidspflicht als gesetzmässig qualifiziert (BGE 134 V 97 E. 2). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhaltes zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.1.1). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2).
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 26. November 2024 gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Abklärungen damit, dass der Beschwerdeführer seit 2023 ein - nicht gemeldetes - Erwerbseinkommen erziele, welches sich auf dessen IV-Rentenanspruch auswirke (Urk. 2 und Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund seiner Krankheit in den vergangenen Jahren und bis heute nur ein Arbeitspensum von circa 20 % verrichtet habe. Im Jahr 2023 sei auch die von seiner Ehefrau zum Grossteil übernommene Arbeit über seinen Lohn abgegolten worden. Dies sei nun ab 2024 korrigiert worden, sodass seine Ehefrau einen deutlich höheren Lohn erhalte und sein Salär dem tatsächlich geleisteten Arbeitseinsatz entspreche (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht sistiert hat.
3.
3.1 Gestützt auf die getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hielt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. November 2022, Urk. 8/56 S. 5) fest, dass die Behandlungen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen seien, was aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer leide unter einer schweren Herzerkrankung und systemischer Sklerose bei denen die Prognose ungünstig ausfalle. Der Gesundheitszustand würde sich tendenziell eher verschlechtern in den nächsten Jahren. Gemäss Gesprächsleitfaden vom 9. Dezember 2021 erledige der Beschwerdeführer circa 20 % administrative Aufgaben in seinem Restaurant, was zumutbar sei. Eine andere angepasste Tätigkeit sei aufgrund des Alters und der Selbständigkeit nicht möglich. Entsprechend sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Service zu 100 % und in der Administration zu 80 % eingeschränkt. In einer anderen angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Darauf gestützt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2023 mit Wirkung ab 1. Mai 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/65-66).
3.2 Aus formeller Sicht steht aufgrund der Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 (Urk. 2), mit welcher sie die Invalidenrente des Beschwerdeführers ab sofort sistierte, kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat. Fraglich ist, ob sie dem Beschwerdeführer in anderer Weise das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Sistierung gewährt hat.
3.3 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182). Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses ist sodann nur sehr zurückhaltend anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Situationen, in denen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1 und E. 5.3.2). So ist selbst bei einer Rentensistierung während des Straf- und Mass-nahmevollzuges ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 57a). Es sind keine Gründe vorgebracht worden oder ersichtlich, die in der vorliegenden Konstellation ein anderes Vorgehen gebieten.
3.4 Der direkte Erlass einer Sistierungsverfügung ohne vorgängige rechtsgenügliche Anhörung des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Vorliegend leitete die Beschwerdegegnerin nach Kenntnisnahme der Meldung der Pensionskasse Gastrosocial vom 18. März 2024 über Lohneingänge zugunsten des Beschwerdeführers (Urk. 8/68-69) zwar eine Rentenrevision ein (Urk. 8/70), ohne aber Bezug darauf zu nehmen. Im Revisions-Fragebogen vom 22. Juli 2024 (Urk. 8/72) gab der Beschwerdeführer denn auch an, dass sich sein Gesundheitszustand leicht verschlechtert habe und er weiterhin zu rund 20 % bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 2'000.-- als Geschäftsführer bei der Z.___ AG (A.___ B.___) tätig sei. Auch nach Einholung des IKAuszugs vom 27. August 2024 (Urk. 8/73), woraus sich für das Jahr 2023 ein deklariertes Einkommen in der Höhe von Fr. 50'400.-- ergab, bat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. August 2024 bloss um die Zustellung von Lohnabrechnungen ab Januar 2023 bis heute inklusive entsprechendem Arbeitsvertrag (Urk. 8/74). Unter Hinweis, dass die Rentenrevision nicht abschliessend geprüft werden könne, forderte die Beschwerdegegnerin am 26. September 2024 die zuvor verlangten Unterlagen beim Beschwerdeführer nochmals ein (Urk. 8/89). Mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 wurden die Unterlagen (Lohnausweis 2023 sowie Lohnabrechnungen Januar bis September 2024, Urk. 8/91) durch das Headoffice des A.___ B.___ eingereicht mit dem Hinweis, dass nur ein mündlicher Arbeitsvertrag bestehe (Urk. 8/90). Daraufhin erging die Sistierungsverfügung vom 26. November 2024 (Urk. 2). Als Reaktion auf den Erhalt dieser Verfügung erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nach dem Grund für die am 26. November 2024 verfügte Sistierung seiner Invalidenrente (vgl. Telefonnotiz vom 17. Dezember 2024, Urk. 8/94). Dabei wurde ihm erklärt, dass er zu viel verdiene und dadurch der IVGrad unter 70 % liege, wodurch ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entfalle. Im Weiteren mahnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 den Arbeitgeberfragebogen ab (Urk. 8/95), welcher von der Z.___ AG am 14. Januar 2025 eingereicht wurde (Urk. 8/97). Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine reduzierte Tätigkeit als Geschäftsführer ausübe und seine Ehefrau neu Geschäftsführerin des Restaurants sei, wobei diese ihn auch bei seiner Arbeit unterstütze. Er arbeite circa 8 Stunden pro Woche und verdiene seit Januar 2024 Fr. 24'000.--. Bei der Lohnzahlung von Fr. 50'400.-- im Jahr 2023 wurde angemerkt, dass die Ehefrau dafür die Arbeit verrichtet habe.
3.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohneingangs-Meldung bei der Pensionskasse zwar erwerbliche Abklärungen tätigte, aber den Beschwerdeführer bis zum Erlass der Sistierungsverfügung am 26. November 2024 zu keinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis setzte beziehungsweise ihm nicht darlegte, welche Konsequenzen ein solch hoher Jahresverdienst von Fr. 50’4000.-- auf seine ganze Invalidenrente (bei einem IV-Grad von 80 %) haben könne. Entsprechend konnte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise dazu äussern. Erst nach dem Erhalt der Sistierungsverfügung erkundigte sich der - im ganzen Verfahren unvertretene - Beschwerdeführer mit Unterstützung eines Bekannten telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nach dem Grund für die Sistierung. Dies zeigt auf, dass dem Beschwerdeführer der eigentliche Grund (Prüfung einer Meldepflichtverletzung) für die zuvor von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen überhaupt nicht bewusst war.
Sodann ist der versicherten Person das rechtliche Gehör unabhängig davon zu gewähren, ob ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.2). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keinerlei Gelegenheit erhalten, um sich vorab zur Sistierung der Invalidenrente zu äussern, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Fall verletzt wurde.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach seiner telefonischen Nachfrage am 17. Dezember 2024 Kenntnis vom Grund der Sistierung erlangte, geschah dies doch erst nach der verfügten Sistierung vom 26. November 2024. Massgebend für die Beurteilung einer allfälligen Gehörsverletzung sind denn die Verhältnisse bis zum Verfügungszeitpunkt.
3.6 Da es sich im vorliegenden Fall um eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen handelt, fusst der Entscheid bloss auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen) und dies auch im Rechtsmittelverfahren gilt, sind die Voraussetzung für eine mögliche Heilung vorliegend nicht gegeben. Denn der Beschwerdeführer erhält hier nicht die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. hierzu E. 1.3). Der schwerwiegende Verfahrensfehler rechtfertigt demnach eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen. Anders zu entscheiden hiesse, das Vorbescheidverfahren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2 und 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 5.3) und es würde die Diskussion vom Verwaltungs- ins Beschwerdeverfahren verlagert, was mit dem Verlust einer Instanz einherginge.
3.7 Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hat und dies im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.
Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger