Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2025.00009
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin O'Hara
Urteil vom 29. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war seit dem 25. November 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der Z.___ AG tätig. Am 19. Februar 2010 verlor er beim Sortieren von Gerüstbrettern das Gleichgewicht und stürzte auf das rechte Handgelenk (Schadenmeldung Unfallversicherungsgesetz [UVG] vom 22. Februar 2010, Urk. 11/81/838), wobei er sich eine undislozierte distale Radiusfraktur rechts zuzog (Urk. 11/81/832). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Ab dem 18. Mai 2010 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/81/822).
1.2 Per 1. Juni 2017 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Ereignis vom 19. Februar 2010 (Urk. 11/81/821). Die Suva erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge musste sich X.___ diversen operativen Eingriffen an der rechten Hand unterziehen. Gestützt (Urk. 11/81/172) auf die am 12. März 2021 durch Kreisärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, erfolgte Untersuchung des Versicherten (Urk. 11/81/264-272), wonach in leidensangepasster Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe, stellte die Suva die Taggeldleistungen ein (Urk. 11/81/235) und sprach ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2021 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 11/81/150-155). Die dagegen vom Versicherten am 7. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 11/81/121-128) hiess die Suva mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/81/71-82) teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2021 auf 14 % fest. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. März 2022 (Urk. 11/81/62-68) wurde am 7. Dezember 2022 vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2022.00054 teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 15. Februar 2022 insofern abgeändert, als festgestellt wurde, dass der versicherte Verdienst Fr. 70'130.-- betrage. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. Urk. 11/82/12-27, Urteil UV.2022.00054).
1.3 Die Erstanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 21. Dezember 2017 unter Hinweis auf den Sturz auf das rechte Handgelenk ein (Urk. 11/1). Die IV-Stelle führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten der Suva bei. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. Juni 2018 bis am 31. Dezember 2020 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/88, Verfügungsteil 2: Urk. 11/85).
1.4 Am 24. Juli 2024 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Unfallereignis sowie unter Beilage des Berichtes von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, vom 28. August 2021 (Urk. 11/92 = Urk. 3/2) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/93). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juli 2024 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung einzureichen (Urk. 11/95), liess der Versicherte durch seinen Hausarzt Berichte auflegen (Urk. 11/96-100). Am 7. Oktober 2024 stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 11/111). Nachdem der Versicherte dagegen am 31. Oktober 2024 mündlich Einwand erhoben hatte (Urk. 11/113), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2024 wie angekündigt nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 11/116 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2024 (Urk. 1) und 6. Januar 2025 (Urk. 4) Beschwerde, reichte Unterlagen ins Recht (Urk. 3/1-5) und beantragte, es sei die Verfügung vom 19. November 2024 aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Überprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-125), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 19. November 2024 aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung der Verhältnisse seit der mit Verfügung vom 14. März 2023 (recte: 16. Mai 2023) befristet zugesprochenen Invalidenrente zeigen (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, im Neuanmeldungsverfahren habe das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheblichen Tatsache auch für Eingliederungsmassnahmen seine Berechtigung und Art. 87 Abs. 3 IVV sei analog anzuwenden. Bei der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung handle es sich um keine rechtserhebliche Tatsachenänderung. Eine Veränderung habe sich bezüglich den Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG beziehungsweise voraussichtlich auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG zu ergeben (Urk. 10).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, gemäss Einschätzung seines Hausarztes sei für ihn als Rechtshänder dauerhaft keine Tätigkeit mehr möglich, weshalb er für eine 100%ige Rente qualifiziere (Urk. 1). Die Tatsache, dass es ihm trotz Unterstützung von spezialisierten Fachpersonen und des guten Arbeitsmarktes während zweier Jahre nicht gelungen sei, eine entsprechende Anstellung zu finden, zeige, dass bereits aufgrund dieser Veränderung auf die Neuanmeldung einzutreten und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sei. Im Übrigen gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass die prognostizierte Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkung und somit der Arbeitsfähigkeit nicht eingetroffen sei. Es sei nach wie vor von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise fehlenden Verwertbarkeit der allfällig vorliegenden Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 4)
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2024 (Urk. 11/93) eingetreten ist.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 1. Juni 2018 bis am 31. Dezember 2020 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/88, Verfügungsteil 2: Urk. 11/85). Jene Verfügung bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung im Sinne eines Glaubhaftmachens, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch beziehungsweise für Eingliederungsmassnahmen erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, vgl. auch E. 1.2). In medizinischer Hinsicht diente damals aufgrund fehlender unfallfremder Leiden der Rentenentscheid der Suva vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/81/71-82) – welcher am 7. Dezember 2022 gerichtlich überprüft und abgesehen von einer Änderung des versicherten Verdiensts bestätigt wurde (vgl. Urk. 11/82/12-27, Urteil UV.2022.00054) – als Grundlage (vgl. Urk. 11/83).
3.2 Die Suva stützte ihren Rentenentscheid auf die Abschlussuntersuchung vom 12. März 2021 durch die Kreisärztin Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/81/172 und 11/81/261-272). Das Sozialversicherungsgericht führte dazu Folgendes aus: Dr. A.___ habe in dieser Beurteilung dargelegt, der Beschwerdeführer habe im Februar 2010 eine distale Radiusfraktur erlitten, welche konservativ behandelt worden sei. Im Verlauf hätten sich eine Arthrose im Handgelenk und dann eine Radiokarpalarthrose entwickelt, sodass im Januar 2018 eine Arthroskopie mit proximal row carpectomy und Denervation erfolgt sei. Der weitere Verlauf sei protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. Im Oktober 2018 seien eine Handgelenksarthrodese mit Beckenspan und gleichzeitig eine Dekompression und Subkutanverlagerung des Nervus ulnaris durchgeführt worden. Der Verlauf sei weiterhin protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ gewesen. PD Dr. med. D.___ vom Universitätsspital E.___ (E.___) habe die Entfernung des Os pisiforme empfohlen. Dieser Eingriff sei im Februar 2020 durchgeführt worden. Im Juni 2020 seien eine Trapezektomie und eine Suspensionsplastik mit APL am Daumen rechts erfolgt. Auch hier habe sich der Verlauf protrahiert gestaltet und die Beschwerden hätten persistiert. Mittlerweile sei die Behandlung im E.___ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Dauerschmerzen habe und die Operationen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Er sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig. Bei der kreisärztlichen Untersuchung habe er sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentiert. Während der Anamnese seien beide Arme gleichmässig in die Gestikulation eingebunden worden. Auch ohne Schiene habe er beide Arme in etwa gleichmässig benutzt. Beim Anziehen des T-Shirts habe er die Knöpfe zum Beispiel mit rechts zugeknöpft. Insgesamt fehle der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität. Klinisch zeige sich eine freie Beweglichkeit im Bereich der Schulter- und Ellbogengelenke beidseits. Die Beweglichkeit im Handgelenk rechts sei aufgrund der Arthrodese aufgehoben. Der Faustschluss sei im Seitenvergleich etwas vermindert. Der Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts seien im Seitenvergleich leicht vermindert. Auch die Oppositions- und Abduktionsstellung des Daumens rechts seien im Seitenvergleich leicht eingeschränkt. Dr. A.___ sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit, die den Einschränkungen an der rechten Hand Rechnung trage, zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/82/22 f.). Das hiesige Gericht schloss, die fachärztliche Beurteilung von Dr. A.___ sei nachvollziehbar. In der Folge legte das Gericht bei der Prüfung, in wie weit sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirke, denn auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (leichte manuelle Tätigkeiten, wobei die rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar ist) zugrunde, wobei es einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährte und einen Invaliditätsgrad von 14 % ermittelte (Urteil UV.2022.00054 E. 5.3 und 5.4). Diese - unangefochten gebliebenen - Feststellungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht übernommen (vgl. Feststellungsblatt Urk. 11/83/1 und 4) und mit Verfügung vom 16. Mai 2023 ab Januar 2021 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades einen über Dezember 2020 hinausgehenden Leistungsanspruch verneint sowie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Stellensuche als zuständig erklärt (Urk. 11/83/1 und Urk. 11/85/1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer reichte im aktuellen Neuanmeldungsverfahren zwei Berichte seines behandelnden Hausarztes ein. Im ärztlichen Zeugnis vom 19. Juli 2024 attestierte med. pract. F.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei er als Bemerkung festhielt, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 20. Juni 2017 auch aktuell weiterhin und prognostisch dauerhaft als Lagerist und Lackierer und für alle Tätigkeiten mit Handgebrauch rechts [dominante Hand] (Urk. 11/100/2 = Urk. 11/112/1 = Urk. 3/3). Am 6. August 2024 hielt med. pract. F.___ fest, der Beschwerdeführer könne als Rechtshänder dauerhaft keinen Gebrauch seiner rechten Hand mehr machen. Er könne damit weder handwerkliche Arbeiten verrichten, auch keinerlei alltägliche Tätigkeiten durchführen und auch nicht schreiben. Er qualifiziere somit für eine 100%ige Rente. Als Diagnose nannte er eine persistierende Handgelenks-Funktionseinschränkung rechts nach mehreren Operationen inklusive letztlich vollständiger Prothese am 26. Januar 2018 bei Status nach Unfall im Februar 2010 (Urk. 11/96 = Urk. 11/98 = Urk. 11/100/1 = Urk. 11/109 = Urk. 11/112/2 = Urk. 3/5).
4.2 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers gelingt es ihm nicht, eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Alle beklagten Beschwerden erschöpfen sich darin, bereits Bekanntes zu rapportieren, waren sie doch schon Gegenstand der Verfügung vom 16. Mai 2023, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Bereits im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung hatte sich gezeigt, dass die Beweglichkeit im Handgelenk rechts aufgrund der Arthrodese aufgehoben war, der Faustschluss, Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts leicht vermindert sowie Oppositions- und Abduktionsstellung rechts leicht eingeschränkt waren. Gestützt hierauf hatte die Kreisärztin den Beschwerdeführer bloss noch für leichte manuelle Tätigkeiten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen würden, für arbeitsfähig erachtet. Diese Feststellungen qualifizierte das hiesige Gericht als nachvollziehbar (vgl. vorstehende E. 3.1) und bildeten in der Folge Grundlage der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 (vgl. E. 3 vorstehend). Soweit der Hausarzt med. pract. F.___ nun einen Einsatz der rechten Hand verneint, ist festzustellen, dass diesem Umstand Rechnung getragen worden war. So wurde im Belastungsprofil eine leichte Tätigkeit definiert, wobei die rechte Hand als Hilfshand eingesetzt werden sollte. Kraftvolle Zug-, Stoss-, und Drehbewegungen rechts, Schläge oder das Bedienen von vibrierenden Maschinen rechts seien zu vermeiden (vgl. Urk. 11/88, Verfügungsteil 2: Urk. 11/85). Nachdem der Hausarzt darüber hinaus den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2017 terminierte, was Ausgangspunkt der Rückfallmeldung zu Händen des Unfallversicherers war (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.2), wird offenkundig, dass nicht neue objektive Befunde beschrieben werden, sondern vielmehr eine andere Einschätzung des unveränderten Gesundheitszustandes berichtet wird. Nichts anderes hat für den nunmehr erneut eingereichten Bericht von Dr. B.___ zu gelten, welcher schon längst aktenkundig war (vgl. Urk. 11/99 = Urk. 11/51 und Urk. 11/92 = Urk. 3/2 = Urk. 11/55). Mit Blick auf diese Gegebenheiten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, fehlt es doch an jeglichen Anhaltspunkten für eine veränderte Befundlage. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 7. Oktober 2024, wonach es sich nach vorliegender Aktenlage objektiv nicht um eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes handle (Urk. 11/110/3). Davon, dass sich seit der massgeblichen Verfügung vom Mai 2023 keine Veränderung zugetragen hat, scheint denn auch der Beschwerdeführer selber auszugehen, beklagt er doch, er sei seit 2017 zu 100 % invalid (vgl. Urk. 11/105), beziehungsweise die prognostizierte Verbesserung sei nicht eingetreten (vgl. Urk. 4 S. 6).
4.3 Was den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen anbelangt (vgl. Urk. 4 S. 6), ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse nicht nur für Neuanmeldungen betreffend die Invalidenrente, sondern bezüglich aller Leistungen gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 4.2; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 118 zu Art. 30 IVG). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheblichen Tatsachenveränderung hat also auch im Falle einer Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen seine Berechtigung (BGE 149 V 177 E. 4.7).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Eine leistungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn die Einschränkung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6, 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM), Stand 1. Januar 2025, Rz 1807).
Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass er aufgrund der vorliegenden invaliditätsbedingten Einschränkungen keine Anstellung gefunden habe (vgl. Urk. 4 S. 5 f. Ziff. 3-7). Er hat im vorliegenden Verfahren der Neuanmeldung keine Unterlagen eingereicht, welche seine Vorbringen ansatzweise stützen würden. Aus der Aussteuerung beim RAV allein lässt sich nicht ableiten, dass es aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Anstellung gekommen wäre. Vorliegend sind somit Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die auf ein gesundheitliches Leiden zurückzuführen wären, auch damit nicht glaubhaft gemacht worden. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung.
5. Nach dem Gesagten trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht ein, da eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurde. Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 4 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
6.2 Die finanzielle Bedürftigkeit ist angesichts des Bezugs von Sozialhilfeleistungen erstellt (Urk. 9).
6.3 Weiter ist zu prüfen, ob das Begehren nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde in medizinischer Hinsicht auf die Berichte seines Hausarztes med. pract. F.___, welche bloss bereits Aktenkundiges dokumentieren. Dass sich damit eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen lässt, konnte dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verborgen bleiben. Ebenso hätte für ihn ersichtlich sein sollen, dass in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen keine relevante Veränderung vorliegt. Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Begehren des Beschwerdeführers deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
6.4 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippO'Hara