Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00010
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Dem 1987 geborenen X.___ wurden von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 1995 und 1999 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 zugesprochen (Urk. 6/8/4-5). Am 16. Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Stimmungsschwankungen, Depressionen, Konzentrationsstörungen sowie soziale und psychische Probleme bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Diese führte eine berufliche Abklärung durch und erteilte zwischen August 2011 und August 2015 mehrere Kostengutsprachen für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ, Fachrichtung Kinder (Urk. 6/63, 6/80 und 6/138; Verfügungen über das Taggeld: Urk. 6/57, 6/60, 6/65, 6/82, 6/142 und 6/145), wobei es zu mehreren Unterbrüchen kam (Urk. 6/66-67, 6/89 und 6/92). Schliesslich wurde die Ausbildung am 14. August 2015 ohne Abschluss abgebrochen (Urk. 6/147). Mit Mitteilung vom 22. März 2016 kündigte die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an (Urk. 6/156), welche am 11. August 2016 storniert wurde (Urk. 6/166). Am 10. Oktober 2016 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, da der Beschwerdeführer seit September 2015 zu 100 % arbeitete (Urk. 6/165, 6/171).
1.2 Am 1. April 2020 (Eingangsdatum) meldete die Arbeitgeberin den Versicherten bei der IV-Stelle zur Früherfassung an (Urk. 6/174). Nach einer telefonischen Abklärung durch die IV-Stelle (Urk. 6/176) wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 16. April 2020 eine Anmeldung empfohlen (Urk. 6/177), woraufhin sich dieser am 30. April 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ADHS, Depressionen, Stimmungsschwankungen und Akne inversa zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/178). Nach Vornahme von beruflichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 6/187 und 6/196-197) und Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/193) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 21. Mai 2021 mit, sie übernehme die Kosten für eine berufliche Abklärung im Zeitraum vom 1. Juni bis 28. Juni 2021 (Urk. 6/204; Verfügung vom 17. Juni 2021 über das Taggeld, Urk. 6/207). Nach Eingang des Abschlussberichtes der Potenzialabklärung (Urk. 6/213), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining für den Zeitraum vom 6. September bis 5. Dezember 2021 (Urk. 6/216; Verfügung vom 23. September 2021 über das Taggeld, Urk. 6/222). Am 6. Dezember 2021 wurde Kostengutsprache für ein Aufbautraining für den Zeitraum vom 6. Dezember 2021 bis 5. Juni 2022 erteilt (Urk. 6/225; unter Ausrichtung eines Taggeldes, Urk. 6/226). Am 1. Juli 2022 zeigte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Eingliederung an und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (Urk. 6/238, vgl. auch Abschlussbericht Aufbautraining vom 10. Juni 2022, Urk. 6/235). Nach Aktualisierung der Akten (Urk. 6/246-248), veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. Z.___, Neuropsychologie, (Urk. 6/255), welches am 30. Oktober 2023 erstattet wurde (Urk. 6/269). Bereits im August 2023 hatte der Versicherte die Berufsausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ mit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses abgeschlossen (Urk. 6/285). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. November 2023 [Urk. 6/271]; Einwand vom 5. Dezember 2023 [Urk. 6/272] mit ergänzender Begründung vom 28. Februar 2024 [Urk. 6/283]) verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2024 mit der Begründung, es lägen keine Diagnosen mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2 [= Urk. 6/290]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm - allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen, eventualiter Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2025 angezeigt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen aufgrund des Taggeldanspruches während den durchgeführten beruflichen Massnahmen frühestens ab deren Beendigung im Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1bis IVG und Art. 29 Abs. 2 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, aus den vorhandenen Unterlagen gehe hervor, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Das vorliegende Gutachten erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seiner medizinischen Schlussfolgerung plausibel. Es liege keine tiefgreifende Änderung der Persönlichkeit vor und auch im zurückliegenden Verlauf könne nicht von einer anhaltenden tiefgreifenden Störung der Persönlichkeit ausgegangen werden. Bezüglich der Akne inversa habe der Beschwerdeführer von einer deutlichen Besserung im Verlauf berichtet, sodass nicht von einer länger dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Auch habe er im Sommer 2023 die Ausbildung als Fachmann Betreuung EFZ abgeschlossen, wobei es sich um eine zumutbare Tätigkeit handle (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sowohl sein behandelnder Arzt als auch die Fachpersonen der Eingliederung gingen davon aus, dass eine längerfristige Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden, da keine Längsschnittbeurteilung und keine Persönlichkeitsdiagnostik vorgenommen worden seien. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit stehe in vollkommener Diskrepanz zu den Erkenntnissen aus den Eingliederungsmassnahmen. Es bestünden somit ernsthafte Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung, womit nicht auf diese abgestellt werden könne. Sollte eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit bestehen, könne diese nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertet werden und auch eine Verwertung auf dem zweiten Arbeitsmarkt sei gemäss der Eingliederungsfachpersonen nur schwer möglich. Sollte kein Rentenanspruch bestehen, sei ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ausgewiesen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 30. Oktober 2023 fest, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Diagnosen einer isolierten Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.1), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) und einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.4) seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/269/85).
3.2 Der Beschwerdeführer habe über Acne inversa, ADHS und Legasthenie geklagt. Er sei von Cannabis und Elvanse abhängig sowie depressiv gewesen. Die Depression sehe er als Nebenwirkung des Cannabiskonsums und der Medikamentenüberdosierung. Er sei nicht mehr depressiv und im Alltag nicht durch eine psychische Erkrankung eingeschränkt (Urk. 6/269/46-47).
Zum Befund hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer einen gepflegten Eindruck gemacht habe. Im Kontakt sei er freundlich zugewandt, kooperativ und bemüht gewesen, zu seiner Problematik ausführlich Stellung zu nehmen. Der affektive Rapport sei rasch aufgenommen und während der gesamten Untersuchung aufrechterhalten worden. Der Beschwerdeführer habe keine Beeinträchtigung in der Bewusstseinsklarheit gezeigt und er sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Er habe die Aufmerksamkeit und Konzentration für die Dauer der Untersuchung aufrechterhalten können. Eine Auffassungsstörung sei nicht festgestellt worden. Das Langzeitgedächtnis habe sich als klinisch unauffällig erwiesen und es hätten sich lediglich leichte Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe mit unauffälliger Stimme gesprochen und seine persönliche Geschichte gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Der formale Gedankengang sei unauffällig gewesen. Es seien ein Grübeln und ein Gedankenkreisen beklagt worden. Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung oder Misstrauen seien nicht erhoben worden. Inhaltliche Denkstörungen in Form von wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen oder systemischen wahnhaften Denkens hätten sich nicht gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen finden lassen. Hinweise auf Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Die Grundstimmung sei euthym und ohne Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich Schuldgefühle der Mutter gegenüber sowie gelegentliche Insuffizienzgefühle und eine gelegentliche innere Unruhe beschrieben. Er habe etwas Zukunftsängste. Ansonsten seien keine Störungen der Affektivität (nach AMDP) beklagt oder festgestellt worden. Aufgrund der fehlenden Struktur habe der Beschwerdeführer über wenig Energie geklagt. Mimik und Gestik seien lebhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen sozialen Rückzug beklagt. Hinweise auf ein Gefühl des Lebensüberdrusses, einen Todeswunsch oder Suizidgedanken fänden sich nicht. In der Hamilton Depressionsskala habe der Beschwerdeführer sechs Punkte erreicht (Urk. 6/259/62-64).
Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Abklärung von lic. phil. Z.___ habe eine normvariante Intelligenz und ein ausgeglichenes Profil, eine minimale neurokognitive Funktionsschwäche mit leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen exekutiver Funktionen sowie eine isolierte Rechtsschreibstörung gezeigt. Ebenso fänden sich fragebogenbasiert Hinweise auf eine seit Kindheit bestehende ADHS-Symptomatik, auf welche sich befundbasiert unter medikamentöser Behandlung keine Hinweise mehr fänden (Urk. 6/269/69). Es sei im Lichte der aktuellen neuropsychologischem Abklärung verständlich, warum der Beschwerdeführer gewisse Probleme in der Schule gehabt habe (und noch habe), jedoch würden diese Schwierigkeiten ganz sicher keine Persönlichkeitsstörung begründen. Zudem sprächen die positive Entwicklung, die Ressourcen - gerade auch im sozialen Bereich - gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/269/73). Die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittelgradigen Episode sowie eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen könnten bei einer euthymen Affektivität, wie sie der Behandler festgehalten habe, nicht nachvollzogen werden. Auch liege aus gutachterlicher Sicht keine Divergenz zwischen dem Verlauf der bisherigen Tätigkeit und dem Ressourcenpotenzial vor, sei doch von einer sehr guten und positiven Entwicklung in der Ausbildung berichtet und die Ausbildung wegen den häufigen operativbehandelten Abszessen abgebrochen worden (Urk. 6/269/75-76). Auch die im Rahmen der aktuellen Anmeldung getätigten Integrationsmassnahmen liessen nicht auf gravierende psychiatrische Probleme schliessen. Vielmehr würden die Berichte auf eine starke Dekonditionierung und teilweise auch auf fehlende Motivation hinweisen. Die im Abschlussbericht genannte reduzierte Konzentration, die zu einer reduzierten Leistungsfähigkeit führen solle, liege mit Blick auf die neuropsychologische Abklärung nicht vor. Vielmehr würden die häufigen Absenzen selbst von den Eingliederungsfachpersonen mit der chronischen Hautkrankheit und nicht mit einem psychischen Leiden von Krankheitswert begründet. Zwar sei die berufliche Anamnese des Beschwerdeführers auffällig, dies müsse aber nicht zwangsläufig für eine Persönlichkeitsstörung sprechen. Aus den Akten gingen gelegentlich Auffälligkeiten und Schwierigkeiten hervor, aber es werde auch beschrieben, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten beeinflussen und modulieren könne, ein positiver Prozess stattgefunden habe und es immer wieder aufgrund der Hauterkrankung zu Absenzen und Abbrüchen gekommen sei, wobei häufig auch die (mangelnde bis fehlende) Motivation eine Rolle gespielt habe. Gesamthaft sei daher nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen (Urk. 6/269/77-78). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für gravierende Diskrepanzen oder Widersprüche. Inkonsistenzen fänden sich alleine innerhalb der Aktenlage (Urk. 6/269/80).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, dass die angestammte Tätigkeit einer idealadaptierten Tätigkeit entspreche und sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen lasse (Urk. 6/269/87).
3.3 Zum Befund hielt der neuropsychologische Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe anfänglich angespannt, jedoch rasch entspannter gewirkt. Es seien einzelne Wortfindungsstörungen in der Spontansprache beobachtet worden. Der Beschwerdeführer sei durchwegs motiviert, bemüht und interessiert an der Mitarbeit in der neuropsychologischen Untersuchung gewesen. Er habe einen hohen Anspruch an die eigene Leistung gestellt (Urk. 6/269/101-102).
In der Analyse der Testbefunde auf Plausibilität und Konsistenz fänden sich keine Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten oder Aggravation von kognitiven Einschränkungen, womit von validen Befunden auszugehen sei (Urk. 6/269/104). Es habe ein normvariantes intellektuelles Leistungsniveau bestanden. Es seien minimale neurokognitive Funktionsschwächen mit leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen der exekutiven Funktionen, namentlich bei Entscheiden unter Zeitdruck und Wortgeläufigkeit bei lexikalischer Vorgabe, eine isolierte Rechtschreibstörung und fragebogenbasiert Hinweise auf eine seit der Kindheit bestehende ADHS-Symptomatik, welche sich im Befund unter medikamentöser Behandlung nicht gezeigt habe, getestet worden (Urk. 6/269/105). Auch in der Introspektion und der Perspektivübernahme seien keine altersentsprechenden Resultate festgestellt worden (Urk. 6/269/111). Verglichen mit den im Jahr 2002 an der A.___-Klinik erhobenen neuropsychologischen Befunden, wo sich Teilleistungsschwächen (verbale Encodierschwäche, visuell-räumliche Gedächtnisleistung, reduzierte Handlungsorganisation und Lese- und Rechtschreibschwächen) sowie residual Symptome eines ADD gezeigt hätten, hätten sich in der aktuellen Untersuchung die damals erhobenen mnestischen Schwächen sowie Minderleistungen in der Handlungsorganisation nicht mehr gezeigt, während die Rechtschreibschwäche nach wie vor objektivierbar gewesen sei, das Lesesinnverständnis sich dagegen aktuell als altersentsprechend präsentiert habe (Urk. 6/269/112). Aus neuropsychologischer Sicht sei in der gelernten Tätigkeit von keiner relevanten Einschränkung auszugehen. Inwieweit sich die gezeigten nicht altersentsprechenden Voraussetzungen in der Emotions-Verarbeitung ungünstig auswirkten, müsse durch den Psychiater beurteilt werden (Urk. 6/269/114).
4.
4.1 Das Gutachten vom 30. Oktober 2023 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 6/269/8-44, 6/269/70-79 und 6/269/81-83) sowie gestützt auf die umfassende fachärztliche Untersuchung (Urk. 6/269/63-65 und 6/269/105-107) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (Urk. 6/269/83-90). Im Gutachten werden die im strukturierten Beweisverfahren nötigen systematisierten Indikatoren abgehandelt. So äusserten sich der Gutachter zur Gesundheitsschädigung, zu persönlichen Ressourcen, dem sozialen Kontext sowie zur Konsistenz und Plausibilität (insb. Urk. 6/269/69-80). Mithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.6).
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Gutachter sei sowohl von der Einschätzung der behandelnden Ärzte als auch derjenigen der Fachleute der Eingliederung abgewichen. Es seien keine seriöse Längsschnittbeurteilung und keine eingehende Persönlichkeitsdiagnostik erfolgt (Urk. 1 Ziff. 8-12). Es fehle die ausführliche Auseinandersetzung mit den Eingliederungsmassnahmen und die gutachterliche Beurteilung stehe den Erkenntnissen aus der Eingliederung diametral entgegen (Urk. 1 Ziff. 14-15). Ebenso stellte er die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in Frage (Urk. 1 Ziff. 16).
4.3 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Dr. Y.___ die Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Fachleute der Eingliederung vorlagen (vgl. E. 4.1) und er sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Er legte überzeugend dar, weshalb er deren Ansicht nicht teile (insb. Urk. 6/269/73 und 6/269/79-83) und zeigte Widersprüche und Ungereimtheiten in den Berichten des behandelnden Psychiaters auf (insb. Urk. 6/269/84). So wies er insbesondere darauf hin, dass sich die schulischen Schwierigkeiten nicht mit einer Persönlichkeitsstörung begründen liessen, die beschriebenen Fortschritte in der psychischen Reife bei einer Persönlichkeitsstörung nicht zu erwarten wären, die Diagnostik nicht nachvollziehbar sei und die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie der insolierten Rechtschreibstörung ausreichend erklärt seien (Urk. 6/269/73-75 und 6/269/81). Zutreffend wies er auch darauf hin, dass eine auffällige berufliche Anamnese nicht zwangsläufig für eine Persönlichkeitsstörung spreche (Urk. 6/269/78). Ebenso erläuterte er mit Blick auf den Abschlussbericht zum Aufbautraining und das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (insb. Urk. 6/235/2, 6/239/27, 6/239/30 und 6/239/33-34) plausibel, dass die im Abschlussbericht des Aufbautrainings genannte Arbeitsfähigkeit von 56 % der tatsächlichen Anwesenheit entsprochen habe und mit den Absenzen aufgrund der Hautkrankheit - und somit nicht mit einem psychischen Leiden - begründet worden sei (Urk. 6/263/82-83). Schliesslich ist auch die Einschätzung des Gutachters, wonach sich in der beruflichen Eingliederung teilweise mangelnde Motivation und Konditionierung gezeigt habe, was nicht zu anhaltender Arbeitsunfähigkeit zu führen vermöge (Urk. 6/269/83), entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 14.4) begründet, wurde von den Eingliederungsfachpersonen doch festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur schwer zu Antrieb und Motivation fand (Urk. 6/234, 6/235/3; vgl. auch Urk. 6/227/3, wo berichtet wurde, dass der Beschwerdeführer sich für alle sportlichen und Bewegungsthemen sehr motiviert gezeigt, handwerkliche Auftragsarbeiten demgegenüber als Bastelarbeiten abgewertet habe; Urk. 6/213/3, an welcher Stelle die Eingliederungsfachleute festhielten, dass der Beschwerdeführer bei Aufgaben, für welche er motiviert sei, deutlich bessere Fähigkeiten gezeigt habe und die Schwierigkeit für ihn darin bestanden habe, in allen Aufträgen einen Sinn zu sehen und die intrinsische Motivation bereitzustellen). Zutreffend wies der Gutachter letztendlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer mittlerweile den Abschluss als Fachmann Betreuung EFZ nachholen konnte, aber nicht mehr motiviert sei, mit Kindern zu arbeiten (Urk. 6/269/83; ferner auch Urk. 6/269/4546 und 6/285). Dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Berufsberatungsfachperson (Urk. 6/239/4) gelang, eine Lehre abzuschliessen, spricht ebenfalls für eine höhere Arbeitsfähigkeit als in den Eingliederungsmassnahmen festgestellt wurde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründete der Gutachter somit nachvollziehbar, weshalb nicht auf die Einschätzung des behandelnden Arztes sowie der Fachpersonen der Eingliederung abgestellt werden könne.
Was sodann den Vorwurf anbelangt, der Gutachter habe es versäumt, eine eingehende Persönlichkeitsdiagnostik durchzuführen (Urk. 1 S. 6), ist zum einen daran zu erinnern, dass dem Gutachter, was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessenspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2014 vom 30. Januar 2025 E. 5.2). Anhaltspunkte dafür, dass er notwendige Abklärungen unterlassen hätte, ergeben sich nicht aus dem Gutachten. Zum anderen hat sich der Gutachter - wie bereits erwähnt - ausführlich zum Längsverlauf geäussert (vgl. E. 3.2, Urk. 6/269/73 ff., 6/269/88, vgl. auch E. 3.3, wonach sich die neuropsychologischen Befunde verbessert haben).
4.4 Zweifel am Gutachten vermag auch der vom Beschwerdeführer genannte Bericht des behandelnden Psychiaters vom 26. Februar 2024 (Urk. 1 Ziff. 8-9 und 6/282) nicht zu erwecken. Es ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Vorliegend äusserte der Behandler Kritik an der gutachterlichen Einschätzung und machte eine Fehleinschätzung aufgrund des Zusammenspiels der Komorbiditäten geltend. Eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt werde aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht aufrechterhalten werden können (Urk. 2/282). Neu ungewürdigt gebliebene Befunde machte der Behandler jedoch nicht geltend. Er hielt einzig an seiner anderslautenden Einschätzung, namentlich der Persönlichkeitsstörung, fest, welche der Gutachter bereits nachvollziehbar verneint hatte.
4.5 Gesamthaft ist die gutachterliche Beurteilung von Dr. Y.___ beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin stellte zurecht darauf ab. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ein Rentenanspruch lässt sich folglich nicht begründen.
4.6 Nachdem der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin unterstützte Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ mit dem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen hat (Urk. 6/285), besteht keinerlei Anlass für weitere berufliche Massnahmen, zumal diese Tätigkeit der Einschätzung des Gutachters zufolge einer idealadaptierten Tätigkeit entspricht, dem Beschwerdeführer mithin zumutbar ist (E. 3.2), es indessen am Eingliederungswillen für die bisherige Tätigkeit mangelt (Urk. 6/269/83).
5. Zusammenfassend besteht weder Anspruch auf eine Rente noch auf weitere berufliche Massnahmen, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 20. November 2024 als rechtens erweist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippRüttimann