Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00008
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 14. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, ist verheiratet und Mutter eines 2022 geborenen Sohnes. Sie verfügt über eine in Z.___ abgeschlossene Berufsausbildung als Automobilkauffrau. Zuletzt war sie ab 26. August 2019 für die Y.___ AG als Verkaufskoordinatorin tätig. Am 14. September 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Müdigkeit und Erschöpfung nach drei Erkrankungen an Covid-19 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete hernach Abklärungen zu den gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen der Versicherten ein (Urk. 6/2 ff.). Am 4. Juni 2024 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie die Verneinung des Anspruchs der Versicherten auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 6/67). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 6/69, Urk. 6/81). Mit der am 18. November 2024 erlassenen Verfügung entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides (Urk. 6/87 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. November 2024 erhob die Versicherte am 6. Januar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den noch notwendigen Abklärungen über die Sache neu entscheide. Eventualiter sei ihr eine befristete Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Versicherten am 17. Februar 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im September 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, seit April 2022 sei die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkaufskoordinatorin eingeschränkt. Dieser Zeitpunkt markiere den Beginn des Wartejahres. Aufgrund der durchgeführten ärztlichen Abklärungen sei nach Würdigung des Abklärungsergebnisses durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich gebessert habe und bei Ergreifung der geeigneten therapeutischen Massnahmen mit einer weiteren Besserung gerechnet werden könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychosozialen Belastungen hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin im Übrigen nachgelassen (Urk. 1 S. 1 f.).
In der Vernehmlassung verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Standpunkte (Urk. 5).
2.2 In der Beschwerdeschrift wird zusammengefasst geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Entscheid beruhe auf einer unvollständigen Beweisgrundlage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lasse sich eine voll erhaltene Erwerbsfähigkeit nicht damit beweisen, dass die Tagesstruktur erhalten sei und die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sich um ihr Kleinkind zu kümmern. Eine Erwerbsbeeinträchtigung lasse sich sodann ebenso wenig allein mit dem Verweis auf psychosoziale Belastungen aufgrund der Geburt ihres Kindes zwei Monate nach der dritten Erkrankung an Corona und der Kündigung der Arbeitsstelle per Ende September 2022 verneinen. Dieser Standpunkt der Beschwerdegegnerin sei spekulativ. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrem 16. Lebensjahr stets vollzeitlich gearbeitet respektive in Ausbildung gestanden. Mit ihrem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2019 habe sie eine Stelle antreten können. Die nach dem Stellenverlust vorhandenen Zukunftssorgen seien indessen nicht die Ursache für die Erschöpfbarkeit und Kraftlosigkeit, sondern vielmehr die Post-Covid-Erkrankung. Darin seien sich die behandelnden Ärzte in den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Pneumologie und Psychiatrie einig. Hinzu komme, dass auch der RAD im September 2023 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen April 2022 und September 2023 ausgegangen sei, was für einen jedenfalls befristeten Anspruch auf eine Rente spreche. Für die Zeit nach September 2023 lägen mit Ausnahme einer neuropsychologischen Beurteilung keine Arztberichte vor, die eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % hinreichend belegten. Die im April 2024 vom RAD nunmehr vertretene Auffassung, gesamthaft sei von einer
objektiv gebesserten körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen, da die neuropsychologische Untersuchung nicht valide Untersuchungsergebnisse gezeitigt habe und daher der Verdacht auf eine Aggravation bestehe, sei indessen nicht nachvollziehbar. Nicht einmal der Zeitpunkt der erwähnten Besserung sei ersichtlich (Urk. 1 S. 6 ff. Rz. 16 ff.). Im Sozialversicherungsverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz, weswegen der entscheidrelevante Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln sei. Der Verzicht auf die entsprechenden Abklärungsmassnahmen verletze Bundesrecht. Zusätzliche Abklärungen seien auch erforderlich, wenn der bislang festgestellte Sachverhalt unauflösliche Widersprüche enthalte oder eine entscheidwesentliche Tatfrage auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beruhe. Dies sei hier der Fall, weswegen zusätzliche Abklärungen nötig seien. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern weitergehende Abklärungen in die Wege leiten müssen. Insbesondere die im neuropsychologischen Bericht vom 13. Februar 2024 geäusserte Hypothese hinsichtlich Aggravationstendenz sei nicht hinreichend abgestützt und könne nicht Grundlage der Entscheidung der Beschwerdegegnerin sein, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 1 S. 10 ff. Rz. 26 ff.).
3.
3.1 Insbesondere gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie, Chefarzt, Kantonsspital B.___ (B.___), Klinik für Pneumologie, vom 12. September 2022 (Urk. 6/14/9 f.), vom 27. Januar 2023 (Urk. 6/37/16-17) und vom 28. Februar 2023 (Urk. 6/21/3-8), der Ärzte der C.___ (C.___) vom 10. Februar 2023 (Urk. 6/37/61-62) und vom 4. Mai 2023 (Urk. 6/35/1-4) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Juni 2023 (Urk. 6/37/11-15) nannte RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, am 5. September 2023 (wiedergegeben im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 4. Juni 2024) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Fatigue-Zustand mit/bei SARS Covid-2-Infekten im November 2020, Mai 2021 und März 2022 mit persistierender Müdigkeit und Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode im Februar 2023. Dazu hielt sie fest, die Beschwerdeführerin weise auf körperlicher und kognitiver Ebene Leistungsintoleranzen mit rascher Ermüdung, Reizempfindlichkeit und ausgeprägter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen auf. In Gesamt sei von einem besserungsfähigen Störungsbild auszugehen. Es sei eine negative Wechselwirkung zwischen Depression und der Covid-Infektion anzunehmen. Mit einer Besserung des Zustandes innert sechs Monaten sei zu rechnen. Die Behandlung auf somatischer Ebene sei adäquat, die psychiatrische Behandlung hingegen nicht. Von den C.___-Ärzten sei eine Anbindung in die Tagesklinik zum Aufbau eines Tagesstruktur empfohlen worden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Fatigue-Problematik, die nach der dritten Erkrankung an SARS-Cov 2 im März 2022 aufgetreten sei. Zwei Monate zuvor, im Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin Mutter geworden, und die Kündigung der Arbeitsstelle sei im September 2022 erfolgt. Aufgrund dieser Ereignisse sei es schwierig zu eruieren, welche Faktoren letztlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Am ehesten sei von einer multifaktoriellen Ursache auszugehen. Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung seien weitere Unterlagen zum Verlauf der Physiotherapie erforderlich und weitere Informationen zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin sowie zu den durchgeführten Therapien. Ferner sei der Hausarzt zu ersuchen, eine ambulante neuropsychologische Untersuchung mit Beschwerdevalidierung zwecks Objektivierung der Einschränkungen in die Wege zu leiten. Aus psychiatrischer Sicht werde eine tagesklinische Behandlung zur Erlangung der Eingliederungsfähigkeit empfohlen (Urk. 6/66/4-6).
3.2 Nach Eingang des Verlaufsberichts des Physiotherapeuten F.___, B.___, vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/60) und des Berichts zur neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. G.___, Fachpsychologin FSP, Klinik für Neurologie, Universitätsspital H.___ (H.___), vom 13. Februar 2024 (Urk. 6/62) hielt RAD-Ärztin Dr. E.___ am 24. April 2024 fest, die auffällige Perfomanzvalidierung bei der neuropsychologischen Abklärung lasse an eine Aggravation denken. Das dargestellte kognitive Leistungsprofil sei daher nur von geringer Aussagekraft. Vom H.___ seien keine therapeutischen Empfehlungen erfolgt, und es sei keine Verlaufskontrolle vorgesehen. Gemäss den Darlegungen im Bericht des Physiotherapeuten am B.___ sei der Gesundheitszustand gebessert, und die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen weiter steigern. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin selber sei eine Tagesstruktur vorhanden. Sie sei insbesondere in der Lage, ihren dreizehn Monate alten Sohn adäquat zu versorgen. Dies setze ein ausreichendes Aktivitätsniveau voraus. In der Gesamtschau sei am ehesten von einer multifaktoriellen Ursache auszugehen, wo vor allem psychosoziale Aspekte (wie das Versorgen eines Neugeborenen) impliziert seien. Sowohl aus pneumologischer Sicht als auch von Seiten der C.___ hätte ab Frühjahr 2023 mit der Wiedereingliederung begonnen werden können. Diese Beurteilung decke sich mit derjenigen durch die Allianz. Objektiv betrachtet sei von einer verbesserten körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen. Eine dauerhafte Einschränkung sei nicht mehr nachvollziehbar (Urk. 6/66/9).
3.3 Am 6. November 2024 nahm Dr. E.___ erneut Stellung und führte aus, den nach Erlass des Vorbescheides erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden. Neue ärztliche Berichte seien nicht vorgelegt worden. An der abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 24. April 2024 sei festzuhalten. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie leide unter einer neuropsychologischen Funktionsstörung, basiere auf Mutmassungen. Einer medizinischen Laienbeurteilung könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung eine Diagnosestellung nicht möglich (Urk. 6/86/3).
4.
4.1
4.1.1 Für RAD-Ärztin Dr. E.___ am Wesentlichsten ins Gewicht gefallen war die neurologische Beurteilung am H.___ (Urk. 6/66/9, Urk. 6/86/3). Dr. phil. G.___ vom H.___ fasste in ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 (Urk. 6/62) zusammen, insgesamt seien unterdurchschnittliche Leistungen hinsichtlich Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Visuo-Konstruktion sowie eine Fatigue festzustellen gewesen. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin nicht über Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite berichtet. Sie habe lediglich über eine starke Erschöpfbarkeit geklagt, die nach der dritten Covid-Erkrankung aufgetreten sei. Prinzipiell entsprächen die kognitiven Minderleistungen gemäss den SVNP-Kriterien einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung, und der dargestellte Krankheitsverlauf sei auch bei anderen Patienten mit einem Long-Covid-Syndrom zu beobachten. Aufgrund der leicht auffälligen Ergebnisse in einem Verfahren zur Performanzvalidierung sei jedoch auch an eine Aggravation zu denken. Daher habe das dargestellte kognitive Leistungsniveau nur eine geringe Aussagekraft, obschon kognitive Defizite nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich derzeit nicht einschätzen (S. 3).
4.1.2 Entgegen der RAD-Beurteilung ergab die neuropsychologische Untersuchung tatsächlich nicht schlechthin unverwertbare Ergebnisse. Es zeigten sich bei der Untersuchung leichte bis mittelschwere neurokognitive Einschränkungen, und nach der Einschätzung von Dr. phil. G.___ zeigte sich ein Krankheitsverlauf, wie er für an Long-Covid erkrankte Patienten typisch ist. Allerdings liess das Verfahren zur Performanzvalidierung die Fachpsychologin mit Bezug auf die in der Untersuchung erbrachten Leistungen auch an eine Aggravation denken. Von einem klaren Nachweis oder eindeutigen Anhaltspunkten in diese Richtung sprach diese indessen nicht. Eine Aggravation liegt mithin höchstens im Bereich des Möglichen. Im Übrigen wies Dr. phil. G.___ explizit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie über eine starke Erschöpfbarkeit klage (Urk. 6/62 S. 3). Gestützt auf das Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil. G.___ kann somit eine erwerbsrelevante Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen respektive nicht von einer bereits erfolgten gesundheitlichen Besserung ausgegangen werden, so dass ein Leistungsanspruch im Vornherein zu verneinen wäre.
4.2
4.2.1 Dem Bericht des Physiotherapeuten F.___ vom 11. Januar 2024 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2022 einmal monatlich in Behandlung. Grund für die Behandlung sei die eingeschränkte funktionelle Belastbarkeit. Ziel der Behandlung sei der Aufbau der motorisch-kognitiven und kardiopulmonalen Funktionen. Die Motivation der Beschwerdeführerin sei sehr hoch. Der Gesundheitszustand sei verbessert (Urk. 6/60/3-5).
4.2.2 Zur an sich richtigen Schlussfolgerung von RAD-Ärztin Dr. E.___, gemäss den Darlegungen im Bericht des Physiotherapeuten am B.___ sei der Gesundheitszustand gebessert, und die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen weiter steigern, ist festzuhalten, dass dies allein noch nicht die Feststellung erlaubt, es sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten (vgl. Urk. 2 S. 2). Entsprechendes verbietet sich umso mehr, nachdem RAD-Ärztin Dr. E.___ in ihrer ersten Beurteilung vom 5. September 2023 zur Einschätzung gelangt war, die Beschwerdeführerin leide an einer Fatigue-Problematik, die nach der dritten Erkrankung an SARS-Cov 2 im März 2022 aufgetreten sei. Es liege ein Störungsbild mit ungünstiger Wechselwirkung zwischen Depression und der dritten Covid-Infektion vor und damit ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe (Urk. 6/66/5-6).
Dass Dr. E.___ das Leiden gleichzeitig als grundsätzlich besserungsfähig beurteilte und darüber hinaus auch vom Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren in der Form der Betreuungsaufgaben für ein Kleinkind (vgl. Urk. 6/2/4) und einer Stellenkündigung (vgl. Urk. 6/15/1) ausging, ändert daran nichts, zumal Dr. E.___ die Behandlung auf somatischer Ebene als leitliniengerecht einstufte. Gemäss der Beurteilung des Physiotherapeuten im Bericht vom 11. Januar 2024 hatte eine Zustandsverbesserung zwar eingesetzt (Urk. 6/60/3), von welcher Dauer bis zum Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, dazu sind dem Bericht indessen keine Angaben zu entnehmen. Abschliessende Schlussfolgerungen waren zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht möglich.
Die psychiatrische Behandlung hatte Dr. E.___ zwar als nicht zureichend eingestuft (Urk. 6/66/5) und auf die Empfehlung seitens der behandelnden Ärzte der C.___ verwiesen, gemäss der eine tagesklinische Behandlung zum Aufbau einer Tagesstruktur angezeigt sei (Urk. 6/66/6; vgl. Urk. 6/35/1-4 Ziff. 2.8 und Ziff. 4.3). Inwiefern dies umgesetzt wurde, ist nicht aktenkundig. Eine allfällige Verletzung der Schadenminderungspflicht könnte der Beschwerdeführerin indessen nur nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG entgegengehalten werden.
5. Eine den Entscheid der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar rechtfertigende Beurteilungsgrundlage fehlt nach dem Gesagten. Das von der Beschwerdegegnerin per April 2022 eröffnete Wartejahr (Urk. 2 S. 1) endete Ende März 2023. Noch am 5. September 2023 hielt RAD-Ärztin Dr. E.___ gestützt auf die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte und Beurteilungen fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe (Urk. 6/66/6). In ihrer weiteren Stellungnahme vom 6. November 2024 wies sie zwar darauf hin, es habe sich seinerzeit nicht um eine abschliessende Beurteilung gehandelt (Urk. 6/86/3). Indessen erlauben auch die seither eingeholten und als relevant erachteten ärztlichen Berichte des H.___ und des B.___ (vgl. vorstehende E. 4) nicht den gegenteiligen Schluss, es sei keine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Ein zumindest vorübergehender Anspruch auf eine Rente kann jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 14. September 2022 (Urk. 6/2) fällt ein Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der Karenzfrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ab März 2023 in Betracht. Die behandelnden Ärzte jedenfalls waren in ihren Berichten vom 28. Februar 2023 (Urk. 6/21/3-8 Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3), vom 4. Mai 2023 (Urk. 6/35 Ziff. 1.3, Ziff. 2.7, Ziff. 4.1-4.3) und vom 14. Juni 2023 (Urk. 7/37/11-14 Ziff. 1.4) noch von einer weitreichenden Einschränkung respektive einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dass bis zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns kein leistungsrelevanter Gesundheitsschaden eingetreten war oder sich der gesundheitliche Zustand bereits wieder in einem leistungsausschliessenden Umfang gebessert hatte, steht aufgrund der Akten nicht fest. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die im Januar 2022 Mutter geworden ist, ein Kleinkind zu betreuen hat und hierzu auch in der Lage erscheint (vgl. Urk. 6/66/6, Urk. 6/66/9), wobei allerdings genauere Angaben zur Betreuungssituation nicht aktenkundig gemacht wurden, rechtfertigt es nicht, auf eine fehlende erwerbliche Beeinträchtigung zu schliessen. Der Sachverhalt erweist sich mit anderen Worten bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als nicht ausreichend abgeklärt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist mithin begründet und ebenso ihr Antrag, es sei die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Vordergrund stehen weitere ärztliche Abklärungen mit spezifischem Fokus auf die Folgen einer Erkrankung an Long-Covid. Nach Vornahme dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen haben. Erfolgt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, ist es entbehrlich, auf die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwehrung des Akteneinsichtsrechts (Urk. 1 S. 16) näher einzugehen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. November 2024 betreffend Invalidenrente aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach Vornahme der noch nötigen weiteren Abklärungen, über den Leistungsanspruch von X.___ erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm