Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00001
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1998, ist seit Januar 2018 als Leitungsisolierer bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt. Am 18. April 2020 zog er sich bei einem Unfall Verletzungen zu (Urk. 7/16 Ziff. 2.1, Urk. 7/9/432 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 7/9/433, Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.2). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses Versicherungsleistungen aus (Urk. 7/9/425-426). Der Versicherte meldete sich am 26. Juli 2023 unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles vom 18. April 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/12, Urk. 7/16) und zog Akten der Suva (Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/21-22, Urk. 7/24) zum Verfahren bei.
Die Suva teilte dem Versicherten am 15. November 2023 mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. Januar 2024 eingestellt werden (Urk. 7/21). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 16. November 2023 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht notwendig sind (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 7/24/2-7) sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 65 % zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/27 oben).
1.2 Die IV-Stelle erliess am 7. August 2024 (Urk. 7/41) den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/46) vor und reichte am 9. Oktober 2024 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/52) ein.
Mit Verfügung vom 14. November 2024 (Urk. 7/54 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 31. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ab 1. Januar 2024 eine Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 18. April 2020 krankgeschrieben gewesen. Die gesetzliche Wartefrist habe ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Nach der IV-Anmeldung im Juli 2023 sei ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 zu prüfen (S. 1). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) würde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Teuerung ein Valideneinkommen von Fr. 65'550.30 erzielen. Seit Januar 2024 übe er ein Pensum von 60 % aus. Dabei verdiene er Fr. 5'000.-- pro Monat, was inklusive des 13. Monatslohns ein Jahreseinkommen von Fr. 65'000.-- ergebe. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 1 %, womit ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 2 oben).
Das Valideneinkommen sei anhand der Einkommen berechnet worden, die der Beschwerdeführer vor dem Unfall erwirtschaftet habe. Es lägen keine schriftlichen Unterlagen vor, welche eine geplante Geschäftsübergabe von den Eltern belegen würden. Nur weil er im Geschäft seiner Eltern tätig sei, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass er später auch die Geschäftsführung übernommen hätte. Am ermittelten Einkommen werde daher festgehalten. Die Suva habe ebenfalls festgehalten, dass keine schriftlichen Anhaltspunkte für eine konkrete, bereits vor dem Unfall geplante Tätigkeit als Geschäftsführer vorlägen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sei von der Invalidenversicherung ein Einkommensvergleich durchzuführen, was einen Invaliditätsgrad von 1 % ergebe. Die Einträge in der Krankenakte von Dr. med. A.___, praktischer Arzt, vom 3. und 6. September 2024 sowie eine Verordnung für Physiotherapie vom 19. September 2024 würden keinen veränderten gesundheitlichen Sachverhalt mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen.
Der Beschwerdeführer verwerte im Betrieb seiner Eltern eine zumutbare Erwerbsfähigkeit von 60 %. Weitere Leistungen wie Eingliederungs- ober berufliche Massnahmen seien deshalb nicht notwendig und angezeigt (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor (Urk. 1), gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Versicherungsmedizin der Suva vom 25. Juli beziehungsweise vom 14. September 2023 resultiere im ersten Arbeitsmarkt schon allein aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 45 %, welche für sämtliche Tätigkeiten, also auch für optimal angepasste Tätigkeiten gelte. Die Suva habe ihm daraufhin mit Verfügung vom 20. November 2023 mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und eine Integritätsentschädigung von 65 % zugesprochen. Die Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (S. 6 Ziff. 2.4).
Er habe im Betrieb der Eltern günstige Bedingungen vorgefunden, um trotz reduzierter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit wieder in den Beruf einzusteigen. Die Bedingungen seien derart günstig, dass keine Verweistätigkeit mit einer höheren Arbeitsfähigkeit denkbar sei (S. 7 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin stelle die medizinische Beurteilung der Suva bis heute nicht in Frage. In der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 werde ausdrücklich bestätigt, dass für jegliche berufliche Tätigkeiten eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % verbleibe. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass er sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Leitungs-Isoleur als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 45 % arbeitsunfähig sei. Es müsse daher ein Betätigungsvergleich mit einem Invaliditätsgrad von 45 % erfolgen, was zu einem Rentenanspruch von 37.5 % einer ganzen Rente führe (S. 7 f. Ziff. 3).
Sofern ein Einkommensvergleich durchgeführt werde, sei entweder von einem höheren Valideneinkommen als Fr. 65'550.30 oder einem Invalideneinkommen von weniger als Fr. 65'000.-- auszugehen, womit ein höherer und rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er und seine Eltern hätten anlässlich der Aussendienstabklärung der Suva vom 9. November 2023 erklärt, dass er ohne den Unfall vom 18. April 2020 den elterlichen Betrieb und die Geschäftsführung übernommen hätte. In dieser Position könnte er sicher ein realistisches Salär von Fr. 120'000.-- erzielen. Sein Vater habe in der gleichen Funktion schon vor mehr als 20 Jahren ein solches Salär erreicht (S. 8 Ziff. 4.3). Er (der Beschwerdeführer) habe in einem anderen Berufszweig eine Berufslehre abgeschlossen. Kurze Zeit danach habe er in den Familienbetrieb gewechselt. Seine Eltern und Arbeitgeber hätten am 19. Dezember 2024 schriftlich festgehalten, dass ihr Sohn ohne den Unfall die Geschäftsführung des Betriebes hätte übernehmen sollen, weshalb er nach der Lehre den Beruf des Leitungsisolierers erlernt habe (S. 8 f. Ziff. 4.3). Ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 120'000.-- führe zu einem Rentenanspruch von mindesten 40 % einer ganzen Rente. Die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf ein angebliches Telefongespräch vom 7. August 2024 sodann ein viel zu hohes Invalideneinkommen von Fr. 65'000.-- angenommen. Gemäss dem Gesprächsprotokoll der Aussendienstabklärung der Suva vom 9. November 2023 sei der Lohn als Anteil am Geschäftsführerlohn in Analogie zur Leistungsunfähigkeit von 60 % zu verstehen. Es handle sich um einen Leistungslohn für die erbrachte 60%ige Leistung. Der mutmassliche Lohn ohne Unfall könne auf 100 % aufgerechnet werden (S. 9).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts komme der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung zu. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht an den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad gebunden (Urk. 6 S. 1 f. Ziff. 3). Der vom Beschwerdeführer behauptete Lohn als Geschäftsführer von Fr. 120'000.-- sei völlig unbelegt. Es seien die Buchhaltungsunterlagen des Betriebes zu editieren. Dies, um entscheiden zu können, ob das Geschäft überhaupt ein Salär in dieser Höhe zulasse. Mündliche Absichtserklärungen, wonach er dereinst für die Übernahme des elterlichen Betriebes vorgesehen gewesen wäre, reichten rechtsprechungsgemäss nicht aus, um den Karriereschritt beim Valideneinkommen zu berücksichtigen. Konkrete Schritte oder nachweisbare Belege zwischen dem Vater und dem Beschwerdeführer könne letzterer nicht ins Recht legen (S. 2 Ziff. 4).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob ab dem 1. Januar 2024 ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 21. April 2020 stürzte der Beschwerdeführer am 18. April 2020 über das Treppengeländer einer Tiefgarage drei Meter in die Tiefe und schlug mit dem Rücken und Kopf auf der Treppe auf (Urk. 7/9/432 Ziff. 4-6, Urk. 7/9/433).
3.2 Die Ärzte des Spitals B.___ stellten im Austrittsbericht vom 20. April 2020 (Urk. 7/9/409-415) nach der stationären Behandlung vom 18. bis 20. April 2020 folgende Diagnosen (S. 1):
- Schädelhirntrauma vom 18. April 2020
- Pneumencephalus
- gering dislozierte Fraktur Processus spinosus Halswirbelkörper (HWK) 6
- Kontusion 8. Rippe rechts
- multiple Exkoriationen
3.3 Die Ärzte des Universitätsspitals C.___ (C.___), Klinik für Neurochirurgie, berichteten am 21. Februar 2022 (Urk. 7/9/260-261 = Urk. 7/9/266-267) über eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Gehirns vom 8. Februar 2022. Sie hielten fest, der Patient leide weiterhin unter einer ausgeprägten Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Kopfschmerzen oder Hinweise auf epilepsieverdächtige Ereignisse lägen nicht vor. Die aktuelle Bildgebung (MR) vom 8. Februar 2022 zeige posttraumatische Veränderungen frontobasal beidseits und im Bereich des Gyrus temporalis inferior links. Prognostisch positiv sei zu bewerten, dass keine Scherverletzungen aufgetreten seien. Als nächstes sei eine neuropsychologische Abklärung indiziert (S. 1 unten; vgl. auch den Bericht zum MRI vom 8. Februar 2022, Urk. 7/9/256-257).
3.4 Die Fachleute der Klinik D.___ berichteten am 30. Mai 2022 (Urk. 7/9/153–163) über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag. Sie gaben an, der Beschwerdeführer habe am 18. April 2020 bei einem Sturz aus drei Metern Höhe auf den Hinterkopf eine traumatische Hirnverletzung erlitten (S. 10 oben). Unter Einbezug der Fremdanamnese und der neuropsychologischen Befunde sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Insgesamt sei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt worden mit mittelgradiger Beeinträchtigung der auditiv-verbalen Verarbeitung, des auditiv-verbalen Arbeitsgedächtnisses und der Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie einer ausgeprägten Fatigue und Veränderungen der Gefühls-Wahrnehmungsintensität nach erlittener traumatischer Hirnverletzung (S. 11).
3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, ORL, Versicherungsmedizinerin der Suva, stellte in der Beurteilung vom 27. März 2023 (Urk. 7/9/81) als Befund eine persistierende Geruchsminderung mit dokumentierter Anosmie fest als Folge des Sturzes aus zirka drei Meter Höhe am 18. April 2020 mit Schädelhirntrauma mit schmalem, akutem Subduralhämatom links temporobasal, einer Kalottenfraktur mit Sprengung der Dura lambdoidea links und einer gering dislozierten Fraktur.
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmediziner der Suva, erstatteten am 25. Juli 2023 (Urk. 7/22/42-44) eine interdisziplinären Gesamtbeurteilung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neurologie. Sie gaben an, der Beschwerdeführer übe seit dem 3. August 2020 wieder die angestammte Tätigkeit als Leitungs-Isolierer im Betrieb seiner Eltern aus (S. 1 oben). Aus neurologischer Sicht liege in diesem Beruf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei einer Leistung von 100 % vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 %. Dies gelte sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen, ebenfalls optimal angepassten Tätigkeit. Gesamthaft resultiere im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von rund 45 %. Diesbezüglich seien die psychiatrischen Einschränkungen am stärksten limitierend (S. 2).
3.7 Zu einer Besprechung zwischen dem Vertreter der Suva und dem Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und der Eltern vom 9. November 2023 liegt eine Zusammenfassung (Urk. 7/22/4-5 = Urk. 7/22/40-41) vor. Es wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass keine ärztliche Behandlung mehr erfolge, auch keine Psychotherapie. Der Gesundheitszustand sei unverändert. Zur beruflichen Situation habe er mitgeteilt, er sei im elterlichen Betrieb als Leitungsisoleur angestellt. Er arbeite von 7 bis längstens 15 Uhr. Dies schwanke je nach Gesundheitszustand. Sein Arbeitstag könne auch weniger lang dauern. Während der Arbeitszeit müsse er infolge der unfallbedingten Einschränkungen immer wieder kurze Pausen einlegen. Die effektive Leistung werde auf 60 % geschätzt. Dieser Wert werde von seinen Eltern bestätigt. Bei der Y.___ GmbH handle es sich um einen reinen Familienbetrieb. Im Betrieb seien nur der Beschwerdeführer und seine Eltern tätig. Eine Firmenaufgabe sei kein Thema. Nach der Lehre als Bauspengler sei er im elterlichen Betrieb eingestiegen. Da er das Handwerk zuerst habe erlernen müssen mit einem eher tiefen Monatssalär von Fr. 4'400.-- brutto pro Monat (x 13 pro Jahr). In der Zwischenzeit kenne er den Aufgabenbereich als Leitungsisoleur und sämtliche damit verbundenen Arbeitsabläufe. Aus diesem Grunde erziele er jetzt ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 5'000.-- (x 13). Es handle sich um einen Leistungslohn für die erbrachte 60%ige Leistung. Der mutmassliche Lohn ohne den Unfall könne auf 100 % aufgerechnet werden. Seit wann dieser Lohn ausbezahlt werde, könne im Gespräch datumsmässig nicht erhoben werden (S. 1 Ziff. 1-2).
Wie in einem Familienbetrieb üblich, wäre geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer den Betrieb und die Geschäftsführung übernehmen würde. Dies umso mehr, als sein Vater aufgrund eines Unfalles ebenfalls eingeschränkt sei. Die Mutter teile mit, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer sicher ein realistisches Salär von Fr. 120'000.-- hätte erzielen können. Ihr Ehegatte habe diesen Lohn bereits vor seinem Unfall am 22. August 2020 erzielt. Im Zusammenhang mit der geplanten Geschäftsführertätigkeit und der Übernahme des Unternehmens bestünden keine schriftlichen Vereinbarungen. Dies wäre einfach der normale Verlauf eines Familienbetriebes gewesen. Aufgrund der Unfallfolgen sei dieser Plan nicht mehr umsetzbar. Der Vater teile mit, dass es mit organisatorischen Aufwendungen verbunden sei, seinen Sohn im Betrieb zu beschäftigen. Er habe einem Angestellten die Kündigung aussprechen müssen. Der Beschwerdeführer teile mit, dass er aufgrund seiner Möglichkeiten auch weiterhin im elterlichen Betrieb arbeiten werde. Hier bestünden eine optimale Struktur und Unterstützung, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben wäre (S. 2 Ziff. 2).
3.8 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 11. Juli 2024 (Urk. 7/38 S. 6 ff.) aus, als Diagnose mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns vor. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege ein Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden und Cocain vor (S. 6 f.). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Leitungs-Isolierer bestünden eine Affektlabilität, eine Antriebsminderung, eine verminderte Belastbarkeit, eine gesteigerte Erschöpfbarkeit und ein Verlust des Geruchssinns. Die bisherige Tätigkeit im Familienbetrieb sei optimal auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers angepassten. In dieser Tätigkeit habe vom 18. April bis 3. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 4. August 2020 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 45 %. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dr. H.___ teile die Einschätzung der Versicherungsmediziner der Suva. Es liege eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung mit Schwerpunkt im Bereich des verbal-auditiven Arbeitsgedächtnisses und der Verarbeitungsgeschwindigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei dadurch in der angestammten und den meisten angepassten Tätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S. 7). Er habe im Betrieb seiner Eltern günstige Bedingungen vorgefunden, um trotz reduzierter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit wieder im Beruf einzusteigen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er ab Juli/August 2021 immer in einem angepassten Teilzeitpensum von 50-60 % gearbeitet habe. Die Bedingungen seien günstig. Es sei derzeit keine Verweistätigkeit mit höherer Arbeitsfähigkeit denkbar (S. 8 oben).
3.9 Dr. A.___ notierte in der Krankenakte zur Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3. September 2024 (Urk. 7/45) eine Lumbago und Muskel-spannungsstörungen. Der Beschwerdeführer arbeite in der Installation, mit viel Bücken und Drehungen. Seit ein paar Tagen bestünden zunehmende Schmerzen lumbal, mit deutlich tastbaren Muskelspannungsstörungen, ohne Ischialgie. Anamnestisch sei es vor einigen Jahren zu einer Fraktur der HWK gekommen. Zur Untersuchung vom 6. September 2024 wurden ebenfalls eine Lumbago und Muskelspannungsstörungen angegeben.
4.
4.1 Nach unbestrittener Einschätzung durch die Versicherungsmediziner Dr. F.___ und Dr. G.___ besteht für eine angepasste Tätigkeit gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von rund 45 %. Wie Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 11. Juli 2024 darlegte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Betrieb seiner Eltern seine Restarbeitsfähigkeit mit einem Arbeitspensum von 60 % optimal verwerten kann und in einer anderen Verweistätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.8 und 3.10). Die Einträge von Dr. A.___ in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers zu den Untersuchungen vom 3. und 6. September 2024 (E. 3.11) lassen demgegenüber nicht auf eine höhere als eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % schliessen, wie sie Dr. F.___ und Dr. G.___ und RAD-Ärztin Dr. H.___ für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierten (E. 3.8 und 3.10-11); vielmehr attestierte Dr. A.___ gar keine Arbeitsunfähigkeit. Mithin ist das tatsächlich geleistete Pensum von 60 % bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen.
4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
4.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
4.5 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
4.6 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2).
5.
5.1 Der Unfallversicherer sprach dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 18. April 2020 mit Verfügung vom 20. November 2023 ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 65 % zu (Urk. 7/24/2-7). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung einen Einkommensvergleich durch und stellte auf ein Valideneinkommen von Fr. 65'550.30 und ein Invalideneinkommen von Fr. 65'000.-- ab (Urk. 2 S. 2 oben).
5.2 Die Invaliditätsbemessung ist unabhängig von jener des Unfallversicherers vorzunehmen (E. 4.5). Der Beschwerdeführer ist gemäss Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2017 seit dem 1. Januar 2018 als Isolierer (Insolationen von Leitungen, diverse Hilfsarbeiten) in dem von seinen Eltern geführten Unternehmen angestellt. Als Lohn waren zunächst Fr. 4'000.-- plus Fr. 400.-- Spesen pro Monat sowie ein 13. Monatslohn vereinbart (Urk. 7/9/403, vgl. auch Urk. 3/3). Seit Anfang August 2020 arbeitet er wieder als Isolierer im Unternehmen (E. 3.7). Gemäss den Angaben seiner Mutter anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 9. November 2023 verdient der Beschwerdeführer derzeit bei einer Leistung von rund 60 % Fr. 5'000.-- brutto pro Monat (E. 3.10). Die hypothetischen Erwerbseinkommen lassen sich vorliegend zutreffend ermitteln, so dass kein Prozentvergleich, sondern ein Einkommensvergleich (Art. 28a Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 16 ATSG durchzuführen ist (vgl. E. 4.2). Für einen Betätigungsvergleich (Urk. 1 S. 8) besteht mangels selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers kein Raum.
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er ohne den Unfall im Betrieb seiner Eltern als Geschäftsführer tätig wäre und dabei ein Salär von Fr. 120'000.-- pro Jahr erzielen könnte (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 4.3). Ein solches Einkommen wurde anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 9. November 2023 angegeben (E. 3.8). Im Arbeitgeberbericht vom 25. August 2023 wurde gar ein mögliches Einkommen von Fr. 130'000.-- angegeben (Urk. 7/16 Ziff. 5.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall heute im Sinne eines Karriereschrittes als Geschäftsführer der Y.___ GmbH tätig wäre. Die Eltern gaben in einem Schreiben vom 19. Dezember 2024 an, dass er den Beruf als Bauspengler nach der Lehre nicht weiterverfolgt habe, um in den Familienbetrieb zu wechseln. Der Plan sei gewesen, den Beruf des Leitungs-Isolierers zu lernen und später das Geschäft zu führen (Urk. 3/4). Das Schreiben wurde jedoch zeitlich erst weit nach dem Unfall vom April 2020 erstellt. Es fehlt somit an echtzeitlichen Dokumenten, die belegen würden, dass die Übergabe des Unternehmens an den Sohn konkret geplant gewesen wäre. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht (vorstehend E. 4.4). Es kann sodann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einzig deshalb in den Betrieb der Eltern wechselte, um Geschäftsführer zu werden. Er besuchte sodann auch keine spezifischen Weiterbildungen oder Kurse, die ihn für eine Tätigkeit als Geschäftsführer qualifizieren würden. Damit ist nicht belegt, dass er ohne den Unfall als Geschäftsführer der Y.___ GmbH tätig wäre und er dabei ein relatives hohes Einkommen von Fr. 120'000.-- pro Jahr erzielen könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um blosse Behauptungen; die Höhe dieses Valideneinkommens ist nicht weiter belegt. Der Beschwerdeführer reichte auch keine Unterlagen dazu ein, ob sein Vater im Jahr 2000, wie vorgebracht (E.3.8), ein Einkommen von Fr. 120'000.-- erzielte. Selbst wenn dem so gewesen sein soll, lässt sich daraus noch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein Einkommen in der behaupteten Höhe hätte erzielen können, spielen dabei doch auch Faktoren wie die Wirtschafts- und Auftragslage sowie die Unternehmensgrösse eine wesentliche Rolle. Die blosse Behauptung des geforderten Valideneinkommens genügt nicht. Selbst wenn sie als glaubwürdig zu qualifizieren wäre, ist damit der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.3.2). Ein Grund, weitere Akten wie die Buchhaltungsunterlagen der Y.___ GmbH einzuholen, besteht deshalb nicht.
Das geltend gemachte Einkommen erweist sich somit nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Für die Bestimmung des Valideneinkommen ist dagegen auf den vor dem Unfall erzielten Verdienst des Beschwerdeführers abzustellen, welchen er mutmasslich weiterhin erzielt hätte. Gemäss IK-Auszug verdiente er im Jahr 2018 Fr. 65'070.-- und im Jahr 2019 Fr. 60'700.-- (Urk. 7/12). Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von Männern im Jahr 2024 im Sektor Baugewerbe ein Einkommen von rund Fr. 65'550.-- (Urk. 7/37), was nicht zu beanstanden ist
Zum Invalideneinkommen gaben die Eltern des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 9. November 2023 an, dass er bei einer Leistung von 60 % einen Lohn von Fr. 5'000.-- pro Monat sowie einen 13. Monatslohn erhält. Gemäss einer telefonischen Besprechung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Mutter des Beschwerdeführers vom 7. August 2024 bestätigte diese für ein Arbeitspensum von 60 % einen Lohn von Fr. 5'000.-- brutto pro Monat (13 x pro Jahr, Urk. 7/39). Dies steht in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16 Ziff. 5.1). Rechtsprechungsgemäss ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen Soziallohn handelt, und der Lohn im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses und unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesgericht 9C_699/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 4.1). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich nicht um Soziallohn handelt, entspricht doch der Lohn gemäss Angaben der Arbeitgeberin der Arbeitsleistung (vgl. Urk. 7/16 Ziff. 5.2) und handelt es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis, bei dem der Beschwerdeführer sogar ein höheres Pensum als das ärztlich festgelegte zu leisten vermag.
Auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechungen vom 9. November 2023 und vom 7. August 2024 sowie im Arbeitgeberbericht kann bezüglich Invalidenlohn somit abgestellt werden. Damit ist für das Jahr 2024 von einem zumutbaren Einkommen von Fr. 65'000.-- (Fr. 5'000.-- x 13) auszugehen. Der Beschwerdeführer erzielt somit einen vergleichbaren Verdienst wie vor dem Unfall. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'550.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'000.-- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 550.-- ein Invaliditätsgrad von rund 1 %.
5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von rund 1 % einen Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosen sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger