Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00768


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 10. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ bezog vom 1. Oktober 1991 bis am 31. Oktober 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab dem 16. März 1997 eine Rente in wechselnder Höhe (zunächst entweder eine halbe oder eine ganze Rente, ab dem 1. März 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung; vgl. den Sachverhalt im Beschluss des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2023 [Urk. 7/513/2-3]).

1.2    Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente per 1. Januar 2017 auf eine halbe, per 1. Januar 2018 auf eine Viertelsrente herab und erhöhte diese mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wiederum auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/474). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2022 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (vgl. das Verfahren mit der Prozess-Nr. IV.2022.00193) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese einen Bericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand einhole. Nach Androhung einer möglichen reformatio in peius (Schlechterstellung im Urteilsfall) durch das hiesige Gericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 (Urk. 7/513) zog der Versicherte die Beschwerde mit Eingabe vom 8. November 2023 zurück. Entsprechend wurde das Verfahren mit der Prozess-Nr. IV.2022.00193 mit Verfügung vom 10. November 2023 infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben (Urk. 7/514).

1.3    Mit Verfügung vom 15. November 2024 forderte die IV-Stelle vom Versicherten die für den Zeitraum der Meldepflichtverletzung von Januar 2017 bis Februar 2019 zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 38’282.-- zurück (Urk. 2).


2.    Gegen diese Rückforderungsverfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2025 angezeigt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der Frist nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin habe die Rückforderung nicht innert der Verwirkungsfrist geltend gemacht. Ausgelöst worden sei die Verwirkungsfrist mit der am 18. März 2019 erfolgten Kenntnisnahme der Lohnziffer bezüglich der Jahre 2017 und 2018. Am 21. Oktober 2018 sei die Lohnziffer bezüglich des Jahres 2019 mitgeteilt worden. Massgebend sei die einjährige relative Verwirkungsfrist, welche bis zum 31. Dezember 2020 gedauert habe. Die einjährige Verwirkungsfrist sei am 9. August 2022, im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids bezüglich der Rückforderung, bereits abgelaufen gewesen. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass die Rückforderung nicht verwirkt sei, werde geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer keine Verletzung der Meldepflicht zuschulden habe kommen lassen (Urk. 1).

1.2    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 aus, hinsichtlich des Eventualstandpunkts liege bereits eine rechtskräftige Verfügung über die rückwirkende Rentenherabsetzung vor. Diese könne nicht mehr angefochten werden. In Bezug auf den Hauptantrag sei festzuhalten, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist zur Anwendung gelange, wie dies der Beschwerdeführer richtig ausgeführt habe. Für die Fristwahrung sei die Zustellung des Vorbescheids vom 28. November 2019 massgebend. Darin sei dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden, seine bisherige Dreiviertelsrente werde rückwirkend herabgesetzt und für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2019 würden aufgrund einer Meldepflichtverletzung die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert werden. Der Erlass dieses Vorbescheids liege innert der einjährigen relativen Verwirkungsfrist. Mit Vorbescheid vom 3. August 2021 sei – entgegen des gewählten Titels – der Vorbescheid vom 28. November 2019 nicht ersetzt worden, sondern es sei vielmehr die rückwirkende Rentenherabsetzung sowie die Rückforderung bestätigt worden. Beim gewählten Titel handle es sich um ein rein administratives Versehen (Urk. 6).


2.

2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Version erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Seit dem 1. Januar 2021 ist in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG eine relative Verwirkungsfrist von neu drei Jahren vorgesehen.

2.2    Unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist praxisgemäss der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen. Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist muss stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit ermittelt werden (BGE 150 V 305; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 5.2.2.1).

2.3    Im Bereich der Invalidenversicherung ist die Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Erlass des Vorbescheids betreffend die Rückforderung gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 4.2 und E. 5.2.2.1).


3.

3.1    

3.1.1    Am 19. März 2019 ging das Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 18. März 2019 (Urk. 7/372) bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Rechtsvertreterin teilte mit, der Beschwerdeführer habe ab Mitte des letzten Jahres versuchsweise mehr gearbeitet und entsprechend ein höheres Jahreseinkommen als sonst üblich erreicht, den Versuch mit dem höheren Pensum Ende Jahr aufgrund der wieder zugenommenen gesundheitlichen Beschwerden aber abgebrochen. Dem Schreiben legte sie je eine Kopie der Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018 bei (Urk. 7/371/1-2) und führte aus, der Beschwerdeführer hoffe für das Jahr 2019 in der Lage zu sein, das im Jahr 2017 erreichte Einkommen erzielen zu können.

3.1.2    Bei der Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde beim Einkommensvergleich von einem Invalideneinkommen von Fr. 31'650.-- ausgegangen (Urk. 7/350 f., vgl. auch Urk. 7/335). Gemäss den von seiner Rechtsvertreterin eingereichten Lohnausweisen erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen Bruttolohn von Fr. 41'725.25 und im Jahr 2018 einen solchen von Fr. 53'077.40 (Urk. 7/371; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 [Urk. 7/375]).

3.1.3    Am 23. Oktober 2019 ging bei der Beschwerdegegnerin sodann das Schreiben des heutigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2019 ein. Mit dem Schreiben wurde die Bestätigung der Anstellungsbedingungen 2019 der Arbeitgeberin übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2019 zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'594.90 (x 12) bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % und einem jährlichen Ferienanspruch von 25 Tagen angestellt wurde (Urk. 7/387 f.).

3.2    Ausgelöst wurde die Verwirkungsfrist frühestens am 19. März 2019 (vgl. E. 3.1.1). Zu diesem Zeitpunkt galt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung.

Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019 von Art. 82a ATSG gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. Eine mit Art.  49 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB) vergleichbare Übergangsbestimmung zur Revision der Verjährungsbestimmungen enthält das ATSG indes nicht. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze entscheidet (BGE 131 V 425 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). Mit diesem Grundsatz stimmt Ziff. 2 des IV-Rundschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, wonach die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen zulässig ist, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen, überein. Damit übereinstimmend bestimmt Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für die Verjährungsbestimmungen des Zivilrechts, dass, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht, das neue Recht gilt, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

Demzufolge ist vorliegend Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung anzuwenden, womit eine einjährige relative Verwirkungsfrist gilt.

3.3    Mit Vorbescheid vom 28. November 2019 und damit noch vor Ablauf eines Jahres kündigte die Beschwerdegegnerin an, die Dreiviertelsrente rückwirkend per 1. Januar 2017 auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2018 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2019 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer werde hierüber eine separate Verfügung erhalten (Urk. 7/391).

Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 28. November 2019 somit die Rückforderung eines Teils der Rentenleistungen an, womit die einjährige Verwirkungsfrist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) gewahrt wurde. Dass dieser Vorbescheid mit neuem Vorbescheid vom 3. August 2021 «ersetzt» wurde, ändert daran nichts, zumal im neuen Vorbescheid noch immer an der in Aussicht gestellten Rückforderung festgehalten wurde (Urk. 7/455).

3.4    Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seiner Verwirkungseinrede nicht durchzudringen.

Seine Vorbringen betreffend Meldepflichtverletzung (Urk. 1 Rz. 21 ff.) zielen sodann ins Leere. Mit dem am 8. November 2023 erfolgten Rückzug der Beschwerde beim hiesigen Gericht erwuchs die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2022 in Rechtskraft. Darin wurde abschliessend über das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung entschieden, was Voraussetzung für die rückwirkende Rentenherabsetzung ab 1. Januar 2017 war (Urk. 7/474). Damit besteht kein Raum für eine erneute Beurteilung dieser Rechtsfrage.


4.    Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


5.    

5.1    Umständehalber namentlich mit Blick auf den geringen Verfahrensaufwand ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (§ 33 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Dementsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

5.2    Betreffend den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist festzuhalten, dass diese nur gewährt werden kann, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

Angesichts der klaren prozessualen Rechtslage (siehe die Erwägungen in E. 3) erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, womit der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Frey

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro